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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

9. Jahrgang.

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Bern, den 9. Mai 1917.

Band III.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der VitznauRigi-Bahn und derjenigen der Rigi-Kaltbad-ScheideggBahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 1. Mai 1917.)

In den beiden Jahren 1915 und 1916 hat die Vitznau-RigiBahn den Betrieb der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn auf Grund bezüglicher Abkommen zwischen den beiden Bahnen besorgt. Da diese Verträge nur ein Provisorium für die jeweilige Betriebssaison (Juli bis 15. September) darstellten und in dieser Zeit keine Session der Bundesversammlung stattfand, genehmigten wir sie von uns aas. Unseren Beschluss brachten wir Ihnen jeweilen in der Herbstsession zur Kenntnis, und Sie erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

Statt eines dritten Übereinkommens mit provisorischem Charakter haben nun die beiden Bahngesellschaften unterm 8. Februar 1917 einen eigentlichen Betriebsvertrag von fünfjähriger Dauer abgeschlossen, für den die Betriebsdirektion der Rigibahn mit Schreiben vom 1. März dieses Jahres die Genehmigung der Bundesbehörde nachsucht. Von den Bestimmungen des Vertrages sind folgende zu erwähnen : Die von der Vitznau-Rigi-Bahn übernommenen Verpflichtungen (Art. 2) umfassen alles, was mit dem Betrieb und dem Unterhalt Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn zusammenhängt. Es liegen ihr namentlich ob die Anstellung und Einführung des Personals, die Aufstellung der Dienstreglemente und Instruktionen, die Erstellung und Abänderung der Tarife, Réglemente und Instruktionen für den gesamten Verkehr, das Fahrplanwesen, die Überwachung und.

Unterhaltung der Bahn und des Rollmaterials, die Besorgung desStations-, Zugs- und Fahrdienstes, die Führung der Betriebskontrolle, das gesamte Kassen- und Rechnungswesen, die Erledigung sämtlicher Haftpflichtfälle und der Reklamationen aus der Personenund Güterbeförderung. Im ferneren übt sie die Aufsicht über das Personal (Art. 3) und die Bahnpolizei (Art. 4) aus.

Gemäss Art. 5 ist die Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn sowohl gegenüber der Vitznau-Rigi-Bahn als auch gegenüber ändern Transportanstalten als selbständige, d. h. unter besonderer Verwaltung stehende Linie zu betrachten. Die Betriebsführerin hat deshalb über alle Einnahmen und Ausgaben der Bahneigentümerin, alsoauch über die Verwendungen zu Bauzwecken und auf Rechnung des Erneuerungsfonds gesondert Rechnung zu führen. Die Rechnungen sind jeweilen auf Ende des Jahres abzuschliessen und der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn rechtzeitig zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Art. 6 enthält die erforderlichen Detailvorschriften für dieVerrechnung der Einnahmen und Ausgaben aus dem Betriebe.

Die Vertragsdauer ist in Art. 7 auf fünf Jahre festgesetzt.

Sollten sich aber für die eine oder die andere der vertragschliessenden Gesellschaften aus dem Vertrage unhaltbare Zustände ergeben, so könnte das Abkommen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer abgeändert werden.

Allfällige Streitigkeiten aus dem Betriebsvertrage sollen nach Art. 8 endgültig durch ein Schiedsgericht erledigt werden, das aus zwei Richtern und einem Obmanne besteht. Letzterer wird vom Präsidenten des luzernischen Obergerichtes bezeichnet.

Die Regierungen der Kantone Schwyz und Luzern, zur Vernehmlassung über den Betriebsvertrag eingeladen, erklären sich in ihren Schreiben vom 7. bzw. 10. März mit demselben einverstanden. Auch wir sehen uns zu keinen Einwendungen veranlaast.

In den Genehmigungsbeschluss ist wie üblich der Vorbehalt aufzunehmen, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten mit der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet.

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Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. Mai 1917. ' Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Vizekanzler : David.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Vitznau-Rigi-Bahn und der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht 1. einer Eingabe der Vitznau-Rigi-Bahn vom 1.März 1917; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1917, beschliesst: 1. Der zwischen der -Gesellschaft der Vitznau-Rigi-Bahn und der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn am 8. Februar 1917 abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Vitznau-Rigi-Bahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Vitznau-Rigi-Bahn und derjenigen der Rigi-KaltbadScheidegg-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 1. Mai 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

762

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1917

Date Data Seite

39-41

Page Pagina Ref. No

10 026 368

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