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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreifoen des

schweizerischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Milch Versorgung 1917/1918.

(Vom

20. Oktober 1917.)

Hochgeachtete Herren!

In der Anlage übermitteln wir Ihnen 1, eine Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Oktober 1917 betreffend die Milchversorgung im Winter 1917/1918, 2. das Übereinkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten betreffend Milchversorgung der Schweiz im Winter 1917/1918.

Im Hinblick auf die bestehende Teuerung haben wir uns bemüht, eine Erhöhung der Konsummilchpreise für das kommende Winterhalbjahr, umfassend die Zeit vom 1. November 1917 bis 30. April 1918, zu vermeiden. Indessen konnten wir uns hierbei nicht einfach auf die Festsetzung von Höchstpreisen beschränken, sondern wir suchten vielmehr eine Verständigung mit den Vertretern der Interessentengruppen herbeizuführen, da uns insbesondere die gutwillige Mitarbeit der Produzenten notwendig erscheint, um die Milchversorgung des Landes nach Möglichkeit sicherzustellen.

Die Vertreter der Milchproduzenten haben unter begründetem Hinweis auf die wachsenden Schwierigkeiten und die Verteuerung der Milchproduktion ursprunglich einen Mehrpreis von 2 Rappen für das Kilogramm Milch verlangt. Sie wurden in ihren Bestrebungen durch einzelne Vertreter der Milchkäuferschaft und insbesondere der Milchindustrie unterstutzt, die einen angemessenen Preis als das wirksamste Mittel zur Hebung der Milchproduktion betrachten.

Es war für uns von vornherein feststehend, dass die Bevölkerungskreise, welche die Milch schon heute dank der Beitrage aus öffentlichen Mitteln zu einem billigern Preise erhalten,

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durch eine allfällige Preiserhöhung nicht betroffen werden sollten.

Triftige Gründe sprachen aber auch für die Verhütung einer Milchpreiserhöhung für die übrigen Schichten der Bevölkerung.

Die Lösung der gestellten Aufgabe, einerseits zu einer -vermehrten Produktion und Ablieferung der Milch durch einen höhern Preis für den Produzenten anzuregen und anderseits eine Milchpreiserhöhung für die Konsumenten zu vermeiden, konnte nach langen Verhandlungen schliesslich in einem Übereinkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten gefunden werden. Nach diesem Übereinkommen erhält der MilchproduÄant vom 1. November 1917 hinweg im allgemeinen einen Mehrpreis von l Rappen für das Kilogramm Milch. Während dieser Mehrpreis für die zur Verarbeitung gelangende Milch auf den Käufer überwälzt wird, wird dem Milchhandel durch Vermittlung der Milchproduzentenverbände eine Rückerstattung dieses Betrages für die durch die Verbände gelieferte Konsummilch aus Bundesmitteln gewährt, in der Meinung, dass diese den Konsumenten zum bisherigen Preise zugeführt werden soll.

Schon während des letzten Sommerhalbjahres hatte der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten aus seinem Anteil am Gewinne der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen und aus den Nachzahlungen auf Käse bedeutende Leistungen an die aus grösseren Entfernungen bezogene Konsummilch, insbesondere an deren Transportkosten, zu übernehmen. Im kommenden Winter werden diese Kosten entsprechend dem ausgedehnteren Einzugsgebiet für Konsummilch bedeutend gröeser sein und sollen nunmehr durch Zuschüsse des Bundes und der Milchproduzentenverbände gemeinsam getragen werden. Hierüber gibt das Übereinkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten nähere Auskunft.

Auch die Vertreter des Milchhandels wiesen in verschiedenen Eingaben auf die stark gewachsenen Unkosten dieses Gewerbes hin und erklärten, dass es dem Müchhandel vom 1. November 1917 hinweg nicht mehr möglich sein werde, mit der bisherigen Verschleisspanne auszukommen, da er schon unter den bisherigen Verhältnissen auf Gewinn verzichtet und teilweise bereits mit Verlusten gearbeitet habe. Es ist beabsichtigt, auch diese Schwierigkeit nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Die Verschleisspanne wurde bisher durch Verhandlungen zwischen den Milchproduzentenverbänden als Milchverkäufer und der Milohkäuferschaft geordnet. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seine Sektionen haben sich

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denn auch bereit erklärt, zugunsten des Milohhandels gewisse Opfer zu bringen, wobei ihnen eine bescheidene finanzielle Unterstützung seitens des Bundes zugesichert ist. Dadurch sollte es möglich sein, den begründeten Begehren des Milchhandels grösserer Konsumplätze, wo sich besondere Schwierigkeiten geltend machen, innert bescheidenen Grenzen zu entsprechen, wobei indessen ausdrücklich festzustellen ist, dass eine allgemeine Erhöhung der Verschleisspanne ausgeschlossen ist. Wir haben schon wiederholt auf die Notwendigkeit einer zweckmäßigeren Organisation des Milchhandels hingewiesen. Durch den Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 betreffend die Verteilung der für den Verbrauch bestimmten Milch sind die Grundlagen für eine Besserung dieser Verhältnisse durch Intervention der kantonalen und kommunalen Behörden geschaffen worden. Wir empfehlen diese Verhältnisse neuerdings der besonderen Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden.

Wie bereits dargelegt, soll eine allgemeine Erhöhung des Milchpreises für die Konsumenten auf 1. November nächsthin vermieden werden. In einzelnen ländlichen Ortschaften, in denen im Verlaufe dieses Sommers die Milchpreise durch besondere Eingriffe herabgesetzt wurden, oder wo die Milchversorgung während des Winters mit bedeutenden Mehrkosten verbunden ist, wurde indessen eine Preiserhöhung von l Rappen für den Liter zugestanden. Diese Ortschaften sind in gemeinsamen Verhandlungen, zwischen Vortretern des eigenössischen Milchamtes, sowie der zuständigen kantonalen Behörde und der Milchproduzentenverbände bezeichnet worden. Das Verzeichnis der Ortschaften Ihres Kantons, in denen der Detailpreis auf 1. November 1917 um einen Rappen für den LiterMilchh erhöht wird, legen wir bei.

In diesen Ortschaften ist der Mehrpreis für denjenigen Teil der Bevölkerung aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, der auf den Bezug von billiger Milch gemäss Bundesratsbeschluss vorn 4. April 1917 Anspruch hat.

In der eingangs erwähnten Verfügung wird grundsätzlich die Beschlagnahme aller Kuhmilch bei den Produzenten ausgesprochen. Die für die eigenen Bedürfnisse der Milchproduzenten erforderliche Milch wird nach den Bestimmungen der gleichen Verfügung freigegeben. Nach reiflichen Erwägungen haben wir von einer schablonenhaften Festsetzung der für die Produzenten freigegebenen Milchmengen Umgang
genommen. Die Verfügung sieht aber eine Einschränkung der Milchverwendung zur Aufzucht und Mast, sowie zu anderweitigem hauswirtschaftlichen Gebrauche in allgemeinerund

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verbindlicher Form vor. Im,einzelnen Fall müssen wir darauf vertrauen, dass insbesondere die Organisationen der Milchproduzenten, sowie die kantonalen und kommunalen Behörden hier eine angemessene Aufsicht ausüben und nötigenfalls selbst einschreiten «der Meldung an das eidgenössische Milchamt erstatten.

Eine angemessene Einschränkung der Jungviehaufzucht wird mit Rücksicht auf die Futtervorräte des Landes, sowie die infolge lier Ausdehnung des Ackerbaues bevorstehende Minderproduktion -an Wiesenfutter und den Mangel an Kraftfuttermitteln auch vom privatwirtschaftlichen Standpunkt aus durchaus geboten sein.

Insbesondere sollte die Aufzucht von geringen Stierkälbern für Zuchtzwecke vollständig unterbleiben.

Über die gesarate nicht für den eigenen Bedarf der Produzenten freigegebene Milchproduktion verfügt die eidgenössische Zentralstelle für Milch- und Milcherzeugnisse (eidgenössisches Milchamt) oder die von ihr beauftragten Organe. Dadurch soll ·die Milchversorgung gesichert werden und nur die Milch zur Verarbeitung gelangen, die als Konsummilch nicht beansprucht wird. In der Praxis denken wir uns die Sache so, dass zunächst der Milchproduzentenverband, ( welcher die in dem Übereinkommen umschriebenen Verpflichtungen für die Milch Versorgung übernommen hat, gestützt auf bisherige Beziehungen und Verhältnisse und gemäss der ihm durch das Übereinkommen und das eidgenössische Milchamt erteilten Befugnisse, die Milch in Anspruch nimmt. Wo sich ein Bedürfnis geltend macht, wird hierbei die Mitwirkung der kantonalen oder kommunalen Amtsstellen für die Milchversorgung in Aussicht zu nehmen sein. In besondern Fällen ist nach Art. 18 der Verfügung die Entscheidung durch das eidgenössische Milchamt vorbehalten.

Die Verfügung verbietet grundsätzlich auch die technische Verarbeitung der Milch. Die Verarbeitung darf somit nur unter den in der Verfügung näher bezeichneten Bedingungen erfolgen.

Das eidgenössische Milchamt wird nach Massgabe des Bedürfnisses nicht nur die Mitwirkung der Organe der Milchproduzenten verbände, sondern auch der kantonalen und kommunalen Behörden in Anspruch nehmen müssen, um über die Milchverwertung eine einheitliche und sichere Kontrolle ausüben zu können.

Wir haben die Kondensmilchfabriken veranlasst, grössere Vorräte an kondensierter Milch anzulegen, die indessen nur im Notfalle angegriffen werden sollen. Man wird vielmehr darnach trachten müssen, die täglichen Bedürfnisse des Konsums durch

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Frischmilch zu decken, und nur, wenn diese Quelle allzu spärlich fliessen sollte, auf die Kondensmilch greifen. Wenn dieser Fall eintreten sollte, wollen sich die Behörden mit dem eidgenössischen Milchamt ins Benehmen setzen, das die erforderlichen Anordnungen treffen wird.

Bei diesem Anlasse gestatten wir uns im weiteren auf die bestehenden Verfügungen betreffend die Versorgung des Landes mit Milcherzeugnissen, insbesondere auf unser Kreisschreiben vom 28. April 1917, neuerdings hinzuweisen.

Die B u t t e r v e r s o r g u n g wird, wie bisher, durch das eidgenössische Milchamt in Verbindung mit den kantonalen Butterzentralen der Milchproduzentenverbände und der Kantone durchgeführt werden. Leider wird im Hinblick auf den Rückgang der Milchproduktion und folglich auch der Milchverarbeitung in den Molkereien und Milchsiedereien die erzeugte Buttermenge abnehmen, so dass der Butterversorgung neuerdings wachsende Schwierigkeiten bevorstehen. Zur möglichsten Förderung der Butterproduktion wird eine Revision der Verfügung vom 18. August 1917 betreffend die Vermehrung der Butterproduktion erfolgen, in dem Sinne, dass die Herstellung von Fettkäse vom 1. November 1917 hinweg ganz einzustellen bzw. nur noch Mager- und Halbfettkäse zu fabrizieren ist und die Milchsiedereien und andere Fabriken, die Milch verarbeiten, verpflichtet werden, noch eine stärkere Butterausbeute zu bewerkstelligen. Auch die Verfügung betreffend Höchstpreise für Butter vom 18. August 1917 wird einer Revision unterzogen, wobei eine den Verhältnissen entsprechende bescheidene Preiserhöhung für Butter vorgesehen ist. Die beiden neuen Verfügungen werden Ihnen in der nächsten Zeit zugehen, Die K ä s e p r o d u k ti on hat im Verlaufe dieses Sommers gegenüber dem letzten Jahr neuerdings eine Abnahme erfahren, was insbesondere auf die geringe Milchproduktion dos Vorsommers zurückzuführen ist. Wir werden indessen alle geeigneten Vorkehren troffen, damit auch in Käse rogelmaseige Zuteilungen für den Konsum möglich sind. Wir müssen aber insbesondere auf die Anlage angemessener Lagervorräte durch die Käseunion zur Sicherstellung der Landesversorgung während des kommenden Frühjahrs und Sommers Bedacht nehmen. Eine Beschränkung der Abgabe von Käse wird während den nächsten Wochen um so eher möglich sein, als andere Nahrungsmittel, insbesondere
Fleisch, in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

Wir glauben durch die getroffenen und die eingeleiteten Massnahmen alles getan zu haben, was im Interesse der SicherBuudeablatt. 69. Jahrg. Bd. IV

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Stellung der Versorgung des Landes mit Milch und Milcherzeugnissen während des kommenden Winters unter den gegebenen Verhältnissen möglich erschien. Mit vorübergehenden Störungen und einer gewissen Milcbknappneit auf einzelnen Konsumplätzen wird indessen auch während den nächsten Monaten zu rechnen sein. Wir zählen jedoch auf die tatkräftige Mitarbeit der Milchproduzenten und ihrer Organisationen, des Milchhandels und der gesamten Milchindustrie, sowie auf die Unterstützung der kantonalen und kommunalen Behörden. Wir appellieren aber auch an die Einsicht der Konsumenten, die nicht übersehen dürfen, dass die Milchproduktion mit wachsenden Schwierigkeiten verbunden und von der Witterung und vielen andern Zufälligkeiten abhängig ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung !

Schweie. Volleswirtscliaftedepwrtement : Schulthegs.

Militärdienstpflicht der Schweizerbürger in den Vereinigten Staaten von Amerika, Über die Frage, inwieweit schweizerische Staatsangehörige in den Vereinigen Staaten von Amerika zum Militärdienst herangezogen werden können, dürfte zur Orientierung der Öffentlichkeit eine Darlegung des Sachverhaltes erwünscht sein.

Ende Juni dieses Jahres traf in Bern die Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Washington ein, die neue amerikanische Wehrvorlage vom 18. Mai 1917 sehe vor, dass auaser den geborenen und naturalisierten amerikanischen Bargern auch Ausländer, die bloss ihre Absicht kundgegeben haben, amerikanische Bürger zu werden, d. h. ihre sogenannten ,,ersten Bürgerpapiere"1 herausgenommen haben, zum obligatorischen Militärdienst herbeigezogen werden sollen. Die Gesandtschaft ersuchte um Instruktion, ob sie gegen die Aushebung von Schweizerbürgern, die sich in dem erwähnten Falle befinden, vorstellig werden solle.

Die Prüfung der staatsrechtlichen Frage ergibt folgendes: Die Erworbung der amerikanischen Staatsangehörigkeit vollzieht sich in zwei Etappen:

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Der erste Akt besteht darin, dass der Bewerber erklärt, er habe die Absicht, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden und auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten. Dies ist die sogenannte ,,Déclaration of intention"1, im Sprachgebrauch als das Herausnehmen der ersten Bürgerpapiere bezeichnet.

Erst zwei (spätestens sieben) Jahre nach Abgabe der déclaration of intention und frühestens nach fünfjährigem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten kann sodann der Bewerber um seino definitive Einbürgerung einkommen. Bis dahin wird er nicht als amerikanischer Bürger betrachtet, kann keinen amerikanischen Pass erhalten und im Ausland den Schutz der amerikanischen Vertretungen nicht anrufen. Der schweizerische Staatsangehörige, der die déclaration of intention abgegeben hat, ist daher ausschliesslich Schweizer und geniesst die Rechte, welche für die schweizerischen Augehörigen aus dem Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vom 25. November 1850 hervorgehen. Art. II dieses Vertrages bestimmt: ,,Die Bürger eines der beiden Staaten, welche in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, sollen von dem persönlichen Militärdienste befreit, aber zur Kompensation zu Geld- oder materiellen Leistungen verpflichtet sein wie die von diesem Dienst befreiten Bürger des Landes, wo sie wohnen.a Es dürfte daher den Vereinigten Staaten kein Anspruch zustehen, schweizerische Staatsangehörige, welche die déclaration of intention abgegeben haben, zum persönlichen Militärdienst zu verhalten. Gestützt auf diese Erwägungen erteilte das Politische Departement mit Schreibon vom 12, Juli dem nach Amerika abreisenden neuen schweizerischen Gesandten die Instruktion, die schweizerischen Staatsangehörigen, die noch nicht die definitive Einbürgerung in den Vereinigten Staaten erlangt hätten, gegen die militärische Aushebung zu schützen und jede hierwegen an die Gesandtschaft gelangende Beschwerde zu unterstützen.

Inzwischen war von der Gesandtschaft in Washington dem Politischen Departement der Wortlaut eines amerikanischen Gesetzes vom 7. Mai 1917 mitgeteilt worden, welches allen E i n w o h n e r n der Vereinigten Staaten untersagt, in den Heeresdienst eines andern Staates als der Vereinigten Staaten oder ihrer Verbündeten einzutreten. Der Gesandte erhielt daher in jener Depesche vom 12. Juli
auch den Auftrag, bei den amerikanischen Behörden zu intervenieren, falls gestützt auf dieses Gesetz schweizerische Staatsangehörige verhindert werden sollten, einem hierseitigeu Marschbefehl Folge zu leisten,

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Im September ging die Nachricht durch die Presse, der amerikanische Senat habe einen Gesetzesentwurf angenommen, dahingehend, -es seien die seit mehr als Jahresfrist in den Vereinigten Staaten ansässigen Ausländer zum Militärdienst einzuberufen, mit Ausnahme der durch Vertrag befreiten Personen, welche jedoch das Land binnen 90 Tagen zu verlassen hätten.

Das Politische Departement beauftragte mit Schreiben vom 29. September die Gesandtschaft in Washington, gegen eine allfâllige Anwendung dieser Gesetzesbestimmung (falls sie wirklich rechtskräftig werden sollte) auf Sehweizerbürger unter Berufung auf den Niederlassungsvertrag Einsprache zu erheben. , Im Laufe der letzten Monate sind nun dem Politischen Departement von verschiedenen Seiten Mitteilungen zugegangen, aus denen zu entnehmen war, dass Schweizerbürger in den Vereinigten Staaten aufgeboten worden sind, sich zum Ziehen ihrer militärischen Losnummer zu stellen, was übrigens nur erst ein Vorverfahren für die Rekrutierung bedeutet. Das Politische Departement hat jeweilen in sämtlichen (24) Fällen, in welchen die genaue Adresse des Betroffenen festgestellt werden konnte, die Gesandtschaft in Washington beauftragt, gegen das erfolgte Aufgebot vorstellig zu werden.

Inzwischen ist am 27. September abhin die (vom 31. August datierte) Antwort der Gesandtschaft auf die ihr vom Politischen Departement im Juli erteilten Weisungen eingetroffen. Die Gesandtschaft teilt mit, dass sie mit Eingabe an das Staatsdepartement vom 25. August gegen die Einberufung von Schweizerbürgern (os handelt sich stets nur um solche, welche bereits die Absicht, das amerikanische Bürgerrecht zu erwerben, ausdrücklich erklärt haben) vorstellig geworden sei, der Entscheid der amerikanischen Regierung indessen noch ausstehe. Die schweizerischen Konsulate wurden von der Gesandtschaft angewiesen, die Lokalbehorden darüber zu informieren, dass die Frage der Wehrpflicht von Schweizern, welche die déclaration of intention abgegeben haben, Gegenstand diplomatischer Erörterungen bilde.

An die Interesseuten selbst hat die Gesandtschaft ein Z Zir k u l a r folgenden Wortlautes gerichtet: ,,In vorläufiger Beantwortung Ihrer Antrage teilen wir Ihnen mit, dass das amerikanische Militärgesetz vorn 18. Mai 1917 allerdings verfügt, dass Ausländer, welche die ersten Bürgerpapiere besitzen,
hier Dienstpflicht zu leisten haben. Hingegen kann unseres Erachtens diese Bestimmung des amerikanischen Militärgesetzes auf Schweizerbürger in den Vereinigten Staaten, welche die ersten

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Bürgerpapiere besitzen, auf Grund des Art. II des schweizerischamerikanischen Niederlassungsvertrages vom 25. November 1850 keine Anwendung linden. Die Gesandtschaft hat die Frage aufs genaueste untersucht und steht, im Auftrage des Bundesrates, darüber mit dem Staatsdepartement in Unterhandlung. Letzteres hat bis heute eine Entscheidung noch nicht getroffen. Wir behalten une vor, Sie vom Resultate der Verhandlungen sofort zu unterrichten. Die Gesandtschaft empfiehlt Ihnen, sich den Anordnungen der Lokalbehörden einstweilen zu unterziehen. Im Falle von Schwierigkeiten wollen Sie sich an den zuständigen schweizerischen Konsul wenden, der von der Gesandtschaft entsprechend Instruktionen erhalten hat."

Durch den Rat, sich1 den Anordnungen der Lokalbehörden einstweilen zu unterziehen, hat die Gesandtschaft offenbar verhüten wollen, dass die von der Einberufung betroffenen Landsleute durch Widerstand gegen die behördlichen Befehle sich Unannehmlichkeiten und Strafen (z. B. Bussen oder Haftetrafen) aussetzen ; dabei ging die Gesandtschaft von der Ansicht aus, dass ein grundsätzlicher Entscheid der amerikanischen Regierung, wodurch im Sinne des Niederlassungsvertrages das Recht aller noch nicht endgültig ins amerikanische Bürgerrecht aufgenommenen Schweizer auf Dienstbefreiung anerkannt werde, in kürzester Frist zu erwarten stehe.

Eiae Mitteilung der Gesandtschaft über die getroffene Entscheidung ist zurzeit noch nicht eingelangt.

B e r n , im Oktober 1917.

Schweiz, Politisches Departement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Bern-Worblaufen-Zollikofen-Bahn hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die elektrische Schmalspurbahn von Bern nach Zollikofen mit Abzweigung nach Worblaufeii, in einer baulichen Länge von 6,935 km samt Zugehòr und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vorn 24, Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im II. Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr, 180,000, das zu BahnZwecken verwendet werden soll.

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Soweit die Bahn auf öffentlichen Strossen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Strassen nach Maasgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benutzen.

Die Bahn ist im I. Range für Fr. 250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 7. November 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Poatund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15, Oktober 1917.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Aufruf.

Hauser, Johann Hermann, von Teufen, Kanton Appenzell A.-Rh., geboren den 4. Juli 1859, von Johann Konrad und Luise geb. Wieser, ledig, Metzger, früher in Rehetobel wohnhaft, ist Anfang der 1880er Jahre nach Amerika (Chicago) ausgewandert und seit 1896 nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 25, September 1917 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 18. Oktober 1918 beim Gemeindehauptmannamte in Teufen/Appenzell zu melden.

T r o g e n , den 15. Oktober 1917.

(2.).

Die Obergerichtskanzlei.

Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Kunz, Adolf, von Wald, Kanton Zürich, Portier, geboren 30. Oktober 1897, Füsilierbataillon 68/IV, ohne festen Wohnsitz, durch Urteil des

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Territorialgerichtes 5 vom 15. September 1917 auf die Dauer von zwei Jahren, vom 30. Dezember 1917 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt worden ist.

Staatsanwaltschaft Zürich, Der III. Staatsanwalt : Zürcher.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1910 (A. S. n. F., XXVI, 869), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt: Aegerter, Hans, von Schwadernau (Bern), Altwegg, Paul, von Guntershausen (Thurgau), Andreae, Eduard, von Fleurier (Neuenburg), Bader, Oskar, von Affoltern (Zürich), Combe, Simon, von Orbe (Waadt), Guidon, Johann, von Zernez (Graubünden), Niggli, Richard, von Grüsch (Graubünden), Rhyn, Emil, von Bollodingen (Bern), Spillmann, Jakob, von Volketswil (Zürich).

B e r n , den 8. Oktober 1917.

Schweiz. Departement des Innern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1917

Année Anno Band

4

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1917

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341-351

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10 026 524

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