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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

'

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Kartoffelversorgung.

(Vom 22. November 1917.)

Hochgeachtete Herren!

Die Verhältnisse auf dem Kartoffelmarkt haben in der zweiten Hälfte Oktober und seither unerwartete Erscheinungen gezeitigt. Bis anfangs Oktober war das Angebot an Speisekartoffeln bei der eidgenössischen Zentralstelle für Kartoffelversorgung verhältnismässig reichlich, so dass diese die ihr gelieferte Ware zeitweise nur mit Mühe abzusetzen vermochte. Wie wir Ihnen in unserm Kreisschreiben vom 3. Oktober mitgeteilt haben, konnte die Zentralstelle ihren Bin- und Verkaufspreis für erlesene inländische Kartoffeln vom 1. Oktober an auf Fr. 14.50 ermässigen, und sie hat die Ware während des ganzen Herbstes zu diesem Preise ohne jeden Zuschlag abgegeben. Um den Behörden und ihren Fürsorgekommissionen die Abgabe billiger Kartoffeln zu erleichtern, haben wir, wie im gleichen KreisSchreiben mitgeteilt wurde, die aus Deutschland eingeführten Kartoffeln mit Fr. 12 für 100 kg franko Empfangsstation unter dem Einstandspreise des Bundes geliefert. Trotzdem die Bestellungen bis 12. Oktober erbeten wurden, gingen diese anfangs so spärlich ein, dass die Zentralstelle selbst bis Mitte Oktober die anrollenden deutschen Kartoffeln, deren Qualität nach Lage der Verhältnisse im allgemeinen befriedigen durfte, nur mit Mühe unterzubringen vermochte. Etwa vom 20. Oktober an änderten sich aber die Verhältnisse vollständig, indem nun die Bestellungen bei stark zurückgegangenem Angebot von inländischen Kartoffeln bei der Zentralstelle wider Erwarten so ausserordentlich zahlreich eingingen, dass diese der Nachfrage nicht mehr zu genügen vermochte. Von den landwirtschaftlichen Organisationen und den,

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konzessionierten Einkäufern liefen aber gleichzeitig Meldungen ein, die Kartoffelernte sei in den meisten Landesteilen anfangs Oktober oder sogar schon mit Ende September zum Abschlüsse gekommen und mangels entsprechender Nachfrage seien die Kartoffeln zur Einkellerung gelangt. Die Zentralstelle hat sieh zwar nach Kräften für den weitem freihändigen Ankauf von Kartoffeln bemüht, aber angesichts des in der Landwirtschaft herrschenden Arbeiterraangels, der sich infolge der Pflicht zum vermehrten Anbau von "Wintergetreide in gesteigertem Masse fühlbar machte, war diesen Bemühungen kein durchgreifender Erlolg bescbieden.

Die unerwartet starke und angesichts der frühen Ernte verspätet einsetzende Nachfrage nach Speisekartoffeln seitens der Konsumenten ist wohl auf verschiedene Ursachen zurückzuführen.

Während die trockene und warme Septemberwitterung eine starke Beschleunigung der Kartoffelernte bewirkte, befürchteten zahlreiche Abnehmer bei den hohen Kellertemperaturen ungenügende Haltbarkeit der Kartoffeln, weshalb sie mit den Bestellungen zögerten und die Abnahme der bereits bestellten Ware möglichst hinauszuschieben suchten. Auf 1. Oktober kamen die Brotkarten in Anwendung und gleichzeitig setzte gegen unsern Willen eine lebhafte Propaganda ein für die Kartoffeltrocknung und die Verwendung von Kartoffeln für die Brotbereitung. Gleichzeitig wuchs aber auch das Bedürfnis nach einer reicheren Versorgung mit Speisekartoffeln, um diese an Stelle des rationierten Brotes und anderer mehlhaltigen Nahrungsmittel in vermehrtem Masse verwenden zu können. Hieraus und im Zusammenhang mit den bereits erwähnten Verhältnissen resultierte wohl in der Hauptsache die plötzlich einsetzende starke Nachfrage bei gleichzeitig vermindertem Augebot.

Unsere Zentralstelle hat bis Mitte November gegen 7500 Wagen Speisekartoffeln geliefert, aber trotzdem bleiben noch Bestellungen für rund 2000 Wagen offen, wovon wenigstens noch ein erheblicher Teil vor Eintritt grösserer Kälte beschafft werden sollte, damit alle Teile der Bevölkerung während des Winters mit Speisekartoffeln versorgt werden können.

Gremäse Vorschlag seitens der eidgenössischen Kommission für Kartoffelversorgung wurde anfangs November für die Zentralstelle der Einkaufspreis auf Fr. 16 für 100 kg Speisekartoffeln franko Abgangsstation festgesetzt. Um die
vorhandenen, zweifellos noch bedeutenden Kartoffelvorräte für die menschliche Ernährung und als Saatgut zu sichern, wurde, ebenfalls im Einvernehmen mit der Kommission für Kartoffelversorgung, die mitfolgende V e r -

6-79 fügung 9. N o v e m b e r erlassen. Darnach dürfen gesunde Sartoffeln mit einem Durchmesser von mehr als 2Ya cm nur zur menschlichen Ernährung oder als Saatgut verwendet werden.

Insbesondere ist verboten, solche Kartoffeln zu verfüttern oder sie zum Zwecke der Verfütterung zuzubereiten und zu konsvieren. Auch die Trocknung, sowie jede andere industrielle Verwendung solcher Kartoffeln zum Zwecke des Verkaufes der Erzeugnisse ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung der eidgenössische Zentralstelle für Kartoffelversorgung gestattet. Diese Bewilligungen können an besondere Bedingungen geknüpft werden.

Insbesondere wird die Zentralstelle in der Regel die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse zar Bedingung machen.

Hinsichtlich der Verwendung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen zur Brotbereitung bleiben bis auf weiteres die Vorschriften des schweizerischen Militärdepartements vorbehalten.

Wir haben uns indessen mil- diesem Departement verständigt, dass einsehrankende Massnahmen auch hinsichtlieh dieser Verwendungsart der Kartoffeln beförderlichs getroffen werden.

Die inzwischen von der Zentralstelle erreichte Zufuhr von Kartoffeln befriedigte indessen nicht, so dass wir uns nach erneuter eingehender Beratung durch die eidgenössische Kommission für Kartoffelversorgung zu weitern Massnahmen veranlagst sehen.

Durch die mitfolgend Ver f ü g u n g vom 20. N o v e m b e r werden H ö c h s t p r e i s e für K a r t o f f e l n festgesetzt, die bei Lieferungen von 50 kg an für Produzenten Fr. 18 für 100 kg franko Abgangsstation oder Domizil des Abnehmers betragen.

Dieser Höchstpreis trägt dem Umstände Rechnung, dass die eingekellerten Kartoffeln bereits Gewichtsverluste erlitten haben, dass sie neuerdings erlesen werden müssen und das Ein- und Auskellern mit einem erheblichen Arbeitsaufwände verbunden ist.

Dieser Preis soll sodann für den ganzen Winter Gültigkeit haben und wird nicht erhöht werden. Das in letzter Zeit unzureichende Angebot hatte ängstliche Abnehmer veranlagst, die Einkaufspreise unserer Zentralstelle, die als allgemeine Richtpreise gelten sollten, erheblich zu überbieten. Infolgedessen machte sich eine Preissteigerung geltend, die durch Festsetzung eines allgemein verbindlichen Höchstpreises in die Schranken gewiesen werden musste. Ein Verlassen des bisherigen Systems, das
sich ohne allgemein geltende Höchstpreise gut bewährt hatte, erschien nunmehr angesichts der ganz veränderten Verhältnisse geboten.

Es ist sodann eine B e s t a n d e s a u f n a h m e der K a r toffel vorgesehen, worüber wir dem Bundesrate beförderlichst Anträge stellen und Ihnen besonders berichten werden. Diese

680 Bestandesaufnahme soll alle Kartoffeln umfassen, gleichviel ob sie bei Produzenten, Konsumenten oder beim Zwischenhandel vorhanden sind. Sie soll derart angeordnet werden, dass sie die Grundlagen für die Landesversorgung mit Speisekartoffeln und mit Saatgut zu geben vermag und geeignet ist, die im Frühjahr 1918 unerlässliche Ausdehnung des Kartoffelbaues zu sichern.

Da die in einigen grössern Konsumplätzen für die nächsten Wochen noch fehlenden Speisekartoffeln aber vor Eintritt grösserer Kälte geliefert werden sollen, mussten vor Durchführung der Bestandesaufnahme, die erheblich© Zeit und Arbeit erfordert, die entsprechenden provisorischen Massnahmen getroffen werden.

Die eidgenössische Zentralstelle für Kartoff Ölversorgung hat zu diesem Zwecke einer Anzahl konzessionierter Aufkäufer, insbesondere landwirtschaftlichen Genosaenschafts verbänden, je besondere Ankaufsgebiete zur Bearbeitung übertragen. Soweit die Produzenten die entsprechende Menge an Speisekartoffeln nicht zur Ablieferung bringen sollten, wird die Requisition gemäss Artikel 5*} der Verfügung vom 3. September 1917 in Anwendung kommen.

Unsere' Zentralstelle für Kartoffelversorgung wird den kantonalen und soweit erforderlich auch den kommunalen Fürsorgeämtern über die in ihrem Gebiete getroffenen Anordnungen berichten.

Die noch auszuführenden Lieferungen sollen, soweit dies nach Lage der Verhältnisse möglich ist, aus den Kartoffelbeständen der betreffenden Landesteile erfolgen.

Wird die Requisition notwendig, so sind den betreffenden Eigentümern v o r l ä u f i g in der Kegel folgende Höchstmengen an Kartoffeln zu belassen : a. für Saatgut 30 kg für jede Are der im Frühjahr 1918 zu bestellenden Anbaufläche für Kartoffeln; b. 200 kg Speisekartoffeln für jede im Haushalt des betreffenden Eigentümers ständig verpflegte Person.

Erfolgt die Requisition nach dem 30. November, so sind von den zu belassenden Speisekartoffeln für jeden Monat je 25 kg pro Person in Abzug zu bringen. Die zu berechnende *) Dieser Artikel lautet: ,,Die Zentralstelle wird ermächtigt, Kartoffeln durch Requisition zu erwerben, sofern von den betreffenden Produzenten oder Landesteilen nicht ausreichende Mengen an Kartoffeln freihändig erworben werden können.

Die Eigentümer derartig beanspruchter Kartoffeln sind verpflichtet, die Ware in ordnungsgemässer
Aufmachung an die von der Zentralstelle bezeichnete Saznmelstelle oder Bahnstation abzuliefern.

Die Zentralstelle kann zur Durchführung dieser Masmiahmen die Hülfe der kantonalen Behörden in Anspruch nehmen,"

681 Menge stellt sich somit für Requisitionen in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember auf 175 kg, in der Zeit vom 1. bis 31. Januar 1918 auf 150 kg usw. Die Eigentümer haben mindestens die Ton ihnen angegebene Anbaufläche im Frühjahr 1918- mit Kartoffeln zu bestellen. Wo bei der Requisition grössere Mengen an Saatgut vorhanden sind, sollen diese zu Händen der eidgenössischen Zentralstelle für Kartoffelversorgung beschlagnahmt werden.

Nach Erhebungen und Berechnungen müssen auf den Kopf der konsumierenden Bevölkerung, die nicht selbst entsprechende Mengen an Kartoffeln produziert hat, für die Zeit von Mitte November bis zur nächstjährigen Kartoffelernte etwa 100 kg Speisekartoffeln verfügbar sein. Wer diese Menge auf den genannten Zeitpunkt besitzt, d a r f v o r l ä u f i g k e i n e w e i t e r n K a r t o f f e l n z u k a u f e n . Wo Zuteilungen noch vorzunehmen sind, wird mau bei starker Nachfrage und unzureichenden Vorräten entsprechend kleine Zuteilungen zu machen haben. Es wäre unzweckmässig, wenn man im gegenwärtigen Zeitpunkte mehr Kartoffeln aus den für deren Aufbewahrung gut geeigneten Kellern der Produzenten herausholen würde, um sie in weniger geeignete, ihre Haltbarkeit beeinträchtigende Räume der K o n s u m e n t e n u n d F ü r s o r g e k o m m i s s i o n e n z u verb r i n g e n . Die geplante Bestandesaufnahme wird uns seinerzeit
Wo eine Requisition notwendig wird, soll sie nur auf Anordnung der eidgenössischen Zentralstelle für Kartoffelversorgung oder in deren Einvernehmen durch die geschaffenen Einkaufsorganisationen erfolgen. Die Zentralstelle wird den zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen hierüber berichten und nötigenfalls deren Mithülfe für sich oder die von ihr beauftragten Einkaufsorganisationen in Anspruch nehmen.

Wo die Verhältnisse es erfordern sollten, kann für einzelne Landesteile eine vollständige oder teilweise Beschlagnahme der Kartoffelbestände in Anwendung kommen. Gegebenenfalls würden wir die zuständigen kantonalen Amtsstellen hiervon benachrichtigen.

Auf begründetes Begehren werden wir nach Massgabe des Bedürfnisses auch die kantonalen und kommunalen Behörden hierzu -ermächtigen.

Seit anfangs September wurden von den öffentlichen Transportanstalten Kartoffeln in ganzen Wagenladungen nur mit Bewilligung der Zentralstelle für Kartoffelversorgung zur Spedition

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angenommen. Diese Verkehrseinschränkung ist im Interesse einer gleichmässigen Versorgung nunmehr auf S t ü c k g u t s e n d u n g e n von Kartoffeln ausgedehnt worden. Die Zufuhr für den Detailverkauf auf öffentlichen Märkten soll besonders geordnet werden, zu welchem Zwecke sich unsere Zentralstelle für Kartoffelversorgu mit den betreffenden kommunalen Behörden in Verbindung setzen wird.

Nach der Verfügung vom 3. September ist die Bewilligg u n g zum E i n k a u f von K a r t o f f e l n bei den Produzenten bis auf weiteres nicht erforderlich für den Einkauf von Speiseuad Saatkartoffeln für den eigenen Verbrauch. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unter den Begrifffürr den eigenen Verbrauch" nur Speisekartoffeln fallen, die im eigenen Haushalte Verwendung finden. Der Ankauf von Kartoffeln für andere Zwecke, wie beispielsweise zur Herstellung von Brot und Konfiserien, ist verboten, beziehungsweiße nur mit Bewilligung der eidgenössischen Zentralstelle zulässig.

Wo noch Mangel an Speisekartoffeln besteht, sollten in erster Linie die Vorräte in Bäckereien, Konditoreien und anderen Betrieben für die Deckung des Bedarfes an sofort dem Konsum zuzuführende Kartoffeln herangezogen werden.

Im weitern ist von den zuständigen Gemeindebehörden nach Massgabe des Bedürfnisses eine sorgfältige Inspektion der KartoffelVorräte bei Privaten, Händlern und bei Fürsorgestellen in Aussicht zu nehmen, da die Kartoffeln bei unzweckmässiger Lagerung leicht Schaden nehmen. Erfahrungsgemäss ist die Aufbewahrung der Kartoffeln sehr oft mangelhaft.

Zum Schlüsse ersuchen wir Sie, insbesondere auch darüber zu wachen, dass den Vorschriften der beiden erwähnten Verfügungen vom 9. und 20. N o v e m b e r b e t r e f f e n d die Kartoffelhöchstpreis u n d d a s Verbot d e r F ü t t e r u n g und der industriellen Verarbeitung gesunder Kartoffeln von mehr als 2 1/2 cm auf ganzer Linie nachgelebt wird.

Die derzeitigen schwierigen Verhältnisse unserer Lebensmittelversorgung machen es jedermann zur ernsten Pflicht, alle hierfür geeigneten Kartoffeln der menschlichen Ernährung auch tatsächlich zu erhalten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Schweiz Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess

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.Kreisschreiben des

Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonsregierungen betreffend die Kontrollierung der Motorfahrzeuge.

(Vom 23, November 1917.)

Hochgeachtete Herren!

Wir nehmen Bezug auf den Bimdesratsbesehluss vom 14. Juli 1917 betreffend die Abgabe des Brennstoffes für Motorfahrzeuge, sowie auf unsere Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 17. Juli und 27. September 1917 in gleicher Angelegenheit.

Wir haben Sie mit Schreiben vom 6. November ersucht, zur Sitzung der Brennstoffkornmission, welche letzter Tage stattgefunden hat, eine Delegation abzuordnen. Anlässlich dieser Konferenz wurden die Kontingente für die Wintermonate festgesetzt. Ferner wurden alle zu erteilenden Fahrbewilligungen nochmals einer sorgfaltigen Prüfung unterzogen.

Die Versammlung bot im weitern Gelegenheit, die Teilnehmer über die Importverhältnisse zu orientieren, sowie auch andere Fragen aller Art, die Rationierung des Brennstoftes für Motorfahrzeuge betreffend, zu diskutieren. Wir möchten Ihnen die .Resultate der Diskussion zur Kenntnis bringen, insoweit die Durchführung der bezüglichen Beschlüsse den Kantonen zufallt.

Mit Kreisschreiben vom 27. September 1917 haben wir Sie gebeten, Ihre Polizeiorgane anzuweisen, so gut als möglich darüber zu wachen, dass die Motorfahrzeuge, welche eine Fahrbewilligung besitzen, nur für dringend notwendige Fahrten gebraucht werden.

Die Versammlung kam zu dem Schlüsse, einem Antrage, welcher eine bestimmtere Umschreibung der erlaubten Fahrten wünschte, nicht zu entsprechen, sondern es nach wie vor den kantonalen Organen zu überlassen, von Fall zu Fall nach Gutfinden zu entscheiden. Sie gab jedoch dem Wunsche Ausdruck, dass die kantonalen Polizeiorgane dieser Sache volle Aufmerksamkeit schenken mögen. Namentlich sollen Sonntagsfahrer notiert und der WarenabteiluDg zur Anzeige gebracht werden. EB wurde auch gewünscht, dass darüber gewacht werden solle, dass die

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Lastwagen nicht mit zu kleinen Belastungen fahren, die in keinem Verhältnisse stehen zum Verbrauche an Brennstoff.

Ferner wurde mit unserer Zustimmung beschlossen, dass, künftig eingehende Gesuche und Reklamationen betreffend die Zuteilung von Brennstoff, soweit dies als notwendig erachtet wird, den kantonalen Automobilkontrollstellen zur Begutachtung überwiesen werden sollen, welche sie mit ihrem Vermerk versehen, an die in Frage kommenden Mitglieder der Brennstoffkommission weiterzuleiten haben. Wir hoffen, auf diese Weise unsere Entscheide in Zukunft noch präziser treffen zu können, als dies bis anhin der Fall war.

Es ist ferner auch in Erwägung gezogen worden, ob es mit Rücksicht darauf, dass viele Chauffeure infolge des Brennstoffmangels stellenlos geworden sind, angezeigt sei, durch die Chauffeurschuleu weitere Ausbildungen vornehmen zu lassen, oder ob es nicht richtiger wäre, diesen Schulen die Fahrbewilligungen zu entziehen. Die Kommission war der Ansicht, dass es sich für die Inhaber der Chauffeurschulen um eine Existenzfrage handle und dass für die Ausbildung von Chauffeuren Fälle besonderer und dringender Art vorliegen können. Man kam daher zu dem Schlüsse, es seien die Chauffeurschulen auf Zusehen hin nicht vollständig auszusehalten, Ausbildungen dürfen jedoch nur noch in solchen Fällen vorgenommen werden, wo die kantonalen Automobilkontrollstellen ihre Zustimmung erteilt haben. Letztere werden der Warenabteilung monatlich ein Verzeichnis der Bewilligungen übermitteln, welche erteilt worden sind, unter Angabe der besondern Gründe, welche in jedem einzelnen Falle 5ie Erteilung der Bewilligung veranlasst haben.

Wir ersuchen Sie höflich, für die Durchführung der vorstehend angeregten Massnahmen besorgt zu sein und wir verdanken Ihnen Ihre diesbezüglichen Bemühungen zum voraus bestens.

Mit vorzüglicher Hochachtung Schweis. Volkswirischaftsdepartement : Schnlthess.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungerat der Wohlen-Meisterschwanden-Bahn stellt ·das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 8,233 km lange

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Linie von Wohlen nach Meisterschwanden, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im l. Range für Fr. 200,000 und im II. Range für Fr. 30,000 zu verpfänden, behufs Sicherstellung zweier Anleihen, die zu Bahnzwecken dienen sollen.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 12. Dezember 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. November 1917.

(2.), Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 16. Juli 1917 in St. Gallen abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, vertreten durch den a. o. Generalanwalt Oberrichter Bäschlin in Bern, Anklägerin, gegen Benario, Leo, deutscher Staatsangehöriger, angeblich wohnhaft in Frankfurt a./M. Körnerstrasse 17, Angeklagten, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden. Macht, - erkannt: 1. Der Angeklagte Leo Beaario, wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam zu einem Jahr Gefängnis, Fr. 1000 Busse und 2 Jahren Landesverweisung verurteilt.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr. 5 ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die Gefängnisstrafe ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Benario zu unter solidarischer Haftung mit den Mitangeklagten Sch und E. fürs Ganze auferlegt.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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686 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100 festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden, 6, Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Benario betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen.

St. G a l l e n , den 16. Juli

1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Merz.

Der Protokollführer: Huguenin

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung, Annahme von Postlehrlingen.

Unter dem Vorbehalt der Bewilligung des nötigen Kredites durch die eidgenössischen Rate bringt die schweizerische Postverwaltung eine beschrankte Zahl von Lehrlingsstellen zur Ausachreibung.

Die Bewerber müssen männlichen Geschlechts und Schweizerbürger sein.

Sie dürfen auf den 31. März 1918 nicht weniger als 16 und nicht mehr als 25 Jahre alt sein. Erforderlich ist ferner die Kenntnis mindestens zweier Landessprachen.

Die Bewerber haben sich bis spätestens den 16. Dezember 1917 schriftlich bei einer der Kreispostdirektionen in Genf, Lausanne, Bern, Neuenburg, Basel, Aarau, Luzern, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz anzumelden.

Der Anmeldung, welche eine kurze Lebensbeschreibung und die genaue Adresse des Bewerbers enthalten soll, sind beizulegen: a. der Geburts- oder Heimatschein; &. ein Sittenzeugnis; c. die Zeugnisse über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die berufliche Betätigung.

In der Anmeldung ist anzugeben, bei welchem Arzte der Bewerber sich in bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse untersuchen zu lassen wünscht.

Ausserdem haben sich die Bewerber bei einer Amtsstelle, die ihnen von der Kreispostdirektion bezeichnet wird, persönlich vorzustellen. Adress änderungen sind der Kreispostdirektion, bei der die Anmeldung erfolgt ist, mitzuteilen.

Angesichts des geringen Bedarfs an Lehrlingen haben nur gut befähigte Bewerber Aussicht auf Annahme, worauf ausdrücklich aufmerksam gemacht wird.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1917

Date Data Seite

677-686

Page Pagina Ref. No

10 026 557

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