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Bericht dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Liquidation der Schweizerischen Gesellschaft der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn.

(Vom 7. Dezember 1917.)

Mit Schreiben vom 16. November 1917 brachte uns das schweizerische Bundesgericht zur Kenntnis, dass es die über die ,,Schweizerische Gesellschaft der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn", mit Sitz in Stans, unterm 8. Juni 1909 angeordnete Zwangsliquidation durch Beschluss vom 15. November 1917 als geschlossen erklärt habe. Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Verpfandung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 übermittelte uns das Bundesgericht gleichzeitig eine Abschrift des Schlussberichtes des unterm 8. Juni 1909 ernannten Massaverwalters, Herrn Professor Dr. Eugène Borei, in Genf, vom 24. September 1915.

Zur Orientierung über die Angelegenheit ist zu erwähnen, daes eine Konzession für eine Eisenbahn yon Alpnachstad über Stans nach Altdorf mit Bundesbeschluss vom 24. April 1902 (E. A. S. XVJ1I, 50) einem schweizerisch-französischen Initiativkomitee erteilt worden ist. Im Frühjahr 1908 erwarb eine unter der Firma ,,Linksufrige Vierwaldstätterseebahn" arn 13. April 1908 in Luzern gebildete Aktiengesellschaft die genannte Konzession, Gleich nach ihrer Konstituierung, reichte sie ein Gesuch um Ausdehnung dieser Konzession auf eine Bahn von Luzern nach Stans ein, indem sie das Begehren stellte, von der Verpflichtung zur Ausführung der Teilstrecke Alpnachstad-Stans befreit zu werden. Aber schon zu Anfang des Jahres 1909 geriet die Gesollschaft in finanzielle Schwierigkeiten, welche die schweizerischen Mitglieder des Verwaltungsrates veranlagten, die Liquidation der Gesellschaft zu verlangen.

857 Aus dem Schlussbericht des Massaverwalters, auf den wir uns erlauben zu verweisen, heben wir kurz folgende Hauptpunkte hervor.

Als die Liquidation der Gesellschaft -von dem Bundesgericht angeordnet wurde, war noch keine Strecke der Bahn im Bau.

Auch war die Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Ihr Verwalter war der Direktor der ,,Banque Coloniale et de Travaux Publics"1 in Brüssel, deren Hauptsitz sich in Paris befand. Diese Bank hatte die Finanzierung der Bahngesellschaft übernommen und insbesondere im Ausland fin Belgien) Obligationen ausgegeben, deren Inhaber die bedeutendsten Gläubiger der Unternehmung bildeten.

Die Auflösung der ,,Banque Colonialeu in Brüssel und Paris veranlasste den Zusammenbruch des ganzen Unternehmens. Unter diesen Verhältnissen entstand die Krage, ob das Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 auf die Liquidation der Gesellschaft anwendbar sei. Das Bundesgericht hat sie in bejahendem Sinne erledigt.

Als Vermögen fand sich nur ein kleines Mobiliar in Luzern und Stang Vor, sowie Ansprüche, welche die Gesellschaft gegenüber den Aktienzeichnern geltend machen konnte. Die ,,Banque Coloniale* war der grösste Aktienzeichner.

Der Erlös der Liquidation betrug Fr. 40,451.45, Gemäss der Liquidationsabrechnung, die von dorn Bundesgericht genehmigt worden ist, wurde bezahlt : an drei privilegierte Gläubiger ; der Betrag ihrer Forderungen ; an die laufenden Gläubiger 3,5 % ihrer gesamten Ansprüche im Betrage von Fr. 642,632. 75.

Der Verteilungsplan erfuhr yon keiner Seite eine Beanstandung.

Die Dividende ist allen bekannten Gläubigern bezahlt worden.

Für die übrigen Gläubiger ist ihr Betreffnis boi der Bank ,,Société de Crédit Suisse", in Genf, für ihre Rechnung niedergelegt worden.

Bei dieser Bank ist die einem schweizerischen Gläubiger zugeteilte Dividende ebenfalls deponiert worden. Dieser Gläubiger ist gemäss dem Verteilungsplan berechtigt, sie gegen Auslieferung der in seinem Besitze befindlichen Pläne, die zu den Aktiven der Gesellschaft gehorten, zu beziehen.

Ausaer diesen Plänen besitzt der Massaverwalter eine gewisse Anzahl von Werttiteln, die infolge eines Abkommens mit

858 der ,,Banque Coloniale" von dieser herrühren und die weder durch Versteigerung noch auf andere Weise umgesetzt werden konnten.

Diese Liquidationsabrechnung und der Schlussbericht des Massaverwalters geben uns zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

Wir beantragen Ihnen, von dem Abschlags der Liquidation der Aktiengesellschaft der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn Vormerk nehmen zu wollen und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 7. Dezember 1917.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des

Bundesrates au sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Verordnung III vom 8. Dezember 1917 zur Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt (Gebührenordnung).

(Vom 8. Dezember 1917.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Gebührenvorschriften der Verordnungen über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 und 27. Dezember 1910 (Gesetzsammlung n. F., Bd. XI, S. 492, und Bd. XXVII, S. 33) durch die heute erlassene Verordnung IM betreffend Abänderung der Verordnung Ober das Handelsregister und das Handelsamtsblatt (Gebührenordnung) ersetzt haben.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Liquidation der Schweizerischen Gesellschaft der linksufrigen Vierwaldstätterseebahn. (Vom 7. Dezember 1917.)

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Jahr

1917

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827

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12.12.1917

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856-858

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