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Ereisschreifoen des

schweizerischen Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung der wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht gefällten Urteile.

(Vom 5. September 1917.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Von Zeit zu Zeit gelangen richterliche Urteile zu unserer Kenntnis, welche in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 gefällt worden sind, von uns aber beanstandet werden. Die Kassationsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, solange die für eine solche durch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 geschaffene Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Dieses Bundesgesetz bestimmt in Art. 155 : Durch Beschluss des Bundesrates kann für eine bestimmte Zeitdauer und in bezug auf eine bestimmte durch Èundesgesetz geregelte Materie verfügt werden, dass sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft ergehenden Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehorden durch die Kantonsregierungen sofort nach deren Erlass unentgeltlich dem Bundesrate einzusenden sind.

Gemäss Art. 161 desselben Gesetzes kann der Bundesrat gegen solche Erkenntnisse, die ihm zufolge des Ait. 155 regelmässig eingesandt werden, beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde erheben.

Wir sind nunmehr entschlossen, von der in Art. 155 gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen, nachdem sich auch die schweizerische Mass- und Gewichtskommissiou m diesem Sinne ausgesprochen hat. Es ist zu erwarten, dass diese Massregel wesentlich zu einer möglichst gleichmässigen Handhabung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht in den Kantonen beitragen und seinem Ansehen forderlich sein werde. Eine Weiter-

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ziehung von Urteilen, die nach unserer Auffassung auf der Verletzung einer eidgenossischen Rechtsvorschrift beruhen (Art. 163 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893), wird mancher Ungewissheit ein Ende machen und verhüten, dass etwa da und dort eine ständige Gerichtspraxis auf unrichtiger Grundlage sich ausbilde.

Demnach haben wir folgenden Beschluss gefasst, um dessen pünktliche Vollziehung wir Sie, soweit an Ihnen, ersuchen: 1. Nach Massgabe von Art. 155 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 sind sämtliche das Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 und seine VollziehungsVerordnungen betreffenden Endurteile der kantonalen Gerichte, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und ablehnenden Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörden durch die Kantonsregierungen sofort nach dem Erlass unentgeltlich dem schweizerischen Amt für Mass und Gewicht zuhanden des Bundesrates einzusenden, 2. Das schweizerische Amt für Mass und Gewicht unterbreitet dem schweizerischen Finanzdepartement innert vier Tagen seinen Antrag, wenn es die Erhebung -der Kassationsbeschwerde als angezeigt erachtet.

3. Gegenwärtiger Beschluss tritt sofort in Kraft und bleibt wirksam für die Dauer von sechs Jahren.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 5.September 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schatzmann.

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Mitteilung der wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht gefällten Urteile. (Vom 5. September 1917.)

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Jahr

1917

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37

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12.09.1917

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41-42

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