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Bundesratsbeschluss betreffend

die Nutzung der oberhalb and in der Nähe der Eisenbahn Nyon-St. Cergue-La Cure gelegenen Waldungen.

(Vom 20. Oktober 1917.)

Der schweizerische Bundes rat, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Nyon-St. CergueLa Cure gegen die durch die Waldnutzung oberhalb und in der Nähe dieser Linie drohenden Gefahren sicherzustellen, nach-Anhörung der Regierung des Kantons Waadt, beschliesst: Art. 1. Für die Nutzung der auf nachfolgender Liste verzeichneten, in einer (horizontal gemessenen) Zone von 50 Meter oberhalb und 15 Meter unterhalb der Axe der Eisenbahn NyonSt. Cergue-La Cure gelegenen Waldungen gelten folgende Bestimmungen : a. Nach Anzeichnung des Schlagholzes und der auszurodenden Stöcke haben die Waldeigentümer der Betriebsleitung der Bahn zu richtiger Zeit von dem Staudorte und der Quantität des zu schlagenden Holzes, sowie von dem Zeitpunkt, auf welchen die Berechtigten zum Beginn der Waldarbeiten ermächtigt sein werden, Kenntnis zu geben. Überdies haben sich die Eigentümer zum voraus mit der Betriebsleitung der Bahn über die Wahl und möglichst richtige Instandstellung der zu benutzenden Holzriesen, sowie über das Wegschaffen der Steine, welche ins Rollen geraten und die Sicherheit der Bahnlinie gefährden könnten, zu verständigen.

b. Ißt die in lit. a erwähnte Kenntnisgabe geschehen, so haben die Berechtigten von den vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen, Ziehen, Riesen von Holz oder Roden von Wurzelstöcken, dem Vorstand der nächstgelegenen Station wenigstens 24 Stunden zum voraus Anzeige zu machen. In der Anzeige ist auch über das Sortiment des Holzes (Langholz oder Klafterholz) sowie über das annähernde Quantum Auskunft zu geben.

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Erst nach Verständigung mit dem Vorarbeiter auf Grund der Vorschriften des gegenwärtigen Erlasses darf mit dem Fällen, Ziehen, Riesen oder Roden begonnen werden.

Die Arbeiten sind ohne unnötige Unterbrechung und mit möglichster Beschleunigung durchzuführen, c. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen und Ziehen von Holz, sowie das Roden von Wiirzelstocken einzustellen. Das Kiesen darf nur zwei bis drei Tage in der Woche, bei Schnee ohne Unterbrechung, stattfinden ; dasselbe ist jeweilen wenigstens eine halbe Stunde vor der Durchfahrt eines Zuges einzustellen.

Alle diese Arbeiten stehen unter der Überwachung eines besondern, dem Bahnwärter beigegebenen Wärters, der von der ßahnverwaltung für die ganze Dauer der Arbeiten mit diesem Dienste betraut ist.

Die mit den Holzarbeiten beschäftigten Personen haben sich den Anordnungen des Wärters unbedingt zu fügen. Letzterer soll sich durch Signale mit denselben verständigen, wenn sie ihre Arbeiten einzustellen haben und wenn sie sie wieder beginnen können.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern durch Signale nicht mehr möglich ist, wie z. B.

bei Sturm, kann der Wärtor das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken für eine Zeitlang einstellen.

Ist ein Extrazug signalisiert, dessen Durchfahrt nicht genau hat angezeigt werden können, so ist die Arbeit bis nach Durchfahrt des Zuges einzustellen.

d. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken bei gefrorenem Boden gefährlich ist, so kann die Bahnverwaltung nach Rücksprache mit den Waldeigentümorn diese Arbeiten provisorisch untersagen.

Ebenso kann das schweizerische Eisenbahndepartement Arbeiten dieser Art an Orten, wo sie mit zu starker Gefährdung der Bahnlinie verbunden wären, verbieten, unter Vorbehalt von Art. 2 hiernach.

e. Auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn oder längs des Geleises darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es erfordert und die Sicherheit der Bahn es zulässt.

503

Es ist überhaupt dafür zu sorgen, dass das Fällen von Holz in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie oder oberhalb derselben, sowie das Ziehen und Riesen von solchem unter Beobachtung grösster Vorsicht und stets derart betrieben wird, dass Beschädigungen der Linie und Störungen des Betriebes vermieden werden.

Im übrigen hat die Eisenbahnverwaltung die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit allfallige, trotzdem vorkommende Beschädigungen der Bahnlinie stets mit der notwendigen Raschheit wieder ausgebessert werden können. Die daherigen Kosten fallen zu Lasten der Fehlbaren.

Art. 2. Soweit die Vorschriften des Art. 1 hiervor über die Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes vom l8. Februar 1878 hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3. Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der oberhalb der Bahn und in der Nähe derselben gelegenen Waldungen, welche durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztem schriftlich auf amtlichem Wege bekannt zu geben.

Art, 4. Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Waadt mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörde ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5, Das schweizerische Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt, B e r n , den 20. Oktober

1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzinann.

504

Verzeichnis der dem vorstehenden Bundesratsbeschluss unterstellten Waldungen.

I. Gemeinde Nyon.

a. Rechts der Bahn: Von km 0,34o--O,STO ,,A la Morache".

b. Links der Bahn: Von km l,990--2,390 ,,Le Vioz a .

n. Gemeinde Trélex.

a. Rechts der Bahn (unterhalb) ; Von km 5,2so--5,83o ,,A la Coline'1.

b. Links der Bahn (oberhalb): Von km 5,4Bo--5,98o

,,En Revejrulaz1*, ,,A la Clerettaz"-

in, Gemeinde Genolier.

Von ,, ,, -,

km ,, ,, ,,

a. Hechts der Bahn: 8,8no--8,400 y,En Cromaleban".

9,ooo--9,200 ,,Au bas des Cotesa, unterhalb.

9,590--9,c2j ,,A la Joj tt , unterhalb.

9,9i5--9,n.'o ..Aux Sezeaux".

Von D ,, ,,

km ,, ,, ,,

b. Links fier Bahn: 8,270--8,s»0 ,,En le Ferraz".

8,8ao--9,zoo ,,Au bas des Cotes11, oberhalb9,o8o--9,700 ,,A la Sau", oberhalb.

9,8i5^9,9zo ,,Aux Sezeauxa.

IV. Gemeinde Arzier-le-Muids,

a. RecUs der Bahn: Von km ll,iRft--ll,3sn ,,Le t'hanay"1, unterhalb.

,, ,, 11,675--11,690 ,,Les Cotteaux", unterhalb.

505Von ,, ,, ,, .., ,,

km ,, ,, ,, ,, ,,

12,20o--12,2eo ,,L'Essert à Forêt", unterhalb.

12,360--12,480 ,,Les Taillées", unterhalb.

12,«o--32,780 ,,Les Taillées", ,,Le Fyay", unterhalb.

14,9oo--15,186 ,,Les Alleways", oberhalb, 15,7co--16,8oo ,,Les Côtes de Genolier", oberhalb.

17,uo--17,sso ,,La Cheyreriea, oberhalb-

b. Links der Bahn: Von km ll,oso--ll,3so ,,LesCliettes^LeChanay", oberhalb..

,, ,, 11,675--ll,7io ,,Les Cotteaux", oberhalb.

,, 12,sas--12,475 ,,Les Taillées", oberhalb.

n ,, ^ 12,47u--12,760 ,,Les Taillées", oberhalb.

,, ,, 12,76o--12,8oo ,,Les Terres d'En Haut", oberhalb..

,, ,, 14,9oo--15,765 ,,Les Allewaysa, unterhalb.

,, ^ 15,766--16,8«o ,,Les Côtes de Genoliera, unterhalb..

,, ,, 17,i4o--17,83o ,,La Chèvrerie", unterhalb.

V. Gemeinde Givrins.

a. Rechts der Baiin (oberhalb): Von km 17,230--18,ioo ,,Les Cotes de Givrins"1, ,, ^ 18,iuo--18,4« ,,Sous Monieret".

b. Links der Bahn (unterhalb): Von km 17,äao--18,ioo ,,Leo Côtes de Givrins".

,, ,, 18,100---18,440 ,,Sous Monieret", VI. Gemeinde St. Cergue.

a. Rechts der Bahn (oberhalb): Von km 18,44«--18,«oo ,,En Crévaz Tzevaux".

,, ,, 18,6oo--18,770 ,,Sous les Koches".

,, ,, 18,770--18,9oo ,,Es Poutes Fennes", ,, ,, 18,Boo--18,94» ,,Au Passoir".

j b. Linlns der Bahn (unterhalb): Von km 18,446--18,64o ,,En Crévaz Tzevaux".

,, 18,640--18,770 ,,Sous les Roches".

fl -, ,, 18,770--18,900 ,,Es Fontes Fennes".

,, ,, 18,8oo--18,9to ,,En Bouraesaint".

,, ,, 18,940--19,000 ,,A la Tepenettaz14.

VII. Strecke St. Cergue-La Cure.

(Gemeinden St. Cergue, Nyon and Givrins.)

Von km V)

T)

Y)

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l1)

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T)

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Y)

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a. Rechts der Bahn: ,,Au Crozattt.

19,noo -- 19,68» ,,Très chez Noè".

19,ess -- 20,o6s ,,Eu l'Esser t". 1 ,,Aux Cheseaux ", 20,!30-- 20,540 ,,En Chenalettett.

20,540--20,990 ,,Crei du Rosset".

20,990--22,200 a 22,ïoo-- 22,Säo ,,Les Pralies .

tt 22,820--23,400 ,,Grouille de la Givrine .

,,Bois de la Givrine".

24,200 25,685 1 25,685 ---26,000 ,,La Barone" .

19,260-- 19,S70

0. Links der Bahn; tt Von km 19.Ï.-0 -- 19,370 ,,Au Crozat ,,Très chez Noe".

19,675 19,755 T 11 ,,Aux Cheseaux .

20,250--20,313 "^ ^ ,,Aux Cheseaux".

20,443 -20,640 71

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Bundesratsbeschluss betreffend die Nutzung der oberhalb und in der Nähe der Eisenbahn Nyon-St. Cergue-La Cure gelegenen Waldungen. (Vom 20. Oktober 1917.)

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1917

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47

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14.11.1917

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501-506

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