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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Strassenbahn von Lugano nach Paradiso und einer Drahtseilbahn von Paradiso nach dem Gipfel des San Salvatore.

(Vom 22. Mai 1917.)

Unter den Bergbahnen, die stark unter dem Verkehrsrückgang leiden, befindet sich auch die Drahtseilbahn von Paradiso nach dem San Salvatore. Die guten Ergebnisse einer Anzahl Betriebsjabre hatten es erlaubt, diese Gesellschaft im Jahre 1907 zu einer Herabsetzung ihrer Transporttaxen auf der Bergbahn zu veranlassen (Bundesbeschluss vom 26. September 1907, E. A.

S. XXIII, 288).

Die Ansätze wurden damals von Fr. 3 auf Fr. 2. 40 für die Bergfahrt und von Fr. 2 auf Fr. 1. 60 für die Talfahrt ermässigt. Nun stellt die Bahngesellschaft in einer Eingabe vom 7. März dieses Jahres das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, wieder die ursprünglichen Ansätze von Fr. 3 für die Bergfahrt und von Fr. 2 für die Talfahrt anzuwenden.

Für die Berg- und Talfahrt würde die Taxe für eine Person auch wieder Fr. 4 (20 °/o Ermässigung) wie früher betragen.

Die Bahngesellschaft macht zur Begründung ihres Gesuches geltend, sie könne keinen Vorteil aus den von uns den Bahnverwaltungen kürzlich bewilligten Taxzuschlägen ziehen, und nur durch Anwendung der höheren Maximaltaxen werde es ihr gelingen, die seit Ausbruch der Kriegswirren erlittenen Verluste auszugleichen.

Die neuen Maximaltaxen sollen nach- den Ausführungen der Gesellschaft erst nach Friedensschluss, d. h. bei Rückkehr normaler Verkehrsverhältnisse erhoben werden.

Der Staatsrat des Kantons Tessin, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch der Salvatore-Bahn eingeladen,

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erklärt in seiner Zuschrift vom 24. März, er habe gegen die in Aussicht genommene Taxerhöhung nichts einzuwenden. Da wir der Wiedereinführung der ursprünglichen Taxen in Anbetracht der schlechten Betriebsergebnisse der letzten Jahre -- die letzte Dividende wurde den Aktionären für das Jahr 1913 ausbezahlt und der Reservefonds musste bereits für die Deckung des Betriebsdefizites in Anspruch genommen werden -- ebenfalls zustimmen können, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, der dem Gesuche der Bahngesellschaft Rechnung trägt, zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B o r n , den 22. Mai 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Strassenbahn von Lugano nach Paradiso und einer Drahtseilbahn von Paradiso nach dem Gipfel des San Salvatore.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Drahtseilbahn LuganoSan Salvatore vom 7. März 1917 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1917, beschliesst:

268 1. Die durch Bundesbeschlüsse vom 12. Dezember 1885, 29. April 1887, 23. Dezember 1887 und 26. September i 907 (E. A. S. VIII, 316, IX, 281 und 416, XXIII, 288) erteilte und abgeänderte Konzession einer Strassenbahn von Lugano nach Paradiso und einer Drahtseilbahn von Paradiso nach dem Gipfel des San Salvatore wird neuerdings dahin abgeändert, dass die in lit. b, Ziffer l des Art. 15 festgesetzten Maximaltaxen für die Personenbeförderung auf Fr. 3 für die Bergfahrt und auf Fr. 2 für die Talfahrt erhöht werden.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

--S-O-SS--

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession eines elektrischen schmalspurigen Tramways von Chiasso über Capolago nach Riva San Vitale.

(Vom 22. Mai 1917.)

Die S. A. Tram Elettrici Mendrisiensi (Chiasso-Capolago-Riva San Vitale) bedarf dringend vermehrter Einnahmen. Infolge ihrer schwierigen finanziellen Lage bat sie bereits in Aussicht genommen, ihr Aktienkapital auf die Hälfte abzuschreiben und ein Anleihen aufzunehmen. Im fernem strebt sie eine Vermehrung ihrer Betriebseinnahmen an. In einer Eingabe vom 16. April abhin an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung stellt sie das Gesuch, es möchte ihre Konzession dahin abgeändert werden, dass ihr gestattet werde, im Personenverkehr für jeden Reisenden und Kilometer eine Taxe von 10 Rappen zu erheben. Gegenwärtig beträgt die Taxe gemäss Art. 16 der Konzession 10 Rappen

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Strassenbahn von Lugano nach Paradiso und einer Drahtseilbahn von Paradiso nach dem Gipfel des San Salvatore. (Vom 22. Mai 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

771

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1917

Date Data Seite

266-268

Page Pagina Ref. No

10 026 388

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