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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, «9. Jahrgang.

Bern, den 26. Dezember 1917.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr", Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum, -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli * Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. November 1917 (Abänderung von Art. 19 der Staatsverfassung).

(Vom 17. Dezember 1917.).

1. Der bisherige Art. 19 der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 hatte folgenden Wortlaut: ,,Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.

Die Steuer vom Einkommen und vom Vermögen ist nach Klassen eu ordnen nach dem Grundsätze massiger und gerechter Progression.

Geringe Vermögen arbeitsunfähiger Personen sowie von jedem Einkommen ein zum Leben unbedingt notwendiger Betrag sind «teuerfrei.

Die Progression soll beim Einkommen den fünffachen und beim Vermögen den doppelten Betrag des einfachen Steueransatzes nicbt übersteigen.

Für die Gemeindelasten kann das Vermögen nur proportional in Anspruch genommen werden. Im übrigen wird die Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden durch die Gesetzgebung geordnet.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IT.

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Die Stimmberechtiguug verpflichtet zu einem massigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.

Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grosse der Erbschaft.

Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen.

Dio Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften aufstelle^ welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

Steuerprivilegien zugunsten einzelner Privaten oder Erwerbegesellschaften sind unzulässig.

Es dürfen keine neuen Steuern auf den Konsum unentbehrlicher Lebensrnittel eingeführt werden. Die Salzabgabe ist sofort zu vermindern."

2. Hit Schreiben vom 10. Dezember 1917 teilt der Regierungsrat des Kantons Zürich mit, dass in der Volksabstimmung vom 25. November 1917 von den Stimmberechtigten des Kantons mit 55,382 gegen 37,392 Stimmen das Verfassungsgesete betreffend Abänderung von Art. 19 der Staatsverlassung angenommen worden ist.

Dieses Verfaesungsgesetz gibt dem Art. 19 der Verfassung des Kantons Zürich folgenden Wortlaut: ,,Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.

Auf den Konsum unentbehrlicher Lebensmittel dürfen kein« Steuern gelegt werden.

Steuerprivilegien zugunsten einzelner sind unzulässig.

Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der für den Kanton und für die Gemeinden zu beziehenden Steuern, sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer gerechten progressiven Belastung der Steuerpflichtigen nach der Grosse ihrer Mittel und des Grundsatzes der Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen. "· Dem vom Regierungsrat des Kantons Zürich verfassten beleuchtenden Bericht entnehmen wir folgendes: Die in der bisherigen Verfassungsbestimmung enthaltenen Hauptsätze, dass alleSteuerpflichtigen im Verhältnis ihrer Mittel an Staats- und Gemeindelasten beizutragen haben, dass auf den Konsum unentbehrlicher Lebensmittel keine Steuern verlegt und an Einzelpersonen.

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keine Steuerprivilegien erteilt werden, sind in der neuen Verfassungsvorschrift beibehalten worden. Hingegen sind die vom Staate und von den Gemeinden zu erhebenden Steuern nicht genannt, auch das Mass der Progression wird nicht vorgeschrieben.

Die Verfassungsrevision bezweckt, der Gesetzgebung möglichst grossen Raum zu gewähren; sie soll die Steuerarten festsetzen; aie soll über die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer gerechten, progressiven Belastung der Steuerpflichtigen entscheiden. Ihr sind auch die Bestimmungen über das'Mass der Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen vorbehalten. Der Verfassungsartikel erhält dadurch mehr Elastizität und Beweglichkeit als bisher ; er erlaubt, den wechselnden Bedurfnissen des Kantons und der Gemeinden Rechnung zu tragen, ohne dass das Grundgesetz des Staates allzu oft geändert werden muss. Der letzte Entscheid in Fragen des Steuerwesens, die ao tief in das Leben des einzelnen wie in das des Staates eingreifen, bleibt immer den Stimmberechtigten vorbehalten.

3. Da der neue Wortlaut des Art. 19 nichts dem Bundesrecht zuwiderlaufendes enthalt, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 17. Dezember 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Dar Kanzler der Eidgenossenschaft: Scbatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 19 der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates VOM 17. Dezember 1917 über das am 25. November 1917 vom Volk« angenommene Verfassungsgesetz des Kantons Zürich betreffend Abänderung des Art. 19 der Staatsverfassung vom 18. April 1869 in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dom abgeänderten Art. 19 der Staats Verfassung de» Kantons Zürich vom 18. April 1869 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. November 1917 (Abänderung von Art. 19 der Staatsverfassung). (Vom 17. Dezember 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

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834

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1917

Date Data Seite

907-910

Page Pagina Ref. No

10 026 585

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