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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

69. Jahrgang.

Bern, den 23. Mai 1917.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung (Bundesgesetz über die Stempelabgaben).

(Vom 16. Mai 1917.)

Mit Botschaft vom 11. Dezember 1916 (B. B., 1916, IV., S. 540) haben wir Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet, betreffend die Einfügung eines Art. 41bis und eines Art. 42, lit. g, in · die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben). Der Bundesbeschluss vom 29. März 1917, mit welchem Sie diesem Antrage des Bundesrates zugestimmt haben, wurde der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet und ist in der Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger als von der Mehrheit der Kantone angenommen worden.

Der neue Art. 41bis der Bundesverfassung lautet : ,,Der Bund [ist befugt, Stempelabgaben auf Wertpapieren, ,,Quittungen für Versicherungsprämien, Wechseln und wechsel,,ähnlichen Papieren, auf Frachturkunden und anderen Urkunden ,,des Handelsverkehrs zu erheben; diese Befugnis erstreckt sich ,,nicht auf die Urkunden des Grundstückverkehrs und des Grund,,pfandverkehrs. Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht ,,oder die Abgabefreiheit festsetzt, dürfen von den Kantonen ,,nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belastet ,,werden.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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,,Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den ,,Kantonen zu.

,,Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Bundes,,gesetzgebung."

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung. Der Entwurf hat, bevor er dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, Gegenstand der Beratungen einer Expertenkommission gebildet, die vom 16. bis zum 20. April dieses Jahres in Bern unter dem Vorsitze des Vorstehers des schweizerischen Finanzdepartementes versammelt war, und in welcher sämtliche an der Vorlage interessierten Kreise des Wirtschaftsverkehrs vertreten waren. Mit wenigen Ausnahmen kann die Vorlage in allen wesentlichen Bestimmungen den Beschlüssen der Expertenkommission folgen.

Die prinzipiellen Gesichtspunkte, welche die Einführung von Verkehrssteuern (Stempelabgaben) in das Finanzsystem des Bundes als dringliche Notwendigkeit erscheinen lassen, haben wir in der Botschaft zur Verfassungsvorlage dargelegt. Nachdem Räte, Volk und Stände die Verfassungsvorlage angenommen, und damit den in jener Botschaft dargelegten Gesichtspunkten zugestimmt haben, glauben wir in der Botschaft zum Entwurfe des Ausführungsgesetzes von einer Wiederholung der prinzipiellen, politischen und finanzpolitischen Voraussetzungen der Vorlage Abstand nehmen zu dürfen und beschränken uns auf die Begründung der einzelnen Dispositionen des Entwurfes. Vorausgehen mag dieser Begründung lediglich eine Erklärung der für die Konstruktion des Entwurfes gewählten Methode.

Jede Verkehrssteuer zeitigt erfahrungsgemäss im Kreise der zur Zahlung Verpflichteten die Tendenz, sich durch Ausnützung jeder Lücke des Gesetzes der Zahlung zu entziehen. Für jeden Verkehrsakt sucht die geschäftliche Praxis nach der Form oder Formel, welche dem Wortlaute des Gesetzes gemäss Abgabefreiheit oder die geringste Belastung begründet. Revera, dem wirtschaftlichen Inhalte des Geschäftes nach, handelt es sich hierbei stets um Verkehrsvorgänge, welche das Gesetz mit einer Ab-, gabe belasten wollte. Indem aber die Parteien diese Tatsachen verdecken und dem Geschäft eine andere Rechtsform geben, zwingen sie den Fiskus und nicht minder auch die Gerichte, sich den Tatsachen gegenüber geradezu blind zu stellen und Rechtsgeschäfte, die ihrem wirtschaftlichen Charakter nach die Leistung einer Abgabe nach sich ziehen sollten, ganz unbelastet

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zu lassen oder mit einer geringern Abgabe zu belasten, als es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hätte.

Zum Schutze des Fiskus gegen diese Umgehungstendenzen der geschäftlichen Praxis hat die Stempelgesetzgebung des Auslandes zwei Schutzsysteme entwickelt. Das eine, welches vornehmlich in die englische und die italienische Gesetzgebung Eingang gefunden hat *), setzt den wirtschaftlichen Erfolg über die Form der Beurkundung: massgebend für die Höhe der Abgabe ist nicht der Worlaut der Urkunde, sondern der wirtschaftliche Inhalt des beurkundeten Geschäftsvorganges. Stellt sich eine Urkunde, nach dem wirtschaftlichen Effekte des beurkundeten Geschäftes, als abgabepflichtig oder als einer höhern Abgabe unterliegend dar, so wird sie der Abgabe unterworfen, oder die Abgabe wird nach dem höhern Satz berechnet, selbst wenn der Wortlaut der Urkunde der für die Berechnung der Abgabe massgebenden Gesetzes- oder Tarifstelle nicht entsprechen sollte. Zu diesem Behufe sind die Organe der Finanzverwaltung und der Justiz befugt, Aufklärung über den wirtschaftlichen Inhalt des beurkundeten Geschäftsvorganges und zum Beweise die Vorlage von Belegen zu verlangen.

Dieses englisch-italienische System bietet gewiss dem Fiskus wirksame Mittel der Gegenwehr bei der Wahrung seiner berechtigten Ansprüche ; unverkennbar bringt aber die Verwendung von Analogieschlüssen im Vollzuge der Steuergesetzgebung die Gefahr einer gewissen Rechtsunsicherheit mit sich, denn die Entscheidung wird zum Teile ins freie Ermessen gestellt, statt von bestimmten Normen abzuhängen. Das zweite Schutzsystem, ') Die Bestimmung des italienischen Gesetzes lautet: Le tasse sono applicate secondo l'intrinseca natura e gli effetti dei atti o dei trasferimenti, quando risulti che non vi corrisponda il titolo e la forma apparente. Quando un atto che per la sua natura e per i suoi effetti risulti soggetto a tassa proporzionale o graduale, non si trovi esplicitamente contemplato dalla tariffa, sarà gravato con la tassa dell'articolo di tariffa che più si accosterà alla natura ed agli effetti dell'atto stesso.

Die Bestimmung des englischen Gesetzes lautet: All thé facts and circumstances affecting thé liability of any instrument to duty, or thè amount of thè duty which any instrument is chargeable, are to be fully and truly set forth in thé instrument;
and every person who, with intent to defraud Her Majesty: a. exécutes any instrument in which all thè said facts and circumstances are not fully and truly set forth, or 6. being employed or concerned in or about thé préparation of any instrument, neglects or omits fully and truly to set forth therein all thè said facts and circumstances, shall incur a fine of ten pounds.

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aufs Vollkommenste in der französischen Gesetzgebung ausgebildet, von der belgischen, deutschen und österreichischen Gesetzgebung rezipiert, besteht in einer weitgehenden Kasuistik der Gesetze und Tarife, und diesem System schliesst sich der vorliegende Entwurf an. Er ist in seinen materiellen Bestimmungen, in welchen die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben auf einzelnen Urkunden festgestellt wird, kasuitisch genügend ausgestaltet, um in Streitfällen der Judikatur eine hinlänglich breite und sichere Basis zu bieten, von Dispositionen administrativer Natur wurde er dagegen soweit irgend angängig entlastet. Die Technik der Steuererhebung und die Organisation der Steuerverwaltung auszugestalten, bleibt im wesentlichen den Ausführungsverordnungen des Bundesrates vorbehalten.

I. Allgemeine Bestimmungen.

ZM Art. 1. Die Verkehrssteuern, welche durch dieses Gesetz in das Finanzsystem des Bundes eingeführt werden sollen, haben den Zweck einer indirekten Belastung des Besitzes. Mit dieser Zweckbestimmung war auch die Auswahl der Steuerobjekte gegeben. Keiner Besteuerung sollen diejenigen Verkehrsakte unterworfen bleiben, durch welche die genussreichen Güter dem Konsum zugeführt werden, die Besteuerung soll sich vielmehr auf solche Verkehrsakte konzentrieren, welche der Kapitalbildung, der Kapitalverwendung und der Gewinnrealisation dienen. Dementsprechend nennt die Verfassungsvorlage als Urkunden, auf welche der Bund befugt ist, Stempelabgaben zu erheben : Wertpapiere, Quittungen für Versicherungsprämien, Wechsel und wechselähnliche Papiere und Frachturkunden. Diese vier Kategorien von Urkunden werden im Art. l des Entwurfes abermals aufgezählt. Mit den Wechseln und wechselähnlichen Papieren sind in lit. ö. auch die Checks angeführt ; dem liegt aber nicht etwa die Absicht zugrunde, den Check bundesrechtlich mit einer Abgabe zu belasten, sondern er soll im Gegenteil von den ihn heute nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung belastenden Stempelabgaben befreit werden (vgl. Art. 32, lit. 5., in Verbindung mit Art. 36).

TM Art. 2. Nach Art. 41bis der Bundesverfassung dürfen Urkunden, für welche der Bund die Abgabepflicht oder die Abgabefreiheit festgesetzt hat, von den Kantonen mit Stempel- oder

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Registrierungsabgaben nicht mehr belastet werden1). Der Grundsatz ist fast selbstverständlich, denn das Bundesrecht geht dem kantonalen Rechte vor. Setzt der Bundesgesetzgeber für eine Urkunde die Abgabefreiheit fest, so geschieht es, weil er ihre Belastung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder als Verkehrsfeindlich erachtet ; eine Belastung zugunsten des kantonalen Fiskus muss alsdann ausgeschlossen bleiben. Wird seitens des Bundes eine Abgabe erhoben, so setzt sie der Bundesgesetzgeber in der Höhe fest, die er als den gegebenen Umständen angemessen erachtet, er schöpft die Steuerquelle ihrer Leistungsfähigkeit gemäss aus, ohne noch Raum für eine kantonale Abgabe lassen zu wollen. Indessen lässt der durch die Verfassung proklamierte selbstverständliche Grundsatz eine Frage unbeantwortet.

In zahlreichen Fällen muss im engsten Zusammenhange mit der Urkunde, welche nach Massgabe des vorliegenden Entwurfes mit einer Abgabe belastet werden soll, noch eine Reihe anderer Urkunden ausgestellt werden, Duplikate, Erneuerungen, vorgehende oder nachfolgende Beurkundungen. So geht beispielsweise der Ausgabe von Aktien der Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Aktiengesellschaft voraus, und gleichzeitig mit der Aktie wird der Couponbogen ausgegeben. Der Ausgabe von Prämienquittungen geht die Ausfertigung einer Police voraus, dieser wieder die Ausfertigung eines schriftlichen Versicherungsantrages, und häufig wird das durch die Police beurkundete Vertragsverhältnis durch AusfertiJ

) Die ursprüngliche Verfassungsvorlage des Bundesrates enthielt diese Bestimmung nicht; wohl aber bestimmte der der Verfassungsvorlage beigegebene Gesetzesentwurf (Bundesbl., 1916, IV, S. 568) im Art 24: ,,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgabepflichtigen Urkunden sind von allen kantonalen Stempel- und Registrierungsa&t/a&ew befreit." In den Verfassungstext wurde die Bestimmung auf Antrag der Kommission des Nationalrates aufgenommen, wobei leider ein Widerspruch zwischen dem deutschen und dem französischen Verfassungstexte unterlaufen ist. Nach dem deutschen Text dürfen diese Urkunden ,,von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgre&MTwere belastet werden" ; der französische Text spricht von ,,frapper d'un droit de timbre ou d'enregistrement".

,,Droit d'enregistrement" ist zu übersetzen mit ,,Registrierungsab^aöen", wurde aber im deutschen Texte wiedergegeben mit ,,Registrierungs#e&M7wew1' (,,Gebühren" entspricht den französischen ,,émoluments"). Da Registrierungsabgaben in der Schweiz nur in den Kantonen Genf, Freiburg und Wallis erhoben werden und die Aufnahme der Bestimmung in den Verfassungstext von welschschweizerischer Seite angeregt wurde, so muss im vorliegenden Falle der französische Text als der Originaltext gelten, und der im französischen Texte deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Verfassungsgesetzgebers, die Steuerhoheit der Kantone hinsichtlich der Erhebung von Registrierungsabgaben einzuschränken, muss für das Ausführungsgesetz niassgebend sein. Demgemäss spricht Art. 2, Abs. l, von Registrierungsc%a&en.

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gung eines Verlängerungsscheines erneuert. Die Verfassungsbestimmung gibt keine unmittelbare Antwort auf die Frage, ob die bundesrechtliche Belastung einer Urkunde mit einer Abgabe die Wirkung haben soll, dass die anderen, der Beurkundung desselben Rechtsverhältnisses dienenden Urkunden von den Kantonen nicht mehr belastet werden dürfen, selbst wenn der Bund von der Erhebung einer Abgabe auf diesen weiteren Urkunden absieht? Dem Willen des Verfassungsgesetzgebers gemäss muss diese Frage bejaht werden. Hat der Bund die Beurkundung eines bestimmten Rechtsverhältnisses mit einer Abgabe belastet, so ist damit der gesamte wirtschaftliche Gehalt dieses Rechtsverhältnisses der Verkehrssteuerhoheit des Bundes unterstellt. Denn, um auf eines der eben gegebenen Beispiele zurückzugreifen, der öffentlich beurkundete Vertrag über die Gründung einer Aktiengesellschaft behandelt wirtschaftlich dasselbe Rechtsverhältnis, das durch die Aktie beurkundet wird, und die Zins- oder Dividendencoupons sind Urkunden, über ein Forderungsrecht des Gläubigers oder Aktionärs aus demselben wirtschaftlichen Rechtsverhältnis, das vermögensrechtlich durch die Obligation oder die Aktie beurkundet ist. Bliebe neben der Belastung der Aktie zugunsten des Bundes noch eine Belastung des Aktiengesellschaftsvertrages oder der Aktiencoupons durch die Kantone möglich, so würde diese Möglichkeit Fälle krassester Doppelbesteuerung im Gefolge haben, und sie würde den verkehrspolitischen Zweck vereiteln, den die Vorlage neben ihren finanzpolitischen Zwecken verfolgt: für das einheitliche Verkehrsgebiet der Eidgenossenschaft eine einheitliche Verkehrsbesteuerung. Demgemäss erläutert Art. 2 des Entwurfes die Ver·fassungsbestimmung dahin, dass nicht bloss die durch das Gesetz mit einer Abgabe belastete oder abgabefrei erklärte Urkunde selbst, sondern auch die Urkunden, welche dasselbe Rechtsverhältnis betreffen, von den Kantonen mit keinen Stempel- oder Registrierungsabgaben belastet werden dürfen.

Anstände zwischen Bund und Kantonen bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung bleiben der Entscheidung des Bundesgerichtes im staatsrechtlichen Verfahren vorbehalten.

Zu Art. 3. Vom Ertrage der Stempelabgaben ist ein Fünftel verfassungsmässig den Kantonen zugewiesen; dem Gesetzgeber ist lediglich der Entscheid über die Verteilung dieses Fünftels vorbehalten.

In dem der Verfassungsvorlage beigegebenen Entwurfe war eine Kombination zweier Verteilungsgrundsätze, Verteilung nach

89 dem Verhältnis der Wohnbevölkerung und Verteilung nach dem Verhältnis der Steuerleistung innerhalb der Kantonsgebiete, vorgesehen (B. B. 1916, IV., S. 576). Es sollte ein Fünftel vom Ertrage der Abgaben auf Wertschriften verteilt werden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung; vom Ertrage der Abgabe auf Wechseln sollte jeder Kanton ein Fünftel des Erlöses für die im Kantonsgebiete verkauften Wechselstempelmarken beziehen; ein Fünftel vom Ertrage der Abgaben auf Prämienquittungen sollte verteilt werden nach dem Verhältnis der in den Kantonen bezahlten Prämien, und ein Fünftel vom Ertrage der Abgaben auf Frachturkunden nach dem Verhältnis des Verkehrs dar Stationen im Kantonsgebiete zum Gesamtverkehr des Landes.

Der vorliegende Entwurf sieht von dieser Kombination einer Mehrheit von Verteilungsschlüsseln ab und nimmt die Verteilung des ganzen, den Kantonen zustehenden Fünfteils nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung in Aussicht. Massgebend hierfür sind zwei Reihen von Erwägungen.

Gegen den ursprünglich zur Diskussion gestellten Verteilungsmodus spricht zunächst seine Kompliziertheit, und spricht der Umstand, dass ungeachtet einer Fülle besonderer Statistiken, welche zur Durchführung der Verteilung notwendig wären, eine wirkliche Proportion zwischen der Höhe des Kantonsanteils und der Höhe der Steuerleistung innerhalb des Kantonsgebiete« sich doch nicht erzielen liesse. Die Statistik des eidgenössischen Versicherungsamtes über die in den Kantonen bezahlten Prämien umfasst nur die Prämienzahlungen an die der Aufsicht des Versicherungsamtes unterstellten Unternehmungen, nicht aber die Prämienzahlung an die kantonalen Feuerversicherungsanstalten; und wenn auch diese Fehlerquelle relativ leicht zu beseitigen wäre, so blisbe immer noch eine Reihe von Prämienzahlungen (so etwa Prämienzahlungen an die beruflichen Gegenseitigkeitsorganisationen der Haft. Pflichtversicherung, an die der Aufsicht des Versicherungsamtes nicht unterstehenden kleineren Gegenseitigkeitsvereine etc.) statistisch unerfasst. Gleichermassen gibt die Statistik der Schweizerischen Bundesbahnen nur Auskunft über die Frachtbriefpositionen für das Bundesbahnnetz; sollte ein Fünfteil vom Ertrage der Abgaben auf Frachturkunden nach dem Verhältnis des Frachtenverkehrs in den Kantonen zur Verteilung gelangen, so müsste eine besondere,
auch den Verkehr der Privatbahnen berücksichtigende Statistik erstellt werden, wenn nicht anders einzelne Kantone (so z. B. der Kanton Graubünden, dessen Verkehr sich nur zu einem kleinen Teile auf den Bundesbahnen vollzieht) zu kurz

90 kommen sollten. Die Kosten der Erstellung einer solchen Statistik stünden in keinem rationellen Verhältnisse zum Interesse an der Anwendung eines kombinierten Verteilungsschlüssels.

Neben diesen Zweckmässigkeitserwägungen sprechen aber gegen den ursprünglich zur Diskussion gestellten Verteilungsplan auch Erwägungen prinzipieller Natur. So oft der Bundesgesetzgeber bisher die Art der Verteilung von Zuweisungen des Bundes an die Kantone zu normieren hatte, hat er stets die Verteilung nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung zur Norm erhoben.

Diese Norm gilt für die Berechnung der Volksschulsubvention; sie gilt, nach einer 10jährigen Übergangsperiode, seit dem Jahre 1896 für die Verteilung der Erträgnisse des Alkoholmonopols; sie wird, nach einer 15jährigen Übergangsperiode, vom Jahre 1925 ab für die Verteilung der den Kantonen durch das Nationalbankgesetz zugesicherten Entschädigungen für den Ausfall der kantonalen Banknotensteuern gelten. Konnte zugunsten gleichmassiger Verteilung der Erträgnisse des Alkoholmonopols nach der Bevölkerungszahl der Gesichtspunkt geltend gemacht werden, dass eine Verteilung nach dem Verhältnis des Alkoholverbrauches im Resultate eine Prämie für das Branntweintrinken bedeuten würde, so konnten für die Verteilung der durch das Nationalbankgesetz vorgesehenen Entschädigungen Erwägungen ähnlicher Art nicht massgebend sein, die Statistik über das Giro-, Diskontound Lombardgeschäft der Nationalbank würde auch eine Berechnung des Anteils der einzelnen Kantone am Bankgewinn erlauben, und dennoch hat der Gesetzgeber auch in diesem Falle uur für eine 15jährige Übergangsperiode dem Moment der Verkehrsintensität einen Einfluss auf die Verteilung dieser Entschädigungen eingeräumt, im Prinzipe aber die Verteilung nach der Bevölkerungszahl (80 Rappen pro Kopf der Bevölkerung) angenommen.

Massgebend war hierbei stets die Erwägung, dass es dem Verhältnisse, in welchem der Bund zu den Kantonen steht, und dem Verhältnisse der Kantone zueinander wenig entspräche, wollte der Bund bei der Verteilung derartiger Zuweisungen gerade diejenigen Kantone begünstigen, deren eigene Steuerquellen dank einem regen wirtschaftlichen Verkehrsleben ohnehin reichlicher (Hessen. Dieser Tradition folgend sieht der Entwurf auch finden Anteil der Kantone am Ertrage der Stempelabgaben diejenige Verteilungsart
vor, welche den verkehrsarmem, wirtschaftlich und finanziell schwächeren Kantonen an die Erfüllung ihrer kulturellen und sozialen Aufgaben zumindest denselben Beitrag gewährt wie den durch Verkehrslage und Geschichte begünstigten, dieses Beitrages in geringerm Masse bedürftigen Ständen.

9l %u, Art. 4 und 5. Die Zentralverwaltung der Stempelabgaben, die als Abteilung des Schweizerischen Finanzdepartementes zu organisieren wäre, wird in einem relativ sehr bescheidenen Umfange in Wirksamkeit treten können. Der Verkehr zwischen den zur Leistung der Abgaben Verpflichteten und der Steuerverwaltung wird sich zum grössten Teile an den einzelnen Stempelstellen abwickeln, Aufgabe der Zentralverwaltung wäre im wesentlichen nur: die Auskunftserteilung und Erledigung von Beschwerden gegen die Stempelstellen; die Bearbeitung prinzipieller Entscheidungen in Fällen strittiger Abgabepflicht; die Kontrolle der Abgabeleistungen, wofür die Berichte der Stempelstellen, die Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und die von den Abgabepflichtigen zu liefernden Nachweisungen (vgl. Art. 6)3 die nötigen Unterlagen liefern würden; endlich die Kontrolle der Stempelstellen und die Statistik. Diese Arbeiten würden ein gut qualifiziertes aber nur kleines Personal erfordern, die gesamten Personalkosten der Zentralverwaltung sind mit etwa Fr. 100000 jährlich nicht zu niedrig angesetzt. Es ist übrigens, wie wir Ihnen an anderer Stelle mitzuteilen bereits Gelegenheit hatten, unsere Absicht, die Stempelverwaltung der bestehenden Abteilung Kriegssteuerverwaltung des Finanzdepartementes anzugliedern, der an bleibenden Aufgaben bis jetzt nur die Besorgung der Geschäfte betreffend den Militärpflichtersatz übertragen ist, während es sich bei der Kriegssteuer und der Kriegsgewinnsteuer, mit denen sich die Abteilung gegenwärtig hauptsächlich zu be1 fassen hat, um Aufgaben vorübergehender Natur handelt. Die Organisation für die Stempelverwaltung ist also bereits vorhanden.

Erhebungsorgane der Steuerverwaltung (Stempelstellen) werden im Lande in genügend grosser Anzahl errichtet werden müssen, damit die Entrichtung der Stempelabgaben und die Stempelung der Urkunden ohne ungebührliche Belästigung des Verkehrs überall erfolgen kann, wo praktisch ein Bedürfnis darnach anzuerkennen ist. Die Schaffung selbständiger eidgenössischer Steuerbureaux und die Einsetzung einer neuen Kategone von eidgenössischen Steuerbeamten in den Kantonen ist zu diesem Behufe nicht notwendig; die Heranziehung der Post- und der Zollverwaltung und der Schweizerischen Nationalbank als Organe der Stempelsteuerverwaltung für die Erhebung des
Abgabenbezuges, für den Verkauf der Stempelmarken und für die Stempelung der Urkunden erscheint als selbstverständlich gegeben. Hierbei ist in Aussicht genommen, die grösseren Zahlungen, etwa anlässlich der Emission von Aktien, der Einführung ausländischer Wertschriften etc. bei

92 den Zollgebiet- und den Kreispostdirektionen und bei den Zweiganstalten und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu konzentrieren, wogegen die einzelnen Post- und Zollämter im wesentlichen nur als Verkaufsstellen für die Stempelmarken zu fungieren hätten. Die Heranziehung kantonaler Amtsstellen, insbesondere der bestehenden kantonalen Stempelverwaltungen, zur Wahrnehmung derselben Funktionen wird als Möglichkeit vorgesehen. Die eidgenössische Stempel ver waltung hätte an diese Aussenorgane Entschädigungen auszurichten; als Entschädigungssatz wäre etwa l °/o der durch die Stempelstellen vereinnahmten Abgabebeträge in Rechnung zu setzen.

Zu Art. 6. Die Unbeliebtheit der kantonalen Stempelabgaben im Kreise der Abgabepflichtigen ist gewiss nur zu einem sehr geringen Teile Folge der Belastung durch die Abgabe, im wesentlichen dagegen zurückzuführen auf die Belästigung durch die Formen des Abgabebezuges.

Der vorliegende Entwurf vermeidet diese Belästigung, indem er die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe an relativ wenigen Stellen konzentriert, und die Technik des Abgabebezuges derart · gestaltet, dass die grosse Masse des Publikums unmittelbar weder mit dem Stempel noch mit der Strafgefahr in Berührung kommt.

Die Abgabe auf Wertpapieren wird von denjenigen entrichtet, welche die Wertschriften ausgeben oder in Verkehr setzen, und da die Wertpapiere zum weitaus grössten Teile durch Vermittlung der Banken in Verkehr gesetzt werden, so sind es auch die Banken, bei welchen sich der weitaus grösste Teil der mit der Entrichtung dieser Abgaben verbundenen Arbeit konzentrieren wird ; gleichermassen wie der Effekten-Emissionsstempel wird auch der EffektenUmsatzstempel praktisch zum weitaus grössten Teile in den Bankbureaux zu berechnen und zu entrichten sein. Wie hinsichtlich der Effektenstempel die Arbeitslast und die Verantwortung irn wesentlichen den Banken zufällt, so wird diese Last und Verantwortung hinsichtlich der Abgaben auf Prämienquittungen den Versicherungsunternehmungen- und hinsichtlich der Abgaben auf Frachturkunden den Transportunternehmungen zufallen. Nur die Entrichtung der Abgaben auf Wechseln kann nicht gleichermassen an wenigen Stellen konzentriert werden, aber Pflicht und Verantwortung lasten auch hinsichtlich dieser Abgabe nicht auf dem grossen Publikum, sondern allein
auf dem geschäftskundigen Personenkreise, der am Wechselverkehr teilnimmt.

Der Entwurf sieht drei regelmässige Formen der Abgabeentrichtung vor. \. Ausstellung der Urkunde auf einem mit dem 5

93 Stempel versehenen Vordruck ; diese Form wird vielleicht finden Bezug der Abgabe auf Frachturkunden Anwendung finden.

2. Zahlung des Abgabebetrages an die Stempelstelle, welche alsdann die Aufdrückung eines Flach- oder Prägestempels auf der Urkunde veranlasst; diese Form wird stets dann zu wählen sein, wenn die Abgabe auf einmal für eine grössere Ans:ahl von Urkunden zu entrichten ist. 3. Verwendung von Stempelmarken, die gegebene Form für die Entrichtung der Abgabe auf Urkunden, welche einzeln und nicht in gleichmässig hohen Beträgen zur Aus·gabe gelangen, so z. B. Wechsel und die an den Bankschaltem nach Massgabe der Nachfrage und je nach Wunsch in Beträgen von Fr. 500 bis Fr. 100,000 ausgegebenen Kassenobligationen.

Durch Konzentration der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe an relativ wenigen Stellen kann eine sehr wesentliche Vereinfachung und für den Bund eine wesentliche Verbilligung des Abgabebezuges herbeigeführt werden. Selbstverständlich werden dadurch die Verwaltungskosten der Abgabeerhebung nicht aufgehoben ; sie werden nur zu einem guten Teile vom Bunde den Banken, Versicherungs- und Transportunternehmungen überbürdet, und selbstverständlich sind es letzten Endes die Steuerzahler, auf welche mit der Steuer auch ein adäquater Teil der Verwaltungskosten überwälzt wird. Das Mass der volkswirtschaftlichen Belastung wird si'ch erst durch Addition des Abgabeertrages und der Erhebungskosten ergeben, und bei dieser Lage der Dinge wird der Bund die Verpflichtung anerkennen müssen, die Erhebung derart zu gestalten, dass auch bei diesen Mittelstellen, auf welche er, zur Entlastung des Publikums, Arbeitslast und Verantwortung häuft, Last und Belästigung nicht über das Mindestmass des unerlässlich Notwendigen hinausgehen. Zu diesem Behufe sieht Art. 6, Abs. 2, die Möglichkeit vor, von der materiellen .Stempelung der einzelnen Urkunde Abstand zu nehmen.

Bei Erhebung von Verkehrssteuern bedient sich zwar die Finanzverwaltung in der Regel des Stempels als Erhebungsform, und es werden deshalb Verkehrssteuern häufig geradezu als Stempelsteuern bezeichnet, aber die Verkehrssteuern haben dennoch den Stempel als Form der Abgabeerhebung keineswegs im notwendigen Gefolge. In zahlreichen Fällen wird man auf den Stempel als Form der Erhebung und Kontrolle verzichten können. Wenn beispielsweise eine
Aktiengesellschaft anlässlich ihrer Gründung oder einer Kapitalserhöhung Aktien zur Ausgabe bringt, so ist die Höhe des Aktienkapitals in den Statuten eindeutig bestimmt (0. R., Art. 616), die Höhe dieses Kapitals wird im Handels-

94 register eingetragen und veröffentlicht (O.R., Art. 621), und die vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister ausgegebenen Aktien sind nichtig (O.K., Art. 623); in diesem Beispielsfalle wäre die auf den Aktien lastende Abgabe am zweckmässigsten in der Weise zu erheben, dass die Gesellschaft verpflichtet wird, die Abgabe, der Eintragung in das Handelsregister vorgängig, an eine Stempelstelle gegen Quittung zu entrichten, und die Handelsregisterführer angewiesen werden, keine Eintragung denn gegen Vorlage der Quittung vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkte der Kontrolle ist in diesem Falle eine materielle Stempelung der einzelnen Aktie nicht mehr nötig. Ein zweites Beispiel mag einen ähnlichen Tatbestand hinsichtlich der Abgaben auf Prämienquittungen veranschaulichen. Sofern die Prämien auf Grund von Versicherungen entrichtet werden, welche von den der Aufsicht des eidgenössischen Versicherungsamtes unterstellten Versicherungsunternehmungen und von den kantonalen Feuerversicherungsanstalten übernommen sind, bedarf es nicht der materiellen Stempelung jeder einzelnen Prämienquittung, denn die Kontrolle des Abgabenbezuges kann im engsten Anschlüsse an die interne Buchführung und Kontrolle dieser Unternehmungen und Anstalten vor sich gehen. Art. 6 des Entwurfes stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass von der Stempelung der einzelnen Urkunde stets dann Abstand genommen werden kann, wenn der Gesamtbetrag der verfallenen Abgaben durch besondere Register oder sonstige Nachweisungen verstellbar, und eine wirksame Kontrolle dieser Register oder Nachweisungen durch Organe der Stempelverwaltung möglich ist.

Zu Art. 7. Für Fälle, in welchen die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe strittig ist, d. h. für Fälle, in welchen die eidgenössische Stempelverwaltung einen Verkehrsakt oder eine Urkunde den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt und Zahlung einer Abgabe fordert, der zur Zahlung Aufgeforderte dagegen die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung bestreitet, sieht der Entwurf als Rechtsschutzmittel die Beschwerde vor.

Die Beschwerde richtet sich zunächst an die der Stempelverwaltung unmittelbar vorgesetzte Instanz, an das Schweizerische Finanzdepartement. Dem Wesen der Beschwerde entsprechend, wird dem Finanzdepartement eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung der
Stempelverwaltung sowohl nach der tatsächlichen wie nach der rechtlichen Seite obliegen. Der Entwurf setzt für die Erledigung solcher Beschwerden ein begutachtendes Organ ein, die Stempelkommission, deren Organisation durch eine Verordnung des Bundesrates zu bestimmen,

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sein wird. Es erscheint gegeben, die Mitglieder dieser Kommission im wesentlichen drei Personenkreisen zu entnehmen: 1. dem Kreise der Sachverständigen des Bank-, Börsen-, Versicherungsund Transportwesens, wobei es gleichgültig bliebe, ob die Sachkunde sich auf die betriebstechnische, die wirtschaftliche oder die rechtliche Seite dieser Wirtschaftsgebiete bezieht, und ob sie in eigener geschäftlicher Praxis oder auf theoretischem Wege erworben wurde; 2. dem Kreise der zur juristischen Auslegung des Gesetzes Berufenen ; 3. dem Kreise der Vertreter des fiskalischen Interesses.

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Finanzdepartements wird vor das Forum des Verwaltungsgerichtes gewiesen, das im Art. 114bi9 der Bundesverfassung vorgesehen ist. Bis zur Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber sieht der Entwurf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzdepartements an den Bundesrat vor. Die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht ist ausgeschlossen, da die BundesverfassungBeschwerden gegen Beschlüsse des Bundesrates an das Bundesgericht nicht zulässt.

Zu wiederholen ist, dass die im Art. 7 vorgesehenen Rechtsschutzmittel nur in Fällen Anwendung finden sollen, in welchen die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe strittig ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so fällt auch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht dahin, und an deren Stelle träte das bei Uebertretung fiskalischer Bundesgesetze übliche ordentliche Gerichtsverfahren (vgl. Art. 55).

II. Emission inländischer Wertpapiere.

A. Emissionsstempel.

Die Verkehrsbesteuerung der Efféktenausgabe ist fiskalisch desto ergiebiger, je grösser die Quote des in Effektenform mobilisierten Volksvermögens ; diese Voraussetzung der Verkehrsbesteuerung ist in der Schweiz in ganz besonders hohem Masse gegeben.

Gewiss zirkuliert überall ein erheblicher Teil vom Werte des gesamten Immobiliarbesitzes als Hypothekenbankobligation und als Pfandbrief, ein erheblicher Teil vom gesamten Wert der erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen als Aktie und Obligation, ein erheblicher Teil vom Werte der öffentlichen Anlagen der Gemeinwirtschaft als Staats- und städtische Schuldverschreibung, ein erheblicher Teil vom Werte des Warenverkehrs in der Form des

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Wechsels oder durch Wechsel gedeckter Banknoten; aber die Quote des solchermassen fungibilisierten Volksvermögens ist in der Schweiz nicht allein absolut gesehen sehr hoch, sondern wahrscheinlich auch höher als in den meisten anderen europäischen Wirtschaftsgebieten. Den Beweis hierfür mögen die nachstehenden Zahlen erbringen.

Das Aktienkapital der schweizerischen AkFr.

tiengesellschaften belief sich am 31. Dezember 1914 (Erhebungen des Schweizerischen Statistischen Bureaus, Zeitschrift für schweizerische Statistik, 1915, S. 472) auf 3,778,000,000' Die an den schweizerischen Börsen kotierten Anleihensobligationen der Industrie-, Transportund Bankunternehmungen (nach den Erhebungen von H. Kurz, Direktor der Schweizerischen Kreditanstalt, Zeitschrift für schweizerische Statistik, 1914, S. 342) hatten am 30. Juni 1914 pari einen Wert von 4,600,000,000 Die an keiner Börse kotierten kurzfristigen Obligationen (Kassenscheine) der schweizerischen Bankunternehmungen erreichten Ende 1913 den Nennbetrag von 2,943,000,000 Der Nennbetrag der Anleihensschulden des Bundes, der Bundesbahnen, der Kantone und Gemeinden belief sich Ende Juni 1914 . .

2,859,000,000Zusammen schweizerische Effekten Davon waren (nach den Schätzungen von H. Kurz, a. a. 0.) Mitte 1914 im Auslande plaziert

14,180,000,000 1,440,000,000

Verbleiben schweizer. Effekten in der Schweiz 12,740,000,000 Dazu der schweizerische Besitz an ausländischen Effekten (nach den Schätzungen von H. Kurz, a. a. 0.) Mitte 1914 . . . . . .

4,150,000,000 Zusammen schweizer. Kapitalanlagen in Effekten

16,890,000,000

Die Bedeutung dieses Betrages erhellt am deutlichsten, wenn wir ihn in Beziehung setzen zum ausgewiesenen Steuerkapital und zum geschätzten Volksvermögen. Bei einem mit 30 MilliardenFranken geschätzten schweizerischen Volksvermögen, würde eia Effektenbesitz in der Höhe von 16,9 Milliarden Franken besagen,,

97 dass nahezu 3/$ des gesamten schweizerischen Volksvermögens die Form fungibler Effekten bereits angenommen haben. Und wenn bei einem schweizerischen Effektenbesitz in der Höhe von 16,o Milliarden Franken das ganze zur Leistung kantonaler Vermögenssteuern herangezogene Steuerkapital (vgl. Steiger, Finanzstatistik der Kantone, Schweizerisches Finanzjahrbuch, 1914, S. 126) sich auf nur 14 1/s Milliarden Franken beläuft, so liefert diese Gegenüberstellung ein weiteres und eindruckvolles Symptom dafür, dass der Buchatahe der kantonalen Steuergesetzgebung für Viele ein Jdeal geblieben ist, welchem sich zu nähern man nicht gewünscht hajj.

Die Steuerleistungsfähigkeit der durch Ausgabe von Wertpapieren vor sich gehenden kollektiven Kapitalbildung konnte durch die kantonale Stempelsteuergesetzgebung nicht ausgenützt werden. Der vorjiegende Gesetzesentwurf will diese für die Kantone unergiebige Steuerquelle zugunsten des Bandes verwerten. Die Verwertung setzt natürlich eine recht beträchtliche Erhöhung der bisher geltenden kantonalen Steueransätze voraus, aber die vorgeschlagene erhöhte Steuerleistung, die an bewährte Vorbilder und Erfahrungen des Auslandes anknüpft, kann diesen Erfahrungen gemäss von den Schultern, denen sie zugemutet wird, ohne empfindliche Belästigung getragen werden. Die Tragfähigkeit dieser Schultern steht ernstlich gar nicht in Frage; was sie vielleicht scheinbar fraglich erscheinen lassen kann, ist allein die fehlende Gewohnheit. Gegenüber den gelegentlich geäusserten Befürchtungen, es könnte eine so beträchtliche Erhöhung der die Emission von Wertschriften belastenden Abgaben zur Abwanderung ins Ausland führen, sei wiederholt darauf hingewiesen, dass mit alleiniger Ausnahme der reinen Finanzierungsgesellschaften, die nirgends bodenständig sind und ihre Effektenportel'euilles in der Schweiz ebenso gut wie irgend sonstwo verwalten können, alle anderen Unternehmungen im Standort ihres Produktions- oder Handelsbetriebes wurzeln und überhaupt nicht abwandern können.

Bei den reinen Finanzierungsgesellschaften aber sind die mannigfaltigen, hier nicht weiter zu erörternden Vorteile des schweizerischen Standortes derart erheblich, dass eine Abwanderung selbst bei erheblich stärkerer Steuerbelastung ernstlich nicht in Frage käme. Im übrigen ist eine Abwanderung auch deshalb nicht zu
befürchten, weil überall im Auslande schon vor Kriegsausbruch höhere, zum Teil wesentlich höhere Abgaben als die hier vorgeschlagenen erhoben wurden, und die nach Friedensschluss überall bevorstehenden Finanzreformen abermals erhebliche Steuererhü-

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hungen bringen werden. Auch nach Erhebung der hier vorgeschlagenen Abgaben bleibt die Verkehrssteuernbelastung des kollektiven Unternehmungskapitals in der Schweiz niedriger als im Auslande ')· Endlich ist zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung der Gründungs- und Ernissionstätigkeit um so weniger zu befürchten ist, als Stempelabgaben von Aktien und Obligationen nach allen im Auslande gemachten Erfahrungen von den kapitalbedürftigen Unternehmungen oder von den bei der -Finanzierung vermittelnden Bankinstituten nur vorgeschossen, dann aber auf die breiten Kreise des anlagesuchenden Kapitalistenpublikums überwälzt werden, so dass die Abgabe, angesichts der weiten Verbreitung des Aktienund Obligationenbesitzes, im Resultate die Wirkung einer Sondersteuer hat, die vom mobilen, in Effektenform angelegten Vermögen zu entrichten ist.

,, Zu Art. 8. In Art. 8 werden diejenigen Kategorien von Wertpapieren enumerati v aufgeführt, welche Gegenstand einer Abgabe bilden. Einer Begründung bedarf wohl lediglich lit. c., derzufolge auch die Stammkapitalanteile inländischer Genossenschaften Gegenstand einer Abgabe sind (nach Art. 17, Abs. l, werden diese Anteile mit der gleichen Abgabe wie die Aktien belastet). Die genossenschaftliche Kapitalbildung weist alle Vorteile der kollektiven Kapitalbildung auf und muss folglich, wenn die kollektive Kapitalbildung mit einer Abgabe belastet wird, diese Last ebenfalls tragen. Eine prinzipielle Abgabenbefreiung zugunsten der Genossenschaft wäre um so weniger am Platze, als die Ge') Die Errichtung einer Aktiengesellschaft mit 26 Millionen Franken Aktienkapital (bzw. im Auslande mit 20 Millionen Mark oder l Million Pf. St.), war bisher im Eanton Basel-Stadt, dessen Steuersätze nächst denjenigen von Genf die höchsten in der Schweiz sind, mit einer Verkehrssteuerleistung in der Höhe von l °/oo des Aktienkapitals belastet. Dagegen beläuft sich diese Leistung in England auf ' 1,75 °/» in Frankreich auf 2,os °/° im Deutschen Reiche auf 4,so °/° in der Schweiz und nach Massgabe des vorliegenden Entwurfes auf 1,50 % Werden gleichzeitig mit dem Aktienkapital in der vorstehend bezeichneten Höhe' Obligationen ausgegeben im Betrage von 15 Millionen Franken (bzw.

12 Millionen Mark oder 600,000 Pf. St.), so steigt bzw. sinkt die Verkehrssteuerleistung (auf das gesamte Kapital von 40 Millionen Franken berechnet) in England auf 1,60 % in Frankreich anf 2,6?5 % in der Schweiz nach Massgabe des vorliegenden Entwurfes auf

. 1,3125 %>·

99 nossenschaft im schärfsten Konkurrenzkampfe gegen andere Organisationsformen der wirtschaftlichen Unternehmungstätigkeit steht (z. B. die Konsumgenossenschaft gegen den Kaufmannshandel, die Genossenschaftsbank gegen die als Aktiengesellschaft organisierte Bankunternehmung), und da kann es, solange ihre Überlegenheit nicht ausser Frage steht, nicht in der Aufgabe der staatlichen Finanzpolitik liegen, durch Steuerbefreiungen den Konkurrenzkampf zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Erhebt die Genossenschaft in diesem Konkurrenzkampfe den Anspruch, andere Organisationsformen an Leistungsfähigkeit zu übertreffen, so muss sich diese Leistungsfähigkeit auch durch mindestens gleiche Leistungen an den Staat bewähren. Überdies gilt es der Gefahr vorzubeugen, dass nicht etwa die Organisationsform der Genossenschaft zum bequemen Mittel der Steuerumgehung werde ; Erfahrungen mahnen zur Vorsicht!

ZM Art. 9. Die Bestimmung, dass bei Ausgabe von Obligationen die Abgabe zu entrichten ist, ehe die Titel dem ersten Erwerber ausgeliefert werden, bedarf keiner Begründung. Bei Ausgabe von Aktien, Genussscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Wertpapieren . soll die Entrichtung der Abgabe vor Eintragung derjenigen statutarischen Bestimmungen' in das Handeisregister (OR., Art. 621 und Art. 626) erfolgen, welche den Rechtstitel für die Ausgabe der Wertpapiere bilden. Ob die Ausgabe der Werte unmittelbar nach erfolgter Eintragung dieser statutarischen Bestimmungen in das Handelsregister stattfindet oder nicht, ist somit für den Zeitpunkt des Verfalls der Abgabe ohne Einfluss, und die Abgabe ist auch in den Fällen zu entrichten, in welchen die Ausgabe von Aktientiteln überhaupt nicht beabsichtigt wird (Gesellschaften mit sogenannten ,,ungeborenen Aktien"). Diese letztere Konsequenz erscheint angesichts des mehrmals betonten Charakters der Abgabe als Besitzbesteuerung fast selbstverständlich; wird die Abgabe begründet durch Hinweis auf die erhöhte'Leistungsfähigkeit der kollektiven Kapitalbildung, so ist das in der Unternehmungsform der Aktiengesellschaft werbende Kollektivkapital gewiss nicht minder leistungsfähig, wenn keine Aktientitel ausgegeben wurden. Die Abgabe nicht zu erheben, wenn keine Aktienurkunden zur Ausgabe gelangen, hiesse nichts anderes, als das angeblich schon längst Überwundene ,,quod non est in actis
non est in mundo" neu in das Steuerrecht einzuführen, und eine Steuer, die als Besitzsteuer wirken soll, zu einer Besteuerung des Papierverbrauches umzugestalten. -- Will die Gesellschaft aber die Eintragung in das Bundesblatt. 69. Jahrg.

Bd. III.

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100 Handelsregister nicht abwarten, und gibt sie vor diesem Akt der Perfektion des Rechtstitels Interimsscheine aus, so ist die Abgabe vor Ausgabe dieser Scheine zu entrichten. Analog ist der Zeitpunkt, auf welchen die Abgabe verfällt, auch für die genossenschaftlichen Stammanteile fixiert.

Als Steuerzahler sieht der Entwurf denjenigen an, der die Wertpapiere ausgibt; von diesem wird die Abgabe dem Fiskus geschuldet: Die Frage, ob der Destinatar, dem nach der Absicht des Gesetzgebers die Steuerlast bestimmt ist, im Gesetze ausdrücklich zu bezeichnen ist, ist strittig; zahlreiche Steuergesetze enthalten keine Bezeichnung des Destinatars, denn ob dieser die ihm zugedachte Steuerlast schliesslich wirklich zu tragen hat, entzieht sich der Beeinflussung durch den Gesetzgeber. Seitens der in der Expertenkommission vertretenen Kreise wurde indessen mit besonderem Nachdruck der Wunsch geäussert, es sei für jede einzelne Kategorie der neu zur Einführung gelangenden Abgaben im Gesetze selbst neben dem Steuerzahler auch der Destinatar zu bezeichnen. Diesem Wunsche Folge gebend bezeichnet der Entwurf als Destinatar der Emissionsstempelabgabe den ersten Erwerber des Titels und räumt dem Abgabeschuldner das Recht ein, die Abgabe beim ersten Erwerber einzuziehen.

a. Obligationen.

ZM Art. 10. Einzelne Kategorien von Wertpapieren, welche, ohne dem handelsrechtlichen Begriffe einer Anleihensobligation genau zu entsprechen, und ohne Kassenobligationen zu sein, wirtschaftlich dieselben Zwecke erfüllen, werden im Art. 10 steuerrechtlich der Obligation gleichgestellt. Von einer Definition der Begriffe ,,Anleiheobligation11, ,,Kassaobligationtt etc. wird abgesehen; im konkreten Falle wird es kaum zweifelhaft sein, ob ein Wertpapier nach den massgebenden Bedürfnissen und Anschauungen des Verkehrslebens als Anleihe- oder Kassenobligation anzusehen ist. Einer Erläuterung bedarf lediglich die Geltung der durch Art. 41bi8 der Bundesverfassung begründeten Steuerhoheit des Bundes auf die mit einem Pfandrecht ausgestatteten Anleiheobligationen (ZBB., Art. 875) und auf die in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten (ZGB., Art. 876).

Dem Art. 41bu der Bundesverfassung gemäss erstreckt sich die Befugnis des Bundes, Stempelabgaben zu erheben, nicht auf die Urkunden des Grundstück- und des Grundpfandverkehrs.

Durch diese Einschränkung wollte der Verfassungsgesetzgeber eine Verkehrsbesteuerung des Handänderungs- und des Grundpfand-

101 Rechtsverkehrs durch den Bund, zum Schaden der Kantone, verhindern. Die Botschaft des Bundesrates zur Verfassungsvorlage spricht sich hierüber folgendermassen aus (Bundesbl. 1916, IV., S. 556) : ,,Die relativ hohen Erträgnisse, welche die Kantone aus der Besteuerung des Immobiliarverkehrs beziehen (allein aus den Handänderungssteuern 6,4 Millionen Fr.), zeigen zur Genüge, dass diese Steuerquelle durch die kantonale Gesetzgebung bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit erschlossen werden konnte. Zugleich ist das Objekt derart lokalisiert, dass hier kantonale Besteuerung grundsätzlich vor der bundesrechtlichen den Vorzug verdient. Das Steuerobjekt dagegen, welches dem Bunde zugewiesen wird, ist der Verkehr mit den nicht lokalisierbaren mobilen Werten, die im ganzen Lande zirkulieren und von einer Stelle aus über das ganze Land verbreitet werden". Aus dem Wortlaut und den Motiven der Einschränkung ergibt sich ihre Tragweite.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Urkunden über das errichtete Grundpfandrecht nicht der eidgenössischen, sondern der kantonalen Verkehrssteuerhoheit unterliegen, sofern das Pfandrecht nur als ein unselbständiges Nebenrecht, als Akzessorium zum Prinzipale der Forderung hinzutritt (so z. B. bei der Grundpfandverschreibung, ZGB., Art. 824 f.). Hierbei ist aber wohl zu beachten, dass der Ausschluss der Steuerhoheit des Bundes nur für die Urkunden über das Akzessorium gilt, nicht aber für das selbständige und prinzipale Forderungsverhältnis selbst. Dieses unterliegt der Steuerhoheit des Bundes, sofern es eine Gesamtschuld oder eine einheitliche Forderung begründet, die durch Teilschuldverschreibungen, Anleiheobligationen, verbrieft ist. Dass die im Art. 875 vorgesehenen Anleiheobligationen, trotz der Sicherstellung durch eine akzessorische Grundpfand verschreibung oder ein akzessorisches Forderungspfandrecht, Gegenstand einer bundesrechtlichen Stempelabgabe sind, steht so völlig ausser Zweifel, dass eine besondere Gesetzesbestimmung zur ausdrücklichen Feststellung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf solche Titel geradezu überflüssig erschiene.

Anders ist die Abgabepflicht zu beurteilen hinsichtlich der in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten (ZGB., Art. 876).

Bei diesen Titeln kann nicht zwischen dem Akzessorium des Pfandrechtes und dem Prinzipale der Forderung
unterschieden werden, sondern sie beurkunden eine einheitliche Belastung des Grundstücks (ZGB., Art. 855); die Urkunden, Schuldbriefe wie Gülten sind zwar Wertpapiere, zugleich aber auch, indem sie

102 ein selbständiges Grundpfandrecht im Sinne einer dinglichen Belastung von Grundstücken darstellen, ,,Urkunden des Grundpfandverkehrs"' und unterliegen als solche nicht der Verkehrssteuerhoheit des Bundes. Die Befürchtung liegt nahe, es könnte diese Konsequenz des verfassungsmässigen Vorbehaltes zugunsten der ^Urkunden des Grundpfandverkehrs" eine vom Verfassungsgesetzgeber nicht gewollte Beeinträchtigung des Ertrages der Abgaben zur Folge haben; denn sollte auf den in Serien ausgegebenen Schuldbriefen keine Abgabe erhoben werden, so würden ohne Frage allein um der Abgabeersparnis willen an Stelle von Anleiheobligationen in einer grossen Anzahl von Fällen Serienschuldbriefe ausgegeben werden. Für diese Befürchtung liegt indessen kein Grund vor. Überwiegt nämlich in den Serienschuldbriefen oder Seriengülten der Wertpapiercharakter gegenüber einer Urkunde des Grundpfandverkehrs, sollen diese Serientitel die gleiche wirtschaftliche Funktion wie die mit einem Grundpfandrecht ausgestatteten Anleiheobligationen erfüllen, dann werden sie stets mit einem Couponbogen versehen zur Ausgabe gelangen müssen.

Denn der Coupon ist unter allen Umständen, auch wenn er in gewissem Umfange an der grundpfändlichen Deckung teil hat (ZGB., Art. 818), schon deshalb keine Urkunde des Grundpfandverkehrs, weil das Gesetz (Betreibungs- und Konkursgesetz, Art. 41) die Verfolgung des durch den Coupon beurkundeten Rechtsanspruchs nicht ausschliesslich auf dem Wege der Pfandverwertung, sondern auch auf dem Wege der Pfändungs- oder Konkursbetreibung gegen den Schuldner zulässt. Art. 10, lit. d, des Entwurfes erklärt somit ausdrücklich die Serienschuldbriefe und Seriengülten zum Gegenstande der Abgabe, sofern die Titel mit Coupons versehen zur Ausgabe gelangen.

ZM Art. 11. Die Anleihensobligationen des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, und der sonstigen durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner- und der Bürgergemeinden sollen nicht Gegenstand einer Abgabe bilden. Diese Abgabefreiheit zugunsten der Werte des öffentlichen Kredites findet ihre zulängliche Erklärung in der Pflicht, welcher der Bundesgesetzgeber sich nicht wird entziehen dürfen, auch auf die Interessen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde als Schuldner Rücksicht zu nehmen. Man wird vielleicht einwenden, dass die
Abgabe nicht den Schuldner belasten, sondern auf den die Anleihetitel erwerbenden Kapitalisten überwälzt werdensoll, und dass gerade bei Werten des öffentlichen Kredites diese Überwälzung erfahrungsgemäss deshalb besonders ge*

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lingt, weil die solche Werte erwerbenden Kapitalisten eine durchaus unorganisierte Interessenschicht darstellen, innerhalb welcher, wenigstens soweit es sich um umworbene Kapitalanlagen handelt, der lebhafteste Wettbewerb sich geltend macht. Anderseits ist indessen nicht zu übersehen, dass auch die Werte des öffentlichen Kredites einem lebhaften Wettbewerbe anderer bestgesicherter Anleihewerte ausgesetzt sind (Pfandbriefe, Obligationen erster Banken, beste Industrieobligationen etc.); werden sie einer Abgabe nicht unterstellt, so wird sich diese Abgabefreiheit gewiss in einem günstigem Übernahme- oder Emissionskurse geltend machen.

ZM Art. là keine Bemerkungen.

Zu Art. 13. Von dem für Obligationen in Aussicht genommenen Abgabesatz von l°/o des Nennwertes sieht der Entwurf eine Reihe von Ausnahmen vor.

a. Prämienobligationen werden mit 3°/o des Nennwertes belastet. Ausdrücklich mag festgestellt werden, dass Anleiheobligationen, die mit einem Titel für Titel gleich hohem Aufgelde zur Rückzahlung gelangen sollen (der Schuldner verpflichtet sich ·L. B., für je Fr. 100 des Nennbetrages bei Verfall Fr. 103 zurückzubezahlen), nicht unter den Begriff einer Prämienobligation fallen. Als Prämienobligationen gelten vielmehr ausschliesslich solche auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Teile derselben ausser der Rückzahlung des verschriebenen Nennbetrages eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämien bestimmt werden sollen. Die höhere Belastung solcher sogenannten ,,Lotterieanleihen'1 entspricht den Grundsätzen auch der ausländischen Stempelgesetzgebung und dürfte wohl unangefochten bleiben.

b. Mit einer Abgabe von l'/a °/° werden belastet die Anleiheobligationen derßeteiligungs-undFinanzierungsunternehmungen (Trustgesellschaften), deren Obligationenumlauf das Dreifache des eingezahlten Kapitals übersteigt. Die erhöhte Last findet ihre Begründung in der höhern Leistungsfähigkeit. Ausgabe von Obligationen bedeutet für jede Unternehmung die billigste Art der Beschaffung dauernd zur Verfügung stehender Kapitalien ; für die Verzinsung ist ein von vornherein bestimmter massiger Betrag erforderlich ; erzielt das Unternehmen aus dem mitwerbenden Obli-

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gationenkapital einen höhern Ertrag als für den Zinsendienst der Obligationenschuld benötigt wird, so bedeutet dieser Überschuss eine Steigerung der Dividende. Je grösser der durch Ausgabe von Obligationen aufgebrachte Teil des Gesamtkapitals, desto höher der Gewinn, der auf das Aktienkapital verteilt werden kann. Bei Industrie- und Transportunternehmungen ist der Obligationenumlauf kleiner als das Aktienkapital, wogegen die Finanzierungs- und Beteiligungsinstitute auf Ende des Jahres 1913 bei einem einbezahlten Aktienkapital von 268 Millionen Fr. nicht weniger als 457,2 Millionen Fr. Obligationen im Umlauf hatten. Das Verhältnis zwischen dem Aktien- und dem Obligationenkapital gestaltete sich bei der Gesamtheit dieser Unternehmungen wie 100 zu 160, vom Total ihres Aktien- und Obligationenkapitals entfielen nicht mehr als 38 % auf die Aktienkapitalien. Einzelne Trustgesellschaften haben einen Obligationenumlauf in der Höhe des 6-, des 10- ja des 15-fachen einbezahlten Aktienkapitals.

c. Mit einer Abgabe von nur J/2 °/o werden die der Finanzierung des Bodenkredites dienenden Obligationen belastet. Als solche führt der Entwurf an: den Pfandbrief, für dessen Ausgabe die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings erst zu schaffen wären; die in Ermangelung dieser gesetzlichen Voraussetzungen von einzelnen Banken bisher bereits ausgegebenen Bodenkreditobligationen, welchen ein Rechtsanspruch auf eine aus Hypotheken bestehende Deckung eingeräumt ist; endlich die Obligationen und Kassenscheine der Bodenkreditinstitute. Da die Bedürfnisse des schweizerischen Bodenkredites nicht allein von den reinen Hypothekenbanken, sondern auch von einer grossen Anzahl von Bankunternehmungen mit gemischtem Geschäftskreise befriedigt werden, bedarf es einer relativ weiten Fassung des Begriffes Bodenkreditinstitut, und der Entwurf bezeichnet als solches jede inländische Bankunternehmung, deren Aktiva zu mehr als 60 °/o der Bilanzsumme aus Forderungen mit Grundpfandbestellung auf inländischen Grundstücken bestehen. Bei dieser Begriffsbestimmung des Bodenkreditinstitutes wird der reduzierte Abgabesatz von 1/t °/o des Nennwertes auf einen sehr erheblichen Teil sämtlicher Kantonalbankobligationen Anwendung finden. Den weitergehenden Wünschen nach Anwendung dieses reduzierten Satzes auf Obligationen sämtlicher Kantonalbanken,
auch wenn sie nicht den Charakter von Bodenkreditinstituten haben, konnte nicht Rechnung getragen werden. Um Versuchen der Gesetzesumgehung vorzubeugen, mag ausdrücklich festgestellt werden, dass als ,,Forderungen mit Grundpfandbestellung1'1' nur eigentliohe Hypothekaranlagen zu gelten

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hätten, nicht aber die durch eine Grundpfandverschreibung gesicherten Kontokorrentkredite.

d. -Einzelne inländische Bankunternehmungen geben Schuldverschreibungen aus, die jederzeit auf Sicht rückzahlbar sind und, sofern sie nicht innerhalb einer bestimmten Mindestfrist, z. B. innerhalb der auf den Tag der Ausstellung folgenden 3 Monate, zur Zahlung vorgewiesen werden, bis zum Tage der Rückzahlung verzinslich sind. Bei der häufig nur kurzen faktischen Lauffrist solcher Titel erscheint eine Belastung mit mehr als l/4, °/o nicht angängig.

Zu Art. 14. Neben den langfristigen Obligationen, die in der Finanzierungspraxis der Industrie- und der Transportunternehmungen vorherrschen, haben die kurzfristigen, nach Ablauf von 3 bis 5 Jahren beiderseitig kündbaren oder rückzahlbaren Obligationen (Kassenobligationen, Kassenscheine) als Form der Kapitalbeschaffung der Bankunternehmungen und in neuerer Zeit auch der Konsumvereine starke Verbreitung gefunden. Ihrer kurzem Umlaufsfrist entsprechend können diese Kassenscheine auch nur eine geringere Steuerbelastung ertragen; der Entwurf sieht für sie eine Abgabe von l°/oo für jedes Jahr ihrer Lauffrist vor, die bei Ausgabe solcher Kassenscheine durch Bodenkreditinstitute auf 1/a °/oo sinken, bei Ausgabe durch Trustgesellschaften der im Art. 13, lit. b. bezeichneten Art sich auf l Va %o erhöhen würde.

Die Anwendung dieses Grundsatzes wird auf gewisse Schwierigkeiten dann stossen, wenn solche Obligationen ohne Angabe eines bestimmten Rückzahlungstermins ausgegeben werden (z. B. für 5 Jahre fest, alsdann beidseitig und jederzeit zur Rückzahlung kündbar, bis zur Kündigung aber als stillschweigend geltend). Die Regelung der Abgabezahlung in solchen Spezialverhältnissen muss der Verwaltungspraxis vorbehalten bleiben.

Zu Art. 15. Wo bei der unvollkommen ausgebildeten kantonalen Stempelgesetzgebung die Stempelabgabe nur anlässlich der Ausstellung einer neuen Obligation zu entrichten ist, da wird dieser Akt solange als irgend möglich vermieden. Namentlich im Geschäftsbetriebe der Bankunternehmungen mit ihren kurzfristigen Kassenscheinen wird der Titel, wenn nach Verfall oder erfolgter Kündigung einer Obligation deren Verlängerung möglich ist, meist nicht ausgewechselt; Verlängerungen, auch solche mit einer Änderung des Zinsfusses, werden durch Aufdruck auf dem alten Titel beurkundet, der nach einer Reihe derartiger

106 Aufdrucke manchmal einen recht wenig anmutenden Anblick darbietet. Der Entwurf sieht ausdrücklich die Verpflichtung zur Abgabeleistung bei jeder Erneuerung vor, gleichviel ob ein neuer Titel ausgegeben wird oder nicht. Denn der Stempel, der mit Ausgabe der Obligation zu bezahlen ist, ist ein Urkundenstempel; jede Urkunde erhält aber einen andern Inhalt, wird somit zu einer neuen Urkunde, wenn das durch dieselbe beurkundete Rechtsverhältnis durch Aufdruck oder Vermerk verändert wird.

b. Aktien und StammJcapilalanteile.

Zu Art. 16. Die Abgabefreiheit zugunsten der gemeinnützigen Aktiengesellschaften bedarf sachlich keiner Begründung ; wohl aber erschien es bei der Verschwommenheit des Begriffes ,,Gemeinnützigkeit"1 zweckmässig, die Voraussetzung der Abgabefreiheit präzis zu umschreiben.

ZM Art. 17. Die bei der Ausgabe von Aktien zu entrichtende Abgabe (l'/a °/o) soll, wenn die Aktienausgabe zu einem höhern als dem Nennwerte erfolgt, vom Betrage berechnet werden, zu welchem die ersten Erwerber (Gründer, Zeichner, Übernahmekonsortien) die Aktien übernehmen. Diese Formulierung, die an Stelle des kürzern technischen Terminus ,,Übernahmekurs" gewählt wurde, soll eine allzu bequeme Gesetzesumgehung verhindern. Sie bringt zum Ausdruck, dass für die Berechnung der Abgabe nicht der formale Übernahmekurs, sondern der Gesamtbetrag der ausbedungenen Leistungen massgebend ist. Wenn beispielsweise die Aktien zum Kurse von 130 °/o von einem Konsortium mit der Verpflichtung übernommen würden, für den Fall eines Emissionskurses von über 143 °/o die Hälfte des 143 °/o übersteigenden Erlöses der Gesellschaft zu vergüten, so wäre dieser Gewinnanteil bei Berechnung des abgabepflichtigen Betrages mitzuberücksichtigen.

Nur scheinbar sind die Schwierigkeiten der Ermittlung des abgabepflichtigen Betrages in den Fällen, in welchen ein Ausgabekurs überhaupt nicht bekanntgegeben wird. Unterbleibt z. B. eine Bekanntgabe des Emissionskurses, wenn anlässlich einer Interessengemeinschaft oder einer Fusion Aktien einer Gesellschaft den Aktionären einer andern im Umtausch angeboten werden, so wäre der abgabepflichtige Wert der neu ausgegebenen Aktien nach dem Kurse der dafür eingetauschten Titel zu ermitteln. Unterbleibt die Bekanntgabe eines Emissionskurses, wenn neu ausgegebene Aktien aus dem Jahreserträgnis oder aus

107 den Reserven liberiert und den Aktionären ohne Entgelt zugeteilt werden, oder wenn die neu ausgegebenen Aktien Gegenleistung für Sacheinlagen sind, so wäre für die Berechnung der Abgabe der Kurs der früher ausgegebenen Aktien massgebend.

Bei Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft wäre die Stempelabgabe nur vom Betrage der ausgegebenen Aktien zu erheben ; hieraus folgt, dass Einlagen der persönlich haftenden G esellschafter, die nicht auf das Aktienkapital erfolgen, keine Abgabe zu entrichten hätten.

Hinsichtlich der nicht voll einbezahlten Aktien unterscheidet der Entwurf zwischen solchen, die auf Inhaber, und solchen, die auf Namen lauten. In beiden Fällen wird auch der nicht einbezahlte Teil, der als Garantiekapital den Kredit der Gesellschaft günstig beeinflusst und insofern für die Gesellschaft ein wertvolles Aktivum darstellt, mit einer Abgabe belastet.

Aber diese Abgabe ist bei Ausgabe von Namensaktien nur mit der Hälfte zu entrichten, während die zweite Hälfte erst anlässlich der späteren Einzahlungen verfällt, wogegen bei der Ausgabe von Inhaberaktien die Abgabe auch auf den aicht volleinbezahlten Teil sogleich voll zu entrichten ist. Die Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt durch den verschiedenen Charakter dieser beiden Kategorien von nicht volleinbezahlten Aktien. Inhaberaktien bleiben in der Regel nur während einer relativ kurzen Frist nicht volleinbezahlt ; denn das Kapital wird von vornherein nicht höher bemessen, als es den Bedürfnissen der Unternehmung entspricht und nur deshalb nicht sofort voll einbezahlt, weil die Unternehmung das gesamte Kapital nicht sofort benötigt, und meist innerhalb weniger Jahre (z. B. nach Massgabe des Fortschrittes der Bauarbeiten beim Bau eines Elektrizitätswerkes oder einer Eisenbahn) zur Einzahlung einberufen. Anders bei Namensaktien. Hier hat meist (so z. B. bei Finaazierungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften etc.) der nichteinbezahlte Teil des Aktienkapitals nicht den Charakter bis auf weiteres nicht benötigter Anlage- oder Betriebsmittel, sondern lediglich den Charakter eines Garantiekapitals, das durch Wechsel oder Verpflichtungsscheine der Aktionäre gesichert ist, aber im Geschäftsbetriebe werbend nicht mitarbeitet, und dessen Belastung mit der vollen Abgabe deshalb nicht zu rechtfertigen wäre.

c. Genussscheine und Gründeranteüe.

Zu Art. 18. Angesichts der relativ häufigen Ausgabe von Genussscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Werten, deren

108 Rechtsverhältnisse im Obligationenrecht keine Regelung gefunden haben, und mit welchen deshalb ein rechtlich feststehender Begriff nicht verknüpft ist, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, Titel dieser Art mit einer gleich hohen Abgabe wie die auf Aktien erhobene zu belasten. Bei Gründeranteilen, die keinen Nennwert und im Augenblicke der Ausgabe auch keinen Kurswert haben, ist die Anwendung dieses Grundsatzes unmöglich;, an Stelle einer auf dem Nennwerte zu berechnenden Abgabe tritt ein Fixstempel von Fr. 5. Für den Fall, dass Genussscheine im Austausch gegen erloschene Aktien oder Obligationen ausgegeben werden (was meist bei Sanierungen notleidender Gesellschaften erfolgt), sieht der Entwurf an Stelle der Belastung mit l */a °/o des Nenn- oder Kurswertes einen Fixstempel von Fr. l vor.

B. Erneuerung des Aktienstempels.

In den Diskussionen, welche durch die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes im Anhang zur Verfassungsvorlage veranlasst worden sind, ist wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob nicht ein Missverhältnis zwischen der Abgabe auf Aktien, welche mit l'/z °/o des Emissions- oder Kurswertes erhoben werden soll, und der mit l % des Nennwertes in Aussicht genommenen Abgabe auf Obligationen besteht. Der Käufer einer Obligation erwirbt den Anspruch auf eine schmale Zinsrente von 4 bis höchstens 5 °/o, der Aktionär die Aussicht auf Bezug unbegrenzt hoher Dividenden; die Lauffrist der Obligation ist beschränkt und kurz im Verhältnisse zur unbeschränkten Lebensdauer der Aktie ; angesichts einer Belastung der Obligation mit l °/o ihres Nennwertes ist von mehreren Seiten die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Aktie zweckmässigerweise mit mehr als l Va % kostet werden sollte. Hierbei konnte mit Recht darauf hingewiesen werden, dass die ausländische Stempelgesetzgebung die Aktie meist sehr viel stärker als die Obligation belastet, die deutsche Gesetzgebung z. B. die Obligation mit 2 %, die Aktie aber mit 4*/2 %· Der Entwurf folgt diesen Gedankengängen nicht. Es dürfte sich kaum als zweckmässig erweisen, auf die Aktie, bei deren Ausgabe bisher nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung eine nur bescheidene Abgabe zu entrichten war (Minimum im Kanton Aargau mit */5 °/oo, Maximum im Kanton Genf mit 8/4 %), nun eine Abgabe von mehr als i 1 /2%, also mehr denn das Doppelte der bisherigen Maximalbelastung, zu legen. Denn bleibt

109 auch bei einem Steueransatz von l1/!0/» das Bewusstsein zurück, dass die wirkliche Steuerfähigkeit auf diesem Gebiete erst noch zu fassen ist, so ist für die einzelne Gesellschaft im Augenblicke der Aktienausgabe, namentlich wenn es sich um Neugründungen handelt, die Fähigkeit zur Mehrleistung noch nicht erwiesen.

Sieht man in der Aktiengesellschaft die leistungsfähigste Form der Bildung kollektiver Unternehmungskapitalien, so dürfte es kaum zweckmässig sein, von ihr schon im Augenblicke ihrer Gründung mehr als den relativ bescheidenen Satz von l Va % zu fordern.

Aber mit dieser Abgabe von lYs °/o kann die Leistung der Aktiengesellschaft an den Bund nicht für immer erschöpft sein.

Wenn beispielsweise auf den kurzfristigen Kassenobligationen der Banken eine Abgabe von l °/oo jährlich gefordert wird, wenn somit eine Kassenobligation mit Sjähriger Lauffrist, nach zweimaliger Verlängerung um je 5 Jahre, im ganzen ebenfalls mit l'/a °/o belastet sein wird, so wäre es kaum zu rechtfertigen, sollte die Aktie mit der einmaligen Leistung einer Abgabe von l1/« % jeder weitern Pflicht zu Leistungen an den Bund enthoben sein. Die Gesetzgebung des Auslandes hat dieses offenkundige Missverhältnis in der "Weise überwunden, dass sie, völlig unabhängig von der alljährlichen Ertragsbesteuerung der Aktiengesellschaft, auch in der Form der Verkehrsbesteuerung von der. Aktie mehr fordert als bloss den Emissionsstempel im Augenblick der Aktienausgabe.

Beispielsweise belegt die Gesetzgebung des Deutschen Reiches, völlig unabhängig von der Besteuerung der Aktiengesellschaft durch die Bundesstaaten, die Aktie nicht bloss bei Gründung der Gesellschaft mit einer Stempelabgabe von 41/« %, sondern darüber hinaus mit einer sogen. ,,Talonstempeltt-Abgabe, die erstmalig nach Ablauf von 10 Jahren seit der Ausgabe der Titelund alsdann in Fristen von 10 zu 10 Jahren mit einem Satze von l °/o des Nennwertes der Aktie erhoben wird. Der vorliegende Entwurf überwindet dasselbe Missverhältnis durch eine Erneuerung der von der Aktie geforderten Abgabe.

2fa Art. 19. Der Entwurf sieht eine Wiederholung der Abgabe mit !1/2 °/o des Nennwertes vor, erstmalig nach Ablauf von 20 Jahren nach der Ausgabe der Titel, d. h. nach der Entrichtung des Emissionsstempels und alsdann in Fristen von 20 zu 20 Jahren. Es ist fast selbstverständlich,
soll aber ausdrücklich hervorgehoben werden, dass die Erhebung dieser Abgabe möglich ist, ohne dass die sämtlichen von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien zur effektiven Stempelung vorgewiesen werden müssten.

Da der Betrag des Aktienkapitals bekannt ist, die Höhe der Ab-

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gäbe berechnet werden kann, so wird das im Art. 6, Abs. 2 vorgesehene Verfahren Platz greifen können.

ZM Art. 20. Die Norm, dass die Abgabe mit dem einheitlichen Satze von l*/2 °/o des Nennwertes zu entrichten ist, würde in ihren Konsequenzen zu einer krassen Verletzung des Prinzipes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit führen, denn sie würde die notleidende und dividendenlose Gesellschaft genau ebenso stark wie die bestprosperierende und die höchsten Dividenden zahlende belasten. Bei der Ausgabe der Aktien lässt sich die künftige Leistungsfähigkeit des in 4er Gesellschaft arbeitenden Kapitals nicht voraussehen, und deshalb ist für den Emissionsstempel ein einheitlicher Abgabesatz wohl berechtigt; bis zu einem gewissen Grade wird aber auch bei der Emission die wahrscheinliche Leistungsfähigkeit insofern berücksichtigt, als der Emissionsstempel nicht vom Nenn-, sondern vom Kurswerte der Aktie erhoben werden soll. Nach Ablauf von 20 Jahren kann diese Leistungsfähigkeit aber viel besser als nach dem Kurswerte auf Grund des Dividendenzahlungen der vorausgegangenen 20jährigen Periode beurteilt werden, und der Entwurf mildert die dem einheitlichen Steuersatze anhaftenden Härten, indem er, je nach der Gestaltung jener Zahlungen, die Erneuerungsfrist kürzt oder verlängert. Die Frist erfährt eine Verkürzung, wenn der Gesamtbetrag der seit Beginn der Erneuerungsperiode ausgerichteten Dividenden vor Ablauf von 20 Jahren 100 °/o des gewinnberechtigten Kapitals erreicht oder überschreitet; sie erfährt eine Verlängerung, wenn dieser Gesamtbetrag nach Ablauf von 20 Jahren 15 % des gewinnberechtigten Kapitals noch nicht erreicht hat. Der Fristverkürzung ist eine Grenze gesetzt: die Abgabe wird, ohne Rücksicht auf die Höhe der Dividenden, nicht vor Ablauf von 10 Jahren erneut erhoben. Die Dauer der Fristverlängerung kann nicht gleichermassen durch Festsetzung einer Höchstzahl von Jahren beschränkt werden, an Stelle einer Höchstzahl von Jahren tritt ein Minimum von Dividendenleistungcn : die Abgabe wird erneut erst erhoben, nachdem die Dividenden der Gesellschaft das Minimum.von 15% erreicht haben.

ZM Art. 21 keine Bemerkung.

Zu Art. 22. Dem Grundsatze gemäss, der in den Motiven zu Art. 9, S. 100, begründet wurde, bezeichnet der Entwurf als Destinatar der Abgabe den Aktionär und räumt der Gesellschaft, die zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet wird, das Recht ein, den Abgabebetrag anlässlich der Couponeinlösung bei den Aktionären einzuziehen.

Ili Es steht wohl ausser Frage, dass die faktische Überwälzung der Abgabe sich nicht in dieser Form vollziehen wird. Keine Gesellschaft wird die Abgabe aus den Erträgnissen des letzten Jahres der Erneuerungsperiode entrichten, um alsdann den Coupon dieses Jahres um den vollen Abgabebetrag zu kürzen ; vielmehr werden die Gesellschaften während der ganzen Dauer der Erneuerungsperiode alljährlich einen angemessenen Teilbetrag der Abgabe in einen besonderen Fonds legen, in welchem alsdann der bei Ablauf der Periode zur Zahlung fällige Betrag bereit liegen wird.

III. Emission ausländischer Wertpapiere» In den Kreisen, welche die Anlage schweizerischer Kapitalien in ausländischen Werten prinzipiell perhorreszieren, wird der Verkehrsbesteuerung neben der finanzpolitischen eine wirtschaftspolitische Aufgabe zugewiesen : sie soll durch starke Belastung der ausländischen Wertpapiere deren Emission in der Schweiz entgegenwirken. Dieser Tendenz will der Entwurf nicht Rechnung tragen. Das Problem des Kapitalexportes kann und soll in diesem Zusammenhange nicht erörtert werden, wohl aber ist kurz zu sagen : besteht der Wille, einem nach Charakter oder Umfang oder Zeitpunkt nicht. erwünschten Kapitalexport gesetzlich entgegenzuwirken, so muss dieser Wille im geplanten Bankgesetz oder in einem Sondergesetz über die Emission von Wertpapieren zum Ausdrucke kommen ; auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung darf dieser Wille sich nicht betätigen, denn eine prohibitiv hohe Steuerbelastungwürde nicht allein die unerwünschten, sondern schlechthin alle Emissionen ausländischer Werte treffen. Der Verkehrssteuer darf auch auf diesem Gebiete keine verkehrsfeindliche Tendenz innewohnen. Die starke Stellung der Schweiz im internationalen Kapitalienverkehr darf nicht geschwächt, die dem Lande aus dieser Stellung zufliessenden Vorteile mannigfacher Art dürfen nicht gemindert werden.

Hieraus ergibt sich zunächst die Konsequenz, dass nicht alle ins Inland eingeführten ausländischen Werte mit einer Abgabe belastet werden dürfen. Unbelastet müssen die ausländischen Wertpapiere bleiben, welche den Weg ins Inland nur nehmen, um bei inländischen Banken zur Aufbewahrung und Verwaltung hinterlegt zu werden. Von den bei den schweizerischen Banken und Bankiers ruhenden Wertschriftendepots, die sich nach sachverständiger Schätzung auf den Gesamtbetrag von etwa 5 Milliarden Franken belaufen, entfällt ein guter Teil auf'Deponenten die ihren Wohnsitz im Auslande haben. Der unmittelbare Ertrag

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dieses Geschäftszweiges ist gering ; die Depotgebühr von meist 20 Rappen jährlich für je Franken 1000 Kapital genügt, wenigstens bei den kleineren Depots, meist nicht einmal zur Deckung der Verwaltungskosten ; grösser ist der mittelbare Ertrag aus Kommissionen und Provisionen anlässlich der mit jeder Titelverwaltung verbundenen An- und Verkaufsgeschäfte, am grössten sind aber die Vorteile, die dem Lande aus der dank dem Depotgeschäft erhöhten Placierungskraft erwachsen. Im Depot liegende Titel werden zur Rückzahlung fällig oder ausgelost ; der Deponent verkauft Titel, um etwa einen Kursgewinn in Sicherheit zu bringen oder um einem weitern Kursrückgange zu entgehen ; der Gegenwert der verlosten oder verkauften Titel und gleichermassen auch die Ersparnisse des Deponenten, der nur einen Teil seiner Zinsund Dividendenbezüge verbraucht, müssen neu angelegt werden, und es ist ebenso natürlich, dass der Deponent bei diesen Neuanlagen den Empfehlungen der Bank folgt, bei der sein Wertschriftenbesitz deponiert ist, wie es natürlich ist, dass diese Bank häufig in die Lage kommt, dem Deponenten die Anschaffung schweizerischer Werte zu empfehlen. Auf diesem Wege sind grosse Mengen schweizerischer Wertschriften, kantonale und kommunale Anleihetitel, Bankobligationen und Pfandbriefe, auch Industrieobligationen unter der Hand in den Kreisen der ausländischen Effektendepot-Kundschaft placiert worden.

In weiterer Konsequenz des Grundsatzes, dass die Verkehrssteuer keine verkehrshemmenden Wirkungen auslösen darf, muss unbelastet auch die Masse der ausländischen Wertpapiere bleiben, welche ins Inland nur eintreten, um hier zur Grundlage von Arbitragegeschäften zu werden. Hierbei darf der Begriff der Arbitrage nicht im engen börsentechnischen, er muss vielmehr in einem weitern wirtschaftlichen Sinne des Wortes gefasst werden.

Soll der Arbitrageverkehr in diesem weitern Sinne des Wortes sich ungehemmt betätigen können, so ist die Stempelbelastung jedes im Inlande zur Lieferung gelangenden ausländischen Wertpapiers ausgeschlossen, denn die Belastung würde alsdann auch solche ausländischen Wertpapiere treffen, welche ausschliesslich zum Zwecke späterer Wiederveräusserung im Auslande angeschafft werden.

Endlich wird als Konsequenz desselben Grundsatzes auch die Forderung als berechtigt anzuerkennen sein, dass bei der
Gestaltung der Abgabe auf ausländischen Werten alles vermieden werden müsse, was den Charakter der schweizerischen Börsen als freie internationale Märkte beeinträchtigen könnte. Da bis-

113 her in der Schweiz anlässlich der Kotierung ausländischer Werte keinerlei Steuern zu entrichten sind, und nach erfolgter Kotierung die Werte an den schweizerischen Börsen ungestempelt geliefert werden dürfen, so werden häufig Effekten, für welche ein internationaler Markt geschaffen werden soll, an den Börsen ihrer Heimatländer und an den schweizerischen Börsen kotiert. Hierdurch wird aber nicht allein das schweizerische, sondern in erheblichem Umfange auch ausländisches Kapital für diese Werte interessiert, die Placierung erfolgt von der Schweiz aus auch im Auslande, ein erheblicher Teil sämtlicher auf den schweizerischen Börsen vor sich gehenden Umsätze dieser Werte wird für Rechnung ausländischer Auftraggeber ausgeführt ; die schweizerischen Börsen erfüllen hierbei zum Teile nur die Funktion eines freien internationalen Marktes, dessen Leistungen in der Form von Provisionen und Courtagen dem Lande zugute kommen. Manchenorts wird erwartet, dass diese Internationalität der schweizerischen Börsen nach dem Friedensschlüsse recht gute Früchte tragen wird, und bei dieser Sachlage erschiene es doppelt verfehlt, durch unrationelle Gestaltung der Verkehrsabgaben reiche Zukunftsmöglichkeiten im Keime zu ersticken.

Unbestritten ist der Grundsatz, dass das ausländische Wertpapier, welches zum Zwecke der Kapitalanlage im Inlande erworben wird, auch der Stempelabgabe unterworfen werden soll ; aber die praktische Durchführung dieses Grundsatzes stösst auf Schwierigkeiten mannigfacher Art. Wollte man jedes vom inländischen Käufer, gleichviel ob im In- oder Auslande, zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene ausländische Wertpapier mit der Abgabe belasten, so würde dies in sehr zahlreichen Ifällen nur die Wirkung haben, dass der Inländer, um der Ersparnis der Abgabe willen, die Titel, statt sie im Inlande anzuschaffen, im Auslande anschaffen und bei einer ausländischen Bank hinterlegen liesse. Diese Wirkung ist beispielsweise im Deutschen Reiche eingetreten, ein sehr erheblicher Teil des deutschen Besitzes an ausländischen Wertpapieren war im Augenblicke des Kriegsausbruches in London deponiert. Der Gedanke liegt nahe, dieser Umgehung durch eine gesetzliche Vorschrift vorzubeugen, derzufolge die Abgabe auch dann zu entrichten wäre, wenn das ausländische W ertpapier im Auslande hinterlegt bleibt ; es könnte
z. B. der inländischen Bank die Pflicht überbunden werden, dem Auftraggeber an Stelle eines gestempelten Wertpapieres ein gestempeltes Bordereau zu liefern, wenn er das für ihn im Auslande gekaufte Papier im Auslande hinterlegen lässt. Aber es

114 bedarf nicht allzu langer Überlegung, um einzusehen, dass eine solche Vorschrift den fiskalischen Ertrag der Abgabe nicht mehren, die Interessen der schweizerischen Banken aber beeinträchtigen würde, denn in zahlreichen Fällen würde dann der inländische Käufer die Wertpapiere dennoch im Auslande hinterlegen, zur Umgehung der Abgabe aber sich auch beim Ankauf der Vermittlung einer ausländischen Bank bedienen.

Bei dieser Sachlage ist nach eingehender Untersuchung des ganzen Fragenkomplexes und nach langwierigen Verhandlungen mit den Vertretern der inländischen Bank- und Börseninteresscn schliesslich die Lösung gefunden worden : die ausländischen Wertpapiere sind mit einer Abgabe nur dann zu belasten, wenn sie durch eine eigentliche Emission in den inländischen Verkehr gesetzt werden und damit direkt in Wettbewerb mit den inländischen Kapitalbedürfnissen um das inländische Anlagekapital treten ; dagegen ist auf Erhebung einer Abgabe zu verzichten, wenn ausländische Werte im Auslande angeschafft oder an einer Börse geliefert werden, und die hieraus resultierende Minderung des Abgabeertrages ist auszugleichen durch eine stärkere Belastung des Umsatzes von ausländischen Werten.

ZM, Art. 23. Gegenstand der Abgabe ist das ausländische Wertpapier, das durch eine Emission oder durch Einführung an einer inländischen Börse in den inländischen Verkehr gesetzt wird.

Der Begriff Emission darf nicht verwechselt werden mit dem einer öffentlichen Subskription; er ist wesentlich weiter, denn als Emission wird im Sinne dieser Bestimmung jede Art von Placierung ausländischer Wertpapiere zu fassen sein, der ein an eine Mehrzahl von Personen gerichtetes Angebot zugrunde liegt. Die Einführung an einer inländischen Börse "wird ausdrücklich der Emission gleichgestellt, da sie sich von einer Emission nur in ihrer Technik unterscheidet1).

*) Die Einführung an einer Börse, nicht zu verwechseln mit der Kotierung, die lediglich die Zulassung zur Notiz im Kurszettel bewirkt, hat die Kotierung zur Voraussetzung. Der für die Zulassung zur Börsennotiz der Zulassungsstelle eingereichte Prospekt wird veröffentlicht und dient zugleich als Einladung an das Kapitaliatenpublikum, das Papier am Erscheinungstage an der Börse kaufen zu lassen. Unter diesem Prospekte selbst oder in besondern Zirkularen nennt das Emmissionshaus den Kurs,
zu welchem der Titel zur Einführung gelangen soll, das heisst zu welchem es seihst am Erscheinungstage ein Quantum der Titel ausbieten will. Für das Publikum tritt bei diesem Emissionsverfahren an Stelle des Subskriptionsscheines der Auftrag zum Kauf an der Börse, an Stelle des Zuteilungsscheines die Mitteilung, dass der Auftrag ausgeführt oder auch nur reduziert ausgeführt wurde.

115

Zu Art. 24. Die Steuersätze werden für ausländische Wertpapiere in gleicher Höhe wie für die inländischen vorgesehen. Gegen die Tendenz, die ausländischen "Werte stärker als die inländischen zu belasten, konnte mit Recht darauf hingewiesen werden, dass diese Werte, wenn sie auch im Augenblicke ihrer Emission schweizerisches Kapital ins Ausland abfliessen lassen, nicht dauernd im Inlande verbleiben und in nicht gar seltenen Fällen schon nach relativ kurzer Zeit wieder an das Ausland verkauft werden.

Die Abgabe muss aber stets im vollen Betrage entrichtet werden und wird nicht zurückerstattet, auch wenn der Titel schon sehr bald nach der Emission den Weg nach seinem Ursprungslande zurückfindet. Angesichts dieses mehr fluktierenden Charakters der ausländischen Werte und angesichts des Umstandes, dass sie, wenigstens soweit es sich um europäische Werte handelt, meist schon ohnehin mit einer Stempelabgabe ihres Ursprungslandes belastet sind, sollte zweckmässigerweise von einer DiÊferenzialbehandlung und einer Höherbelastung der ausländischen Werte Abstand genommen werden. Der Grundsatz gleich hoher Belastung inländischer und ausländischer Werte gilt auch in den Niederlanden nach Massgabe des Gesetzes vom 23. Juli 1908, wogegen die belgische Gesetzgebung und die des Deutschen Reiches hierin sogar einen Schritt weiter gegangen ist, indem sie im Interesse des internationalen Effektenverkehrs den ausländischen Titel weniger stark belastet als den inländischen. Belgien erhebt, nach dem Gesetz vom 30. August 1913, auf ausländischen Aktien eine Abgabe in der Höhe von l °/o, auf inländischen eine solche von l 1/2 % C1/2 % bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages, bzw. bei Beurkundung der Kapitalerhöhung und l °/o als Emissionsstempel auf den Aktien); das Deutsche Reich erhebt, nach dem Gesetz vom 3. Juli 1913, bei einer Abgabe von 4 '/a % des Kurswertes auf inländischen Aktien, auf ausländischen nur 3 °/o des · Nennwertes.

ZM Art. 25 keine Bemerkung.

IV. Umsatz von Wertpapieren.

In der Botschaft zur Verfassungsvorläge, vom 11. Dezember 1916, und auf S. 101 dieser Botschaft wurde bereits auf das starke Missverhältnis hingewiesen, welches nach Massgabe der geltenden kantonalen Gesetzgebung zwischen der Belastung der Immobiliarumsätze und der Belastung des Umsatzes von mobilen Werten, Wertpapieren besteht. Entsprechend der von Jahrzehnt zu JahrBundesblatt 69. Jahrg. Bd. III.

9

116 zehnt fortschreitenden Mobilisierung des Volks Vermögens hätte das Prinzip der Verkehrsbesteuerung rationellerweise auf den Verkehr mit Mobiliarwerten übertragen werden müssen. Diese Übertragung ist unterblieben, die kantonalen Umsatzsteuern (Handänderungssteuern) schliessen sich an die öffentliche Beurkundung der Eigentumsübertragung an, und da der Umsatz von Mobiliarwerten die Form der öffentlichen Beurkundung längst abgestreift hat, so sind die Umsatzabgaben im wesentlichen nur auf dem Grundeigentum haften geblieben, wo man bei der Handänderung der öffentlichen Beurkundung nicht entbehren kann. Wir stehen hier vor einer Ungleichmässigkeit der Steuerbelastung, die durch Unterschiede in der Leistungsfähigkeit ganz gewiss nicht genügend begründet werden kann. Beispielsweise sind beim Verkaufe eines Hauses um den Preis von Fr. 100,000 im Kanton Basel-Stadt Fr. 2,000 und im Kanton Genf Fr. 4,000 an Handänderungssteuern zu entrichten ; werden dagegen Wertpapiere im Werte von Fr. 100,000 an der Basler- oder Genferbörse umgesetzt, so wird in Basel eine Steuer in der Höhe von Fr. 5 und in Genf eine solche von Fr. 7.50 erhoben. Handänderungssteuern auf den Immobiliarumsatz sind in zwölf Kantonen zugunsten des Kantons, und in drei weiteren Kantonen zugunsten der Einwohner- bzw.

der Armengemeinden zu zahlen ; eine Besteuerung der Effektenumsätze dagegen haben bisher nur drei Kantone eingeführt (Basel, Genf und Zürich). In diesen drei Kantonen zusammen haben die Effektenumsatzsteueru im Durchschnitt der Jahre 1910 bis 1913 jährlich rund Fr. 260,000 abgeworfen, wogegen die kantonalen Immobiliar-Handänderutigssteuern im Jahre 1910 rund Fr. 6,4 Millionen abgeworfen haben. Die blosse Gegenüberstellung dieser Zahlen lässt wohl kaum einen Zweifel darüber zu, dass die Belastung des Immobiliarumsatees zu stark ist, und dass den Kantonen auf diesem Gebiete manche Aufgabe ausgleichender Gerechtigkeit erwächst, dass aber anderseits die Belastung der Wertschriftenumsätze sehr weit hinter der Leistungsfähigkeit dieser Umsätze zurückbleibt. Und zu derselben Erkenntnis wie der Vergleich zwischen dem Ertrage der Immobiliar- und dem der EfFektenumsatzsteuern führt auch ein Vergleich zwischen dem Ertrage der Effektenumsatzbesteuerung in der Schweiz und derjenigen des Auslandes *)· Den von den genannten drei Kantonen J )
Nach Massgabe der b e l g i s c h e n Gesetzgebung, Gesetz vom 30.

August 1913, unterliegen Schlussscheine über Börsenumsätze und gleichermassen Beurkundungen über Effektentransaktionen ausserhalb der Börse einer Abgabe in der Höhe von '/3 %<, des bezahlten Preises, die je zur

117 bezogenen Effektenumsatzsteuern in der Höhe von Fr. 260.000 standen nämlich als Einnahmen aus derselben Quelle gegenüber: im Deutschen Reiche (Börsenumsatzstempel 1912) Mk. 24,483,000, in Frankreich (droit de transmission und Börsenumsatzstempel 1912) Fr. 86,666,000, was auf den Kopf der Bevölkerung umgerechnet einen Jahresertrag von Fr. 2.15 jährlich in Frankreich und Fr. --.45 im Deutschen Reiche gegenüber knapp 7 Rappen in der Schweiz ergäbe.

Auf dieses seiner Natur nach für die Kantone schwer fassbare Steuerobjekt wurde die Aufmerksamkeit zunächst gelenkt anlässlich der Besprechungen über die Emissionsstempelabgabe auf ausländischen Wertschriften. Im Verlaufe dieser Besprechungen ist vorgeschlagen worden, zum Ausgleich der Ertragsminderung, die sich infolge der im Art. 23 des Entwurfes vorgesehenen Regelung der Abgabepflicht ergeben wird (vgl. die Ausführungen Hälfte dem Käufer und dem Verkäufer zur Last fällt und sich bei Umsätzen von Werten des belgischen öffentlichen Kredites auf '/B °/°° ermässigt. Die Abgabe wird auch auf Zuteilungsscheinen erhoben, und zwar mit l °/oo des Emissionskurses der zugeteilten Werte, sofern es sich um Werte des belgischen öffentlichen Kredites handelt; bei Zuteilung aller sonstigen Werte mit l V» %o. Nach dem deutschen Stempelgesetz vom 3. Juli 1913 ist bei Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften, gleichviel ob sie an einer Börse oder ausserhalb einer solchen abgeschlossen wurden, eine Umsatzstempelabgabe zu entrichten, die beim Umsatz inländischer wie ausländischer Aktien und ausländischer Obligationen, soweit es sich nicht um solche des öffentlichen Kredites handelt, mit 3/io °/oo, beim Umsätze inländischer Obligationen und aller ausländischen Werte des öffentlichen Kredites mit 1/a %o erhoben wird.- In dieser Höhe ist die Abgabe sowohl vom Käufer wie vom Verkäufer und, bei beidseitig vermittelten Geschäften, auch auf dem Umsatz zwischen den Komissionären zu entrichten. In Frankreich wird die Umsatzabgabe bei jedem der beiden Kontrahenten mit dem äusserst bescheidenen Ansatz von '/io %o erhoben (Reportgeschäfte : 1/u> %o) und sinkt bei Geschäften in französischer Rente und in französischen Kolonialanleihen auf 0,0125 %o (Reportgeschäfte: 0,00625 %o). Aber zur Ergänzung dieser bescheidenen Abgabe tritt eine unter dem Titel ,,droit de transmission"
erhobene Registrierungsabgabe, und diese beträgt, gleichmässig3 von Aktien und Obligationen, von inländischen wie ausländischen Werten : /4 °/o des Kurswertes anlässlich jeder Handänderung eines auf Namen lautenden Wertpapiers und bei Inhaberpapieren eine von Emittenten fortlaufend zu entrichtende jährliche Abgabe in der Höhe von V*0/0 ^es durchschnittlichen Kurswertes des der Zahlung vorausgehenden Jahres (bei inländischen Werten auf den gesamten emittierten Betrag, bei ausländischen Werten auf den Betrag der nach Schätzung der Steuerverwaltung in Frankreich placierten Titel). In England sind Schlussscheine über Umsätze bis zu 5 Pfund stempelfrei, bei Umsätzen über Beträge von 5 bis zu 100 Pfund beträgt die Abgabe 6 d., steigt bei Umsätzen von 100 bis 500 Pfund auf l sh., von 500 bis 1000 Pfund auf 2 sh., und für je weitere 1000 Pfund um weitere 2 sh.

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auf S. 114 dieser Botschaft), auf den Umsatz ausländischer Wertpapiere eine Abgabe zu erheben. Dem Vorschlag wurde Folge gegeben, in seiner logischen Konsequenz führte er aber zur Erweiterung dieser Umsatzabgabe auch auf den Umsatz inländischer Wertpapiere, denn es wäre gewiss nicht zweckmässig, neben kantonalen Stcmpelabgaben auf dem Umsatz inländischer eidgenössische Stempelabgaben auf dem Umsatz ausländischer Wertpapiere zu erheben.

Mit der Vorstellung des Effektenumsatzes verknüpft sich gerne der Gedanke an Effektengewinne, und in der Folge knüpft sich an die Besteuerung des Effektenumsatzes gerne die Tendenz, den Effektengewinn zu einer besonders starken Steuerleistung heranzuziehen. Der Entwurf trägt dieser Tendenz nicht Rechnung.

Die jahrzehntelange Erfahrung des Auslandes hat erwiesen, dass die Effektenumsatzsteuer nicht geeignet ist, die Funktion einer Effektengewinnbesteuerung zu erfüllen. Wohl lässt der Effektcnumsatz auf ein gewisses Mass von Steuerfähigkeit schliessen, gleichermassen wie etwa auf dem Gebiete der Verbrauchsbesteuerung vom Verbrauch auf die Steuerkraft geschlossen wird.

Aber die0 äussere Tatsache des Umsatzes sagt doch nur wenig aus über die Leistungsfähigkeit der lebendigen Quelle der Steuerzahlung, und will man hier nicht hart und rücksichtslos verfahren, will man nicht gerade diejenigen Grundsätze der Besteuerung, welche in Wissenschaft und Praxis mehr und mehr Boden gewonnen haben, mit gewalttätiger Fiskalität verletzen, so muss man sich an bescheidenen Sätzen genügen lassen.

Sowohl das Prinzip der Umsatzbesteuerung wie die Ansätze des vorliegenden Entwurfes haben die Zustimmung des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank gefunden ; ebenso hat sich der Ausschuss der Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes zugunsten des Prinzipes ausgesprochen und den vorgeschlagenen Steuersätzen zugestimmt. Wenn dessenungeachtet dieser Abschnitt der Vorlage, insbesondere im Kreise der Börseninteressenten, einer gewissen Opposition begegnen dürfte, so darf nicht übersehen werden, dass diese Opposition sich nicht so sehr gegen die Höhe der Belastung richtet, denn die vorgeschlagenen Ansätze bleiben tief unter den im Auslande geltenden zurück, als vielmehr gegen jede Belastung der steuerrechtlich bisher privilegierten Börsengeschäfte.

ZM Art. 26. Damit
die Abgabepflicht gegeben ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein; es muss a. ein Rechtsgeschäft zum Abschluss gelangen, durch welches Eigentum an Wertpapieren

119 gegen Entgelt übertragen wird; b. der Abschluss dieses Rechtsgeschäftes muss im Inlande erfolgt sein, und es muss c. einer der beiden Kontrahenten oder der Vermittler des Geschäftes den Kauf und Verkauf von Wertschriften für eigene oder fremde Rechnung gewerbsmässig betreiben.

a. Die Abgabe verfällt mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes, wobei es völlig gleichgültig ist, ob das Rechtsgeschäft an einer Börse oder ausserhalb einer solchen abgeschlossen, ob es auf Zeit kontrahiert oder sofort zu realisieren ist. Sie ist eine Abgabe vom Vertrag, folglich beim Abschluss des Vertrages und nicht erst bei dessen Erfüllung zu entrichten. Die spätere Verwirklichung des im Vertrage zum Ausdruck kommenden Willens ist hinsichtlich der Abgabepflicht bedeutungslos, die Abgabe wäre also nicht etwa zurückzuerstatten, wenn dem Vertragsschlusse die dingliche Erfüllung nicht nachfolgt.

b. Der Abschluss des Rechtsgeschäftes muss im Inlande erfolgt sein ; die Staatsangehörigkeit der Kontrahenten ist hierbei völlig gleichgültig, und gleichgültig auch, sofern der Geschäftsabschluss in der Schweiz erfolgt, deren Wohnort. Es erscheint selbstverständlich, dass auch der im Auslande domizilierte Auftraggeber zur Zahlung der Abgabe heranzuziehen ist, wenn er für seine Geschäfte den schweizerischen Markt benutzen will.

Um einer allzu leichten Gesetzesumgehung vorzubeugen, sieht Art. 26, Abs. 2 vor, dass die zwischen zwei Inländern im Auslande abgeschlossenen Geschäfte den im Inlande abgeschlossenen gleichzustellen sind; andernfalls wäre zu befürchten, dass zur Umgehung der Abgabe etwa zwei Basler Kontrahenten sich zum Abschluss des Geschäftes für eine halbe Stunde nach St. Ludwig, zwei Genfer nach Annecy begeben.

c. Die Beschränkung der Abgabepflicht auf Rechtsgeschäfte, bei welchen ein gewerbsmässiger Effektenhändler als Kontrahent oder Vermittler mitwirkt, hat den Zweck, die Kontrolle des Abgabebezuges zu sichern. Rechtsgeschäfte, die zwischen zwei Privatleuten abgeschlossen werden, entziehen sich jeder Kontrolle, und mangels der Kontrollrnöglichkeit bliebe eine Vorschrift, dass auch solche Geschäfte die Abgabepflicht begründen, lex imperfecta. Fiskalisch ist die Einschränkung kaum von Bedeutung, da gewiss mehr als 9/i° aller entgeltlichen Übertragungen von Eigentum an Wertpapieren sich durch Vermittlung gewerbsmässiger
Organe des Bank- und Börsenwesens vollziehen.

Die Beschränkung der Abgabepflicht auf solche berufsmässig abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte findet sich in zahl-

120 reichen ausländischen Gesetzgebungen und auch in den Gesetzen der Kantone Basel, Genf und Zürich wieder. Ebenso entspricht bewährten Erfahrungen der Zwang zur Beurkundung der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte.

Die Beurkundung entspricht nicht allein dem fiskalischen Interesse, sie dient auch den Interessen der Verkehrssicherheit. Die Gesetzgebung fordert stets eine schriftliche Beurkundung des Vertrages, wo die Vertrags Verhältnisse gewichtig genügend sind, um eine scharfe Scheidung zwischen dem Stadium der Unterhandlungen und dem des Vertragsabschlusses, und die Möglichkeit jederzeitigen Beweises wünschenswert erscheinen zu lassen. Diese Voraussetzungen liegen auf dem Gebiete des Wertschriftenverkehrs unverkennbar vor.

Zu Art. 27. Die Höhe der vorgesehenen Abgabesätze bleibt wesentlich unter den analogen Sätzen des Auslandes zurück (vgl.

Fussnote auf S. 116/117) und bringt auch im Verhältnisse zu den in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Zürich geltenden Sätzen nicht sehr bedeutende Erhöhungen 1). Wenn dennoch der Ertrag der Abgabe wesentlich höher zu veranschlagen ist als der bisher von den Kantonen Basel, Genf und Zürich bezogenen, so liegt die Erklärung nicht so sehr in der Steigerung der Sätze als vielmehr in der Erweiterung des Erhebungsgebietes auf das ganze Land. Der Entwurf nimmt in Aussicht : 1/10 o/oo für den Umsatz inländischer und 2/5 o/oo für den Umsatz ausländischer Wertpapiere ; diese Sätze sind das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den zahlreichen beteiligten und zum Teile widerstreitenden Interessen *) Nachstehend eine Übersicht der zurzeit geltenden Sätze.

K a n t o n Basel-Stadt.

Kassageschäfte Termingeschäfte Abschlüsse bis Fr. 1,100 Fr. 0.10 Fr. 0. 20 ,, von ,, 1,100 bis 5,500 ,, 0.20.

,, 0.40 ,, ,, 5,600 ,, 11,000 ,, 0.50 ,, 1.und für je weitere ,, 10,000 oder deren Bruchteil 0.50 ,, 1. -- Kanton Genf.

Abschlüsse bis Fr. 1,000 0.10 Termin- gleich von ,, 1,001 bis 2,500 0.25 0.50 ,, 2,501 ,, 5,000 hoch wie ,, 5,001 ,, 10,000 0.75 Kassageschäfte.

, und für je weitere ,, 10,001 oder deren Bruchteil 0.50 Kanton Zürich.

0.05 bis 60 Tge.Fr.0.15 Für je angefangene Fr. 1,000 über 60 ,, ,, 1.-- Minimum 0.10 0.20 Prämienlose pro Stück

121 und bringen eine wesentlich 'stärkere Belastung des Umsatzes ausländischer Werte.

Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass bei vermittelten Geschäften der Vermittler nicht als Kontrahent gilt und somit auch keinen Anteil an der Abgabe zu tragen hat. Wenn zwei Vermittler, von welchen jeder im Auftrage eines Kunden handelt, in Beziehung miteinander treten, um diese Aufträge auszuführen, so soll das zwischen den beiden Vermittlern abgeschlossene Geschäft nicht Gegenstand einer Abgabe sein, denn sie vermitteln durch das Geschäft, welches sie untereinander abschliessen, lediglich den Geschäftsabschluss zwischen den beiden Auftraggebern, und allein diese sind zur Leistung der Abgabe heranzuziehen.

Die Abgabefreiheit zugunsten der Geschäftsabschlüsse zwischen Vermittlern (die z. B. der deutschen Gesetzgebung fremd ist) ist notwendig, soll die Steuer den Charakter .einer Umsatzsteuer behalten. Sie würde andernfalls zu einer Gewerbesteuer werden, und eine solche ist nicht beabsichtigt. Vermittler im Sinne des Entwurfes ist jeder, der durch seine Tätigkeit eine Willenseinigung zwischen zwei Kontrahenten herbeiführt ; eine persönliche Qualifikation, ob er Kommissionär, Agent oder Makler ist, kommt hierbei nicht weiter -in Frage.

Erfolgt der Abschluss des Geschäftes durch einen inländischen Kontrahenten oder im Auftrage eines inländischen Kontrahenten mit einem ausländischen Gegenkontrahenten im Auslande, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Denn beim Geschäftsabschlüsse im Auslande unterliegt der ausländische Gegenkontrahent nicht der schweizerischen Steuerhoheit, wogegen beim Inländer das Geschäft im Inlande in Wirksamkeit tritt.

Zu Ari. 28. Der Entwurf sieht die Anwendung der vollen Steuersätze auch auf bedingte Rechtsgeschäfte vor und die Berechnung der bei solchen Geschäften zu entrichtenden Abgabe nach dem höchstmöglichen Entgelt. Unter einer Bedingung wäre eine im Vertrage enthaltene Bestimmung zu verstehen, kraft welcher die Wirkung des Vertrages erst mit dem Eintritt eines zukünftigen Ungewissen Ereignisses beginnen oder mit dem Eintritt eines solchen Ereignisses aufhören soll. Als häufigste Typen bedingter Geschäfte werden die Prämien-, Stellage- und Nochgeschäfte angeführt.

Im zweiten Absatz des Art. 28 wird der Grundsatz festgestellt, dass bei Prolongationsgeschäften (Report- oder auch Lombardprolongationen) die Abgabe erneut zu entrichten ist, im dritten Absatz der Grundsatz, dass die Abgabe nicht zu ent-

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richten ist auf Bordereaux über Ausgabe inländischer Kasseuobligationen und auf Zuteilungsscheinen. Es handelt sich in beiden Fällen um die erstmalige Eigentumsübertragung an Wertpapieren, auf welchen eben der Emissionsstempel entrichtet wurde, und es erscheint billig, diesen ersten Verkehrsakt nicht noch mit der Umsatzabgabe zu belasten.

ZM Art. 29. Als Steuerdestinatar (vgl. Seite 100) gilt je zur Hälfte jeder der beiden Kontrahenten, als Steuerzahler bei allen gewerbsmässig vermittelten Geschäften der Vermittler, bei allen nichtvermittelten Geschäften der gewerbsmässige Kontrahent und bei Geschäften zwischen zwei solchen Kontrahenten der Veräusserer.

T. Wechsel, wechselähnliche Papiere und Check».

Von sämtlichen zurzeit in den Kantonen erhobenen Stempelabgaben stösst der Wechselstempel in den Kreisen des Geschäftsverkehrs vielleicht auf den grössten Widerspruch, und die Nachsicht, mit welcher kantonale Behörden sogar offenbare Umgehungen des Wechselstempels behandeln, scheint fast vermuten zu lassen, dass sie selbst von der Unzweckmässigkeit der bestehenden Regelung überzeugt sind. Die Interessenvertretungen des Handels, der Industrie und der Banken haben sich bei den mannigfaltigsten Anlässen dahin ausgesprochen, dass sie sich nicht gegen eine Wechselstempelabgabe an sich aussprechen, dass sie aber, nachdem einzelne Kantone den Wechselstempel aufgehoben haben, die Aufhebung dieser Abgabe auch in den Kantonen, welche sie bisher noch beziehen, fordern müssten, da es doch unzweckmässig ist, eine Urkunde des Handelsverkehrs, welche in so hohem Masse wie gerade der Wechsel, einen interkantonalen Charakter hat, steuerrechtlich von Kanton zu Kanton différent zu behandeln. Dieselben Interessenvertretungen haben stets und insbesondere auf die Missstände hingewiesen, welche sich daraus ergeben, dass die Gesetzgebung einzelner Kantone die Stempelung nicht allein des im Kanton ausgestellten, sondern auch des im Kanton zahlbaren Wechsels fordert, in einzelnen Kantonen aber sogar die Stempelung des im Kanton weder ausgestellten noch zahlbaren Wechsels, sofern er nur im Kanton akzeptiert wird; die Befolgung dieser Normen würde zur Konsequenz haben, dass ein und derselbe Wechsel, nachdem er vom Aussteller gestempelt wurde, während seines Umlaufes noch mit einer Reihe weiterer kantonaler Stempel zu versehen wäre. Es ist begreiflich, dass

123 der Wechsel v erkehr nach Mitteln und Wegen gesucht hat, sich dieser Konsequenz einer Gesetzgebung zu entziehen, deren Grundfehler darin besteht, dass sie innerhalb des einheitlichen schweizerischen Verkehrsgebietes für eine Verkehrsurkunde kantonales Verkehrssteuerrecht schafft. All diese Unzuträglichkeiten fallen mit der bundesrechtlichen Vereinheitlichung des Wechselstempelwesens dahin,, und so hat denn auch der Entwurf, dem Vorschläge des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank zugrunde liegen, keinen Widerspruch im Kreise der am Wechselverkehr beteiligten Interessen gefunden.

Zu, Art. 30. Der Kreis der Papiere, welche der Stempelabgabe unterworfen werden, wird vorerst positiv umschrieben.

Es ist notwendig, ausser dem Wechsel auch alle Wechselsurrogate in möglichst weitem Umfang einzubeziehen, weil sonst der Verkehr die Abgabe durch Ausstellung derartiger Surrogate in grossem Masse umgehen würde. Das hätte nicht nur einen namhaften Ausfall für den Fiskus zur Folge, sondern wäre auch vom Standpunkt der Sicherheit des kaufmännischen Zahlungsverkehrs aus zu bedauern.

In die Kategorie der Wechselsurrogate fallen : 1. die eigentlichen wechselähnlichen Papiere der Art. 838 und folgende des Obligationenrechts, 2. andere Anweisungen oder Zahlungsversprechen, sofern sie auf eine bestimmte Geldsumme lauten und entweder an Ordre oder auf den Inhaber gestellt sind.

Es dürfte kaum nötig sein, beizufügen, dass der Inhalt und nicht die äussere Form der Urkunde für die Beurteilung ihrer Stempelpflichtigkeit massgebend ist. Beispielsweise ist eine Zahlungsanweisung an Ordre zu stempeln, gleichviel ob sie auf den üblichen Formularen ,,ausgestellt oder in Briefform ausgefertigt wird.

Aus der Bestimmung, dass nur diejenigen Wechsel und wechselähnlichen Papiere, welche in der Schweiz ausgestellt oder in der Schweiz zahlbar sind, der Abgabe unterworfen sind, ergibt sich negativ die Umschreibung des Kreises derjenigen Papiere, die nicht gestempelt zu werden brauchen. Es sind dies: \. Die sog. T r a n s i t w e c h s e l , das sind: im Ausland ausgestellte und im Ausland zahlbare Papiere, welche in der Schweiz nur per Giro zirkulieren. Diese Wechsel tragen bereits den ausländischen Stempel. Obwohl in einer Reihe von Ländern auf solchen Wechseln ein besonderer Transitstempel erhoben wird, ist für unsere speziellen schweizerischen Verhältnisse die Steuer-

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freiheit vorzuziehen. Wir haben ein besonderes Interesse daran, dass den schweizerischen Banken und insbesondere der Nationalbank die Anschaffung eines kräftigen Devisenportefeuilles als Stütze unserer Valuta in normalen Zeiten nicht durch einen Transitstempel erschwert werde.

2. Die schweizerischen A k z e p t e auf T r a t t e n aus dem A u s l a n d , sofern sie nicht in der Schweiz, sondern im A u s l a n d z a h l b a r sind. Da diese Wechsel ausser dem Stempel des Ausstellungslandes auch den des Zahlungsortes zu tragen haben, wäre eine weitere Belastung unbillig.

Zu Ari. 3L Dass von m e h r e r e n E x e m p l a r e n eines und desselben Wechsels nur ein einziges zu stempeln ist, rechtfertigt sich ohne weiteres. Eine doppelte Besteuerung desselben Geschäftes wäre offenbar ungerecht. Der Entwurf sieht vor, dass das zur Zirkulation bestimmte Exemplar gestempelt wird, weil dieses leichter kontrolliert werden kann. Nicht zum Umlauf bestimmte Exemplare sind auf der Rückseite zu kreuzen und so für den Umlauf unbrauchbar zu machen. Dadurch werden mögliche Missbräuche verhindert.

Zu Art. 32. Art. 32 bezeichnet diejenigen Papiere, welche zwar nach den allgemeinen Normen des Art. 30 dem Stempel unterworfen wären, für welche aber aus besonderen Gründen eine Ausnahme gemacht wird.

Grundsätzlich muss die Befreiung von der Sternpelpflicht auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden, nicht sowohl wegen der fiskalischen Einbusse, welche jede Befreiung mit sich bringt, als wegen der vermehrten Gefahr der Umgehung des Gesetzes.

Je mehr Ausnahmen, um so mehr Türen werden der Stempelhinterziehung geöffnet, um so laxer wird die Stempelpflicht gehandhabt werden. Insbesondere müssen Ausnahmen vermieden werden, welche in ihrer Anwendbarkeit Zweifel offen lassen.

Die Befreiung der C h e c k s soll dazu dienen, die Entwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in der Schweiz zu fördern.

Noch haben in dieser Richtung die Bemühungen der Nationalbank und der anderen Banken des Landes keinen vollen Erfolg gehabt, noch immer wird zu viel mit barem Geld und Noten bezahlt. Es hiesse die Weiterentwicklung der sehr erfreulichen Ansätze, welche der Checkverkehr in der Schweiz zeigt, aufs schwerste beeinträchtigen und einen bedauerlichen Rückschritt in der Organisation unseres Zahlungsverkehrs herbeiführen, wollte man den Check mit einem Stempel belasten.

125 Die S i c h t a n w e i s u n g e c i werden aus praktischen Gründen den Checks gleichgestellt; sie sind zwar hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung den Checks unterlegen, haben aber in Kreisen des Gewerbes, des Kleinhandels und der Privaten weite Verbreitung und sind ein zwar nicht vollkommenes, aber doch schätzenswertes Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Damit Check und Sichtanweisung jedoch nicht als Mittel zur Umgehung des Wechselstempels verwendet werden können, wird die Stempelfreiheit auf eine Frist von 15 Tagen nach dem Ausstellungstag beschränkt. Für den Check hätte man die Stempelfreiheit vielleicht auf die gesetzliche Präsentationsfrist von 5 resp.

8 Tagen begrenzen können; indessen steht fest, dass ein sehr grosser Teil der Checks länger im Umlauf bleibt, das Geschäftsleben sich somit an diese letztern Fristen nicht hält. Unter diesen Umständen würde es von der Geschäftswelt leicht als Schikane empfunden werden, wenn die Überschreitung der gesetzlichen Präsentationsfrist um wenige Tage den Check stempelpflichtig machen würde; die Gefahr bestünde, dass der Check an Beliebtheit einbüssen würde.

15 Tage stempelfreier Umlaufsfrist, wie der Entwurf vorsieht, dürfte diesen Bedenken genügend Rechnung tragen.

S c h a t z a n w e i s u n g e n und sog. Reskriptionen des Bundes, der Kantone und der schweizerischen Gemeinden sollen dem Stempel nicht unterworfen werden. Dieselben Gründe, die für die Befreiung der konsolidierten Schulden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sprechen, lassen sich auch für die Stempelfreiheit ihrer schwebenden Schulden ins Treffen führen.

Für die Nationalbank wird eine Ausnahme vorgesehen hinsichtlich der G e n e r a l m a n d a t e , welche eine besondere Be-, handlung verdienen als ein wirksames Werkzeug des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Art. 13 des Nationalbankgesetzes bestimmt zwar, dass die Bank und ihre Zweiganstalten keiner Besteuerung unterzogen werden dürfen, aber ausdrücklich nur keiner Besteuerung ,,in den Kantonen". Eine vom Bund dekretierte Stempelsteuer würde daher die Nationalbank treffen, wenn nicht eine Ausnahme gemacht würde.

Der P o s t c h e c k muss unter den stempelbefreiten Papieren besonders genannt werden ; da seine juristische Natur zweifelhaft ist, kann er nicht schlechthin als Check aufgefasst werden.

Dieselben Gründe, die für die Befreiung des Checks im allgemeinen sprechen, gelten aber unstreitig auch für den Postcheck.

Tat, Art. 33.

Die Höhe der Abgabe (ein halbes Promille)

126

entspricht den Sätzen, die gegenwärtig im Deutschen Reiche, in Frankreich und in England gültig sind. Es ist von Wichtigkeit, dass die Schweiz nicht höher geht, damit die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Banken und des schweizerischen Handels im internationalen Wechselgeschäf'fc nicht geschmälert werde. Je höher die Abgabe ist, um so grüsser wird auch das Bestreben sein, sich ihr zu entziehen, die Ausstellung von Wechseln wo immer möglich zu umgehen. Die schweizerischen Banken und vorab die Nationalbank haben ein grosses Interesse daran, dass die Schaffung von Wechselmaterial nicht zurückgeht, bildet das Wechselportefeuille doch für die Banken immer noch die beste Anlage ihrer kurzfristigen Gelder, und ist doch die ganze Organisation der Nationalbank und damit die Anpassung ihres Notenumlaufes an die Bedürfnisse .des Landes auf das Wechseldiskontogeschäft zugeschnitten. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfte der Satz von einem halben Promille das Maximum der Belastung darstellen, welche man dem schweizerischen Wechselverkehr ohne die Befürchtung eines allzustarken Rückganges auferlegen kann.

Das Minimum der Abgabe von 5 Rappen und die Abrundung auf 5 Rappen entsprechen dem französischen System, welches die kleinen Wechsel besonders schonend behandelt.

Die Abgabe von 1/a °/oo gilt für sechs Monate und soll bei längerer als sechsmonatlicher Laufzeit für je weitere angefangene sechs Monate um denselben Betrag erhöht werden. Als Laufzeit ist die Frist zwischen Ausstellungstag und Verfalltag zu betrachten.

Es ist notwendig, die Gültigkeit des Wechselstempels zeitlich zu beschränken, damit nicht zwölf Monate laufende Papiere ebenso hoch wie Dreimonatstratten belastet werden und damit nicht bei Lombard- und Kautionswechseln z. B. die Entrichtung der Abgabe durch endlose Prolongationen umgangen wird. Eine Frist von drei Monaten wäre vielleicht zu kurz, weil dann beispielsweise ein Wechsel, der drei Monate nach Sicht zahlbar ist, regelmässig den doppelten Stempel erlegen müsste, da er kaum je am Ausstellungstag selber schon zum Akzept gelangt; auch müssten in diesem Falle Wechsel, die nach drei Monaten für kurze Zeit, etwa 14 Tage, verlängert werden, bereits nachgestempelt werden. Die 'vorgesehene Frist von sechs Monaten nimmt auf diese Verhältnisse Rücksicht, ohne voraussichtlich den Ertrag des
Wechselstempels stark zu schmälern. Denn die Laufzeit der Wechsel richtet sich nach den Zahlungsbedingungen in den verschiedenen Branchen des Handels und nach den Diskontobedingungen der Banken. Da nun die Nationalbank laut Bank-

127 gesetz nur dreimonatliche Wechsel diskontieren kann, so sind länger laufende Papiere, weil nicht von Anfang an nationalbankfähig, weniger beliebt und gemessen nicht denselben Diskontosatz ·wie Dreimonatspapier. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Erstreckung des Stempels auf sechs Monate die Schaffung von länger als drei Monate laufendem Papier stark fördern würde.

Zu Art. 34. Der erste Absatz des Art. 34 statuiert die Pflicht zur Erneuerung des Stempels für alle Papiere, welche aus besonderen Umständen (Nichtvorweisung bei Sichtpapieren, Prolongation bei andern) die Lauffrist überschreiten, für die sie gestempelt wurden.

Der zweite Absatz bestimmt, wie bei Wechseln, die auf fremde Währung lauten, zu verfahren ist. Die Umrechnung zum Tageskurs ist das einfachste und zweckmässigste. Gerade die gegenwärtige Zeit mit ihren abnormen Schwankungen rnuss davor warnen, feste Umrechnungskurse bestimmen zu wollen.

Der letzte Absatz hat insbesondere die K a u t i o n s w e c h s e l im Auge; er bedarf keiner Erläuterung.

Zu Art. 35. Dieser Artikel ordnet die subjektive Stempelpflicht der an der Ausstellung und am Umlauf eines Wechsels oder wechselähnlichen Papiers beteiligten Personen. Er bedarf wohl keiner ausführlichen Erläuterung, es sei denn hinsichtlich der folgenden zwei Punkte : Als zur Stempelung verpflichteter Inhaber ist nicht nur der eigentliche Wechseleigentümer, sondern auch jede andere inländische Person oder Firma zu betrachten, welche das Papier beispielsweise zur Einholung des Akzeptes oder auch zum Inkasso, ·sei es indossiert oder quittiert, in die Hände bekommen hat. Zu beachten sind hierbei noch besonders die Strafbestimmungen des Art. 45.

Absatz 3 statuiert ausdrücklich die Verpflichtung des Akzeptanten und jedes Inhabers, soweit sie sich im Inlande befinden, die bei der Ausstellung oder beim Eingang in die Schweiz unterlassene gtempelung nachzuholen.

Es wird Sache der Vollziehungsverordnung sein, durch die Bestimmungen über die Entwertung der Stempelmarken die Möglichkeit zu schaffen, dass jederzeit kontrolliert werden kann, wer ·die Abgabe entrichtet hat.

"Ö Zu Art. 36. In diesem Artikel wird in Ergänzung von Art. 32, lit. d, die Stempelpflicht der Checks und Sichtanweisungen .geordnet, welche länger als 15 Tage im Umlauf bleiben.

128

Ausserdem wird bestimmt, dass derartige Papiere, wenn sie vor dem in ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt werden, ebenfalls dem Stempel unterliegen. Dies ist notwendig, damit nicht vordatierte Checks und Sichtanweisungen zur Umgehung des Stempels ah Stelle von Wechseln und Anweisungen mit bestimmter Verfallzeit geschaffen werden. Diese Gefahr ist bei uns um so grösser, als nach unserm Checkrecht, im Gegensatz beispeilsweise zur deutschen Gesetzgebung, auf jedermann, nicht nur auf Bankgeschäfte, Checks gezogen werden können.

VI. Quittungen für Versicherungsprämien.

Die rationelle Stellung des Steuergesetzgebers zur Versicherung bildet seit Jahrzehnten Gegenstand theoretischer und politischer Kontroversen. Auf der einen Seite erblicken die Vertreter einer brutalen Fiskalität in den grossen Kapitalien, die in den Formen der Versicherung gebildet oder durch die Versicherung in ihrem wirtschaftlichen Bestände gesichert werden, ein willkommenes Objekt ekzessiv hoher Besteuerung, auf der andern Seite erklären die ebenso extremen Vertreter der Versicherungsinteressen jede Steuer, welche die Versicherung belasten soll, als.

Strafe für Fleiss und Sparsamkeit und als Hindernis für die weitere Ausbreitung des Versicberungsgedankens und fordern deshalb prinzipiell Steuerfreiheit. Dieser Forderung kann der vorliegende Entwurf nicht Rechnung tragen, soll nicht anders die Allgemeinheit der Steuer Schaden leiden. Die Tatsache, das» die Ausbreitung des Versicherungsgedankens im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse wünschenswert ist, kann nicht gegen die geforderte Steuerleistung geltend gemacht werden, denn nicht die Versicherungsunternehmungen als solche sollen zur Steuerleistung herangezogen werden, sondern das in den Formen der Lebensversicherung gebildete Kapital und das Kapital, welches in den mannigfaltigsten Zweigen der Güterversicherung Versicherungsschutz sucht und damit sein Vermögensinteresse dokumontiert. Es genügt zu erinnern, dass mehr denn 3/J des gesamten schweizerischen Lebensversicherungsbestandes auf die sog. gemischten Versicherungen entfällt, um zu zeigen, dassdie Lebensversicherung heute nicht mehr blosse Fürsorge für den Todesfall ist, sondern zugleich eine Form der Kapitalbildung und der Kapital ver waltung. Es würde dem Prinzipe der Allgemeinheit der Steuer widersprechen, dieses Kapital steuerfrei zu lassen im Augenblicke, da andere Formen der Kapitalanlage durch den>

129 Effektenstempel zur Steuerleistung herangezogen werden. Und ebenso würde es dem Prinzipe der Allgemeinheit der Steuer widersprechen, das mobile Kapital, welches Anlage in Wertpapieren findet, mit einer Abgabe zu belasten, vom Immobiliarvermögen dagegen keine Leistung zu fordern; die Stempelabgabe auf den Prämienquittungen der Immobiliarfeuerversicherung würde wirtschaftlich wie eine Besteuerung des bebauten Grundbesitzes wirken, die auf Prämienquittungen der Mobiliarfeuerversicherung wie eine Besteuerung des beweglichen Gebrauchsvermögens, das heute meist von jeder Belastung freibleibt.

Die in der kantonalen Gesetzgebung herrschende Form der Verkehrsbesteuerung der Versicherung ist eine Stempelabgabe, welche bei Ausfertigung der Police zu erlegen ist. Sie wird in 4 Kantonen als Proportionalabgabe erhoben, in 9 weiteren Kantonen als Fix- bzw. Formatstempel mit 20 Rappen bis zu Fr. 1.20 pro Police ohne Rücksicht auf die Höhe der Versicherungssumme und gleichmässig von allen Versicherungszweigen. In 12 Kantonen fehlt eine Verkehrsbesteuerung der Versicherungen vollständig. Eine genaue Berechnung des Ertrages dieser Abgaben ist unmöglich. Nach sachverständiger Schätzung dürfte von der Lebensversicherung ein Betrag von etwa Fr. 8000 jährlich für Policenstempel aufgewendet werden, und die Annahme, dass von den zusammen etwa 8,2 Millionen Franken, die in sämtlichen Kantonen aus Stempelabgaben aller Art im Durchschnitt der letzten Jahre alljährlich bezogen wurden, ein Betrag von nur etwa.Fr. 80,000 jährlich auf die Policenstempelabgaben sämtlicher Versicherungszweige entfällt, dürfte sich eher über als unter der Wirklichkeit bewegen.

Zu Art. 37. Die Abgabe wird im Prinzipe auf jeder Prämienquittung erhoben, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherer der Aufsicht des eidgenössischen Versicherungsamtes unterstellt ist oder nicht. Sie wird aber nur erhoben, wenn die Prämienzahlung als Entgelt für die Übernahme von Versicherungen erfolgt, welche mit Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, abgeschlossen sind oder welche im Inlande befindliche Gegenstände betreffen ; hiermit ist die Abgabefreiheit für das gesamte ausländische Geschäft der schweizerischen Versicherungsunternehmungen deklariert. Die erste der beiden Voraussetzungen statuiert einen Unterschied zwischen Versicherungen
für eigene und solche für fremde Rechnung : die Abgabe wäre nur zu entrichten, wenn der Vertragskontrahent, d. h. der Versicherungsnehmer Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im

130 Inlande hat, wogegen es bei Versicherungen auf fremde-Rechnung auf den Wohnsitz des Begünstigten nicht ankommt. Beispiele mögen die Konsequenzen dieser Voraussetzungen veranschaulichen. Im übrigen sei aber ausdrücklich festgestellt, dass die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe nicht generell dann schon als gegeben zu erachten ist, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen zutrifft, dergestalt, dass etwa für alle Zweige der Personenversicherung ausschliesslich der Wohnsitz des Versicherungsnehmers massgebend wäre, während bei allen Zweigen der Güterversicherung die Steuerpflicht nur einträte, wenn die Versicherung im Inlande befindliche Gegenstände betrifft; beispielsweise wird bei einem der Güterversicherungszweige, der Transportversicherung, auch auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers abzustellen sein. Es wird vielmehr Aufgabe einer vom Bundesrate zu erlassenden Vollziehungsverordnung sein, für die einzelnen Versicherungszweige festzustellen, unter welchen Voraussetzungen allein der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, unter welchen andern Voraussetzungen die Lage der versicherten Gegenstände im Inlande massgebend sein soll, und unter welchen Voraussetzungen endlich die mannigfaltig möglichen Kombinationen der beiden Kriterien zu berücksichtigen wären.

Zu Ari. 38 (Befreiungen). Die Abgabefreiheit zugunsten der Rückversicherung findet ihre zwingende Erklärung in dem Umstände, dass die gesamten Prämieneinnahmen der Rückversicherung einmal bereits anlässlich der Prämienzahlung an den Erstversicherer die Abgabe entrichtet haben werden; sie nochmals zur Steuerleistung heranzuziehen, würde eine Doppelbesteuerung bedeuten. Die Abgabefreiheit zugunsten der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Angestelltenversicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern entspricht sozialpolitischen Erwägungen, die einer weitern Begründung kaum bedürfen. Zugunsten der Vieh- und der Hagelversicherung wird die Abgabefreiheit vorgesehen, weil es widersinnig wäre, wollte der-Bund diese beiden Versicherungszweige mit einer Stempelabgabe belasten, während die Kantone im Interesse ihrer Förderung einen Beitrag an die Prämien leisten und 50 °/o dieser Beitragsleistungen vom Bunde rückerstattet erhalten.

Abermals Erwägungen sozialpolitischer Natur sind es, welche die Abgabefreiheit
für Prämienquittungen der Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung) bei Versicherungssummen bzw.

Rentenkapitalien bis zu Fr. 3000 gerechtfertigt erscheinen lassen.

Der weitaus grösste Teil der sogenannten Volksversicherung wird

131 aus dieser Steuerbefreiung Gebrauch machen können. Der Gefahr einer Umgehung des Gesetzes durch Spaltung grösserer Versicherungssummen in eine Anzahl kleiner Policen soll die Bestimmung vorbeugen, wonach die Befreiung dahinfällt, wenn auf das Leben derselben Person von demselben Versicherer mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, deren Summen zusammen Fr. 3000 übersteigen. Die Gefahr einer Umgehung durch Abschluss mehrerer Versicherungsverträge von Fr.-3000 mit einer Mehrzahl von Versicherern ist nicht allzu gross, denn in der Praxis dürfte der stärkere Wille des Agenten, der um einer möglichst grossen Abschlussprovision willen die ganze Prämienzahlungskraft des Versicherungsnehmers zu erfassen bestrebt ist, den Sieg davontragen über den Willen des Versicherungsnehmers zur kleinen Abgabenersparnis.

Hinsichtlich der anderen Güterversicherungszweige könnten ähnliche Erwägungen zugunsten der Abgabefreiheit bei kleinen .und kleinsten Versicherungssummen nicht wohl geltend gemacht werden, denn in der Güterversicherung ist die Kleinheit der Versicherungssumme nicht immer Beweis für die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers. Wer für sein Automobil eine Remise erstellen lässt und diese für Fr. 3000 gegen Feuer versichert, kann unter Hinweis auf die Kleinheit der Versicherungssumme nicht ein Steuerprivileg in Anspruch nehmen, das nur den wirtschaftlich Schwachen gewährt werden soll. Allein zugunsten der Mobiliarfeuerversicherung wird die Abgabefreiheit bei Versicherungssummen bis zu Fr. 3000 erklärt; es sind ausschliesslich die Mobilien der kleinen und kleinsten Leute, die mit Beträgen von nicht mehr als Fr. 3000 gegen Feuer versichert sind. Und eine weitere, technisch gebotene Steuerbefreiung sieht der Entwurf zugunsten der Transportversicherung vor: Quittungen über Prämienzahlungen bis zu Fr. l sollen abgabefrei bleiben. In der Transportversicherung kommen nicht selten (namentlich bei Valorenversicherungen) Prämienzahlungen von 40 und 50 Rappen vor, zu welchen die Abgabe von 10 Rappen in keinem rationellen Verhältnisse stünde. Wird aber, wie es namentlich bei den sog. Generalpolicen der Fall ist, über eine Mehrzahl versicherter Transporte die Prämienberechnung in einem vorgenommen, so soll die Abgabe vom Gesamtbetrage der Prämie entrichtet werden, ohne dass
Summanden unter Fr. l in Abzug gebracht werden dürften.

Schon bei den Beratungen über die Verfassungsnovelle lag der Bundesversammlung eine Eingabe des Verbandes der kantoBundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

10

132 nalen Feuerversicherungsanstalten vor, in welcher Abgabefreiheit, gefordert wurde für die von diesen Anstalten ausgestellten Prämienquittungen. Der Forderung wurde bereits in der Bundesversammlung entschieden widersprochen; der Entwurf gibt ihr keine Folge.

Unter den Gründen, welche zugunsten der geforderten Abgabefreiheit angeführt werden, steht im Vordergrunde der Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der kantonalen Anstalten, die nicht die Erzielung eines Gewinnes bezwecken, sondern lediglich die Abwälzung der durch Brand für den einzelnen Versicherten entstandenen Schäden auf die breiteren Schultern der Versicherungsgemeinschaft. Aber dieser Abwälzung der den einzelnen erwachsenen Schäden auf die ganze Versicherungsgemeinschaft dient jede Versicherungsveranstaltung, gleichviel in welcher Form sie organisiert ist, und die Erwerbsabsicht fehlt nicht allein bei den kantonalen Feuerversicherungskassen, sondern auch bei allen Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit. Mindestens diese letzteren könnten mit derselben Begründung ebenfalls Abgabefreiheit fordern, woraus sich alsdann die unmögliche Konsequenz ergäbe,, dass die Prämienquittungen einer Kategorie von Versicherungsunternehmungen, der Versicherungs-Aktiengesellschaften, mit einer Abgabe belastet, die Prämienquittungen aller anderen, dem gleichen Zwecke dienenden Veranstaltungen von der Abgabe befreit wären. Die Erwägungen, die zur Ablehnung der weitergehenden Wünsche der Kantonalbanken geführt haben, gelten auch gegenüber dem Begehren der kantonalen Feuerversicherungskassen; bei einer Konkurrenz zwischen einer Mehrheit von Organisationsformen kann es nicht Aufgabe des Steuergesetzgebers, sein, die eine Form zum Nachteil der anderen zu begünstigen.

Der Umstand, dass die kantonalen Feuerversicherungskassen staatliche Anstalten sind, kann die Forderung nach der Abgabefreiheit ihrer Prämienquittungen um so weniger begründen, als die Abgabenicht von den Anstalten, sondern von den Versicherungsnehmerngefordert wird. Eine Verwirklichung dieser Forderung würde zu seltsamen Konsequenzen führen. Nicht in allen Kantonen steht.

ein staatliches Feuerversicherungsmonopol in Kraft; nur 18 Kantonehaben für die Immobiliar-, nur 2 Kantone für die Mobiliarversicherung kantonale Anstalten errichtet. Wenn nun beispielsweise?

im Kanton
Basel-Stadt eine kantonale Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt besteht, keine aber im Kanton Genf, so würde, sollteder Forderung der kantonalen Anstalten Folge gegeben werden, der Eigentümer eines in der Stadt Basel gelegenen Hauses im Feuerversicherungswerte von Fr. 200000 inskünftig keine Abgabe-

133

entrichten, wohl hätte aber der Eigentümer eines in der Stadt Genf gelegenen Hauses im gleichen Feuerversicheroingswerte eine Steuer von jährlich Fr. 10 zu zahlen. Dem Prinzipe der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit würde eine derartige Konsequenz in krassester Weise widersprechen; denn niemand wird behaupten wollen, dass die Eigentümer von Immobilien in Kantonen ohne eine staatliche Feuerversicherungskasse deshalb in erhöhtem Masse leistungsfähig wären.

ZM Art. 39. Die vorgeschlagenen Abgabesätze bleiben unter, zum Teil wesentlich unter den im Auslande geltenden zurück '). In den Beratungen der Expertenkommission haben diese Sätze die ungeteilte Zustimmung aller beteiligten Interessen gefunden. Wenn die Abgabe bei einzelnen Versicherungszweigen vom Betrage der Prämie, bei anderen wieder von der versicherten Summe berechnet werden soll, so ist zur Erklärung dieses Unterschiedes namentlich der sozialpolitische Gesichtspunkt anzuführen, dass bei der Mannigfaltigkeit der Gefahrenklassen der Wert der versicherten Gegenstände in der Prämie nicht immer einen zutreffenden Ausdruck findet. In der Feuerversicherung z. B. wäre, im Falle der Berechnung der Abgabe von der Prämie, auf je Fr. 1000 der Versicherungssumme für ein weichgedachtes Bauernhaus eine höhere Abgabe zu entr richten als für ein hartgedachtes städtisches.

*) Für einen Versicherungszweig, die Feuerversicherung, sei nachstehend die Belastung nach Massgabe der im Entwurfe vorgesehenen Ansätze mit derjenigen nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebungen an konkreten Beispielen veranschaulicht: Die Stempelabgaben betragen für 1000 Fr. (bzw. 1000 Mi. und 1000 Lire) der Versicherungssumme: in der Schweiz nach im m in durchschnittlich berechnet fllr

Deutschen

Reiche a. einen landwirtschaftlichen Be- Mk.

trieb mit Fr. (Mk.Lit.) 30,000 Mobilien B » B 20,000 Immobilien 0,09 6. ,, ,, ,, 20,000 Immobilien ,, ,, ,, 80,000 Mobilien eines einfachen städtischen Risikos 0,is c. Fr. (Mk.Lit.) 50,000 Immobilien ,, ,, 100,000 Mobilien ?

eines industriellen Betriebes mit einer Durchschnittsprämie von 3%o 0,115

Frankreich Fr.

Italien

den Ansätzen des Entwurfes

Lire

Fr.

0,20

0,187

0,07

0,13

0,153

0,09

0,849

0,375

0,08t

134

Bei Berechnung der Abgabe auf Prämienquittungon der Lebensversicherung soll die Barprämie (d. h. die Tarifprämie nach Abzug der Gewinnbeteiligung) massgebend sein. Beim System der sog. steigenden Dividenden ermässigt sich die Barprämie von Jahr zu Jahr; bei Berechnung der Abgabe von der Tarifprämie würde alsdann der Versicherungsnehmer 5% und mehr der Barprämie als Steuer zu entrichten haben, ja es könnte sogar, im Falle vollständiger Befreiung von der Prämienzahlungspflicht zufolge der Beteiligung an den Überschüssen, der Fall eintreten, dass die Stempelabgabe unendlich viel Prozent der Barprämie betrüge und der Versicherungsnehmer überhaupt nichts weiter als die Stempelabgabe zu entrichten hätte.

Zu Art. 40. Um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass nicht eine Besteuerung der Versicherungsunternehmungen beabsichtigt wird, die Abgabe vielmehr den Versicherungsnehmer belasten soll, wird im Entwurfe ausdrücklich festgestellt, dass die Abgabe vom Versicherungsnehmer geschuldet wird. Sie ist durch die Versicherer für Rechnung des Bundes zu erheben, mit den Kosten der Steuererhebung werden somit die Versicherungsunternehmungen belastet, die den Abgabenertrag an die Bundeskasse abzuführen haben.

VII. Frachturkunden.

Zwischen den bisher besprochenen Abgabekategorien und den Abgaben auf Frachturkunden besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Abgaben auf Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen erfassen den Verkehr in seiner Funktion als einkommensbezw. vermögensbildendes Element. Die Abgaben auf Frachturkunden haben es lediglich mit dem realen Vorgang der Ortsveränderung zu tun, -ohne Rücksicht darauf, ob durch die Verfrachtung der Ware eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt oder'nicht. Im Gegensatze zu den bisher besprochenen Abgabekategorien stellt die Stempelabgabe auf Frachtdokumenten nicht eine indirekte Besitzabgabe dar, sie wird vielmehr vom Handel und von der Industrie aufzubringen sein, und ihre Überwälzung auf die Warenpreise ist wahrscheinlich. Damit ist nicht gesagt, dass die Abgabe schliesslich ganz vom inländischen Verbrauch getragen werden müsste. Denn der grösste Teil der Warentransporte entfällt nicht auf die genussreifen Artikel des letzten Verbrauches, sondern auf Hülfsstofie, Rohstoffe und Halbfabrikate, die von einer Produktionsstätte zur andern verfrachtet

135 werden, und deren Endprodukt zu einem guten Teile ins AusJ land exportiert wird. Soweit es sich um Erzeugnisse für den inländischen Verbrauch handelt, dürfte eine mässig gehaltene Abgabe im Preise des konsumreifen Produktes kaum zum Ausdruck kommen, würde vielmehr in der grossen Mehrzahl der Fälle in den vielen Zwischenstufen des Warenverkehrs verschwinden. Zugegebenermassen haften der Abgabe steuertechnische Mängel an, aber diese Mängel haben eine Reihe europäischer Staaten, und darunter auch unsere vier Nachbarländer, nicht gehindert,. den Transportakt durch Stempelbelastung der Urkunde über den Transportvertrag zur Steuerleistung heranzuziehen. Und diese Heranziehung lässt sich in unserm Falle um so eher rechtfertigen, als die wichtigste Transportunternehmung des Landes, die Schweizerischen Bundesbahnen, trotz ihres staatlichen Charakters den Bestimmungen des Rückkaufgesetzes gemäss' zu keinerlei Leistungen an die Bundeskasse herangezogen werden können, und auch die privaten Eisenbahnunternehmungen bisher keiner Sonderbesteuerung unterworfen sind.

Zu Art. 41. Die Abgrenzung der Abgabepflicht auf die Frachturkunden im Verkehr der Bundesbahnen und der konzessionierten Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen schafft eine klare Lösung. Wohl gibt es daneben noch eine Reihe von Frachtunternehmern, Camionneuren, Fuhrhaltern und privaten Speditionsgeschäften aller Art, in deren Geschäftsbetriebe aber die Ausstellung schriftlicher Urkunden nicht häufig ist, die Kontrolle für den Fiskus folglich ausserordentlich schwierig und unlohnend wäre. Hält man sich an den Verkehr der genannten Transportunternehmungen, so hat es der Bund nur mit Verhältnismassig wenigen Stellen zu tun, welche die Abgabe für ihn einziehen, und welche leicht zu beaufsichtigen sind.

Der Personenverkehr ist von der Besteuerung ausgenommen.

Der Wortlaut des Verfassungsartikels, der nur von F r a c h tUrkunden spricht, schliesst die Belastung des Personenverkehrs aus. Personenverkehr ist kein Frachtverkehr, Personenfahrkarten sind keine Frachturkunden.

Dagegen sind neben dem eigentlichen Güterverkehr auch die Expressgut- und die Gepäcksendungen der Abgabe zu unterwerfen. Expresssendungen unterscheiden sich von Eilstückgutsendungen nur in der Form der bahnamtlichen Behandlung. Das Reisegepäck verdient keine Vorzugsstellung. Wer zum Vergnügen reist und grosses Gepäck mit sich führt, wird die Abgabe kaum verspüren. Der Handelsreisende, der seine Musterkoffer als

136

Gepäck aufgibt, wird die geringe Belastung in seine Reisespesen einrechnen.

In Absatz 2 sind die Urkunden näher bezeichnet, die der Abgabe unterworfen werden. Im Frachtverkehr der schweizerischen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehumngen wird eine ganze Reihe von Frachturkunden verwendet, als da sind: im Gepäckverkehr: der Gepäck-Frachtschein, der ExpressgutFrachtschein und der Transportschein für verschiedene Verkehrsarten bei Leichentransporten; im Tierverkehr: der Tiertransportschein, der Hundetransportschein, der Transportschein für verschiedene Verkehrsarten bei Abfertigung von Menagerien etc.

im Güterverkehr: der Frachtbrief, der Transportschein für Sendungen zum Ausnahmetarif Nr. 4, der Begleitschein für Fabrikatsendungen zum Ausnahmetarif Nr. 45.

Von diesen verschiedenen Transportscheinen können einzelne mit der Zeit dahinfallen, neue derartige Scheine können eingeführt werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Transportpapiere im Gesetz nur allgemein zu bezeichnen und ihre Spezifizierung der Verordnung vorzubehalten.

Mit dieser' Umsctìreibung der Urkunden, auf welchen eine Abgabe zu entrichten ist, ist gleichzeitig gesagt, dass Transporte, bei welchen weder Frachtbriefe noch Transportscheine ausgestellt werden, dem Stempel nicht unterliegen. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Gepäck-, Expressgut- und Hundesendungen auf Linien mit Tramway- und tramwayähnlichom Betrieb, sowie auf lokalen Drahtseilbahnen, wo Sendungen nur angenommen werden, wenn sie vom Aufgeber persönlich begleitet werden, die Ausstellung besonderer Begleitpapiere deshalb überflüssig erscheint und die Taxe durch Lösen von Personenbilleten bezahlt wird. Nur ausnahmsweise nehmen solche Unternehmungen auch mit Adressen versehene Sendungen, die vom Aufgeber nicht begleitet sind, zum Transporte an, und lassen auch in diesem Falle die Taxe durch das Lösen von Personenbilleten entrichten. Alle diese Sendungen wären abgabefrei, weil ein Frachtdokument nicht ausgestellt wird.

Dagegen unterliegen der Abgabe alle diejenigen Sendungen, für welche besondere Begleitpapiere ausgefertigt werden, gleichvie ob diese Sendungen durch die Stationsbeamten oder im Zuge abgefertigt werden.

ZM Artikel 42. Die Abgabe soll mit dem bescheidenen Satze von 10 Rappen auf jeder Urkunde und einem Lokalzuschlag von

137

25 Rappen für Wagenladungen erhoben werden, wiewohl die Frachturkundenstempel der Nachbarstaaten wesentlich höher und in letzter Zeit noch erheblich erhöht worden sind. Beispielsweise ·erhebt nun das deutsche Reich: auf Frachtstückgut und Expressgut fix: 15 Pf.; auf Eilstückgut fix : 30 Pf. ; auf Frachtgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetrag von nicht mehr als 25 Mk. : Mk. 1.50, bei höheren Beträgen Mk. 3.-- ; auf Eilgut in Wagenladungen gleicherweise Mk. 3.--, resp.

Mk. 6--.

In Frankreich gelten vorderhand noch die vor dem Krieg «eingeführten Sätze von : 35 Rp. fix für Eilgut l ,. ,, ,, , , r TM n afix für f- Frachtgut -o u a. i Jf auf Hauptbahnen und von 70 Rp.

25 Rp. fix, per Dokument, auf Nebenbahnen.

Eine stärkere Belastung als die vorgeschlagene, erscheint uns nicht opportun in einer Zeit, da der Verkehr, durch die Erhebung ·der erstmals durch Bundesratsbeschluss vom 12. September 1916 festgesetzten und seither durch Bundesratsbeschluss vom 15. März 1917 bedeutend erhöhten Taxzuschläge schon stark belastet worden ist.

Irgendwelche Abstufungen nach dem Gewicht, der Entfernung, «lern Frachtbetrag oder dem Wert der beförderten Güter verbietet «ich, soll die Erhebung der Abgabe nicht kompliziert und für die Beteiligten lästig werden.

Der Zuschlag für Wagenladungssendungen wird die schlimmste Härte des Fixstempels einigermassen ausgleichen. Da noch nicht «inmal 10 Prozent aller Transporte auf solche Sendungen entfallen, wird für die Abfertigung hieraus keine wesentliche Komplikation entstehen.

Für die Berechnung des Zuschlages soll das Taxgewicht massgebend sein, was die weitaus einfachste Lösung darbietet und ·eine Reihe von Schwierigkeiten beseitigt, die sich ergeben würden, wollte man etwa auf das Ladegewicht der gestellten Wagen oder -auf das effektive Gewicht der Ladung abstellen.

Der Grundsatz, dass für eine Sendung die Abgabe nur einmal erhoben werden soll, auch wenn beispielsweise ein Frachtbriefduplikat ausgestellt oder neben dem Frachtbrief noch ein Annahmeschein ausgefertigt wird und dergleichen mehr, wird im Entwurfe ausdrücklich proklamiert. Ebenso wie Wechsel-

138

duplikate und Wechselkopien stempelfrei sein.

sollen auch Frachtbriefduplikate

ZM Art. 43. (Befreiungen.) Der Gedanke liegt nahe, zur Entlastung der kleinen Transporte ein Minimum des Frachtbetrages festzusetzen, bei dessen Überschreitung erst die Abgabe zu erheben wäre.

Angestellte Berechnungen haben indessen ergeben, dass die Befreiung der Sendungen mit einem Frachtbetrag unter Fr. 5 einen Einnahmenausfall von Fr. 1,000,000 ergeben würde, was etwa der Hälfte des geschätzten Gesamtertrages des Frachturkundenstempels entspricht. Bei dem bescheidenen Ansatz von 10 Rappen darf man auf weitgehende Befreiungen um so eher verzichten,, als jede solche Befreiung den Einzug der Abgabe kompliziert und die Kontrolle erschwert.

Die vorgesehenen Befreiungen beschränken sich daher auf das unbedingt Notwendige. Sie lassen sich nach drei Gesichtspunkten ordnen : 1. Befreiungen aus steuertechnischen Gründen: Militärtransporte und frachtfreie Dienstsendungen. Es hätte keinen Sinn, wollte der Bund auf den Transporten der Heeresmacht, die von den Eisenbahnen zu reduzierten Taxen verfrachtet werden müssen, eine Stempelabgabe erheben, sich gewissermasson selber besteuern.

Gleicherweise würde es sich nicht rechtfertigen, auf Sendungender Transportunternehmung selbst, soweit sie frachtfrei sind, einen.

Stempel zu legen.

2. Befreiungen aus sozialen Rücksichten : Sendungen vor» Liebesgaben, von Traglasten und von Lebensmitteln. Wenn die Transportunternehmung bei einem Landesunglück die taxfreie Beförderung von Liebesgaben zugesteht, soll der Fiskus nicht einen Stempelanspruch geltend machen. Bei den Traglasten, die bis zu einem gewissen Maximalgewicht frachtfrei befördert werden, handelt es sich um dreierlei : a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Gemüse, Früchte,.

Honig, Eier, Milch und Milchprodukte, sowie kleines Geflügel,, b. einheimische gewerbliche Erzeugnisse, als da sind : landwirtschaftliche Geräte (Rechen, Gabeln etc.), Küblerwaren, Korbwaren, Stroh-, Klempner-, Seilerwaren und andere Erzeugnisse der Hausindustrie, c. Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers.

In allen Fällen kommen als Aufgeber überwiegend kleine Leute in Betracht, welche Wochenmärkte aufsuchen oder ihreWaren oder Arbeit, von Ort zu Ort ziehend, an den Mann zu

13» bringen suchen. Alle Gründe, welche für die Befreiung ihrer Traglasten von der Transporttaxe sprechen, müssen auch für die-* Befreiung vom Stempel angeführt werden.

Wenn weiter dem Bundesrate die Befreiung gewisser Lebensmittelsendungen überlassen wird, so geschieht dies, weil angesichts der zurzeit bestehenden Lebensmittelteuerung eine selbst noch so bescheidene Belastung, wie sie der Frachturkundenstempel wäre, für konsumreife Güter des ersten Lebensbedarfes zweckmässigerweise vermieden werden soll.

3. Befreiung aus Konkurrenzrücksichten gegenüber dem Auslande: Transitsendungen. Die schweizerischen Bahnen dürfen,, wenn sie sich die Leitung des Güterverkehrs zwischen ausländischen Stationen über ihre Linien sichern wollen, den Transitverkehr mit Einschluss aller Gebühren und Nebenspesen nicht stärker belasten, als es den Frachtkosten über die ausländischen Konkurrenzrouten entspräche. Das gilt nicht nur für die Sendungen, die mit direkten Frachtbriefen durch die Schweiz transitieren, sondern auch für solche Transitsendungen, die in einer schweizerischen Station reexpediert, das heisst, mit einem neuen Frachtbrief nach dem Ausland aufgegeben werden. Die Réexpédition ist ausbestimmten wirtschaftlichen Gründen beinahe zur Regel geworden.

Wollen die schweizerischen Eisenbahnen für diesen Transitverkehr konkurrenzfähig bleiben, so müssen sie die volle Taxparität mit dem Auslande wahren, müssten somit die Stempelsteuer zu, eigenen Lasten übernehmen. Der Bund hat aber kein Interesse daran, die Transportunternehmungen für eine Verkehrsart zu besteuern, die berufen ist, ihren teuren Linien ein willkommenes Aliment zu bringen.

ZM Art. 44. Ähnlich wie der Bezug der Abgabe auf Prämienquittungen den Versicherungsunternehmungen, wird die Abgabe auf Frachturkunden der Transportunternehmung überbunden und dieser ausdrücklich das Recht eingeräumt, sie auf das Publikum abzuwälzen.

Ausländische Transportunternehmungen, die auf Schweizergebiet Linien betreiben oder ihr eigenes Personal in internationalen Bahnhöfen auf Schweizergebiet unterhalten (Badische Linie durch den Kanton Schaffhausen, Badischer Bahnhof in Basel, Paris-LyonMittelmeerbahn in Vallorbe, Italienische Staatsbahnen in Chiasso z. B.), sind für die Entrichtung der Stempelabgabe ebenso haftbar zu machen, wie die schweizerischen Unternehmungen. Die bezüglichen Staatsverträge stehen dem nicht entgegen.

140

Anderseits hätten die schweizerischen Eisenbahnbeamten, die auf ausländischen Linien oder in internationalen Bahnhöfen auf fremdem Staatsgebiet amten, die Abgabe dort selbstverständlich nicht zu erheben. Sendungen von solchen Linien oder Bahnhöfen nach der Schweiz sind hinsichtlich des Stempels richtigerweise als Sendungen aus dem Ausland zu behandeln. Beispiele : die Stationen der Bundesbahnen auf badischem Staatsgebiet an der Linie Eglisau-Schafifhausen, der internationale Bahnhof Domodossola.

VIII. Strafbestinimungen.

Bei Aufstellung der strafrechtlichen Sanktionen eines Stempelsteuergesetzes kreuzen sich stets zwei widerstreitende Gesichtspunkte. Gewiss ist der Hinweis berechtigt, dass eine strafrechtliche Verfolgung in der Regel ein positives Handeln voraussetzt, während die Strafbestimmungen eines Stempelgesetzes die Unterlassung mit einer Strafe bedrohen, und zwar die Unterlassung «iner im allgemeinen lästigen Handlung. Aber nicht minder berechtigt ist auch der Hinweis, dass bei einer Abgabe, deren Entrichtung so sehr von der unkontrollierten Gewissenhaftigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen abhängt, ein Formalismus auch der Strafbestimmungen und die Androhung empfindlich hoher Strafen ohne ernstliche Gefährdung des Steueraufkommens nicht zu entbehren ist. Eine Zeitlang wollte die Gesetzgebung diesem Dilemma durch Anwendung eines scheinbar unfehlbaren Mittels ausweichen ; es bestand die Tendenz, die Strafbestimmungen .der Stempelgesetze zu streichen und sie durch die lakonische Vorschrift zu ersetzen: die stempelpflichtige, aber ungestempelte Urkunde gilt für nicht geschrieben. Die Tendenz hat sich nirgends ganz durchsetzen können; wo sie sich partiell durchgesetzt hat, kehrte man doch nach kurzer Zeit zum System der Strafbestimmungen zurück, denn angesichts der manchmal äusserst gewichtigen Vermögensinteressen, die sich an die rechtliche Geltung einer Urkunde knüpfen, standen die Rechtsfolgen der unterlassenen Stempelung häufig in keinem rationellen Verhältnis zur Schwere der Unterlassung.

ZM Art. 45. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder, der in rechtsgeschäftliche Beziehung zu einer Urkunde kommt, welche Gegenstand einer Stempelabgabe bildet, die Pflicht hat, für die Stempelung, bzw. Nachstempelung zu sorgen. Die Bestimmung, dass die Strafe auch denjenigen trifft, der nicht als Kontrahent, sondern ,,in anderer Eigenschaft" an der Hand-

141 lung teilgenommen hat, schafft eine strafrechtliche Mitverantwortung desjenigen, der das Rechtsgeschäft nicht im eigenen Namen und für eigenes Recht als Kontrahent im juristischen Sinne eingegangen ist, sondern beim Geschäftsabschluss lediglich als Vertreter oder Vermittler mitgewirkt hat. Die Bestimmung ist namentlich mit Hinblick auf den Wertschriftenverkehr nicht zu entbehren., Zu Art. 46 und 47 keine Bemerkung.

Zu Art. 48. Nach der im Art. 6, Absatz 2, vorgesehenen Form der Abgabeerhebung (vgl. die Erläuterungen in dieser Botschaft, S. 93/94) wird in zahlreichen Fällen nicht die einzelne Urkunde zu stempeln sein, sondern es wird der Gesamtbetrag der auf einer Mehrheit von Urkunden zu entrichtenden Abgaben auf einmal entrichtet werden, und die Kontrolle dieser Zahlungen wird sich anhand von Registern oder sonstigen Nachweisungen vollziehen. Durch die Strafvorschrift des Art. 48 wird die Ausfertigung dieser Register und Nachweisungen erzwungen und vorsätzlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Angaben in denselben werden mit einer Strafe bis zu Fr. 10,000 bedroht.

Zu Art. 49. Während die Strafe jeden der Beteiligten in voller Höhe trifft, werden, wenn einer der Beteiligten die hinterzogene Abgabensumme entrichtet hat, die übrigen von der Pflicht zur Nachzahlung der Abgabe befreit. Die Haftung mehrerer Abgabeschuldner für die hinterzogene Abgabesumme ist eine Solidarhaftung, und es steht somit der Steuerverwaltung, ohne Rücksicht auf etwa unter den Beteiligten bestehende vertragliche Vereinbarungen, freij die Abgabe bei irgendeinem derselben einzuziehen, also auch bei demjenigen, der im Innenverhältnis der Beteiligten für die Entrichtung nicht aufzukommen hat.

Zu Art. 50 keine Bemerkung.

Zu Art. 51. Die in der Wissenschaft herrschende strafrechtliche Doktrin negiert die Delikte- und Straffähigkeit von Personenverbänden ; nur der Mensch kann Subjekt strafbarer Handlungen sein, ,,societas delinquere non potesta. Eine in neuerer Zeit sich geltend machende Strömung, die Delikts- und Straffähigkeit von Personenverbänden strafrechtlich anzuerkennen, ist in der Expertenkommission für den Vorentwurf des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht durchgedrungen. Der Entwurf (Oktober 1916) ist der herrschenden Doktrin gefolgt und bestimmt im Art. 155, am Schlüsse des Abschnittes über die Vermögensdelikte : ,,Werden die . . . unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestim-

142 mungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren und die Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane Anwendung, die diese Handlungen begangen haben". Dem Vorentwurfe des Strafgesetzbuches folgt Art. 51 des vorliegenden Entwurfes.

Zu Art. 52 keine Bemerkung.

0 .

Zu Art. 53. Nirgends hat bisher der Gesetzgeber den Steuerbetrug dem gemeinen Betrüge gleichgestellt und strafrechtlich als solchen behandelt. Insbesondere in den Strafbestimmungen der Stempelgesetze wird die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe meist ausdrücklich ausgeschlossen, ja, in .einzelnen Gesetzen wird darüber hinaus noch bestimmt, dass zur Betreibung von Geldstrafen, die auf Grund der Strafbestimmungen eines Stempelgesetzes verhängt worden sind, auch die Zwangsvollstrekkung in ein Grundstück ausgeschlossen ist. Die letztere Norm hat, weil zu weitgehend, in den Entwurf nicht Aufnahme gefunden, wohl aber die Nichtverwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen. Sie entspricht dem Wesen der in Frage stehenden Übertretungen und dem Wesen der Geldstrafe.

Zu Art. 54 und Art. 55. Die Bestimmungen dieser beiden Artikel geben lediglich die in der Praxis der schweizerischen Finanzverwaltung herausgebildeten und bewährten Grundsätze wieder und entsprechen den Normen, welche in den meisten fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetzen niedergelegt sind. Eine Abweichung von diesen Normen liegt nur insofern vor, als in den meisten der eben erwähnten Bundesgesetzen ein Drittel der Geldstrafe dem Kanton zufällt, ,,auf dessen Gebiete die Widerhandlung stattgefunden hat."1 Bei Geldstrafen, die auf Grund der Strafbestimmungen eines Stempelgesetzes verhängt werden, würde die Ausführung dieses Grundsatzes auf Schwierigkeiten stossen, denn es handelt sich hierbei meist um Unterlassungsdelikte, deren Begehungsort nicht immer leicht feststellbar sein wird. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass der kantonale Anteil an den Strafgeldern dem kantonalen Fünfteil am Ertrage der Abgaben selbst zuzuschlagen und mit diesem gleichmässig unter die Kantone zu verteilen ist.

Zu Art. 56 keine Bemerkung.

Zu Art. 57 und Art. 58. Die Bestimmungen sind nachgebildet dem Art. 216 und Art. 217 des Vorentwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Art. 74 der Strafbestimmungen im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank. Indessen wird, angesichts der viel geringern Bedeutung der Stempelfälschung

143 gegenüber der Banknotenfälschung, im Gegensatze zu Art. 74 des -Nationalbankgesetzes die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen nicht der Bundesgerichtsbarkeit, sondern den kantonalen Behörden übertragen.

IX. Übergangsbestimmungen.

ZM Art. 59. Der Entwurf will im Prinzipe jede Rückwirkung ·des Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten bereits im Umlauf befindlichen Wertpapiere ausschliessen. Dieses Prinzip gilt in voller Schärfe hinsichtlich aller beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgegebenen Obligationen. Diese sollen bis zum letzten Tage ihrer Lauffrist ungestempelt bleiben; wenn sie, nach Art. 15 des Entwurfes, bei ihrer Erneuerung Gegenstand einer Abgabe bilden, so bedeutet dies keinen Widerspruch gegen das Prinzip, denn das durch die Obligation beurkundete Rechtsverhältnis ist am Tage, an welchem sie zur Rückzahlung verfällt, erloschen, und ^findet alsdann statt der Rückzahlung eine Erneuerung statt, so wird damit ein neues Rechtsverhältnis begründet, völlig unabChängig davon, ob dieses neue Rechtsverhältnis durch Ausstellung ·eines neuen oder durch Aufdruck auf dem alten Titel beurkundet wird.

Dagegen kann das Prinzip der Nichterhebung einer Abgabe tiuf den vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Titeln nicht aufrechterhalten werden hinsichtlich der im Augenblicke seines 'Inkrafttretens bereits ausgegebenen Aktien. Art. 19 des Entwurfes sieht für die Aktien eine Erneuerung der Stempelabgabe vor, die erstmalig mit Ablauf des auf die Ausgabe der Aktie folgenden 20. Bilanzjahres und alsdann nach Ablauf eines Zeitraumes von 20 zu 20 Jahren zu leisten wäre, und nach Art. 20 des Entwurfes soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung oder Verkürzung dieser 20jährigen Erneuerungsfrist Platz greifen. Sollte nun das Prinzip, dass die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgegebenen Titel zur Entrichtung einer Abgabe nicht herangezogen werden sollen, in voller Schärfe auch auf Aktien Anwendung finden, so wäre damit für alle Zukunft eine Rechtsungleichheit zwischen zwei Kategorien von Aktien geschaffen. Die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Aktien würden, nachdem sie bei der Ausgabe mit einem Bmis' sionsstempel von \1/i °/o des Emissions- oder Kurswertes belastet wurden, periodisch wiederkehrend die Erneuerungsabgabe zu entrichten haben; die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen hätten diese Erneuerungsabgabe nicht zu entrichten und

144

würden damit für immer im Genüsse eines Steuerprivilegs bleiben.

Ein solches Privileg würde sowohl dem Prinzipe der Allgemeinheit der Steuer und der Gleichheit vor dem Gesetze wie dem Prinzipe der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gröblich widersprechen. Denn niemand wird ernstlich behaupten wollen,, dass Gesellschaften, die seit Jahrzehnten bestehen, durch jahrzehntelange Dividendenzahlungen ihre Leistungsfähigkeit erwiesen und in Jahrzehnten reiche Reserven angesammelt haben, in geringerm Masso leistungsfähig wären als neugegründete Gesellschaften, welche den Beweis ihrer Leistungsfähigkeit erst zu erbringen haben und dennoch mit dem Emissionsstempel sowohl wie mit der Erneuerungsabgabe belastet sind. Und wenn dann gar der Fall einträte, dass ein und dieselbe Gesellschaft für ihre anlässlich einer Kapitalerhöhung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Aktien steuerpflichtig wäre, nicht aber für die Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben wurden, so würde wohl niemand einen vernünftigen Grund einsehen können, warum von ein und demselben Aktienkapital nur' ein Teil mit einer Abgabe belastet, ein zweiter Teil aber, der unter genau denselben Voraussetzungen mit genau derselben Rentabilität arbeitet, steuerrechtlich privilegiert ist.

Der Entwurf legt den Aktiengesellschaften die Verpflichtung auf, auf ihren vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Aktien die Erneuerungsabgabe mit l1/s % des Nennwertes zu entrichten.

Der Zeitpunkt, auf welchen diese Abgabe verfallen soll, wird im Prinzipe festgesetzt auf das Ende des im Jahre 1932 ablaufenden Bilanzjahres. Dieser Festsetzung liegt die Annahme zugrunde,, dass das Gesetz auf den 1. Januar 1918 in Kraft gesetzt werden kann ; die Heranziehung der bei seinem Inkrafttreten bestehenden Gesellschaften zur Leistung der Erneuerungsabgabe würde sich somit im Prinzipe im Laufe einer 15jährigen Übergangsperiode vollziehen.

Indessen sprechen Erwägungen mannigfachster Art gegen eine gleichmässige Einräumung der vollen 15jährigen Übergangsfrist an alle beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Gesellschaften und gegen die Zusammenballung des gesamten Abgabeertrages auf das Jahr 1932. Soll auch in diesem Falle das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit seine Geltung behalten, so ginge es nicht wohl an, allen
Gesellschaften, ohne Rücksicht auf ihre sehr differente Ertragsfähigkeit eine gleich lange Übergangsfrist zu gewähren. Es würde auch dem Zwecke des Gesetzes widersprechen, wollte man eine durch das Gesetz

145 neu erschlossene Einnahmequelle erst nach Ablauf von 15 Jahren zum Fliessen bringen; denn die Aussicht auf eine im Jahre 1932 bevorstehende Einnahme ist für die heute zu lösende Aufgabe der sofortigen Mittelbeschaffung zur Verzinsung und Amortisation der Mobilisationsschuld wertlos. Und es hiesse in den Haushalt des Bundes ein Moment der Unruhe hineintragen, wollte man dem Jahre 1932 und dann jedem zwanzigsten Jahre eine ausserordentliche Einnahme von rund 45 Millionen Franken zuweisen,, die zur Deckung des ordentlichen Bundesbedarfes nicht verwendbar wäre.

Diesen entschiedenen Inkonvenienzen einer Zusammenballung des gesamten Abgabeertrages auf das Jahr 1932 beugt der Entwurf vor, indem er nach dem gleichen Prinzip, welches im Art. 20 für die Bemessung der Erneuerungsfrist Anwendung gefunden hat, auch die Übergangsfrist für die erstmalige Zahlung: der Erneuerungsabgabe seitens der beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Gesellschaft bemisst. Die Abgabe soll vor Ablauf des im Jahre 1932 ablaufenden Bilanzjahres als verfallen gelten, wenn die seit dem Jahre 1902 festgesetzten Dividenden früher als im Jahre 1932 die Quote von 100 % des dividendenberechtigten Kapitals erreichen oder überschreiten, ohne dass aber deshalb die Abgabe früher als mit der Festsetzung der Dividende für das im Jahre 1922 ablaufende Bilanzjahr zur Zahlung fällig würde. Es wird damit allen Gesellschaften zunächst eine Mindestfrist von 5 Jahren zur allmählichen Ansammlung des Abgabebetrages eingeräumt. Und durch die Bestimmung, dass die in den Jahren 1922/23 bis 1926/27 verfallenden Abgaben in fünf Jahresraten entrichtet werden können, wird den Gesellschaften eine weitere Verteilung der Abgabe auf eine längere Zeitspanne ermöglicht. Mit Ende des Jahres 1932 hätten alsdann alle beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Gesellschaften die erste Erneuerungsabgabe entrichtet ; der Abgabeertrag würde vom Jahre 1922 ab in ziemlich gleichmässigen Quoten der Bundeskasse zufliessen, und auch für die Zukunft wäre die Gleichmässigkeit des Ertrages gewährleistet. Für Gesellschaften, welche seit dem Jahre 1902 bis zum Jahre 1932 nicht mindestens 15 °/o des gewinnberechtigten Kapitals als Dividenden haben, ausrichten können, wird dagegen eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Augenblicke vorgesehen, da ihre Dividendenzahlungen
diese Mindestquote erreicht haben werden.

Zu Art. 60. Im Anschlüsse an die im Art. 34, Abs. l gegebene Regelung, wonach ein gestempelter Wechsel, der innerhalb einer

146

JFrist von 6 Monaten zur Zahlung nicht vorgewiesen wurde, nach Ablauf dieser Frist erneut der Abgabe untersteht, wird im Art. 60 für die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellten Wechsel eine Übergangsfrist von 6 Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, geschaffen. Auf Wechseln, die bis zum Ablauf nicht -bezahlt sind, wäre die Abgabe alsdann zu entrichten.

Zu Art. 61. Die Kantone haben im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1915 (vgl. die Übersicht auf S. 147) aus Stempelabgaben .aller Art einen Ertrag von jährlich 8,12 Millionen Franken erzielt.

Dieser Ertrag würde nach erfolgtem Inkrafttreten des Gesetzes eine Minderung erfahren; aber diese Minderung würde ganz -erheblich unter dem Anteil der Kantone am Ertrage der vom Bunde erhobenen Stempelabgaben verbleiben. Denn auch 'nach «erfolgter Aufhebung der kantonalen Stempelabgaben auf allen Urkunden, welche nach Massgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet oder als abgabefrei erklärt sind, würde doch noch ein grosser Teil der nach den geltenden kantonalen Stempel^esetzen zur Erhebung gelangenden Stempelabgaben den Kantonen verbleiben1). Anderseits würden die Kantone als Fünftel am Ertrage der vom Bunde erhobenen Stempelabgaben (vgl. die Ertragsberechnung auf S. 155 dieser Botschaft) jährlich einen Betrag von etwa 2,s Millionen Franken beziehen. Dass der Anteil am Ertrage der vom Bunde erhobenen Verkehrssteuern den Kantonen viel mehr einbringen wird als blossen Ersatz der von ihnen bisher auf denselben Urkunden bezogenen Abgaben, ergibt sich ohne weiteres durch blosse Gegenüberstellung der geltenden kantonalen und der vorgeschlagenen bundesrechtlichen Steueransätze. Von Aktien und Obligationen beziehen 11 Kantone ikeine Stempelabgaben; in 4 Kantonen wird die Abgabe als Fixstempel mit 10 bis 60 Rappen pro Titel erhoben; in einem Kanton beläuft sie sich auf l/-a °/oo, in einem weiteren auf 2/s °/oo, in vier Kantonen auf l/z °/oo des Nennwertes, sie steigt in drei 'Kantonen auf l °/oo und in einem Kanton auf 2 %o des Nennwertes.

Dagegen würde sich der kantonale Anteil am Ertrag der Bundesabgaben von Aktien (Ansatz l '/a %3 au^ 3 °/oo und von Obligationen (Ansatz l °/o) auf 2 °/oo belaufen. Von ausländischen *) Den kantonalen Stempelabgaben unterliegen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Eingaben an Behörden, amtliche Ernennungsschreiben,
Frachtbriefe, Gerichtsakten und Gerichtsurteile, Gesundheitsscheine, Gülten, Heimatscheine, Notariatsakten aller Art, Patente aller Art, Plakate, Quittungen, Schuldbriefe, Spielkarten, Testamente, Ursprungszeugnisse, Zitationen .usw. usw.

co

Einnahmen der Kantone ans Stempelabgaben 1911--1915.

e

B en

er l

Kanton

oe 50

1911

1912

1913

1914

1915

Durchschnitt 1911--1915

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

er

03 P1

a

Aargau .

Basel-Stadt .

Bern . . .

Freiburg .

Genf. . .

Luzern .

St. Gallen .

Schwyz .

Tessin .

Thurgau Waadt . .

Wallis . .

Zug .

. .

Zürich . .

41,880. 65 338,875. 20 834,966. 90 151,471. 50 440,985. 75 143,175. 91 295,206. -- 5,266. 30 168.581. 53 34,919. 89 475,082. 80 244,989. 45 8,806. 89 86,406. 20

40,003. 80 289,722. 55 901,600. 25 156,513. 95 469,182. 95 154,680. 60 304,986. 95 6,993. 80 168,557. 52 42,664. 01 496,622. 20 253,359. 98 13,592. 70 98,224. 10

47,702. 85 243,268. 55 997,459. 70 150,719. 04 491,536. 35 155,716. 19 277,199. 05 8,351. 75 178,199. 28 34,593. 25 474,293. 65 265,789. 86 15,025. 88 100,123. --

35,790. 35 188,171. 45 739,355. 30 134,846. 51 471,974. 85 122,777. 93 240,893. 75 qC7.OO*7.

QQO

~~

152,654. 40 34,445. 41 406,897. 20 213,157. 81 9,278. 10 79,404. 15

35,390. 40 153,666. 20 .701,903. 70 125,401. 66 431,157. 20 113,488. 72 237,891. 05 8,202. 15 163,370. 58 34,192. 05 382,159. 25 213,305. 90 14,377. 07 77,383. 85

40,153.61 242,740. 79 835,057. 17 143,790. 53 460,967. 42 137,967. 87 271,235.36 7,630. 60 166,272. 66 36,162.92

447,011.02 238,120.60 12,216. 13 88,308. 26

>

Total 3,270,614. 97 3,396,705. 36 3,439,978. 40 2,838,986. 21 2,691,889. 78 3,127,634. 94 *" -a

148

Werten bezogen die Kantone bisher gar keine Abgaben, ihr Anteil am Ertrage der Bundesabgaben würde auf ausländischen Obligationen 2%o des Nennwertes und auf Aktien 3%o des Emissionswertes betragen. Ähnlich gestaltet sich das Verhältnis auch bei Versicherungsdokumenten. An Stempelabgaben von Policen haben die Kantone bisher schätzungsweise etwa Fr. 80,000 jährlich bezogen, wogegen ihr Anteil am Ertrage der Abgaben von Prämienquittungen sich auf Fr. 400,000 belaufen würde. Der Anteil an den Bundesabgaben würde somit für 11 Kantone, die bisher überhaupt keine Stempelabgaben kannten, schlechthin eine neue Einnahmequelle und für die übrigen Kantone eine nennenswerte Einnahmesteigerung bedeuten.

Eine Ausnahmestellung wird sich indessen für die verkehrsreichen Kantone mit relativ geringer Bevölkerung ergeben, welche auf Grund ihrer kantonalen Gesetzgebung den Stempelsteuern relativ hohe Erträgnisse abgewinnen konnten. Es sind dies in erster Linie die Kantone Basel-Stadt und Genf. Infolge der im Art. 3 vorgesehenen Verteilung des den Kantonen zugewiesenen Fünftels nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung wird sich in diesen Kantonen möglicherweise (im Kanton Genf1) gewiss) wenigstens in den auf das Inkrafttreten des Gesetzes nächstfolgenden Jahren ein Rückgang im Ertrage der kantonalen Stempelabgaben einstellen, und mit Hinblick auf diese Möglichkeit sieht Art. 61 des Entwurfes eine 10jährige Übergangsfrist vor, für deren Dauer der Bund den Kantonen eine Garantie leistet. Der Bund garantiert jedem Kanton, dass der E r t r a g der auf Grund der kantonalen Gesetzgebung noch fortbezogenen Stempel- und *) Der Kanton Genf erhebt zurzeit auf Aktien und Obligationen der im Kantonsgebiete ansässigen Gesellschaften eine Abgabe von '/2%o vom Nennwerte, darüber hinaus aber eine3 weitere Abgabe, die bei einer Gesellschaftsdauer bis zu 10 Jahren mit /8°/o des gesamten Aktien- und Obligationenkapitals zu entrichten ist, bei einer Gesellschaftsdauer von 10 bis zu 20 Jahren auf '/»l0/0 un(l bei einer solchen von mehr als 20 Jahren auf 3 /4°/o steigt. Sie kann im Abonnement durch eine Abgabe von jährlich V20/°° des Aktien- und Obligationenkapitals abgelöst werden. Es ist nicht wohl denkbar, nach erfolgter Vereinheitlichung des Verkehrssteuerrechtes für das. gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft die in Genf domizilierten
Aktiengesellschaften, die meist der einmaligen Abgabezahlung das Abonnement vorgezogen haben, zur Weiterzahlung dieser Steuer von '/2%o jährlich anzuhalten. Es ist dies namentlich auch nicht möglich mit Hinblick auf die Erneuerungsabgabe, welche diese Gesellschaften auf ihren Aktienmit l'/2°/o des Nennwertes in der Zeit zwischen 1922 und 1932 entrichten sollen (vgl. Art 59). Das Abonnement wird somit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahinfallen. Sein Ertrag für den Genfer Fiskus belief sich im Jahre 1915 auf rund Fr. 180,000.

149

Registrierungsabgaben und der An tei l des Kantons an dem den Kantonen zugewiesenen Fünftel der vom Bunde erhobenen Stempelabgaben z u s a m m e n n i c h t w e n i g e r betragen sollen als der E r t r a g der kantonalen Stempel-,und Registrierungsabgaben im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1915. Gewiss wäre es einfacher, statistisch festzustellen, wie gross der Betrag ist, den jeder Kanton im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1915 aus Stempelabgaben auf solchen Urkunden bezogen hat, auf welchen er nach erfolgtem Inkrafttreten des Gesetzes keine Abgaben mehr erheben darf, und jedem Kanton diesen Betrag zu garantieren; aber dieser einfachere Weg ist nicht gangbar,, denn die Kantone haben für die verschiedenen Kategorien von Stempelabgaben keine besonderen Stempelmarken verwendet und sind infolgedessen meist nicht in der Lage anzugeben, wie gross im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1915 der Ertrag derjenigen Stempelabgaben war, deren Fortbezug mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahinfällt.

Diese Garantie wird Ersatzleistungen an diejenigen Kantone nötig machen, welchen der nach der Bevölkerungsquote berechnete Anteil an den vom Bunde bezogenen Stempelabgaben die Minderung des Ertrages der kantonalen Stempelabgaben nicht voll deckt. Die für diese Ersatzleistungen notwendigen Beträge sollen von den Anteilen der übrigen Kantone in Abzug gebracht werden. Es ist dies dieselbe Regelung, welche im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 (Alkoholmonopol) getroffen wurde, als es galt, den ehemaligen Ohmgeldkantonen und -gemeinden für eine ebenfalls 10jährige Übergangsfrist aus dem Ertrage des Alkoholmonopols vorweg zumindest Ersatz ihrer früheren Ohmgeldbezüge zu sichern. Die Regelung würde im Resultate nichts anderes bedeuten, als dass diejenigen Kantone, für welche der Kantonsanteil an den vom Bunde erhobenen Stempelabgaben eine neue Einnahmequelle oder eine Einnahmenvermehrung bedeutet, während dieser 10jährigen Übergangsfrist mit einem etwas kleinern Mehr vorlieb nehmen müssten.

Um eine zuverlässige Berechnung der Ersatzleistungen zu ermöglichen, wird von den Kantonen für die Dauer von 3 Jahren, vom Inkrafttreten des Gesetzes ab gerechnet, Verzicht auf jede Änderung ihrer kantonalen Gesetzgebung über -Stempel- und Registrierungsabgaben gefordert. Denn selbstverständlich könnte jede solche Änderung
Ertragsminderungen zur Folge haben, die in keiner ursächlichen Beziehung mehr zur Übertragung einzelner Stempelabgaben auf den Bund stünden. Will ein Kanton auch während dieser dreijährigen Frist auf eine Änderung seiner Ge-

150 setzgebung nicht verzichten, so verwirkt er den Anspruch auf Ersatzleistungen. Ändert er seine Gesetzgebung nach Ablauf dieser dreijährigen Periode, aber vor Ablauf der 10jährigen Garantieperiode, so hat er für den Rest der Garantieperiode Anspruch auf alljährliche Fortzahlung derjenigen Summe, welche er im Durchschnitt der auf das Inkrafttreten des Gesetzes nächstfolgenden 3 Jahre als Kantonsanteil und Ersatzleistung zusammen bezogen hat.

Zu Art. 62 und 63 der Einführungsbestimmungen keine Bemerkung.

Ertragsfoer e chn ung.

Auf die Mitteilung der Details des sehr umfangreichen statistischen Materials, welches den Ertragsberechnungen zugrunde liegt, muss an dieser Stelle verzichtet werden. Es wird verwiesen : auf die Statistik über die Bewegung der schweizerischen Aktiengesellschaften, bearbeitet im Schweizerischen Statistischen Bureau, veröffentlicht in der Zeitschrift für schweizerische Statistik, zuletzt Jahrgang 1916, S. 439; auf die Statistik des schweizerischen Bankwesens, bearbeitet im Statistischen Bureau der Schweizerischen Nationalbank, veröffentlicht in der Zeitschrift für schweizerische Statistik, zuletzt Jahrgang 1916, S. 527 ff. ; auf die Statistik des schweizerischen Versicherungswesens, in den Jahresberichten des eidgenössischen Versicherungsamtes; auf die besonderen Erhebungen, welche für die Ertragsberechnung vorgenommen wurden und welche mitgeteilt sind, um mit den Ergebnissen der angeführten Statistiken zusammen für die Ertragsberechnung verarbeitet zu werden, im Gutachten der Schweizerischen Nationalbank über die Einführung einer eidgenössischen Stempelsteuer, im Gutachten des Herrn Generaldirektors Dr. Jöhr über die Einführung eines eidgenössischen Stempels auf Frachtdokumenten, und im Gutachten des Herrn Prof. Dr. Landmann zur Frage der bundesrechtlichen Einführung von Stempelabgaben.

Die nachstehende Ertragsberechnung stützt sich im wesentlichen auf die sachverständigen, statistischen Untersuchungen der letztangeführten 3 Gutachten, ohne dio Details der sehr ausgedehnten Untersuchungen an dieser Stelle wiedergeben zu können. Mit Hinblick auf die Möglichkeit, dass die auf den Friedensschluss nächstfolgenden Jahre eine Periode^ wirtschaftlicher Depression bringen, wurden einzelne Ansätze stark nach unten abgerundet.

1. A b g a b e auf i n l ä n d i s c h e n A k t i e n . Jährliche Ak-

151 tienemissionen im Durchschnitt des Jahrzehnts 1906/1915 : 260,96 Millionen Fr. Mit Hinblick auf einen möglichen Rückgang der Gründungstätigkeit und unter Berücksichtigung der Gründung gemeinnütziger Gesellschaften, deren Aktien der Abgabe nicht unterliegen, wird dieser Betrag auf 240 Millionen Fr. reduziert.

Ohne Berücksichtigung des Agios, für dessen Berechnung zuverlässige Statistiken fehlen und dessen Steuerertrag als Reserve für etwaige Mindererträgnisse anderer Abgaben dienen wird, ist in die Ertragsberechnung einzusetzen : l'/a % au^ ^40 Millionen Fr., gleich 3,6 M i l l i o n e n Fr. j ä h r l i c h 1 ) .

E r n e u e r u n g des A k t i e n s t e m p e l s . Das Aktienkapital der auf Ende des Jahres 1915 bestehenden inländischen Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften beläuft sich auf 3,s Milliarden Fr. Es wird der Berechnung die Annahme zugrunde gelegt, dass von diesem Kapital 800 Millionen Fr.

auf solche Gesellschaften entfallen, welche die Erneuerungsabgabe nicht zu entrichten haben, sei es, weil sie notleidend sind und bis zum Jahre 1932 keine 15 °/o ihres gewinnberechtigten Kapitals verteilt haben werden, sei es, weil sie gemeinnützigen Zwecken dienen und deshalb von der Entrichtung der Abgabe befreit sind.

Auf die verbleibenden 3 Milliarden Fr. wird in der Zeit zwischen 1922 und 1932 die Abgabe mit l Va °/o des Nennwertes, somit im Laufe dieser 10 Jahre zusammen mit 45 Millionen Franken entrichtet werden. Es wird dies vom Jahre 1922 hinweg einen J a h r e s d u r c h s c h n i t t von 3 M i l l i o n e n Fr. ergeben.

2. Abgabe auf i n l ä n d i s c h e n Obligationen.

a) L a n g f r i s t i g e O b l i g a t i o n e n i n l ä n d i s c h e r I n d u strie- und T r a n s p o r t u n t e r n e h m u n g e n und inländ i s c h e r T r u s t g e s e l l s c h a f t e n . Emission im Durchschnitt der Jahre 1906 bis 1915 jährlich 103,6 Millionen Fr., abgerundet auf 100 Millionen Fr., Steuersatz l °/0, J a h r e s e r t r a g l Million Fr.

b) L a n g f r i s t i g e B a n k o b l i g a t i o n e n . Emission im Durchschnitt der 7 Jahre 1907 bis 1913 jährlich Fr. 46,8 Millionen, abgerundet auf Fr. 45 Millionen. Die langfristigen Obligationen werden fast ausschliesslich von Banken ausgegeben, welche nach den Bestimmungen des Entwurfes den Charakter von Bodenkreditinstituten
haben und sind mit einem Ansatz von l/2 °/o zu versteuern. J a h r e s e r t r a g Fr. 225,000.

*) Der Ertrag der Stempelabgabe auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften kann mangels einer brauchbaren schweizerischen Genossenschaftsstatistik nicht vorausberechnet werden.

152 c) K u r z f r i s t i g e B a n k o b l i g a t i o n e n (sog. Kassenobligationen mit meist dreijähriger bis sechsjähriger Lauffrist).

Im Durchschnitt der Jahre 1906 bis 1913 hat sich der Betrag dieser Obligationen bei sämtlichen Bankunternehmungen jährlich um Fr. 149,2 Millionen vermehrt (für die Berechnung auf Fr.

140 Millionen reduziert) und belief sich auf Ende des Jahres 1913 auf Fr. 2,o Milliarden. Nach besonders veranstalteten Erhebungen entfallen vom Bestände rund 45 °/o auf Banken, welche nach den Bestimmungen des Entwurfes den Charakter von Bodenkreditinstituten haben, und demgemäss werden auch 45 °/o der Vermehrung dieser Bankenkategorie zugeschrieben. Es wird vorausgesetzt, dass diese Obligationen durchschnittlich eine vierjährige Lauffrist haben und demnach bei der Ausgabe mit einer Abgabe von 4°/oo und, sofern sie von Bodenkreditinstituten ausgegeben werden, mit einer Abgabe von 2 °/oo belastet sind. Unter der Voraussetzung einer durchschnittlich vierjährigen Lauffrist, würde jährlich 1/t, des Bestandes zur Erneuerung und somit zur Neustempelung gelangen. Der unter diesen Voraussetzungen berechnete Ertrag der Abgabe beläuft sich auf j ä h r l i c h Fr. 2,e M i l l i o n e n *).

3. A b g a b e auf a u s l ä n d i s c h e n W e r t p a p i e r e n . In den früheren Ertragsberechnungen wurde der Ertrag der Abgabe auf ausländischen Wertpapieren mit jährlich Fr. 750,000 eingesetzt. Jene Ertragsberechnungen beruhten auf der Voraussetzung, dass die Gesamtheit der in den inländischen Verkehr gesetzten ausländischen Wertpapiere, gleichviel in welcher Form die Inver') Die 'Abgabe, welche auf den lang- und kurzfristigen Bankobligationen zu leisten wäre, belauft sich somit zusammen auf rund Fr. 2,s Millionen. Mit Hinblick auf Bedenken, welche dieser Summe gegenüber aus Interessentenkreisen etwa geltend gemacht werden könnten, sei daran erinnert, dass auf Bude des Jahres 1915 der Obligationenumlauf der schweizerischen Bankunternehmungen (mit Ausschluss der Trustbanken) sich auf Fr. 3,7 Milliarden belief, und dass auf Ende des gleichen Jahres die Bilanzsumme dieser Unternehmungen den respektablen Betrag von Fr. 10 '/a Milliarden erreichte, mit andern Worten, dass bei einem mit etwa Fr. 30 Milliarden geschätzten schweizerischen Volksvcrmögen ein Drittel dieses Vermögens bankmässig verwaltet
wird. Der gesamte Bruttogewinn der mit Obligationenausgabe arbeitenden eigentlichen Bankunternehmungen (also exklusive Natioualbank und exklusive Trustbankeu) belief sich für das Jahr 1915 auf Fr. 148 Millionen, der Nettogewinn auf Fr. 70, s Millionen, wovon nach reichlicher Dotierung der Reserven Fr. 65 Millionen als Dividenden und Tantiemen zur Auszahlung gelangten. Angesichts dieser Zahlen darf füglich erklärt werden, dass selbst bei unvollkommener Überwälzung die geforderte Steuerleistung das Mass der Leistungsfähigkeit nicht überschreiten würde.

153 kehrsetzung sich vollzieht, zur Steuerleistung herangezogen werden soll. Nach den Dispositionen des vorliegenden Entwurfes soll indessen die Abgabe auf ausländischen Wertpapieren nur dann erhoben werden, wenn die Letzteren im Wege einer Emission oder der Einführung an einer Börse im Inlande zur Ausgabe gelangen.

Hiermit ist eine sehr wesentliche Minderung des in früheren Berechnungen in Aussicht genommenen Ertrages eingetreten, denn Emissionen ausländischer Wertpapiere sind seit Kriegsausbruch in der Schweiz nicht mehr veranstaltet worden ; in einem Rundschreiben vom 15. Mai 1916 hat die Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes, auf Veranlassung des Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements, sämtliche schweizerischen Bankunternehmungen dringend eingeladen: ,,an keiner Emission ausländischer Wertpapiere in der Schweiz mitzuwirken, und zwar so lange, bis nach eingetretenem Friedenszustande die Verhältnisse der schweizerischen Volkswirtschaft und des schweizerischen Geldmarktes sich wieder einigermassen normal gestaltet haben werden" ; die Tendenz der Banken, bis auf weiteres das schweizerische Kapital ausschliesslich in heimische Kanäle zu führen, wird gefördert durch den Willen des Publikums, bei seinen Anlagen schweizerische Werte zu bevorzugen. Bei dieser Sachlage erscheint es zweckmässig, wenigstens für die ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes von der Abgabe auf ausländischen Papieren keinen nennenswerten Ertrag zu erwarten, und es wird deshalb dieser Ertrag in die Ertragsberechnung mehr pro memoria mit Fr. 200,000 eingesetzt.

4. Abgabe auf dem Umsatz von Wertpapieren.

Nach Erhebungen und Schätzungen des Direktoriums der Schweize-.

rischen Nationalbank wäre im Durchschnitt der Jahre 1906--1913 der Jahresumsatz sämtlicher schweizerischen Börsen mit rund 2 3 At Millarden Fr. anzusetzen. Die Umsatzabgabe umfasst indessen auch die ausserhalb der Börse vor sich gehenden Effektenumsätze, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Bordereaux über die Ausgabe inländischer Kasseuobligationen und die Zuteilungsscheine bei der Zuteilung emittierter Effekten der Umsatzabgabe nicht unterliegen. Die Gesamtheit der Umsätze an der Börse und der ausserhalb der Börse sich vollziehenden abgabepflichtigen Umsätze kann mit mindestens 4 Milliarden Fr. veranschlagt
werden. Schätzungsweise wird vorausgesetzt, dass */& dieser Umsätze auf ausländische Effekten entfällt, die mit 2/» °/oo, gegen 1/io°/oo auf inländischen Effekten, belastet sind. J ä h r l i c h e r E r t r a g Fr. 650,000.

154 5. A b g a b e auf W e c h s e l n . .Nach den Schätzungen des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank beläuft sich die durchschnittliche schweizerische Wechselzirkulation auf etwa 1 Milliarde Fr. und der Gesamtbetrag der alljährlich ausgestellten Wechsel, unter Voraussetzung eines 4maligen Umsatzes dieses.

Durchschnittsbestandes, auf 4 Milliarden Fr. Bei einem Steueransatze von l/2°/oo ergäbe der Wechselstempel j ä h r l i c h 2 M i l l i o n e n Fr.

6. Abgabe auf Q u i t t u n g e n für Versicherungsp r ä m i e n . Nach dem Berichte des eidgenössischen Versicherungsamtes belief sich 1903: die Prämieneinnahme des Jahres: a. Lebensversicherung (nach Abzug der Volksversicherungsprämien), Haftpflicht- und Unfallversicherung (nach Abzug der Prämien für kollektive Arbeiterversicherungen) auf 63 Millionen Fr., wovon die Abgabe mit Ys% der Prämie b. Transportversicherung auf 3,e Millionen Fr., wovon die Abgabe mit l°/o der Prämie .

c. übrige Versicherungszweige, von deren Prämienquittungen die Abgabe nach der Höhe der Prämie zu berechnen ist. 1,7 Millionen Fr., wovon die Abgabe mit 5% der Prämie die Versicherungssumme auf Jahresende .

d. Immobiliar-Feuerversicherung auf ll,s Milliarden Fr., wovon die Abgabe mit '/so %° der Versicherungssumme fl e. Mobiliar-Feuerversicherung auf 9,ss Milliarden Fr., wovon die Abgabe mit '/io %o der Versicherungssumme

Fr.

315,000

,,

36,000

,,

85,000 590,000

,,

988,000

Total Fr. 2,014,000 oder rund 2 M i l l i o n e n Fr. J a h r e s e r t r a g .

7. A b g a b e auf F r a c h t u r k u n d e n . Auf Grund von Mitteilungen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und von ergänzenden Schätzungen, die beide im Detail im Gutachten des Herrn Generaldirektor Dr. Jöhr zu finden sind, J a h r e s e r t r a g r u n d 2 M i l l i o n e n Fr.

155

Rekapitulation.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Abgabe Abgabe Abgabe Abgabe Abgabe Abgabe Abgabe

auf inländischen Aktien . . . .

auf inländischen Obligationen . .

auf ausländischen Wertpapieren p. m.

auf dem Umsatz von Wertpapieren auf Wechseln auf Prämienquittungen . . . .

auf Frachturkunden Total Abgabeertrag Davon wäre abzusetzen : l °/o des Abgabeertrages als Entschädigung der Stempelstellen und der Markenverkäufer . . Fr. 142,750 Verwaltungskosten der Zentralverwaltung ,, 100,000 Unvorhergesehenes und zur Abrundung ,, 32,250

Fr. 3,600,000 ,, 3,825,000 ,, 200,000 ,, 650,000 ,, 2,000,000 ,, 2,000,000 ,, 2,000,000 Fr. 14,275,000

,,

275,000

Reinertrag der Abgaben rund Fr. 14,000,000 Hiervon 20% Zuweisung an die Kantone . . ,, 2,800,000 Reinertrag zugunsten des Bundes Fr. 11,200,000 Es ist wohl zu beachten, dass mit dem Jahre 1922 zu den vorstehend ausgewiesenen 14 '/
Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesgesetzes zur Annahme und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Mai 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

156

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Stempelabgaben.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bis und Art. 42, lit. g, der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ; nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 1917, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Der Bund erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes Stempelabgaben : a. auf Wertpapieren (Emission und Umsatz, IL, III. und IV.); b. auf Wechseln, wechselähnlichen Papieren und Checks (V.) ; c. auf Quittungen für Versicherungsprämien (VI.) ; d. auf Frachturkunden (VII).

Art. 2. Ist nach Massgabe dieses Gesetzes eine Urkunde mit einer Abgabe belastet oder als abgabefrei erklärt, so darf weder dieso Urkunde selbst, noch dürfen Urkunden, welche dasselbe Rechtsverhältnis betreffen, in den Kantonen mit Stempeloder Registrierungsabgaben belastet werden.

Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton in bezug auf die Auslegung dieses Artikels entscheidet das Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren.

Art. 3. Ein Fünftel des Reinertrages der Stempelabgaben fällt den Kantonen zu. Er wird auf die Kantone verteilt nach dem Verhältnis der durch die jeweilig letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

Vorbehalten bleibt der Art. 61 der Übergangsbestimmungen.

157 Art. 4. Die Erhebung der Stempelabgaben ist Bundessache.

Sie liegt, unter der Leitung des schweizerischen Finanzdepartements, der eidgenössischen Stempelverwaltung ob, deren Organisation im Rahmen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914 durch Verordnung des Bundesrates bestimmt wird.

Die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten des Bundes, der Kantone, der Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Betreibungsund Konkursbeamten, die Notare, sowie die mit notariellen Funktionen betrauten Personen, und die Protestbeamten, welche von einer Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes Kenntnis erhalten, sind zur Anzeige an die zuständige Behörde verpflichtet.

Art. 5. Für den Bezug der Stempelabgaben können die Organe der Postverwaltung, der Zollverwaltung und, nach Verständigung mit der Schweizerischen Nationalbank, deren Stellen in Anspruch genommen werden.

Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege bestimmen, in welchem Umfange und in welcher Weise kantonale Amtsstellen für den Bezug der Stempelabgaben in Anspruch genommen werden sollen, und die Entschädigung dieser Stellen festsetzen.

Art. 6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben wird erfüllt: durch Ausstellung der Urkunde auf einem mit dem Stempel versehenen Vordruck, durch Zahlung des Abgabebetrages an eine Stempelstelle, welche die Aufdrückung eines Stempels auf der Urkunde zu veranlassen hat, oder durch Verwendung von Stempelmarken auf der Urkunde und Entwertung der Marken.

Wird von ein und derselben Unternehmung oder Anstalt eine Mehrzahl von Urkunden ausgegeben, welche Gegenstand einer Stempelabgabe bilden, so kann von der Stempelung jeder einzelnen Urkunde Abstand genommen werden, sofern : die Berechnung des Gesamtbetrages der verfallenen Abgaben durch besondere Register oder sonstige Nachweisungen belegt werden kann, und eine wirksame Kontrolle dieser Register oder Nachweisungen durch Organe der eidgenössischen Stempelverwaltung möglich ist.

Art. 7. Gegen die Entscheidungen der Stempelverwaltung in bezug auf die Verpflichtung der in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben ist, der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten sind

eidgenössischen zur Entrichtung soweit sie nicht (Art. 55), Be-

158 schwerde an das Schweizerische Finanzdepartement zulässig.

Dieses wird vor dem Entscheide das Gutachten der Stempelkommission einholen, deren Organisation durch Verordnung des ßundesrates bestimmt wird.

Gegen Entscheide des Finanzdepartements ist Beschwerde an das eidgenössische Verwaltungsgericht, und bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Art. 114bis der Bundesverfassung (Verwaltungsgericht) an den Bundesrat zulässig.

II. Emission inländischer Wertpapiere.

A. Emissionsstempel.

Art. 8. Gegenstand der Abgabe sind : a. inländische, auf Namen oder auf Inhaber lautende Anleihensund Kassaobligationen; b. Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften ; c. Stammkapitalanteile inländischer Genossenschaften; d. Genussaktien, Genussscheine und Gründeranteile inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften.

Art. 9. Die Abgabe auf inländischen Wertpapieren ist zu entrichten : a. bei Ausgabe von Obligationen : bevor die Titel oder die sie vertretenden Interimsscheine an die ersten Erwerber ausgeliefert oder zu deren Verfügung gestellt werden.

b. bei Ausgabe von Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Wertpapieren: vor Eintragung der Gründung der Gesellschaft, der Kapitalerhöhung, oder des Beschlusses, dass solche Papiere ausgegeben werden sollen, im Handelsregister; werden vor der Eintragung im Handelsregister Interimsscheine ausgegeben, so ist die Abgabe vor deren Ausgabe zu entrichten ; c. bei Ausgabe von Stammkapitalanteilen : bevor die Titel den Gründern oder den später beitretenden Mitgliedern der Genossenschaft ausgeliefert, oder zu deren Verfügung gestellt werden ; werden keine Titel ausgegeben, so ist die Abgabe vor Eintragung der Genossenschaft ins Handelsregister und bei der Einzahlung der Anteile später eintretender Mitglieder zu entrichten.

159 Die Abgabe wird von demjenigen geschuldet, der die Wertpapiere ausgibt ; mit diesem solidarisch haftet für die Entrichtung der Abgabe, wer bei der Ausgabe der Wertpapiere mitwirkt.

Der Abgabeschuldner ist befugt, die Abgabe bei den ersten Erwerbern der Wertpapiere einzuziehen.

a. Obligationen.

Art. 10. Den inländischen Anleihens- und Kassaobligationen sind gleichgestellt im Inlande ausgegebene: a. Rententitel ; b. Kassen- und Depositenscheine ; c. Schuldbucheintragungen über ganze Anleihen oder über Teilbeträge solcher; d. die nach Massgabe des Art. 876 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten, sofern die Titel mit Coupons zur Ausgabe gelangen.

Art. 11. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Anleihensobligationen a. des Bundes und der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten ; b. der Schweizerischen Bundesbahnen; c. der Kantone ; d. der Einwohner- und der Bürgergemeinden.

Art. 12. Auf inländischen Anleihensobligationen ist die Abgabe mit l °/o des Nennwertes zu entrichten.

Ist bei Rententiteln der Nennbetrag auf dem Titel selbst nicht angegeben, und kann er auch aus dem Rentenbetrag und dem auf dem Titel angegebenen Prozentsatz nicht berechnet werden, so ist für die Berechnung der Abgabe der 25fache Betrag der Jahresrente massgebend.

Art. 13. Abweichend von der Norm des Art. 12, Absatz l, beträgt der Abgabesatz : a. 3 % des Nennwertes bei Ausgabe verzinslicher wie unverzinslicher Prämienobligationen ; b. \lji % des Nennwertes bei Ausgabe von Anleihensobligationen der Beteiligungs- und Finanzierungsunternehmungen (Trustgesellschaften), deren Obligationenumlauf das Dreifache des einbezahlten Kapitals übersteigt;

160

c. 1/ï % des Nennwertes bei Ausgabe von Pfandbriefen, von Bodenkreditobligationen, welchen ein rechtsgültiger Anspruch auf eine aus inländischen Hypotheken bestehende Deckung eingeräumt ist, und bei Ausgabe von sonstigen durch inländische Bodenkreditinstitute ausgegebenen Obligationen und Kassenscheinen. Als Bodenkreditinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten inländische Bankunternehmungen, deren Aktiva, nach Massgabe der für das letzte Bilanzjahr veröffentlichten Jahresschlussbilanz, zu mehr als 60 % der Bilanzsumme aus Forderungen mit Grundpfandbestellung auf im Inlande gelegenen Grundstücken bestehen ; d. V*0/0 des Nennwertes bei Ausgabe von verzinslichen, jederzeit auf Sicht zahlbaren, nicht mit Coupons versehenen Depositenscheinen.

Art. 14. Werden Obligationen ausgegeben, welche vor Ablauf von 10 Jahren zur Rückzahlung fällig werden, so ermässigt sich die Abgabe um Vio der im Art. 12 und Art. 13, lit. b und c, vorgesehenen Ansätze für jedes volle Jahr, um welches die Lauffrist der Obligationen kürzer ist als 10 Jahre.

Die nach den Ansätzen der Art. 12, Art. 13 und Art. 14 berechnete Abgabe wird, wenn sie einen durch 10 nicht teilbaren Betrag ergibt, auf 10 Rappen aufgerundet.

Art. 15. Wird eine gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder nicht, die im Art. 12, Art. 13 und Art. 14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.

b. Aktien und Stammkapitalanteile.

Art. 16. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Aktien inländischer gemeinnütziger Gesellschaften, welche, unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes, statutarisch die Dividende auf höchstens 5 % des einbezahlten Aktienkapitals beschränken, die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder ihrer Organe ausschliessen, und für den Fall der Auflösung der Gesellschaft den nach Rückzahlung des einbezahlten Aktienkapitals verbleibenden Teil des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige, Kultus- oder Unterrichtszwecke bestimmen.

Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Abgabe auch auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften nicht erhoben.

161 Art. 17. Auf Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften und auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften ist die Abgabe mit l ]/2 % des Beträges zu entrichten, zu welchem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden. Die so berechnete Abgabe wird, wenn sie mit Bruchteilen eines Franken ausläuft, auf l Franken aufgerundet.

Werden Inhaberaktien nicht volleinbezahlt ausgegeben, so ist die Abgabe auch auf dem nichteinbezahlten Teil voll zu entrichten ; werden Namensaktien nicht volleinbezahlt ausgegeben, so ist die Abgabe auf dem nichteinbezahlten Teil zur Hälfte bei der Ausgabe der Titel und zur Hälfte anlässlich der spätem Einzahlungen zu entrichten.

Auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften ist die Abgabe stets nur auf dem einbezahlten Betrag zu entrichten.

c. Genussscheine und Gründeranteile.

Art. 18. Werden inländische Wertpapiere ausgegeben, welche nicht den Charakter von Aktien oder Obligationen haben, aber ein Anteilrecht an) Gewinn oder am Liquidationsergebnis oder an beiden verkörpern (Genussaktien oder Genussscheine), so ist auf diesen Wertpapieren, sofern sie nicht aus der Umwandlung von Aktien oder Obligationen hervorgegangen sind, die Abgabe nach dem gleichen Satze wie bei Ausgabe von Aktien zu entrichten. Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag massgebend. bis zu welchem die Titel im ganzen gewinnberechtigt sind, oder mit welchem sie höchstens zur Rückzahlung gelangen sollen. Die so berechnete Abgabe ist, wenn sie mit Bruchteilen eines Franken ausläuft, auf Fr. l aufzurunden und soll mindestens Fr. 5 für jeden ausgegebenen Titel betragen.

Ist der für die Berechnung der Abgabe massgebende Betrag weder durch Ermittlung des Kurswertes festzustellen, noch in den Wertpapieren selbst oder in den Statuten der ausgebenden Gesellschaft angegeben, so beträgt die Abgabe Fr. 5 für jeden ausgegebenen Titel.

Erfolgt die Ausgabe der Genussscheine als Ersatz für erloschene Aktien oder Obligationen, so ist die Abgabe mit Fr. l für jeden ausgegebenen Titel zu entrichten.

Werden Gründeranteilscheine ausgegeben, welche ein Vorzugsrecht für den Bezug neuer Aktien der Gesellschaft begründen, so ist die Abgabe mit Fr. 5 für jeden ausgegebenen Titel zu entrichten.

162 B. Erneuerung des Aktienstempels.

Art. 19. Gegenstand der Abgabe sind die Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften. Die Abgabe ist mit l'/ä °/° ^es Nennwertes der Aktien zu entrichten.

Sie verfällt erstmalig mit Ablauf des auf die Ausgabe der Aktien folgenden 20. Bilanzjahres und alsdann erneut nach Ablauf eines Zeitraumes von je 20 Jahren.

Die Abgabe wird nicht erhoben auf Aktien der im Art. 16 bezeichneten Gesellschaften. Bei nicht volleinbozahlten Aktien finden die Bestimmungen des Art. 17, Abs. 2, sinngemässe Anwendung.

Art. 20. Abweichend von der Norm des Art. 19, Absatz l, wird die Fälligkeit der Abgabe : a. v o r g e r ü c k t auf den Zeitpunkt der Festsetzung derjenigen Dividende, mit welcher die Summe der seit Ausgabe der Aktien, oder der seit der letzten Erneuerung der Abgabe festgesetzten Dividenden 100 °/o des gewinnberechtigten Kapitals erreicht oder überschreitet; indessen kann die Erneuerungsperiode nicht um mehr als 10 Jahre gekürzt werden; und sie wird b. h i n a u s g e s c h o b e n auf den Zeitpunkt der Festsetzung derjenigen Dividende, mit welcher die Summe der seit Ausgabe der Aktien, oder der seit der letzten Erneuerung der Abgabe festgesetzten Dividenden 15 % des gewinnberechtigten Kapitals erreicht oder überschreitet.

Vorbehalten bleibt der Art. 59 der Übergangsbestimmungen.

Art. 21. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege im Rahmen vorstehender Vorschriften das Verhältnis bestimmen, nach welchem die Abgabe zu berechnen ist, wenn vor Ablauf einer Erneuerungsperiode Gesellschaften unter Ausrichtung eines Kapitalbetreffnisses aufgelöst oder Aktien zurückbezahlt werden.

Art. 22. Zur Entrichtung der Abgabe sind die Gesellschaften verpflichtet. Sie sind befugt, den Abgabebetrag anlässlich der Einlösung der Coupons bei den Aktionären einzuziehen.

III. Emission ausländischer Wertpapiere.

Art. 23. Gegenstand der Abgabe sind ausländische Wertpapiere, welche auf dem Wege der Emission oder der Einführung an einer inländischen Börse in den inländischen Verkehr gesetzt werden.

163 Art. 24. Die Abgabe wird auf ausländischen Wertpapieren erhoben : a. mit l °/o des Nennwertes auf Obligationen ; b. mit l'/s °/o des Emissions- oder Einführungskurses auf Aktien, Kommanditanteilscheinen, Kuxen, Genussscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Kategorien von Wertpapieren ; c. mit 3 °/o des Nennwertes auf Prämienobligationen.

Die Bestimmungen des Art. 14, Abs. l und des Art. 15 finden sinngemässe Anwendung.

Die Abgabe wird bei Obligationen, wenn sie einen durch 10 nicht teilbaren Betrag ergibt, auf 10 Rappen, bei anderen Kategorien ausländischer Wertpapiere, wenn sie mit Bruchteilen eines Franken ausläuft, auf Fr. l aufgerundet. Auf Genussscheinen und Gründeranteilen wird sie mit mindestens Fr. 5 auf jedem Titel entrichtet.

Art. 25. Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Wertpapiere im Inlande ausgibt. Die Abgabe ist zu entrichten, ehe die Titel oder die Interimsscheine den Zeichnern oder Käufern ausgehändigt, oder, gleichviel ob im In- oder im Auslande, zu ihrer Verfügung gestellt werden.

IV. Umsatz von Wertpapieren.

Art. 26. Wird durch ein im Inlande abgeschlossenes Rechtsgeschäft Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt übertragen, so ist das Rechtsgeschäft zu beurkunden, und die Beurkundung ist Gegenstand einer Abgabe, sofern einer der Kontrahenten oder sofern der Vermittler den Kauf und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder für fremde Rechnung gewerbsmässig betreibt.

Den im Inlande abgeschlossenen Geschäften sind gleichgestellt die zwischen zwei Inländern im Auslande abgeschlossenen.

Als Inländer gilt der Kontrahent oder Vermittler, der im Inlande seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat; bei Geschäftsfirmen tritt an Stelle des Wohnsitzes im Inlande die Eintragung im inländischen Handelsregister.

Art. 27. Die Abgabe beträgt: a. bei Übertragung des Eigentums an inländischen Wertpapieren: YIO%O des Entgeltes und wird in Abstufungen von 5 Rappen für je angefangene Fr. 500 erhoben; Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

12

164

b. bei Übertragung des Eigentums an ausländischen Wertpapieren : 2/5 %o des Entgeltes und wird in Abstufungen von 20 Rappen für je angefangene Fr. 500 erhoben.

Die Abgabe ist mit mindestens 10 Rappen zu entrichten.

Durch 10 nicht teilbare Beträge werden auf 10 Rappen aufgerundet.

Die Abgabe fällt jedem der beiden Kontrahenten zur Hälfte zur Last. Bei vermittelten Geschäften gilt der Vermittler nicht als Kontrahent.

Erfolgt der Abschluss des Geschäftes durch einen inländischen Kontrahenten oder im Auftrage eines solchen mit einem ausländischen Gegenkontrahenten im Auslande, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten.

Art. 28. Wird Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt durch bedingte Rechtsgeschäfte übertragen, oder wird einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen (Prämien-, Stellage- Nochgeschäfte etc.), so ist die Abgabe mit den im Art. 27 vorgesehenen Ansätzen nach dem höchstmöglichen Entgelte zu berechnen.

Wird die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes der in Art. 26 bezeichneten Art, unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen, auf einen spätem Termin verschoben (Prolongationsgeschäfte), so ist die Abgabe erneut zu entrichten.

Die Abgabe wird nicht erhoben auf Bordereaux über die Ausgabe inländischer Kassenobligationen und nicht erhoben auf Zuteilungsscheinen, wenn die Zuteilung anlässlich einer Emission oder Börseneinführung auf Grund der eingegangenen Anmeldungen erfolgt.

Q

Art. 29. Das Geschäft ist zu beurkunden und die Abgabe ist zu entrichten : a. wenn das Geschäft durch einen inländischen Vermittler abgeschlossen ist: von Diesem, b.. wenn das Geschäft ohne Vermittlung abgeschlossen ist und von den beiden inländischen Kontrahenten einer gewerbsmässig den Handel mit Wertpapieren betreibt: von Letzterm, c. wenn das Geschäft zwischen zwei inländischen Kontrahenten abgeschlossen ist, die beide den Handel mit Wertpapieren gewerbsmässig betreiben : vom Veräusserer,

165 d. wenn das Geschäft im Auslande zwischen einem inländischen und einem ausländischen Kontrahenten abgeschlossen ist: vom Inländer.

Vermittler und Kontrahenten haften solidarisch für die Entrichtung der Abgabe.

Wurde die Abgabe vom Vermittler entrichtet, so hat er Anspruch auf Ersatz gegen jeden für die Abgabe mithaftenden Kontrahenten; wurde sie von einem der Kontrahenten entrichtet, so hat dieser gegen den Gegenkontrahenten Anspruch auf Ersatz zur Hälfte.

V. Wechsel, wechselähnliche Papiere und Checks.

Art. 30. Gegenstand der Abgabe sind die im Inland ausgestellten oder im Inland zahlbaren Wechsel, wechselähnlichen Papiere, Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre oder auf den Inhaber.

Art. 31. Sind Wechselduplikate oder Wechselkopien ausgestellt, so unterliegen der Stempelung nur die zum Umlauf bestimmten Exemplare; nicht zum Umlauf bestimmte Exemplare sind auf der Rückseite derart zu kreuzen, dass deren Indossierung unmöglich ist.

Art. 32. .Die Abgabe wird nicht erhoben: a. auf Schatzanweisungen und wechselähnlicheh Zahlungsversprechen des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Kantone und der schweizerischen Einwohner- und Bürgergemeinden ; b. auf Generalmandaten der Schweizerischen Nationalbank ; c. auf Postchecks.

d. auf Checks und Sichtanweisungen, welche innert 15 Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewiesen werden.

Art. 33. Die Abgabe beträgt für Papiere, deren Lauffrist sechs Monate nicht übersteigt, 1/t %o des im Papier genannten Betrages, mindestens 5 Rappen.

Übersteigt die Lauffrist sechs Monate, so wird für je weitere sechs Monate eine weitere - Abgabe von 1/2°/oo erhoben; angefangene sechs Monate werden für voll gezählt.

Ergibt die Berechnung der Abgabe einen durch 5 Rappen nicht teilbaren Betrag, so ist er auf 5 Rappen aufzurunden.

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Art. 34. Ist bei Ablauf der Frist, für welche die Abgabe entrichtet wurde, ein auf Sicht zahlbares Papier noch nicht zur Zahlung vorgewiesen worden oder wird nach Ablauf dieser Frist ein auf bestimmte Verfallzeit zahlbares Papier auf einen späteren Termin verlängert, so ist die Abgabe zu erneuern.

Lautet das Papier auf fremde Währung, so ist die Abgabe auf dem entsprechenden Betrag in Schweizerfranken zu entrichten, welcher, soferne im Papier selber kein fester Umrechnungskurs angegeben ist, zum Tageskurs berechnet wird.

Fehlt in einem Papier die Angabe der Summe, so ist die Abgabe von einem Betrage von Fr. 2000 zu berechnen; wird später eine höhere Summe eingesetzt, so ist die Abgabe entsprechend zu ergänzen. Fehlt die Angabe des Verfalltages, so ist das Papier als Sichtpapier zu behandeln. Fehlt die Angabe des Ausstellungstages, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag.

Art. 35. Die Entrichtung der Abgabe hat zu erfolgen : a. durch den Aussteller bei den im Inland ausgestellten Papieren ; &. durch den ersten inländischen Inhaber bei den im Ausland ausgestellten, im Inland zahlbaren Papieren.

Die Erneuerung der Abgabe nach Art. 34, Absatz l, liegt dem Inhaber ob ; befindet sich das Papier bei Verfall der Erneuerungsabgabe im Ausland, so ist nach seiner Einführung ins Inland der erste inländische Inhaber zur Erneuerung der Abgabe verpflichtet.

Ist die Stempelung von den nach Massgabe von Absatz l und 2 hierzu Verpflichteten unterlassen worden, so ist der inländische Akzeptant und jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, sie nachzuholen.

Art. 36. Checks und Sichtanweisungen unterliegen der Stempelabgabe, wenn sie vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt werden oder wenn sie länger als 15 Tage nach dem Ausstellungstag im Umlauf sind.

Bei vordatierten Checks und Sichtanweisungen hat der Aussteller die Abgabe zu entrichten, bei länger als 15 Tage umlaufenden der Inhaber.

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VI. Quittungen für Versicherungsprämien.

Art. 37. Quittungen über die Zahlung von Prämien, Beiträgen, Nachschüssen, Umlagen etc. (Prämienquittungen) sind Gegenstand einer Stempelabgabe, sofern die Prämienzahlung als Entgelt für Übernahme von Versicherungen erfolgt, welche mit Personen abgeschlossen sind, die im Inlande ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, oder welche im Inlande befindliche Gegenstände betreffen.

Art. 38. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Prämienquittungen : a. der Rückversicherung; b. der Krankenversicherung ; c. der Arbeitslosenversicherung ; d. der Versicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern im eigenen Geschäftsbetriebe (Angestelltenversicherung) ; e. der Hagelversicherung; ,, f. der Viehversicherung ; g. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Im ferneren wird die Abgabe nicht erhoben auf Prämienquittungen : a. .der Kapital Versicherung auf den Todes- und auf den Erlebensfall, sofern die von ein und demselben Versicherer auf dasselbe Leben abgeschlossenen Versicherungen den Betrag von Fr. 3000 nicht überschreiten ; b. der Rentenversicherung, sofern das Rentenkapital für die bei ein und demselben Versicherer auf das gleiche Leben erworbene Rente Fr. 3000 nicht übersteigt, oder sofern in Ermangelung eines Rentenkapitals die Jahresrente nicht mehr als Fr. 300 beträgt; c. der Mobiliar-Feuerversicherung, soferne die Versicherungssumme der von demselben Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer abgeschlossenen Versicherungen den Betrag von Fr. 3000 nicht übersteigt; d. der Transportversicherung, sofern die Prämie den Betrag von Fr. l nicht überschreitet ; doch sind, wenn die Prämienabrechnung über eine Mehrzahl versicherter Transporte einen höhern Gesamtbetrag ergibt, die Prämien für die einzelnen Transporte, selbst wenn sie unter dem Betrage von Fr. l bleiben, nicht in Abzug zu bringen.

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Art. 39. Die Abgabe beträgt auf Prämienquittungen : a. der Lebens-(Kapital- oder Rentenversicherung und der Haftpflicht- und Unfallversicherung : l/z °/o der Barprämie ; wird beim Abschluss von Lebens- oder Unfallversicherungsverträgen das Entgelt statt durch jährliche Prämie-durch einmalige Kapitalzahlung entrichtet, so ist die Abgabe mit YS °/° dieses Kapitals zu berechnen ; b. der Transportversicherung : l % der Barprämie ; c. der Immobiliarfeuerversicherung, der Brandchomage- und der Mietsverlustversicherung : jährlich */2o °/°° gleich 5 Rp.

von je Fr. 1000 der Versicherungssumme ; d. der Mobiliarfeuerversicherung : jährlich YIO %o gleich 10 Rp.

von je Fr. 1000 der Versicherungssumme; e. aller übrigen Versicherungszweige : 5 °/o der Barprämie.

Werden in den unter lit. c und d genannten Versicherungszweigen Versicherungsverträge mit kürzerer als einjähriger Dauer abgeschlossen, so ist die Abgabe mit 1/io des Jahresansatzes für jeden Monat zu berechnen.

Die Abgabe beträgt mindestens 10 Rp. Ergibt die Berechnung der Abgabe einen durch 10 nicht teilbaren Betrag, so ist er auf 10 Rappen aufzurunden.

Art. 40: Die Entrichtung der Abgabe hat bei der Zahlung der Prämie und für denselben Zeitraum, auf welchen die Zahlung der Prämie sich bezieht, zu erfolgen. Die Abgabe ist auch zu entrichten, wenn eine Quittung nicht ausgestellt wird.

Erfolgt die Prämienzahlung ratenweise in kürzeren als vierteljährlichen Terminen,» so ist die Abgabe mit der letzten Prämienrate des Kalenderquartals zu entrichten.

Die Abgabe wird vom Versicherungsnehmer geschuldet. Sie ist an den Versicherer zu leisten, der sie. für Rechnung des Bundes erhebt und an die Bundeskasse abführt. Unterhält der Versicherer im Inlande keinen zur Entgegennahme der Prämienzahlungen bevollmächtigten Vertreter, so ist die Abgabe vom Versicherungsnehmer an eine durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnende Stelle abzuführen.

VII. Frachturkunden.

Art. 41. Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der konzessio-

169 nierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen sind Gegenstand einer Stempelabgabe.

Als Frachturkunden gelten : der Frachtbrief und an seiner Stelle der Transportschoin, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt wird.

Art. 42. Die Abgabe beträgt für jeden Frachtbrief oder Transportschein 10 Rappen.

Auf Frachturkunden über Wagenladungssendungen wird überdies ein Zuschlag von 25 Rappen für je 5000 kg des der Tax' berechnung zugrundegelegten Gewichtes erhoben ; angefangene 5000 kg werden für voll gerechnet.

Werden für dieselbe Sendung mehrere Frachturkunden ausgestellt, so ist nur auf einer die Abgabe zu entrichten.

Art. 43. Die Abgabe wird nicht erhoben auf Frachturkunden über: a. Sendungen von Liebesgaben, Traglasten und Dienstgut, soweit sie frachtfrei befördert werden; b. Sendungen von Lebensmitteln in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Umfang; c. Militärtransporte ; d. Transitsendungen durch das Inland, jedoch im Falle ihrer Neuaufgabe an einer schweizerischen Station nur dann, wenn sie ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahn bleiben.

Art. 44. Die Abgabe wird vom Frachtführer geschuldet.

Er hat das Recht, die Abgabe bei Sendungen, die im Inlande aufgegeben werden, vom Versender, bei Sendungen aus dem Ausland vom Empfänger einzuziehen.

TIII. Strafbestimmungen.

Art. 45. Wer Aktien, Obligationen, Wechsel oder sonstige Wertpapiere, auf welchen eine Stempelabgabe lastet, ungestempelt oder ungenügend gestempelt im Inlande ausgibt, veräussert oder verpfändet, Zahlungen darauf leistet oder empfängt, oder andere rechtsgeschäftliche Handlungen mit solchen Wertpapieren vornimmt, unterliegt einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer. Die Strafe soll mindestens Fr. 25 für jeden Titel betragen.

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Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Handlung teilgenommen hat.

Art. 46. Wer die ihm obliegende Beurkundung eines Rechtsgeschäftes, durch welches Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt übertragen wird, unterlässt, wer behufs Erlangung einer Abgabenermässigung in solchen Beurkundungen wahrheitswidrige Angaben macht, oder die von ihm auf diesen Beurkundungen geschuldete Abgabe nicht oder nicht voll entrichtet, unterliegt einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe.

Die Strafe soll mindestens Fr. 25 in jedem Falle betragen.

Art. 47. Wer sich der ihm obliegenden Verpflichtung zur Zahlung der Stempelabgaben auf Prämienquittungen entzieht, unterliegt einer Strafe im zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe. Die Strafe soll mindestens Fr. 25 in jedem Hinterziehungsfalle betragen.

Art. 48. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Ausfertigung der vom Bundesrate für die Kontrolle des Abgabenbezuges vorgeschriebenen Register oder Nachweisungen (Art. 6, Abs. 2) unterlässt, oder wer in solchen Aufstellungen vorsätzlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung seiner Ablieferungen an die Bundeskasse zu führen, unterliegt einer Geldstrafe bis zu Fr. 10,000.

Art. 49. Ausser den in den Art. 45 bis 48 vorgesehenen Strafen haben die Hinterzieher auch die hinterzogene AbgabenSumme zu bezahlen und sind für deren Entrichtung solidarisch haftbar. Kann die hinterzogene Abgabensumme nicht ermittelt werden, so ist sie mit dem höchsten nach den Verhältnissen des Falls möglichen Betrage anzusetzen.

Art. 50. Wenn zur Zeit der Übertretung noch nicht fünf Jahre verflossen sind, seit ein gegen einen Fehlbaren, gestützt auf Art. 45 bis Art. 48 dieses Gesetzes, ausgefälltes Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, so kann wegen Rückfall die Geldstrafe verdoppelt werden.

Anstifter, Gehülfen und Begünstiger werden gleich den Hinterziehern selbst gestraft. Der Versuch wird der Vollendung gleichgeachtet.

Art. 51. Werden die in den Art. 45 bis 48 dieses Gesetzes unter Strafe gestellten Handlungen oder Unterlassungen im Ge-

171 schäftsbetriebe einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche als Organe gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Werden diese Handlungen oder Unterlassungen im Geschäftsbetriebe einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter Anwendung.

Die Strafe wird nur in einmaligem Betrage, jedoch unter solidarischer Haftung aller Schuldigen, verhängt.

Art. 52. Ansprüche auf Zahlung der nach Massgabe dieses Gesetzes zu entrichtenden Abgaben, sowie die nach Massgabe der Art. 45 bis 48 strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, unterliegen der Verjährung. Die Verjährung beträgt 5 Jahre.

Die Verjährung beginnt hinsichtlich : a. der Stempelabgaben auf inländischen Aktien : mit der Auflösung der Gesellschaft; b. der Stempelabgaben auf inländischen Obligationen : mit der Rückzahlung der Obligation; c. aller sonstigen Stempelabgaben : mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem die Abgabe zur Zahlung fällig wird.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede gegen den Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung.

Art. 53. Ist der auf Grund der Art. 45 bis 48 dieses Gesetzes zu einer Geldstrafe Verurteilte zu deren Bezahlung unvermögend, so findet eine Verwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht statt.

Art. 54. Von den auf Grund der Art. 45 bis 48 dieses Gesetzes bezogenen Geldstrafen fällt ein Drittel dem Anzeiger, ein Drittel der Bundeskasse zu, und ein Drittel wird der Summe zugeschlagen, welche nach Art. 3 zur Verteilung unter die Kantone gelangt. Ist kein Anzeiger vorhanden, oder weist der Anzeiger seinen Anteil zurück, so fällt auch der Anzeigeranteil in die Bundeskasse.

In Streitfällen über die Verteilung der Strafsummen entscheidet der Bundesrat.

Art. 55. Die in den Art. 45 bis 48 dieses Gesetzes vorgesehenen Strafen werden auf administrativem Wege durch das Schweizerische Finanzdepartement verhängt. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens, der Strafmilderung und der Vollstreckung der Strafe gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes

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vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Gesetze. Will sich der Fehlbare dem Erkenntnis des Schweizerischen Finanzdepartementes nicht unterziehen, so wird dieses nach Massgabe des angeführten Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes vom 22. März 1893/6. Oktober 1911 über die Organisation der Bundesrechtspflege den Fall dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung überweisen.

Art. 56. Der Bundesrat kann andere Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, oder Übertretungen der Ausführungsverordnungen zu diesem Gesetze oder der gestützt auf Gesetz oder Verordnung von den zuständigen Bundesbehörden erlassenen Verfügungen mit Geldbusse bis zu Fr. 5000 bedrohen.

Macht der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmt er, welche Instanzen die Untersuchung durchzuführen und die Strafe zu verhängen haben.

Art. 57. Wer Stempel fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Stempel als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder Geldbusse bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Stempeln anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, mit welchen Stempel hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 58. Die im Art. 57 angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, die auf fremdem Gebiete verübt werden.

Die Allgemeinen Bestimmungen über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden bei Beurteilung dieser Straffälle Anwendung.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen ist Sache der kantonalen Behörden.

Falsche oder verfälschte Stempel, sowie die Fälschungsgeräte werden eingezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

IX. Übergangsbestimmungen.

Art. 59. Auf den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien verfällt die Erneuerungsabgabe (Art. 19

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und 20) erstmalig mit Ende des im Jahre 1932 ablaufenden Bilanzjahres.

Von dieser Norm abweichend wird die Fälligkeit der ersten Erneuerungsabgabe : a. v o r g e r ü c k t auf den Zeitpunkt der Festsetzung derjenigen Dividende, mit welcher die -Summe der seit dem Jahre l902 festgesetzten Dividenden 100 % des dividendenberechtigten Kapitals erreicht oder überschreitet; indessen soll die Fälligkeit auf einen frühern Zeitpunkt als den der Festsetzung der Dividende für das im Jahre 1922 ablaufende Bilanzjahr nicht vorgerückt werden; und sie wird 6. h i n a u s g e s c h o b e n auf den Zeitpunkt der Festsetzung derjenigen Dividende, mit welcher die Summe der seit dem Jahre 1902 festgesetzten Dividenden 15 % des dividendenberechtigten Kapitals erreicht oder überschreitet.

Die in den Jahren 1922/23 bis 1926/27 verfallende Abgabe kann in fünf Jahresraten entrichtet werden.

Die Bestimmungen des Art. 21 finden sinngemässe Anwendung.

Art. 60. Auf Wechseln und wechselähnlichen Papieren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt oder übergeben wurden, ist während einer Frist von sechs Monaten, vom Tage ihrer Ausstellung ab gerechnet, keine Abgabe zu entrichten ; nach Ablauf dieser Frist sind sie Gegenstand der Erneuerungsabgabe gemäss den Bestimmungen des Art. 34, Abs. 1.

Art. 61. Jeder Kanton *hat darauf Anspruch, dass in den auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zehn Jahren sein Anteil an dem den Kantonen zufallenden Fünftel (Art. 3) und der Ertrag der auf Grund der kantonalen Gesetzgebung fortbezogenen Stempel- und Registrierungsabgaben zusammen nicht hinter dem Ertrage dieser Abgaben im Durchschnitt der Jahre 1911 bis 1915 zurückbleiben. Tritt während dieser 10jährigen Frist in einem Rechnungsjahre eine Mindereinnahme ein, so ist der Fehlbetrag dem Kanton über seinen Kantonsanteil hinaus zu ersetzen. Die für diese Ersatzleistungen benötigten Beträge sind von der Summe in Abzug zu bringen, welche den übrigen Kantonen zufallen würde, und nur der alsdann verbleibende Rest ist nach Massgabe des Art. 3 dieses Gesetzes zu verteilen.

Die Kantone haben die durch den Erlass dieses Gesetzes notwendig werdenden Änderungen ihrer kantonalen Stempel- und Registrierungsgesetzgebung vorzunehmen (Art. 2, Abs. l und

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Art. 62, Abs. 3). Dagegen sollen sie innerhalb einer Frist von 3'Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Änderungen dieser Gesetzgebung nicht vornehmen. Werden solche Änderungen innerhalb dieser 3jährigen Frist vorgenommen, so verwirkt der Kanton den Anspruch auf die in Abs. l dieses Artikels zugesicherte Ersatzleistung. Wird die kantonale Gesetzgebung über Stempel- und Registrierungsabgaben nach Ablauf dieser dreijährigen Frist geändert, so tritt an Stelle der Verpflichtung zu Ersatzleistungen nach Absatz l dieses Artikels die Verpflichtung, bis zum Ablauf der zehnjährigen Garantieperiode als Kantonsanteil mindestens die Summe auszuzahlen, die vom Kanton im Durchschnitte der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden drei Jahre als Kantonsanteil und Ersatzleistung zusammen bezogen wurde.

X. Einführungsbestimmungen.

Art. 62. Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Er bestimmt den Zeilpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und kann die Bestimmungen über die einzelnen Kategorien von Stempelabgaben gleichzeitig oder auf verschiedene Zeitpunkte in Kraft treten lassen.

Mit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes sind aufgehoben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, welche der Vorschrift des Art. 2 dieses Gesetzes widersprechen.

Art. 63. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung (Bundesgesetz über die Stempelabgaben). (Vom 16. Mai 1917.)

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