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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Uebernahme des Betriebes der Bergbahn LauterbrunnenMürren durch die Gesellschaft der Berner OberlandBahnen.

(Vom 4. November 1892.)

Tit.

Der Verwaltungsrath der Bergbahn Lauterbruunen-Mürren, mit Sitz in Bern, hat mit Schreiben vom 19. Mai d. J. den zwischen ihm und der ebenfalls in Bern domizilirt Verwaltung der Berner Oberland-Bahnen am 24. Januar 1891 abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Seilbahn Lauterbrunnen-Grütschalp und der elektrischen Schmalspurbahn Grütschalp-Mürren durch die letztgenannte Gesellschaft übermittelt und um Genehmigung im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft ersucht.

Die Gesellschaft der Berner Oberland-Bahnen übernimmt die Besorgung des gesatnmten Betriebsdienstes der Lauterbrunnen-Mürrenbahn gegen Vergütung der Selbstkosten und ferner einer festen jährlichen Entschädigung von Fr. 6000 für die Kosten des allgemeinen Dienstes. Die Gesellschaft der Bergbahn LauterbrunnenMürren hat sich nur für folgende Theile das Genehmigungsrecht vorbehalten : 1. Für die Tarife und Fahrpläne; 2. für den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, für Nachtragskredite und für die Jahresrechnung;

765 3. für Neubauten und Anschaffungen von Roll- und Oberbaumaterial ; 4. für die Verträge über Unfallversicherung.

Ferner hat sie die Haft- resp. Ersatzpflicht für allen aus dem Betrieb entstehenden Sehaden zu tragen, unter Vorbehalt des Regresses auf die Verursacher desselben.

Der Vertrag wurde auf eine Dauer von zwei Jahren (1891 und 1892) fest abgeschlossen und ist eine nachherige jeweilen zweijährige Verlängerungsperiode vorgesehen, sofern nicht vier Monate vor Ablauf einer Periode eine schriftliche Kündigung stattfindet.

In Uebereinstimmung mit dem Regierungsrath des Kantons Bern, dem Gelegenheit gegeben worden war, sich über den Vertrag auszusprechen, sehen wir uns zu besondern Bemerkungen nicht veranlaßt, da derselbe nichts der Buudesgesetzgebung Widersprechendes enthält.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, diesem Verlrag durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes unter den üblichen Vorbehalten die gewünschte Genehmigung zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommeaen Hochachtung.

B e r n , den 4. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Buudesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n, t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Uebernahme des Betriebes der Bergbahn LauterbrunnenMürre durch die Gesellschaft der Berner OberlandBahnen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrathes der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren vom 19. Mai 1892, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. November 1892, beschließt: 1. Dem unterm 24. Januar 1891 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebes der Bergbahn LauterbrunnenMürren durch die Verwaltung der Berner Oberland-Bahnen wird unter der Bedingung die Genehmigung ertheilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsrnäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren haftet.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Uebernahme des Betriebes der Bergbahn Lauterbrunnen-Mürren durch die Gesellschaft der Berner Oberland-Bahnen. (Vom 4. November 1892.)

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1892

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09.11.1892

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764-766

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