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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

Bern, den 19. Dezember 1917.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 18 Franken Im Jahr, « Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in fern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abrechnung über die Kosten der Kriegsmobilmachung der Jahre 1914 und 1915.

(Vom 15. Dezember 1917.}

Wie wir seinerzeit in Aussicht gestellt haben, unterbreiten wir Ihnen in besonderer Vorlage eine Zusammenstellung über die in den Jabren 1914 und 1915 ergangenen Ausgaben zu Lasten des Konto ,,Kriegsmobilmachung".

Wir begleiten die Zusammenstellung mit nachstehenden Erläuterungen : l. Die Ausgaben für die Feldarmee, den Etappendienst, den Territorialdienst und die Platzkommandos sind nach den Abschlüssen, wie sie aus der vom schweizerischen Oberkriegskommissariat vorgenommenen Revision hervorgegangen, gruppiert-, dio direkten Zahlungen, die das Oberkriegskommissariat geleistet hat, sind besonders aufgeführt. Dabei konnte nicht überall auf den 31. Dezember 1915 abgestellt werden, da sich die Abschlüsse nach der Beendigung des Dienstes oder aber auch nach dem vorhandenen Bedürfnis richten mussten. Es darf daher nicht auffallen, wenn in der vorliegenden Abrechnung bei einzelnen Positionen noch einige, allerdings verhältnismassig unbedeutende Ausgaben des Jahres 1916 erscheinen. Derartige Verrechnungen sind Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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890 nur ausnahmsweise vorgekommen ; in den weitaus meisten Fällen wurde auf 31. Dezember 1915 abgeschlossen.

Unter den gegenwärtigen Verhältnissen wäre es ein Ding der Unmöglichkeit, über diese Ausgaben in anderer Form abzurechnen. Schon im Instruktionsdienst, also bei weit kleinern Verhältnissen, werden die Ausgaben Über den Unterricht in der Staatsrechnung nicht nach Untorrubriken, wie Besoldung, Verpflegung, Unterkunft usw. ausgeschieden. Allerdings werden die Rechnungen des Friedensdienstes unter Anlehnung an das Verwaltungsreglement in verschiedene Ausgabengruppen zerlegt und dann statistisch bearbeitet. Öies geschieht jedoch nur, um Anhaltspunkte für die Aufstellung der jährlichen Voranschläge ZM erhalten und um gegenüber letztern Mehr- odor Minderausgahen in den Berichten zur Staatsrechnung begründen zu können. Die Abrechnung in der Staatsrechnung erfolgt aber nicht nach den für die Statistik aufgestellten Auagabengruppen, sondern nach den im Voranschlag vorgesehenen Rubriken, z. B. bei den Rekrutontìchulen nach Waffen- und Truppengattungen.

Bei den Komptabüitaten des Aktivdienstes musste man sich im Interesse eines möglichst prompten Abschlusses darauf beschränken, die Rechnungen der rechnungsiegenden Organe zu prüfen und sie nach besonderm Formular in einen Abschluss zusammen zu fassen. Anhand dieser Abschlüsse konnte dann das Finanzdepartement leicht kontrollieren lassen, in welchem Umfange über die von der eidgenossischen Staatskasse aushingegebenem Gelder abgerechnet worden ist.

Eine statistische Verarbeitung der Ausgabenbelege, d. h.

eine Ausscheidung der Ausgaben nach den Rubriken Besoldung, Verpflegung etc. ist sowohl wegen Mangel an geeignetem Personal, als auch wegen der nötigen Zeit ausgeschlossen. Sie würde eine grosse Vermehrung des Personals erfordern, eine bedeutende Mehrausgabe an Besoldungen verursachen und zudem die Revisionsarbeiten verzogern. Die statistische Bearbeitung der Rechnungen des Aktivdicnstes kann, wenn eine solche für nötig erachtet wird, erst nach dem Schiusa der Revision anhand genommen werden. Hierfür werden besondere Direktiven aufzustellen sein, um unnötige Kosten zu ersparen. K& kann sich unseres Erachtens hier nur darum handeln, die Ausgaben für besondere Zwecke zusammen zu stellen, z. B. für den Bau von Belestigungewerken, von provisoiischen
Verteidigungsanlagen, Strassen,Kriegsrnaterialanschaffungea und Ergänzungen aller Art etc.

Es ibt noch zu erwähnen, dass für die Bedürfnisse der Armco vom Armeekriegskommissar Benzin, Kartoffeln, Schlachtvieh und

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Stroh angekauft werden müssten. Auch wurde im Jahre 1915 für kurze Zeit in 8t, Fiden zum gleichen Zwecke eine Konservenfabrik betrieben. Alle diese Ausgaben wurden in besondere Gruppen aufgeführt und unter dem allgemeinen Titel Spezialkonti des Armeekriegskommissärs" vereinigt. Über die Beschaffungs-kosten geben die bezüglichen Konti und über den Umsatz dieser Vorräte dieMagazinbücherr Aufschlüge.

Die direkten Zahlungen des Oberkriegskommissariates machen namentlich beim Etappendienst bedeutende Betrage aus. Sie sind in der Hauptsache darauf zurückzuführen, dass die aus den Armeemagazinen gelieferten Artikel wie Mehl, Konserven, Zwieback, Hafer, Heu und Haushaltungsartikel direkt vom Oberkriegskommissariat beglichen werden. Eine Zahlung durch die betreffenden Dienststellen an die eidgenössische Staatskasse, bzw. die Verrechnung der Kosten im Verhältnis der Bezüge auf die Konti der verschiedenen Truppen wäre zu kompliziert. Das Oberkriegskommissariat zieht mit Recht vor, diese Rechnungen direkt anzuweisen und sie zugunsten der bezüglichen in der Staatsrech-nung unter Abschnitt,,Kapitalrechnung1"1 aufgeführten Konti zu vergüten. Dadurch wird das Hin- und Hersenden von Geldern vermieden. DasOberkriegskommissariatt zahlt sodann die Verpflegungs- und Unterkunftskosten von Mann und Pferd bei der Mobilmachung direkt den Kantonen zuhanden der Berechtigten.

Ein grosser Teil der Rechnungen, die vom Oberkriegskommissariat bezahlt werden, betreffen Medikamente, Unterkunfts- und Pferdebehandlungskosten, Besoldung von Schatzungsexperten etc. Und schliesslich gehen, wie im Instruktionsdienst, jeweilen nach der Entlassung der Truppen allerhand Rechnungen ein, die nicht mehr vom RechnungsfUhrer, der abgerechnet und den Rechnungssaldo abgeliefert hat, bezahlt werden können. ,.'; ,1 2. Wie bekannt, wurde die Beschaffung und der Vertrieb einzelner Nahrungs- und Futtermittel (Weizen, Mais, Zucker, Reis, Gerste etc.) in die Hände des Bundes, bzw. des Militärdepartements gelegt.

Bei Konto Mobilmachung wurden zu diesem Zwecke zwei Rubriken eröffnet, und zwar Rubrik 5. Brotversorgung für Weizen, Mais und Gerste und Rubrik 43. Zivilversorgung für Zucker und Reis.

Über die Beschaffung und den Vertrieb dieser Artikel wurde jeweilen in den Berichten des Bundesrates über die von ihm getroffenen Massnahmen Auskunft gegeben, so dass hier weitere Erörterungen nicht als notwendig erscheinen dürften.

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3. Die in besondern Rubriken aufgeführten Materialansohaffungen stützen sich jeweilen auf besondere Beschlüsse des Bundesrates Die Daten dieser Beschlüsse haben wir in der Zusammenstellung der Ausgaben vorgemerkt. Ebenso haben wir, soweit es angängig war, über die Zahl der beschafften oder selbst angefertigton Gegenstände Auskunft gegeben.

4. Bei den Rubriken, die besondern Zwecken dienten, wie Notunterstlltzung, Militärversicherung, Drucksachen, Landschaden, Pferdemiete, Vorschüsse an schweizerische Vertreter im Auslande, Verschiedenes, haben wir den zahlenmassigen Darstellungen einige Erläuterungen beigefügt, die nähere Auskunft über die verausgabten Gelder geben sollen.

Es soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass die Ansätze für die Pferdemiete erstmals in der Instruktion über die Verpflegung, Unterkunft und Verwaltung der schweizerischen Armee vom 1. August 1914 festgesetzt und nachher durch die Bundesratsbeschlüsse vom 4. November 1914, 5. März 1915, 16. April 1915, 23. November 1915 und 3, Dezember 1915 abgeändert worden sind.

In der Rubrik 14 ,,Verschiedenes" sind u. a. auch die Entschädigungen, die der Bund gemäss Artikel 27 der Militärorganisation zu zahlen hatte, verrechnet worden. Die Entschädigungen unterlagen jeweilen der Genehmigung durch den Bundesrat.

5. Über die vorgenommene e r s t e Prüfung der eingelieferten Abrechnungen geben die Revisionsprotokolle des Oberkriegskommissariates jede wünschbare Auskunft. Sie stehen, sowie sämtliche Belege zur Verfügung der parlamentarischen Kommissionen.

Angesichts dei' enormen Zahl der Belege war die Magazinierung derselben keine leichte Sache; die Aufbewahrung geschieht in verschiedenen Räumlichkeiten, die örtlich voneinander getrennt sind. Trotzdem kann Auskunft jederzeit erfolgen.

6. Die O b e r r e v i s i o n des Finanzdeparteraentes hatte alle diese Ausgaben zu überprüfen und bei jeder Detailausgabe festzustellen, ob sie den Gesetzen, Reglementen oder sonstigen Vorschriften und Beschlüssen kompetenter Behörden entsprechen, oder ob Abweichungen von den Grundsätzen einer guten Finanzverwaltung vorgekommen seien.

Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind vom Finanzdepartement jeweilen periodisch der Finanzdelegation und den FinanzkommÌBBÌoneu. der eidgenössischen liate zur Einsichtnahme und eventuellen a b s c h l i e s s e n d e n Erledigung zugestellt worden.

893 7. Der Vollständigkeit halber erwähnen wir noch, dass gemäss Bnndesratsbeschluss vom 12, Februar 1916, zwischen dem Bundesrate und der Armeeleitung eine Ausscheidung der Kompetenzen betreffen^ die Ausgaben für die Armee stattgefunden hat. Die Angelegenheit fallt aber nicht in die Periode der vorliegenden Abrechnung ; wir werden dieselbe infolgedessen bei einer spätem Abrechnung besprechen.

Indem wir für alles weitere auf die Zusammenstellung hinweisen, beantragen wir, es sei der Abrechnung über die Ausgaben der Kriegsmobilmachung in den Jahren 1914 und 1915 die Genehmigung zu erteilen.

Wir benutzen den Anlasa, Sie neuerdings unserer ausgezeichneten Rochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzinann.

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Schweizerische BundesYersammlung.

In der vereinigten Bundesversammlung vom 13. Dezember hat deren Präsident, Herr Henri Calarne, dein aus flem Bundesrate scheidenden Herrn Dr. Ludwig F o r r e r folgende Abschiedsworte gewidmet : Hochverehrte Herren, Sie wollen zur Wahl des Bundesrates schreiten, und zweifellos werden Sie die Mitglieder der Regierung im Amte bestätigen, 'die bereit sind, ihre Kräfte und Geistesgaben dem Lande fernerhin zu weihen.

Der Name einer der sieben Bundesräte, deren Amtsdauer demnächst ablaufen wird, steht nicht mehr auf der Liste der zur

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abrechnung über die Kosten der Kriegsmobilmachung der Jahre 1914 und 1915. (Vom 15. Dezember 1917.}

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19.12.1917

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889-893

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