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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Treib nach Seelisberg.

(Vom 29. September 1917.)

Die Gesellschaft
ihre Konzession vom 24, Juni 1910 (E. A. S. XXVI, 165) die Verpflichtung übernommen, für die Beförderung von Personen zwei Wagenklasaen zu führen. Mittelst Eingabe vom 20. August abhin an das Eisenbahndepartement stellt nun die Bahngesellschaft das Gesuch, es möchte ihre Konzession dahin abgeändert werden, dass sie nur zur Führung einer Wagenklasse verpflichtet werde.

Zur Begründung ihres Gesuches führt die Bahnverwaltung aus, die Erfahrung habe gezeigt -- die Bahn hat im Juni 1916 den Betrieb eröffnet --, dass Fahrkarten zweiter Klasse nur höchst selten verlangt würden. Zudem müsse doch bei intensivem Verkehr, namentlich an Sonn- und Festtagen und zuweilen auch an Werktagen, der ganze Wagen ohne Rücksicht auf die Wagenklasse und auf allfällig gelöste Fahrkarten II. Klasse besetzt werden. Es empfehle sich daher, zur Vermeidung von Anständen nur eine Sorte Fahrkarten auszugeben, d. h. nur eine Wagenklasse zu führen. Die Generalversammlung der Aktionäre vom 18. Juli dieses Jahres habe deshalb den einstimmigen Beschluss gefasst, auf die zweite Wagenklasse endgültig zu verzichten.

In seiner Vernehmlassung vom 15. September empfiehlt der Regierungsrat des Kantons Uri das Gesuch der Bahngesellschaft zur Berücksichtigung, Wir können dem gestellten Begehren auf Abschaffung der zweiten Wagenklasse ebenfalls zustimmen und empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses, der dem Gesuche der Bahnverwaltung Rechnung trägt, zur Annahme,

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Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 29. September 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaim.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Treib nach Seelisberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Drahtseilbahn TreibSeelisberg vom 20. August 1917 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. September 1917, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 24. Juni 1910 (E. A. S.

XXVI, 165) erteilte Konzession einer Drahtseilbahn von Treib nach Seelisberg wird wie folgt abgeändert: 1. Art. 15 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss".

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2. Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: Bergfahrt Fr. 1. -- * Talfahrt ,, --. 65 Berg- und Talfahrt . . . ,, 1.35 Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gegellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind,- Abonnementsbinette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung ist auf den obigen Taxen ein Rabatt von 50 % zu bewilligen."

II. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesblatt.

69. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Treib nach Seelisberg. (Vom 29. September 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

803

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1917

Date Data Seite

207-209

Page Pagina Ref. No

10 026 503

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