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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.
1917 1916
Monate
Fr.
Januar . .
Februar .
März . .
April . .
Mai . . .
Juni . . .
Juli . . .
August . .
September .
Oktober .
November .
Dezember .
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3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10
1917
Fr.
4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85
Total 60,096,993. 38 Auf Ende Juli 32,032,617. 49 32,684,287. 90
Mehreinnahme
Mindereinnahme
Fr.
Fr.
371,436. 47 -- -- 523,358. 76 309,612. 60 -- --
--
433,396. 13 573,041. 55 -- -- 76,915. 26 69,384. 48
51,670. 41
--
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat
1917
1916
Januar bis Ende Juni .
Juli
374
655
Zu-oder Abnahme
-- 281
40
106
--
Januar bis Ende Juli .
414
761
-- 347
66
B e r n , den 10. August 1917.
(B.-B. 1917, III, 599.)
Schweiz. Auswanderungsamt.
659
Ausserkurssetzung der deutschen Zweimarkstücke.
Der deutsche Bundesrat hat unterm 18. Juli 1917 Verordnung erlassen :
folgende
Art. 1. Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist ausser den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
Art. 2. Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehenskassenscheine umgetauscht.
Art. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Art. 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten.
Obschon die vom deutschen Reiche herausgegebenen Zweimarkstücke in der Schweiz nie gesetzlichen Kurs gehabt haben, ist doch anzunehmen, dass bei dem Handelsverkehr zwischen beiden Ländern solche Münzen in die Schweiz gelangt sind, weshalb vorstehende Verordnung zur Kenntnis gebracht wird, damit bei uns vorhandene Stücke rechtzeitig in ihr Ursprungsland abgeschoben werden können.
B e r n , den 7. August 1917.
Eidy. Finanzdepartement :
Motta.
öffentlicher Erbenaufruf, Unterm 20. Mai 1917 ist im Kantonsspital in Stans Jungfrau Anna Maria Scheuber, geboren den 12. Februar 1835, Tochter des Alois und der Josefa Christen gestorben. Da der Vormundsehaftsbehörde die Erben der Verstorbenen nicht bekannt sind, so werden unter Hinweis auf Art. 555 ZGB. alle diejenigen Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.
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660 Anspruch erheben zu können glauben, aufgefordert, ihre bezüglichen Ansprüche bis 1. August 1918 bei dar Gemeinderatskanzlei in Stans geltend zu machen. Den schriftlichen Anmeldungen sind Erbenausweise beizulegen, und mit dem öffentlichen Erbenaufruf wird die Androhung verbunden, dass Erbansprüche, welche erst nach Ablauf der festgesetzten Frist erhoben würden, als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
S t a n s , den 27. Juli 1917.
(2..)
Per Gemeinderat Stans : Die Gemeinderatskanzlei.
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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.
Schweizerische Postverwaltung.
Lieferung von Dienstkleidungsmaterial
Die schweizerische Postverwaltung bringt hiermit unter inländischen Firmen die nachstehend verzeichneten Artikel zur öffentlichen Ausschreibung : 1.
330 Gr. Blusenknöpfe (Steinnussknöpfe) 20mm, 4 Loch; 2.
400 Gr. Hosenknöpfe, 18mm, 4 Loch, schwarz; 3.
210 Gr. Hoseuknöpfe, 14 mm, 4 Loch, schwarz ; 4.
60 Gr. Hosenhaften, schwarz, Nr. 4803 ; 5.
70 Gr. Hosenschnallen, schwarz, Nr. 140; 6. 9,000 Paar feinversilberte Kragenverzierungen (Posthörnchen); 7. 1,000 Stück feinversilberte Achselstücksternchen; 8. 4,000 Stück feinversilberte Mützenverzierungen; 9.
500 Stück Hutbänder (côtelé mi-soie noir 45 mm breit) von je l m Länge ; 10. 9,000 Stück Perlenkragen; 11.
500 m Kragensammet von 55 cm Breite, schwarz; 12.
750 m dunkelblaumeliertes Mützentuch von 140 cm Breite ; Mindestgewicht per m: 400 g; 13.
250 m Scharlachtuch, ohne Strich von 120 cm Breite ; 14. 1,000 m Futterstoff für Angestelltenmäntel von 90cm Breite;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1917
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
33
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.08.1917
Date Data Seite
658-660
Page Pagina Ref. No
10 026 460
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