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Wahlen.

(Vom 16. Mai 1917.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Oberleutnant im Grenzwachtkorps des I. Zollkreises in Basel: Beck, Werner, von Schaffhausen, gegenwärtig Zollgehülfe I. Klasse in Basel.

(Vom 18. Mai 1917.)

Departement des Innern.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Direktor der eidgenössischen Prüfungsanstalt für Brennstoffe : Dr.

Paul Schläpfer, von Rehetobel (Appenzell A.-Rh.), zurzeit Adjunkt an dieser Anstalt.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Deklaration der Warenwerte bei der Ausfuhr.

Da auf den zollamtlichen Ausfuhrdeklarationen zu Warensendungen nach dem Auslande häufig unrichtige Werte angegeben werden, so sehen wir uns veranlasst, in Erinnerung zu bringen, dass der Wert der einzelnen Waren vom Versender jeweilen genau anzugeben ist, und zwar ist der zu deklarierende Wert in der Weise zu berechnen, dass zum Fakturapreise am Versandorte noch die Transportkosten bis zur Schweizergrenze zu schlagen sind. Auf diese Vorschrift werden namentlich die Versender von Bauholz und Schnittwaren aufmerksam gemacht, da deren Ausfuhrdeklarationen häufig unzuverlässige Wertangaben enthalten.

Unrichtige Wertdeklarationen können gemäss Art. 58 des Zollgesetzes mit Ordnungsbussen bis auf Fr. 30 bestraft werden.

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Dies bezieht sich aber nicht auf unrichtige Wertangaben bei Einreichung von Ausfuhrgesuchen, da Verfehlungen dieser Art gemäss Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. August 1916 betreffend die Bestrafung von Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot mit Busse bis auf Fr. 5000 geahndet werden.

B e r n , den 10. Mai 1917.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Prüfämter für Elektrizitätsverbrauchsmesser.

Im Hinblick auf das am 1. Januar 1918 beginnende Obligatorium der amtlichen Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern werden Bewerber für die Konzession zur Errichtung eines Prüfamtes gemäss Art. 6 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern eingeladen, diesbezügliche Gesuche ohne Verzug dem schweizerischen Amt für Mass und Gewicht einzureichen. Das Amt lehnt jede Verantwortung ab für allfällige Schwierigkeiten, welche infolge verspäteter Anmeldung den Bewerbern entstehen könnten.

Schweiz. Amt für Mass und Gewicht, Kirchenfeld, Heinrich Wild-Strasse 3.

B e r n , den 7. Mai 1917.

(2..)

Neue allgemeine Vorschriften für den Aufenthalt der Ausländer in Frankreich gemäss Dekret vom 2. April 1917.

Jeder Ausländer männlichen oder weiblichen Geschlechts und gleichgültig, ob alleinstehend oder zu einer Familie gehörend, sofern er das 15. Altersjahr überschritten hat und sich mehr als zwei Wochen in Frankreich aufhalten will, ist verpflichtet, sich als Ausweis für die Aufenthaltsbewilligung innerhalb eines Monats mit einer Identitätskarte (carte d'identité) zu versehen. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fremden, welche sich jetzt nach Frankreich begeben, als auch für die, welche bereits dort sich aufhalten und niedergelassen sind, und es haben die letzteren derselben bis zum 15. Juni 1917 nachzukommen.

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Wegen Erlangung einer Identitätskarte hat sieh der Ausländer an das Polizeikommissariat oder, wo ein solches nicht besteht, an den Gemeindevorstand (Maire) des Ortes, in dem er sich aufhalten will, zu wenden. Dabei hat der Betreffende über seine Personalien, seine Familienverhältnisse und seine Staatsangehörigkeit jegliche Auskunft zu erteilen, sowie allfällige Referenzen in Frankreich oder im Ausland anzugeben. Über diese Angaben wird ein Protokoll aufgenommen, das der Fremde zu unterzeichnen hat. Gleichzeitig hat jede Person drei unaufgezogene Photographien aus neuester Zeit in Format 4 zu 4 cm beizubringen, welche sie von vorn und ohne Hut darstellen. Über die abgegebene Erklärung erhält jede Person eine Bescheinigung ausgehändigt, die ihr als Ausweis dient, bis ihr die Identitätskarte, welche von der Präfektur des Departements ausgefertigt wird, zugestellt werden kann.

Um seine Erklärungen belegen zu können, wird der Bewerber um eine Aufenthaltsbewilligung im Besitze eines ordentlichen Passes, der nötigen Zivilstandsakte und der sonstigen geeigneten Papiere sein müssen.

Wechselt der Ausländer seinen Wohnort in Frankreich, so hat er vor dem Weggang und sodann nach Ankunft am neuen Orte auf dem Polizeikommissariate, bzw. der Mairie, die Identitätskarte visieren zu lassen.

(2.J.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Bauingenieur Fiedler, Karl, von Zürich.

Als Vermessungsingenieur.

Berchtold, Edwin, von Winterthur (Zürich).

Bourquin, Robert, von Sonvilier (Bern).

Jaeger, Raymund, von Pfäfers (St. Gallen).

Rickli, Fritz, von Thunstetten (Bern).

Ruesch, Robert, von Gaiserwald (St. Gallen).

219 Als Ingenieur-Chemiker.

Ammaan, Paul, von Rüschlikon (Zürich).

Bärfuss, Adolf, von Eggiwil (Bern).

Bobr-Piotrowska, Lydia, von Witebsk (Polen).

Brunner, Hans Erhart, von Diessenhofen (Thurgau).

Caminada, Èrcole, von Vrin (Graubünden).

Forrer, Max, von Wildhaus (St. Gallen).

Hofmann, Ernst, von Hagenbuch (Zürich).

Künzli, Walter, von Zürich.

Lang, Adolf, von Döttingen (Aargau).

Robert, Jacques, von Le Locle (Neuenburg).

Schwarz, René, von Schaffhausen.

Waelle, Karl, von Lichtensteig (St. Gallen).

Weissenbach, Paul, von Bremgarten (Aargau) und Freiburg.

van Wijck, Richard, von Renkum (Holland).

Als Ingenieur-Chemiker mit besonderer Ausbildung in Elektrochemie.

Bitterlin, Karl, von St. Sulpice (Neuenburg).

Ferrazzini, Pietro, von Mendrisio (Tessin).

Z ü r i c h , März/April 1917.

Der Präsident des Schweig. Schulrates : Dr. R. Gnehm.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht Tablât hat in seiner Sitzung vom 8. Januar 1917 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen über : 1. Elisabetha DUrr geb. Weidmann, von Lufingen, Kt. Zürich, geboren den 14. März 1842, Tochter des Melchior Weidmann und der Barbara geb. Matzinger, im Jahre 1889 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend; 2. Jakob Haselbach, von Altstätten, Kt. St. Gallen, geboren den 1. August 1861, Sohn des Johann Josef Haselbach und der Franziska geb. Stärkle, im Jahre 1891 nach Amerika ausgewandert und seit 1907 nachrichtenlos abwesend.

Die Genannten und alle, die über den Verbleib derselben Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist seit der erstmaligen, am 19. Januar 1917 erfolgten

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Ausküodigung beim Bezirksgerichtspräsidium Tablât zu melden, andernfalls die Verschollenerklärung ausgesprochen würde.

St. Fiden, den 7. Mai 1917.

(1.)

Bezirksgerichtskanzlei Tablât.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Herbst 1917 (September-Oktober) finden praktische Prüfungen nach dem Reglement vom 14. Juni 1913 statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 20. Juni 1917 an das Schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen : Neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnisse über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen Geometerprüfungskommission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekanntgegeben.

Z o l l i k o n , den 9. Mai 1917.

(3..J.

Der Präsident der Kommission für eidgenössische Geometerprüfungen :

F. Bäschlin.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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23.05.1917

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216-220

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