331 Die Beschwerde des Herrn Paul Schmidt in Basel vom 18, Mai 1917 gegen die Verfügung des Polizeidepartements des Kantons Thurgau vom 3. Mai und gegen den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai wird unter Aufhebung der Beschlüsse der genannten kantonalen Behörden gutgeheissen.

B e r n , den 16. Oktober 1917.

Im Namen dea Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

# S T #

Kreisschreiben des

Bandesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 20. Oktober 1917.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Damit die Beteiligung der Wehrmänner auch bei dem zweiten Wahlgang für die Nationalrats- und Ständeratswahlen ohne allzugrosse Schwierigkeiten gesichert werden kann, ist es un erlässlich : 1. dass die Regierungen der Kantone, in welchen ein zweiter Wahlgang stattfindet, die ihnen gemäße Ziffer 12 des Bundesratsbeschlusses vom 5. September 1917 am 27./28. Oktober zu-

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gestellten Verzeichnisse (soweit dieselben für den zweiten Wahlgang wieder in Frage kommen) baldmöglichst den betreffenden militärischen Einheiten zurückschicken, da letztere diese Verzeichnisse sowohl für die Bestellung der erforderlichen Drucksachen, wie auch für die Durchführung des zweiten Wahlganges nötig haben; 2. dass der zweite Wahlgang -- soweit irgend möglich -- in allen beteiligten Kantonen auf den gleichen Tag (10./11. November) festgesetzt werde, da sonst die der Armee gestellte, ohnehin schwierige Aufgabe, noch grössere Komplikationen bieten würde, die im Interesse der Sache selbst vermieden werden sollten.

Hierbei fällt in Betracht, dass unmittelbar nach dem 11. November nicht unbedeutende Teile der Armee einberufen sind und es wünschenswert ist, dass die betreffenden Wehrmänner noch vor ihrem Einrücken an ihrem bürgerlichen Wohnorte am zweiten Wahlgang teilnehmen können.

Wir ersuchen Sie daher, diesfalls die nötigen Anordnungen zu treffen. Auch bitten wir Sie, uns gefälligst zuhanden der Armeeleitung baldmöglichst nach dem 28. Oktober mitteilen zu wollen, in welchen Kantonen, bzw. Nationalratswahlkreisen, ein zweiter Wahlgang notwendig ist und gegebenenfalls an welchem Tage er stattfinden wird.

Wir benutzen auch diesen Anlaas, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. Oktober 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesratee, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der'Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 20. Oktober 1917.)

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1917

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44

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24.10.1917

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331-332

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