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226 N 41 Schweizerisches Bundesblatt

mit schweizerischer Gesetzsammlung,

9. Jahrgang.

Bern, den 5. Oktober 1917.

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Band IV.

Bundesgesetz über

die Stempelabgaben.

(Vom 4. Oktober 1917.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bis und Art. 42, lit. g, der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ; nach Einsichtnahme einer Botschaft des .Bundesrates vom 16. Mai 1917, beschliesst: Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. l. Der Bund erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes Stempelabgaben : a. auf Wertpapieren; b. auf Wechseln wechselähnlichen Papieren und Checks; c. auf Quittungen für Versicherungsprämien; d. auf Frachturkunden.

I. Gegenstand der Abgaben.

Art. 2, Ist nach Massgabe dieses Gesetzes eine Urkunde mit einer Abgabe belastet oder als abgabefrei erklärt, so darf weder diese Urkunde selbst, noch eine andere Urkunde, welche dasselbe Rechtsverhältnis betrifft, von den Kantonen mit Stempeloder Registrierungsabgaben belastet werden.

Anstände in bezug auf die Auslegung dieses Artikels entscheidet das Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren.

II. Verhältnis zum kantonalen Recht.

Art, 3. Ein Fünftel des Reinertrages der Stempelabgaben fällt den Kantonen zu. Er wird auf die Kantone verteilt nach

III, Anteile der Kantone.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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226 dem Verhältnis der durch die jeweilig letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

Vorbehalten bleibt Art. 67 der Übergangsbestimmungen, IV. Verwaltung: l, Eidgenössische

Art. 4. Die Erhebung der Stempelabgaben fällt in den Geschäftskreis des Eidgenössischen Finanzdepartementes und wird Stempel-verwaltung..

durch die Eidgenössische Stempelverwaltung als Abteilung dieses Departementes besorgt (Bundesgesetz vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung").

Der Bundesrat bestimmt auf dem Verordnungswege die.

Organisation der Stempelverwaltung.

2. Andere mitwirkende Organe : a. für dea Bezug.

Art, 5. Für den Bezug der Stempelabgaben können die Organe der Postverwaltung, der Zollverwaltung und, nach Verständigung mit der Schweizerischen Nationalbank, deren Stelle» in Anspruch genommen werden.

Die Eidgenössische Stempelverwaltung soll sich überdies für den Bezug der Stempelabgaben der bei der Inkraftsetzung diesesGesetzes bestehenden kantonalen Amtsstellen bedienen. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege bestimmen, in welchem Umfange und in welcher Weise diese Amtsstellen mitzuwirken haben, sowie die ihnen zukommenden Entschädigungen festsetzen.

b. für Anzeigen.

Art. 6. Die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten des Bundes, der Eantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Betreibungsund Konkursbeamten, die Notare, die mit notariellen Funktionen betrauten Personen und die Protestbeamten, welche in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit von einer Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes Kenntnis erhalten, sind zur Anzeige an die zustandige Behörde verpflichtet.

V. Formen der Abgabenentrichtung

Ait. 7. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben wird erfüllt: durch Ausfertigung der Urkunde auf einem mit dem Stempel versehenen Vordruck, durch Zahlung des Abgabebetrages an eine Stempelstelle, welche die Aufdrückung eines Stempels auf der Urkunde zu veranlassen hat oder durch Verwendung von Stempelmarken auf der Urkunde und Entwertung der Marken.

Wird von ein und derselben Unternehmung oder Anstalt eineMehrzahl von Urkunden ausgegeben, welche Gegenstand einer Stempelabgabe bilden, so kann von der Stempelung der einzelnen Urkunde Abstand genommen werden, sofern die Berechnung des Gesamtbetrages der verfallenen Abgaben durch besondere Register oder sonstige Nachweisungen belegt werden kann %

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deren Kontrolle den Organen der Eidgenössischen Stempelverwaltung möglich ist.

Art. 8, Gegen Entscheidungen der Eidgenössischen Stempel- VI. Beschwerde, verwaltung in bezug auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben ist, sofern sie nicht der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten sind, Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement zulässig. Das Departement wird vor dein Entscheide das Gutachten der Stempelkommission einholen, deren Organisation durch Verordnung des Bundesrates bestimmt wird.

Gegen Entscheidungen des Finanzdepartementes ist Beschwerde an das eidgenössische Verwaltungsgericht und, bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Art, 114bis der Bundesverfassung, un den Bundesrat zulässig.

VII. Verjährung Art. 9. Die Stempelabgaben verjähren in fünf Jahren.

der Abgaben Die Verjährung beginnt hinsichtlich : _ a. der Stempelabgaben auf inländischen Aktien und auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften : mit der Aufschaft oder der Genossenschaft; lösung der Gesellschaft 6. der Stempelabgaben auf inländischen Obligationen: mit der Rückzahlung der Obligation; c. aller sonstigen Stempelabgaben : mit dorn Schlüsse des Jahres, in welchem die Abgabe zur Zahlung fällig wird.

Zweiter Abschnitt.

Abgabe auf inländischen Wertpapieren.

A. Obligationen.

Art, 10. Gegenstand der Abgabe sind die im Inlande ausgegebenen : a. Anleihensobligationen, Kassenobligationen, Rententitel, Kassen- und Depositenscheine ; b. Schuldbucheintragungen über Teilbeträge öffentlich aufgenommener Anleihen; c.. Anleihensobligationen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Art. 875 ZGB, besteht, sowie die gemäss Art. 876 ZGB. in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten, sofern die Titel für den Handelsverkehr geeignet sind.

I. Gegenstand der Abgabe: 1. Regel.

Art. 11. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Anleihensobligationen

2. Ausnahmen.

228 a. des Bundes und der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten ; b. der Schweizerischen Bundesbahnen; c. der Kantone; d. der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden.

U. AbB»bes»tz: 1. Kegel.

Art. 12. Die Abgabe ist mit eins vom Hundert des Nennwertes der Obligation zu entrichten. Ist bei Rententiteln der Kapitalbetrag auf dem Titel selbst nicht angegeben und kann er auch aus dem Rentenbetrag und dem auf dem Titel angegebenen Prozentsatz nicht berechnet werden, so ist für die Berechnung der Abgabe der fünfundzwanzigfache Betrag der Jahresrente massgebend.

3. Ausnahmen: 4. naoh der Art der Obligationen.

Art. 13. In Abweichung von Art, 12 beträgt der Abgabesatz: a. drei vom Hundert des Nennwertes bei Ausgabe von Prämienobligationen ; b. eineinhalb vom Hundert des Nennwertes bei Ausgabe von . Anleihensobligationen der Beteiligungs- und Finanzierungsunternehmungen (Trustgesellschaften), deren Obligationenumlauf das Dreifache des einbezahlten Kapitals übersteigt; c. ein Halbes vom Hundert bei Ausgabe von Pfandbriefen, von Bodenkreditobligationen, welchen ein rechtsgültiger Anspruch auf eine aus inländischen Hypotheken bestehende Deckung eingeräumt ist, ebenso von anderen Obligationen und Kassenscheinen, die mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren durch Kantonalbanken oder Bodenkreditanstalten ausgegeben werden; d. ein Viertel vom Hundert des Nennwertes bei Ausgabe von verzinslichen, jederzeit auf Sicht zahlbaren, nicht mit Coupons versehenen Depositenscheinen.

Als Kantonalbanken gelten die durch kantonales Gesetz errichteten Banken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet oder deren Bankrat zu mehr als zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von einer kantonalen Behörde gewählt sind.

Als Bodenkreditanstalten gelten die Banken, deren Aktiven nach Massgabe der für das letztabgelaufene Rechnungsjahr veröffentlichten Bilanz zu mehr als sechzig Prozent der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.

b. nioh dar Lunfioit.

Art. 14. Werden die in Art. 12 und Art. 13, lit. b und c, bezeichneten Obligationen mit einer Laufzeit von weniger als zehn

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Jahren ausgegeben, so wird die Abgabe für jedes volle oder angefangene Jahr dieser Laufzeit je mit dem zehnten Teil der in den genannten Artikeln bestimmten Abgabesätze berechnet.

Die nach den Ansätzen der Art. 12 bis 14 berechnete Abgabe wird, wenn sie einen durch zehn nicht teilbaren Betrag ergibt, auf zehn Rappen für jeden Titel aufgerundet.

Art. 15. Wird eine gekündigte oder zur Rückzahlung fällige III, Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder nicht, die in Art. 12 bis Art. 14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.

Werden Obligationen und Kassenscheine, die unter Art. 13, lit. c, fallen, für weniger als drei Jahre erneuert, so wird die Abgabe mit eins vorn Tausend für jedes Jahr berechnet.

Erneuerung der Obligationen.

Schuldner.

Art. 16. Zur Entrichtung der Abgabe iet verpflichtet, wer. IT.Entrichtung.

die Obligationen ausgibt ; mit diesem solidarisch haften für die Ent- Fälligkeit richtung der Abgabe die bei der Ausgabe mitwirkenden Banken.

Die Abgabe ist zu entrichten, bevor die Titel oder InterimsScheine den ersten Erwerbern ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden.

Der Abgabeschuldner ist befugt, sich die Abgabe von den ersten Erwerbern der Wertpapiere und bei Erneuerung nach Art. J5 von den Eigentümern der Titel im Zeitpunkte der Erneuerung zurückerstatten zu lassen.

S. Aktien und Stammkaptialanteile, Art. 17. Auf Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, sowie auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften wird eine periodische Abgabe erhoben.

Die Abgabe wird nicht erhoben auf Aktien inländischer Aktiengesellschaften, welche die Dividende auf höchstens fünf vom Hundert des einbezahlten Aktienkapitals beschranken und die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder ihrer Organe ausschliessen, sofern ihre Tätigkeit, unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes, der Fürsorge für Arme und Kranke, der Förderung des Kultus oder des Unterrichtes oder anderer gemeinnütziger Zwecke zu dienen bestimmt ist, und sofern statutarisch für den Fall der Auflösung der Gesellschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Aktienkapitals verbleibende Teil des Gesellschaftsvermogetis ahnlichen Zwecken dienen soll.

I Gegenstand der Abgabe, Ausnahme,

230 Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Abgabe auch auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften nicht erhoben.

II, Erstmalige Abgabe.

Fälligkeit: 1. Künftig auszugebende Aktien und Stammkapitalanteile.

Art. 18. Auf Aktien, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden, wird die Abgabe erstmals im Zeitpunkte erhoben, in welchem die Gründung der Gesellschaft oder die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wird.

Auf Stammkapitalanteilen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden, wird die Abgabe erstmals erhoben, bevor die Titel den Gründern oder den später beitrctenden Mitgliedern der Genossenschaft ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden ; werden keine Titel ausgegeben, so ist die Abgabe vor Gutschrift der Anteile oder Einzahlungen zu entrichten.

2. Bereite ausArt. 19. Auf Aktien und Stammkapitalanteilen, die beim gegebene Aktien und Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegeben sind, wird die Stammkapitalanteile. Abgabe erstmals nach Ablauf des im Jahre 1937 zu Ende gehen-

den Bilanzjahres erhoben.

In Abweichung hiervon wird die Erhebung a, vorgerückt auf dasjenige der 1927 bis 1936 zu Ende gehenden Bilanzjahre, in welchem der Gesamtbetrag der seit dem Jahre 1907 festgesetzten Dividenden das dividendenberechtigte Kapital erreicht oder überschreitet; b, hinausgeschoben auf dasjenige Bilanzjahr nach 1937, in welchem der Gesamtbetrag der seit dem Jahre 1907 festgesetzten Dividenden ein Viertel des dividendenberechtigten Kapitals erreicht oder überschreitet.

III. Wiederholung der Abgabe: 1. Fälligkeit.

Art. 20. Die Erhebung der Abgabe wird alle zwanzig Jahre wiederholt.

In Abweichung hiervon wird die Erhebung a, vorgerückt auf das Bilanzjahr, in welchem der Gesamtbetrag der seit Entrichtung der letzten Abgabe festgesetzten Dividenden das dividendenberechtigte Kapital erreicht oder überschreitet, höchstens aber auf zehn Jahre; b. hinausgeschoben auf das Bilanzjahr, in welchem der Gesamtbetrag der seit Entrichtung der letzten Abgabe festgesetzten Dividenden ein Viertel des dividendenberechtigten Kapitals erreicht oder, überschreitet.

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Art. 21. Der Bundesrat wird im Rahmen vorstehender 2. Kapitalver-änderungenVorschriften durch Verordnung das Verhältnis bestimmen, nach welchem die Abgabe zu berechnen ist, wenn vor einer Wiederholung der Abgabe Gesellschaften oder Genossenschaften unter Ausrichtung eines Kapitalbetreffnisses aufgelost und wenn Aktien oder Stammkapitalanteile zurückbezahlt werden.

Besondere BeArt. 22. Den Dividenden wird die Anweisung von Bonus-]IV, stimmungen.

anteilen und die unentgeltliche Zuteilung neuer Aktien gleichgehalten.

Hat während des Zeitraumes, für welchen die Abgabe nach Art. 19 und Art. 20 zu entrichten ist, das dividendenberechtigte Kapital eine Erhöhung oder eine Verminderung erfahren, so ist die Abgabe nach dem Durchschnittsbeträge des Aktien- oder des Stammkapitals während dieses Zeitraumes zu berechnen.

Die nach Art. 19 und Art. 20 zu erhebenden Abgaben sind je sechs Monate nach Ablauf des in Betracht kommenden Bilanzjahres fallig.

Art. 23, Die Abgabe wird mit anderthalb vom Hundert erhohen. V. Abgabesatz Auf Aktien und Stammkapitalanteilen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden, ist die Abgabe erstmals auf demjenigen Betrage zu berechnen, zu welchem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden. In allen andern Fallen ist für die Berechnung der Nennbetrag massgebend.

Werden Inhaberaktien nicht voll einbezahlt ausgegeben, so ist die Abgabe auch auf dem nichteinbezahlten Teil zu entrichten.

Werden Namensaktien nicht voll einbezahlt ausgegeben, so ist die Abgabe auf dem nichteinbezahlten Teil zur Hälfte zugleich mit derjenigen auf dem einbezahlten Teil und der Rest anlässlich der spätem Einzahlungen zu entrichten.

Die Abgabe wird, wenn sie mit Bruchteilen eines Frankens ausläuft, auf einen Franken fUr jeden Titel aufgerundet; lautet der Nennbetrag des Titels auf weniger als einhundert Franken, so wird der Abgabebetrag auf zehn Rappen aufgerundet.

AbgabeArt. 24. Zur Entrichtung der Abgabe auf Aktien ist die VI. pflichtige.

Aktiengesellschaft verpflichtet, zur Entrichtung der Abgabe auf Stammkapitalanteilen die Genossenschaft. Für die erstmalige Entrichtung der Abgabe auf den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien und Stammkapitalanteilen haften solidarisch mit dem Abgabeschuldner die bei der Ausgabe mitwirkenden Banken.

Der Abgabeschuldner, der die Abgabe auf Aktien oder Stammkapitalanteilen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-

232 gegeben werden, entrichtet hat, ist befugt, sich deren Betrag von den ersten Erwerbern der Titel zurückerstatten zu lassen.

Wurden dio Aktien oder Stammkapitalanteile vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben, so kann der Abgabeschuldner den Betrag der nach Art. 19 und 20 entrichteten Abgabe bei der Einlösung der nächstfälligen Coupons abziehen.

0. Genussscheine, Genussaktien und Gründeranteile.

I. Gegenstand der Abgabe.

Erstmalige Abgabe und Wiederholung.

Art. 25. Gegenstand der Abgabe sind die vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Urkunden über Anteilrechte am Gewinn oder am Liquidationsergebnis (Genussscheine, Genussaktien), sowie die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Urkunden über Vorzugsrechte für den Bezug neuer Anteile (Gründeranteile). Die Abgabe auf Genussscheinen und Genussaktien wird wiederholt, die Abgabe auf Gründeranteilen einmal erhoben.

II. Fälligkeit: 1. Künftig auszugebende Genussscheine Genussaktien und GrUnderanteile.

Art. 26. Auf Genussscheinen, Genussaktien und Gründeranteilen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden, ist die Abgabe erstmals im Zeitpunkte zu entrichten, in welchem die statutarische Bestimmung, dass solche Papiere ausgegeben werden sollen, im Handelsregister eingetragen wird.

Für die Bestimmung des Zeitraumes, nach dessen Ablauf die Abgabe auf Genussscheinen und Genussaktien zu wiederholen ist,, finden die Art. 20 bis Art. 22 entsprechend Anwendung.

2. Bereite unegegebene Genussscheine und Genussaktien.

Art. 27. Auf Genussscheine und Genussaktien, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegeben sind, finden für die Bestimmung der Fälligkeit der erstmaligen Abgabe und für die Berechnung des Zeitraumes, nach dessen Ablauf die Abgabe wiederholt wird, die Art. 19 bis Art. 22 entsprechend Anwendung.

III.Abgabesatz..

Art. 28. Die Abgabe beträgt anderthalb vom" Hundert desjenigen Betrages, zu welchem die Titel nach Massgabe ihres Inhaltes oder der Statuten gewinnberechtigt sind (Nennwert) oder mit welchem sie höchstens zur Ruckzahlung gelangen (Rückkaufswert).

Werden die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Titel von den ersten Erwerbern zu einem höhern aJs dem Nennwert oder dem Ruckkaufswert übernommen (Emissionswert), so ist für die Berechnung der erstmaligen Abgabe der Emissionswert massgebend.

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Die Abgabe soll mindestens fünf Franken für jeden ausgegebenen Titel betragen und auf den nächsten vollen Franken aufgerundet werden.

Erfolgt die Ausgabe der Genussscheine als Gegenwert für erloschene Titel, so ist die Abgabe mit einem Franken für jeden ausgegebenen Titel zu entrichten.

Art. 29. Die Beatimmungen des Art. 24 über die Abgabepflicht w. AbgabePflichtige.

finden entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Abgabe auf ausländischen Wertpapieren.

Art. 30, Gegenstand der Abgabe sind ausländische Wertpapiere, welche auf dein Wege der Emission oder der Einführung an einer inländischen Börse in den inländischen Verkehr gesetzt werden.

I. Gegenstand der Abgabe,

Art. 31. Die Abgabe wird auf ausländischen Wertpapieren erhoben : a. mit eins vom Hundert des Nennwertes auf Obligationen; b. mit eineinhalb vom Hundert des Emissions- oder Einführungskurses auf Aktien, Kommanditanteilscheinen und Kuxen, auf Genussscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Kategorien von Wertpapieren ; c. mit drei vom Hundert des Nennwertes auf Prämienobligationen.

II. Abgabesitz.

Die Bestimmungen der Art, 14, Abs. l, Art. 15 und Art. 28, Abs. 3, finden sinngemässe Anwendung.

Die Abgabe wird bei Obligationen, wenn sie einen durch zehn nicht teilbaren Betrag ergibt, auf zehn Rappen, bei anderen Kategorien ausländischer Wertpapiere, wenn sie mit Bruchteilen eines Franken ausläuft, auf einen Franken für jeden Titel aufgerundet.

AbgabeArt. 32. Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer HI, pflichtige.

die Wertpapiere im Inlande in Verkehr setzt. Die Abgabe ist Fälligkeit.

zu entrichten, ehe die Titel oder die Interimsscheine den Zeichnern oder Käufern ausgehändigt oder, gleichviel ob im Inlande oder im Auslande, zur Verfügung gestellt werden.

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Vierter Abschnitt.

Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz.

I. ftegsEststta der Abgabe.

Ausnahme.

Art. 33. Wird durch ein im Inlaude abgeschlossenes Rechtsgeschäft Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt übertragen und betreibt eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler gewerbsmässig den An- und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder für fremde Rechnung, BÖ sind die Wertpapiere Gegenstand einer Abgabe, die beim Abschlüsse des Rechtsgeschäftes verfällt.

Den im Inlaude abgeschlossenen Geschäften sind die zwischen zwei Inländern im Auslande abgeschlossenen gleichgestellt. Als Inländer gilt die Vertragspartei oder der Vermittler, der im Inlande seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat ; bei Geschäftsflrmen tritt an Stelle des Wohnsitzes im Inlaude die Eintragung im inländischen Handelsregister.

Die Abgabe wird nicht erhoben auf der Ausgabe inländischer Kassenobligationen, sowie auf Wertpapieren, die anlässlich einer Emission oder einer Börseneinführung auf Grund der eingegangenen Anmeldungen zugeteilt oder geliefert werden.

II. Abgabesatz: 1. Regel.

Art. 34. Die Abgabe beträgt: a. bei Übertragung des Eigentums an inländischen Wertpapieren: Ein Zehntel vorn Tausend des Entgeltes, der in Abstufungen von fünf Rappen für je angefangene fünfhundert Franken erhoben wird; ö. bei Übertragung des Eigentums an auslandischen Wertpapieren : Zwei Fünftel vom Tausend des Entgeltes, die in Abstufungen von zwanzig Rappen fiir je angefangene fünfhundert Franken erhoben werden.

Abgabebeträge, die durch zehn nicht teilbar sind, werden auf zehn Rappen aufgerundet.

Die Abgabe fallt jeder der beiden Vertragsparteien zur Hälfte zur Last. Bei vermittelten Geschäften gilt der Vermittler nicht als Vertragspartei.

Erfolgt der Abschluss des Geschäftes durch eine inländische Vertragspartei oder im Auftrage «iner solchen mit einer ausländischen Gegenpartei im Auslande, so ist nur die Hälfte der Abgabe zu entrichten.

3. Besondere Fälle.

Art, 35. Wird Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt durch bedingte Rechtsgeschäfte übertragen, oder wird einer Ver-

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tragspartei ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so ist die Abgabe nach dem höchstmöglichen Entgelte zu berechnen.

Wird die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes der in Art. 33 bezeichneten Art unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen spätem Termin verschoben (Prolongationsgeschäfte), so ist die Abgabe erneut zu entrichten. Solchen Geschäften ist die Gewährung von Vorschüssen gegen Verpfandung von Wertpapieren gleichgestellt, wenn die belehnten Wertpapiere dem Vorschussgeber in einer börsenmässigen Liquidation zur Verfügung gestellt werden und von ihm, gegen Rückzahlung des Vorschusses, zu einer folgenden Liquidation an den Vorschussnehmer zurückzuliefern sind.

m Art. 36, Die Abgabe ist zu entrichten: 'pģe.

a, wenn dag Geschäft durch einen inländischen Vermittler abgeschlossen ist: von diesem, b wenn das Geschäft ohne Vermittlung abgeschlossen ist und von den beiden inländischen Vertragsparteien die eine gewerbsnaässig den Handel mit Wertpapieren betreibt : von letzterer, c. wenn das Geschäft zwischen zwei inländischen Vertragsparteien abgeschlossen ist, die beide den Handel mit Wertpapieren gewerbsmässig betreiben : vom Veräusserer, d. wenn das Geschäft im Auslande zwischen einer inländischen und einer ausländischen Vertragspartei abgeschlossen ist: vom Inländer.

Vermittler und Vertragsparteien haften solidarisch für die Entrichtung der Abgabe.

Wurde die Abgabe vom Vermittler entrichtet, so hat er Anspruch auf Ersatz gegen jede für die Abgabe mithaftende Vertragspartei ; wurde sie von einer der Vertragsparteien entrichtet, so hat diese gegen die andere Partei Anspruch auf Ersatz zur Hälfte.

Der Bundesrat bestimmt, wie die Übertragungen durch die in Absatz l bezeichneten Personen aufzuzeichnen sind.

236 Fünfter Abschnitt.

Abgabe auf Wechseln, wechselähnlichen Papieren und Checks.

I. Gegenstand dei Abgabe.

1. Regel

Art. 37. Gegenstand der Abgabe sind folgende Urkunden, sofern sie im Inland ausgestellt oder zahlbar sind: a. Wechsel, wechselähnliche Papiere, sowie andere Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre oder auf den Inhaber; werden daneben Duplikate oder Kopien ausgestellt, so unterliegen der Stempelung nur die zum Umlauf bestimmten Urkunden ; ö. Checks und Sichtanweisungen, die vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt werden; c. Checks und Sichtanweisungen, die länger als zwanzig Tage im Umlauf sind.

2. Ausnahmen.

Art. 38. Die Abgabe wird nicht erhoben: a. auf Schatzanweisungen und wechselähnlichen Zahlungsversprechen des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Kantone und der inländischen Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden; 6. auf Greneralmandaten der Schweizerischen Nationalbank ; c. auf Postchecks; d. auf Checks und Sichtanweisungen, welche innert zwanzig Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewiesen werden.

II Abgabesatz.

Art. 39. Die Abgabe betragt für Papiere, deren Laufzeit sechs Monate nicht übersteigt, ein Halbes vom Tausend des im Papier genannten Betrages.

Übersteigt die Laufzeit sechs Monate, so wird für jo weitere sechs Monate die Abgabe wiederholt, wobei angefangene sechs Monate für voll gezahlt werden.

Ergibt die Berechnung der Abgabe einen durch fünf nicht teilbaren Betrag, so ist er auf fünf Rappen aufzurunden.

IIL Besondere Bestimmungen.

Art. 40, Ist bei Ablauf der Frist, für welche die Abgabe entrichtet wurde, ein auf Sicht zahlbares Papier noch nicht zur Zahlung vorgewiesen worden oder wird nach Ablauf dieser Frist die Einlösung eines auf bestimmte Verfallzeit zahlbaren Papieres auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, so ist die Abgabe zu erneuern.

237 Lautet das Papier auf fremde Währung, so ist die Abgabe auf dem entsprechenden Betrag in Schweizerfranken zu entrichten, welcher, sofern im Papier selber kein fester Umrechnungskurs angegeben ist, zum Tageskurs berechnet wird.

Fehlt in einem Papier die Angabe der Summe, so ist die Abgabe auf zweitausend Franken zu entrichten; wird später eine höhere Summe eingesetzt, so ist die Abgabe entsprechend zu ergänzen. Fehlt die Angabe des Verfalltages, so ist das Papier als Sichtpapier zu behandeln. Fehlt die Angabe des Ausstellungstages, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag.

Art. 41. Die Entrichtung der Abgabe hat zu erfolgen: a. durch den Aussteller bei den im Inland ausgestellten Papieren ; b. durch den ersten inländischen Inhaber bei den im Ausland ausgestellten, im Inland zahlbaren Papieren ; <;. durch den Inhaber bei den nach dem zwanzigsten Tage nach dem Ausstellungstage im Umlauf befindlichen Checks und Sichtanweisungen.

IT. Abgabepflichtige.

Die Erneuerung der Abgabe nach Art. 40, Absatz l, liegt dem Inhaber ob ; befindet sich das Papier bei Verfall der Erneuerungsabgabe im Ausland, so ist nach seiner Einführung ins Inland der erste inländische Inhaber zur Erneuerung der Abgabe verpflichtet.

Ist die Stempelung von den nach Massgabe von Absatz l und 2 hierzu Verpflichteten unterlassen worden, so ist der inländische Akzeptant und jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, sie nachzuholen.

Sechster Abschnitt.

Abgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien.

Art. 42. Quittungen über die Zahlung von Prämien, Beiträgen, Nachschüssen und Umlagen für Versicherungen (Prämienquittungen) sind Gegenstand einer Stempelabgabe, sofern die Prämienzahlung Entgelt für Versicherungen mit solchen Personen ist, welche im Inlande ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder sofern die Versieherungen im Inlande befindliche Gegenstände betreffen.

I. Gegenstand der Abgabe l, Kegel.

Art. 43.

Quittungen :

8, Ausnahmen : a. Versicherungszweige,

Die Abgabe wird nicht erhoben auf Prämien-

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a. der Krankenversicherung ; b. der Schweizerischen Unfallversioherungsanstalt in Luzern; c. der Versicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern öffentlicher und privater Anstalten und Betriebe durch eigene Versicherungskassen ; d der Arbeitslosenversicherung ; e. der Hagelversicherung 5 f. der Viehversicherung ; ff. der Rückversicherung.

6 VeraioierangBbetrtge.

n. Abgabesatz.

Art. 44. Die Abgabe wird nicht erhoben auf PràmienB ...

Quittungen : a. der Kapitalversicherung auf den Todes- und auf den Erlebensfall, sofern die von ein und demselben Versicherer auf dasselbe Leben abgeschlossenen Versicherungen den Betrag von fünftausend Franken nicht überschreiten ; b. der Rentenversicherung, sofern das Bentenkapital für die bei ein und demselben Versicherer auf das gleiche Leben erworbene Rente fünftausend Franken nicht übersteigt oder sofern in Ermangelung eines Rentenkapitals die Jahresrente nicht mehr als fünfhundert Franken botragt; c. der Mobiliarfeuerversicherung, sofern die Versicherungssumme der von demselben Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer abgeschlossenen Versicherungen den Betrag von fünftausend Franken nicht übersteigt; d. der Transportvorsicherung, sofern die Prämie don Betrag von einem Franken nicht überschreitet; doch sind, wenn die Pramienabreehnung über eine Mehrzahl versicherter Transporto einen hohem Gesamtbetrag ergibt, die Prämien für die einzelnen Transporte, selbst wenn sie unter dem Betrage von einem Franken bleiben, für die Berechnung der Abgabe nicht in Abzug zu bringen.

Art. 45. Die Abgabe beträgt auf Prämienquittungeu : a. der Lebens-CKapital- oder Rentenversicherung und der Haftpflicht- und Unfallversicherung : ein Halbes vom Hundert der Barprämie ; wird beim Abschluss von Lebens- oder Unfallversicherungsvertragen das Entgelt durch einmalige Kapitalzahlung entrichtet, so ist die Abgabe von diesem Kapital zu berechnen; fe. der Transportversicherung: eins vom Hundert der Barprämi'e ;

'239 c. der Immobiliarfeuerversicherung, der Brandchomage- und der Mieteverlustversicherung : jährlich ein Zwanzigstel vom Tausend gleich fünf Rappen von je tausend Franken der Versicherungssumme ; d. der Mobiliarfeuerversicherung; jährlich ein Zehntel vom Tausend gleich zehn Rappen von je tausend Franken der Versicherungssumme ; e. aller übrigen Versicherungszweige : fünf vom Hundert der Barprämie.

Werden in den unter lie. c und d genannten Versicherungszweigen Versicherungsverträge mit kürzerer als einjähriger Dauer abgeschlossen, so ist die Abgabe mit einem Zehntel des Jahresansatzes für jeden Monat zu berechnen.

Ergibt die Berechnung der Abgabe einen durch zehn nicht teilbaren Betrag, so ist er auf zehn Rappen aufzurunden.

Art. 46. Die Entrichtung der Abgabe hat bei der Zahlung III.

der Prämie und für denselben Zeitraum, auf welchen die Zahlung der Prämie sich bezieht, zu erfolgen. Die Abgabe ist auch zu entrichten, wenn eine Quittung nicht ausgestellt wird.

Erfolgt die Prämienzahlung in kürzeren als vierteljährlichen Zeiträumen, so ist die Abgabe mit dem letzten im KalenderVierteljahr fälligen Betrag zu entrichten.

Eiligkeit,

AbgabeArt. 47. Zur Entrichtung der Abgabe ist der Versicherer IV. pflichtige verpflichtet; er ist befugt, den Betrag anlässlich der Zustellung der Quittung oder, wenn keine Quittung ausgestellt wird, anlasslich der Gutschrift der Zahlung bei dem Versicherungsnehmer einzuziehen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits, bestehenden Versicherungen.

Unterhält der Versicherer im Inlande keinen zur Entgegennahme der Prämienzahlungen bevollmächtigten Vertreter, so ist die Abgabe vom Versicherungsnehmer an eine durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnende Stelle abzuführen.

Siebenter Abschnitt.

Abgabe auf Frachturkunden.

Art. 48. Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen sind Gegenstand einer Stempelabgabe,

I. Gegenstand der Abgabe: 1. Hegel.

240

Als Frachturkunden gelten: der Frachtbrief und, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt wird, an seiner Stelle der Transportschein.

9. Ausnahmen.

Art. 49. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Frachturkunden über: a. Sendungen von Traglasten, Dienstgut und Liebesgaben, soweit sie frachtfrei befördert werden"; b. Sendungen von Lebensmitteln in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Umfang; c. Militärtransporte ; d. Transitsendungen durch das Inland, jedoch im Falle ihrer Neuaufgabe an einer schweizerischen Station nur dann, wenn sie ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahn bleiben.

n. Abgabusutz.

Art. 50. Die Abgabe beträgt für jeden Frachtbrief oder Transportschein zehn Rappen, Auf Frachturkunden über Wagenladungssendungen wird überdies ein Zuschlag von fünfundzwanzig Rappen für je fünftausend Kilogramm des der Taxberechnung zugrunde gelegten Gewichtes erhoben ; angefangene fünftausend Kilogramm werden für voll gerechnet.

Werden für dieselbe Sendung mehrere Frachturkunden ausgestellt, so ist nur auf einer die Abgabe zu entrichten.

III. Abgabepflichtige.

Art. 51. Die Abgabe ist vom Frachtführer zu entrichten.

Der Frachtführer ist befugt, die Abgabe bei Sendungen, die im Inlande aufgegeben werden, beim Versender, bei Sendungen aus dem Ausland beim Empfänger einzuziehen.

Achter Abschnitt,

Übertretungen und Vergehen.

A. Übertretungen der Vorschriften Ober die Stempelabgaben.

i. Gesetzliche Art. 52. Wer zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist i. übTM " und dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt, unterliegt tretwigun. ejner Geldstrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Steuer.

Die Strafe soll mindestens fünf Franken für jede Urkunde oder jedes Rechtsgeschäft, die Gegenstand der Abgabe sind, betragen.

241 Art, 53. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Ausfertigung der vom Bundesrate für die Kontrolle des Abgabenbezuges vorgeschriebenen Register oder Nachweisungen unterlägst, oder wer in solchen Aufstellungen vorsätzlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung seiner Ablieferungen an die Bundeskasse zu führen, unterliegt einer Geldstrafe bis zu zehntausend Franken.

2. Kontrollregister.

Art. 54, Der Bundesrat kann Übertretungen der Ausführungsverordnungen zu diesem Gesetz oder Übertretungen anderer von dea zustandigen Bundesbehörden kraft Gesetz oder Verordnung erlassenen Verfügungen mit Geldstrafe bis zu fünftausend Franken bedrohen.

II. Bundesrätliche Ausführungsverordnungen. -

Besondere BeArt. 55, Werden die im den Art. 52 bis 54 dieses Gesetzes lu. Stimmungen: 1.

Juristische ' unter Strafe gestellten Handlungen oder Unterlassungen im GePersonen nid schäftsbetriebe einer juristischen Person begangen, so finden die HandelsgesellStrafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche als schaften.

Organe oder als Beauftragte gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftbarkeit der juristischen Person. Werden diese Handlungen oder Unterlassungen im Geschäftsbetriebe einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter Anwendung. Es wird nur eine Strafe verhängt; die Schuldigen haften aber für deren Entrichtung solidarisch.

Art. 56. Sind zur Zeit der Übertretung noch nicht fünf Jahre verflossen, seit ein gestützt auf die Art. 52 bis 54 dieses Gesetzes ausgefälltes Straferkenntnis gegen einen .Fehlbaren rechtskräftig geworden ist, so kann die Geldstrafe wegen Rückfalles verdoppelt werden.

& Rückfall

Art. 57, Ist der auf Grund der Art. 52 bis 54 dieses Gesetzes zu einer Geldstrafe Verurteilte zu deren Bezahlung unvermögend, so findet eine Verwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht statt.

8 Unvermögen.

Art. 58. Von den auf Grund der Art. 52 bis 54 .dieses Gesetzes bezogenen Geldstrafen fällt ein Drittel dem Anzeiger und ein Drittel der Bundeskasse zu ; ein Drittel wird der Summe zugeschlagen, welche nach Art. 3 zur Verteilung unter die Kantone gelangt. Ist kein Anzeiger vorhanden oder bezieht der Anzeiger seinen Anteil nicht, ao fällt auch der Anzeigenanteil in die Bundeskasse.

4 Verteilung der Bussen.

Bundesblatt 69. Jahrg. Bd. IV.

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In Streitfällen über die Verteilung der Strafsummen entscheidet der Bundesrat.

IV.Verjährung 1. Übertretungen.

Art. 59. Die in Art. 52 bis 54 vorgesehenen strafbaren Handlungen verjähren in zwei Jahren, Bei den Unterlassungsvergehen beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Pflicht zur Vornahme der Handlung aufhört.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede gegen die Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung.

2. Strafen.

Art. 60. Die auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochenen Strafen verjähren in fünf Jahren.

Die Verjährung wird unterbrochen durch eine auf Eintreibung der Geldstrafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.

V, Hinterzogene Abgaben.

Art. 61. Ausser den in den Art. 52 bis 54 vorgesehenen Strafen haben die Hinterzieher auch die hinterzogene Abgabensumme zu bezahlen; sie sind für deren Entrichtung solidarisch haftbar. Kann die hinterzogene Abgabensumme nicht ermittelt werden, so ist sie mit dem höchsten nach den Verhältnissen des Falls möglichen Betrage anzusetzen,

VI. Zuständigkeit

Art. 62. Die in den Art, 52 bis 54 dieses Gesetzes vorgesehenen Strafen werden auf administrativem Wege durch das Eidgenössische Finanzdepartement verhängt. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens, der Strafmilderung und der Vollstreckung der Strafe gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 botreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Gesetze. Will sich der Fehlbare dem Erkenntnis des Departementes nicht unterziehen, so überweist dieses den Fall nach Massgabe des angeführten Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes vom 22. März 1893/6. Oktober 1911 über die Organisation der Bundesrechtspflege dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung.

VII. Vollstreckbarkeit.

Art. 63. Die von den zuständigen Administrativbehörden des Bundes auf Grund von Art. 62 erlassenen und vom Fehlbaren anerkannten Entscheidungen sind einein gerichtlichen Urteil gleichgestellt und nach Massgabe des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbar.

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B. Bundesstrafrecht.

Art. 64. Wer Stempel fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Stempel als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder Geldbusse bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfalschen von Stempeln anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, mit welchen Stempel hergestellt werden, unrechtmassig gebraucht, wird mit Gefängnis oder Geldbusse bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

I. Falsche Stempel.

Art. 65. Die im Art. 64 angedrohten Strafen sind auch 'IL Zuständigkeit auf Handlungen anwendbar, die im Auslande verübt werden.

Die Allgemeinen Bestimmungen über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden bei Beurteilung dieser Straffälle Anwendung.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen ist Sache der kantonalen Behörden.

Falsche oder verfälschte Stempel, sowie die Fälschungsgeräte werden eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Neunter Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

Art. 66. Auf Wechseln und wechselähnlichen Papieren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt oder übergeben wurden, ist während einor Frist von sechs Monaten, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, keine Abgabe zu entrichten; nach Ablauf dieser Frist ist die Abgabe gemäss den Bestimmungen des Art, 40, Abs. l, zu entrichten.

T, Wechsel und wechselähnliche Papiere.

Art. 67. Jeder Kanton hat darauf Anspruch, dass in den auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zehn Jahren sein Anteil an dem den Kantonen zufallenden Fünftel und der Ertrag der auf Grund der kantonalen Gesetzgebung fortbezogenen Stempel- und Registrierungsabgaben zusammen nicht hinter dem Ertrage dieser Abgaben im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1915 zurückbleiben. Tritt während dieser zehnjährigen Frist in einem Rechnungsjahre eine Mindereinnahme ein, so ist der Fehlbetrag dem Kanton über den nach seiner Wohnbevölkerung berechneten Betrag hinaus zu ersetzen. Die für diese

II. Kantonale Anteile.

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Ersatzleistungen benötigten Beträge sind von der Summe in Abzug zu bringen, welche den übrigen Kantonen zufallen würde, und nur der alsdann verbleibende Rest ist nach Massgabe des Art. 3 dieses Gesetzes zu verteilen.

Die Kantone haben die durch den Erlass dieses Gesetzes notwendig werdenden Änderungen ihrer kantonalen Stempel- und Registrierungsgesetzgebung vorzunehmen. Dagegen sollen sie innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Änderungen dieser Gesetzgebung nicht vornehmen.

Werden solche Änderungen innerhalb dieses Zeitraumes vorgenommen, so verwirkt der Kanton den Anspruch auf den in.

Abs. l zugesicherten Ersatz. Wird die kantonale Gesetzgebung über Stempel- und Registrierungsabgaben nach Ablauf des dreijährigen Zeitraumes geändert, so tritt an Stelle der Verpflichtung zum Ersatz nach Abs. i lediglich die Verpflichtung, dem Kanton bis zum Ablauf der zehnjährigen Garantieperiode mindestens die Summe auszuzahlen, die er während der auf dasInkrafttreten dieses Gesetzes folgenden drei Jahre als Anteil und Ersatz zusammen durchschnittlich bezogen hatte.

Zehnter Abschnitt.

Einführungsbestimmungen.

I. Allgemeines

Art. 68. Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung diese» Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

II, Inkraftsetzung,

Art. 69. Die Vorschriften über die Stempelung der Frachturkunden treten zwei Jahre nach Beendigung des Krieges in Kraft. Der Bundesrat bestimmt hiernach den Zeitpunkt dieses Inkrafttretens.

In bezug auf die übrigen Stempelabgaben wird der Bundesrat das Gesetz auf einmal oder für die einzelnen Abgabearten getrennt vollziehen.

in. Aufhebung Art. 70, Mit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes sind die kantonalen Rechtes. Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, -welche der Vorschrift des Art. 2 dieses Gesetzes widersprechen, aulgehoben.

Also beschlossen vom Nationalrate.

B e r n , den 4. Oktober

1917.

Der Präsident : Dr. A. Büeler.

Der Protokollführer: Schutzmann..

245 Also beschlossen vom Ständerate.

B e r n , den 4. Oktober 1917.

Der Präsident: Dr. Ph. Mercier.

Der Protokollführer-: David.

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen, B e r n , den 5. Oktober 1917.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Dattim der Veröffentlichung : 5 Oktober 1917.

Ablauf der Referendumsfrist : 3. Januar 1918.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Stempelabgaben. (Vom 4. Oktober 1917.)

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1917

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4

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1917

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225-246

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