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II. Bericht , den

Bandesrates au die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1917).

(Vom 23. November 1917.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

35. Hermann Moor, geb. 1857, Strassenwärter in Obersteinmaur (Zürich).

(Schlagen von Nussbäumen.)

Wegen Übertretung des Bundesratsbeschlusses betreffend das Verbot des Schiagens von Nussbäumen vom 24. Oktober 1916, verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf den Gesuehsteller am 29. März 1917 in Anwendung von Art. 6 des genannten Bundesratsbeschlusses zu einer Geldbusse von Fr. 30.

Das Gesuch, das um Erlass der Busse einkommt, weist darauf hin, dass der fragliche Nussbaum in absehbarer Zeit hätte geschlagen werden dürfen, indem er für eine Hochspannungsleitung ein Hindernis darstellte. Aus den Akten ergibt sich, dass ein diesbezügliches Bewilligungsverfahren tatsächlich hängig war. Anderseit steht aber fest, dass der Gesuchsteller das Schlagverbot in voller Kenntnis übertrat; zudem ist dem angeführten Umstand und auch dem geringen Wert des Nussbaumes bereits durch das Bezirksgerich Dielsdorf genügend Rechnung getragen worden.

A n t r a g : Abweisung.

36. Friedrich Meier, geb. 1867, Müller in Würenlingen (Aargau); 37. Berta Huber, Müllerin in Blumisber (Freiburg); 38. Maria Füglister. geb. 1878, Müllerin in Spreitenbach (Aargau).

(Übertretung der Mahlvorschriften.)

6*8 In Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 13. Dessember 1915 über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, der nur noch eine Mehlart, sogenanntes Vollmehl, kennt, hat das schweizerische Militärdepartement am 15. gleichen Monats verfügt, es dürfe dieses Vollmehl von dem durch das schweizerische Oberkriegskommissariat aufzustellenden TJyprnuster weder in der Farbe noch hinsichtlich des chemisch feststellbaren Gehaltes wesentlich abweichen. Dasselbe bestimmt der Bundesratsbeschluss vom 29. Mai 1917 über die Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide und über die Verwendung und den Verkauf-der Mahlprodukte.

Namentlich verbietet er auch jede Zubereitung von mahlfähigem Brotgetreide zu Fütterungszwecken.

Wegen Übertretungen dieser Mahlvorschriften wurden verurteilt, in Anwendung des Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Dezember 1915 : a. Friedrich Meier, durch Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juli 1917, zu einer Busse von Fr. 100, und durch Urteil desselben Gerichtes vom 24. Juli 1917, in Anwendung von Art. 14 des Bundesratebeschlusses vom 29. Mai 1917, zu zwei Bussen von je Fr. 100; ö. Berta Huber, durch Urteil des Oberamtes von Tafers vom 24. April 1917, zu einer Busse von Fr. 100; c. Maria Füglister, durch Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 20. März 1917, zu einer Busse von Fr. 100.

Alle ersuchen um Erlass der Bussen.

Aus den Strafakten M e i e r ergibt eich, dasg dieser kurz nacheinander sich dreier Übertretungen der Mahlvorschriften schuldig gemacht hat. Der jeweilige Einwand, der auch im Gesuch wiederkehrt, er sei nicht im Besitz eines Typmusters gewesen, kann nicht gehört werden. Es war seine Sache, sich vorschriftsgemäss ein solches vom schweizerischen Oberkriegskommissariat kostenfrei zustellen zu lassen.

Dass die Mühle des Gesuchstellers nicht grossartig eingerichtet und es ihm nicht möglich sei, technische Neuheiten anzuschaffen, fällt nicht in Betracht angesichts der einwandfreien Feststellungen, dass selbst äusserst einfach eingerichtete Mühlen inländisches Getreide vorschriftsgemäss mahlen können (vgl. hierzu Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, vom 18. Mai 1917, Bundesblatt 1917, Band III, Seite 203).

Was die Berufung auf ärmliche Verhältnisse und den bisherigen unbescholtenen Leumund anbetrifft, ist dem einmal der

659 Steuerbericht der Gemeinde Würenlingen entgegenzuhalten und in Betracht zu ziehen, dass diese Verumständungen bereits ihre genügende Würdigung gefunden haben, indem das urteilende Gericht überall nur den Mindestbetrag der augedrohten Busse verhängte.

Die Gesuche der Berta Huber und Maria Füglister erledigen sich wie oben, soweit sie die technische Unvollkommenheit ihrer Mühleneinrichtuugen anbringen.

Frau B e r t a H u b e r ist Mutter von 5 unerzogenen Kindern und hat, als ihr Mann vor zwei Jahren in den deutschen Kriegsdienst eingezogen wurde, den Betrieb der kleinen Kundenmühle selbst übernehmen müssen. Sie ist des Berufes unkundig und auf einen Mahlknecht angewiesen.

Anderseits ist aber nicht ausser acht zu lassen, dass die 'Verurteilte aus ihrem Betriebe verantwortlich ist. Aus den Feststellungen des Oberkriegskommissariates geht nun hervor, dass die Gesuchstellerin sich bereits einer weitern Übertretung der Mahlvorschriften schuldig gemacht hat, so dass ihr der Vorwurf einer gewissen Nachlässigkeit in der Beaufsichtigung ihrer Mühle nicht erspart werden kann. Zudem sind ihre persönlichen Verhältnisse bereits in der Busaenverfügung, die das Mindesttnass darstellt, berücksichtigt.

Witwe M a r i a F ü g l i s t e r hat infolge Hinscheides ihres Ehemannes im Oktober 1915 die Mühle selbst übernehmen müssen und lässt sie durch einen Mahlknecht betreiben.

Trotz der grossen Familie kann jedoch angesichts des Steuerberichtes der Gemeinde Spreitenbach von einer Notlage nicht gesprochen werden, und zudem sind auch hier die persönlichen Verhältnisse in dem Mindestbetrag der Busse in Betracht gezogen.

Allen Gesuchen gegenüber muss nachdrücklich festgehalten werden, dass die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Mahlvorschriften deren sorgfältige Innehaltung bedingt.

A n t r a g : Abweisung der drei Gesuche.

39. Rosa Edelmann, Klara Schmid, Bureaulistin, beide in Basel.

(Übertretung der Ausfuhrverbote,) Das schweizerische Znlldepartemflnt verfiigtft gegen die Vorgenannten am 10. August 1917 wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss betreffend Ausfuhrverbote vom 30. Juni

660 1917, in Anwendung der Art. 3, 6, 10, 14 des Beschlusses, eine Busse von"Fr. 204. 65, Kosten Inbegriffen und unter solidarischer Haftbarkeit.

Es handelt sich um einen mehrfach betriebenen Ausfuhrschmuggel. Die beiden Gesuchstellerinnen, die um gänzlichen Bussenerlass emkommen, kauften jeweils im Auftrage eines gewiesen Emil Schäfer, Schärmauser, von Binningen, in Basel, Waren. Diese wurden dann gemeinsam mittels Automobil nachts in die Nähe von Beaken gebracht, wo Schäfer mit den Waren ausstieg und seine Begleiterinnen nach Basel zurückführen liess.

Schäfer ist ein hartnäckiger, wiederholt vorbestrafter Schmuggler.

Laut Bericht der Oberzolldirektion waren Rosa Edelmann und Klara Schmid mit ihm schon in frühere Untersuchungen verwickelt.

Die Gesuchstellerinnen behaupten, sie hätten von der tatsächlichen Verwendung der Waren keine Kenntnis gehabt, vielmehr habe Schäfer versichert, er werde sie ohne Patent in Benken und der schweizerischen Umgegend verhausieren.

Diese Darstellung erscheint aber angesichts der engen Beziehungen der beiden Frauenspersonen zu Schäfer als unglaubwürdig. Namentlich ist zu betonen, dass diese Beziehungen gleich blieben, auch nachdem der wahre Sachverhalt durch die begonnene Untersuchung bekannt geworden war.

Unter diesen Umständen können die beiden Gesuchstellerinnen mit der beanspruchten Gutgläubigkeit nicht gehört werden. Auch sind sie mit verhältnismassig gelinden Bussen bestraft worden.

A n t r a g : Abweisung beider.

40. Ferdinand Steiner, geb. 1882, Heuhändlor in Ibach (Schwyz").

(Heuhandel ohne Bewilligung.)

Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Ferdinand Steiner am 11. Januar 1917 wegen Übertretung des Bundesratsbeschlusses betreffend den Handel mit Heu und Stroh vom 6. Oktober 1916, in Anwendung der Art. 6 und 12, zu einer Busse von Fr. 30.

Der Gesuchsteller, der um Erlass seiner Busse einkommt, hat sich allerdings um eine Handelsbowilligung bemüht, aber vor deren Eintreffen ' bereits Heu aufgekauft, so dtiss eine Übertretung vorliegt.

Das Bezirksgericht Laufenburg hat die Tatsache, dass ein Bewilligungsverfahren hängig war, bereits ausdrücklich gewürdigt

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und in der Folge eine verhältnismässig geringe Busse verfügt.

Dabei wurden auch die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in Betracht gezogen.

Immerhin empfiehlt das erwähnte Gericht den Verurteilten seiner druckenden Armut wegen einer teilweisen Begnadigung, und es erscheint diese angesichts der besondern Verumständugen der Übertretung als gerechtfertigt.

A n t r a g : Herabsetzung der Busse auf Fr. 15.

41. Ulrich Zehnder, geb. 1887, Landwirt in Eriswil (Bern).

(Überschreitung von Höchstpreisen.)

Der Gerichtspräsident von Trachselwald als Polizeirichter verurteilte Uhrich Zehnder am 14. Juni 1917 wegen Übertretung der Verfügungen des schweizerischen Militärdepartementes vom 6. Oktober 1916 und 11. April 1917, betreffend Höchstpreise für Heu und Emd zu einer Busse von Fr, 20.

Ulrich Zehnder ersucht um Erlass der Busse und begründet dies damit, dass sein Viehstand infolge Futtermangels gefährdet gewesen sei und ihm kein anderer Ausweg offen gestanden habe, als sich Heu zu verschaffen, sei es auch in Umgehung der Höchstpreise.

Nach dem Protokoll der polizeirichterlichen Verhandlung ist dieser Umstand bereits eingehend gewürdigt und auch in Betracht gezogen worden, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung handelte. Dem entspricht die verhältnismässig geringe BusVerfügung, so dass ein darüber hinausgehender Gnadenerlass sich nicht rechtfertigt.

A n t r a g : Abweisung.

42. Gottlieb Maurer, geb. 1860, Kasernenarbeiter in Thun (Bern) ; 43. Jakob Liniger, geb. 1876, Handlanger in Reichenbach bei Zollikofen (Bern); 44. Anton Michel, geb. 1872, Säger in Villmergen (Aargau).

(Übertretung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 betreffend die Fischerei.)

Es wurden verurteilt : n. Gottlieb Maurer vom Gerichtspräsidenten von Thun als Polizeirichter am 3. Oktober 1917, in Anwendung der Art. 5, 31, Ziffer 2, 32, Ziffer 4, des Fischereigesetzes zu Fr. 50 Busse;

662 b. Jakob Liniger vom Gerichtspräsidenten l-V von Bern als Polizeirichter am 3. Juli' 1917, in Anwendung der Art. 19, 31, Ziffer l, und 32, Ziffer 3, des Fischereigesetzes, zu Fr. 60 Busse; c. Anton Michel vom Bezirksamt Bremgarten am 7. August 1917, in Anwendung der Art. 5, Ziffer 3, und 31, Ziffer 2, des Fischereigesetzes, sowie der kantonalen Vollziehungsverordnung, zu Fr. 80 Busse.

Jakob Liniger ersucht um Erlass der halben, die andern der ganzen Busse.

G o t t l i e b M a u r e r ist Badwärter im Militärflussbad. Er wurde verurteilt, weil er nach Aussage des Fischereiaufsehers anlässlich der Abstellung des Gewerbekanals mit einem Nothaken einer Forelle nachjagte und sie totschlug.

Der Fall erscheint als geringfügig, der Gesuchsteller, der den Tatbestand überhaupt verneint, handelte offenbar unüberlegt.

Angesichts der Aktenlage und dem guten Zeugnis seitens der Kasernenverwaltung kann das Gesuch teilweise empfohlen werden.

J a k o b L i n i g e r hat nebst anderen mit einem zu engmaschigen Netz nächtlich in einem Fischenzengebiet Forellen gefrevelt, von denen eine Mehrzahl nicht 18 cm Länge auf wies.

Er hat sich somit unter erschwerenden Umständen mehrerer Übertretungen der Fischereivorschriften schuldig gemacht.

Anderseits ist der Gesuchsteller ein armer Familienvater, der sich mit seiner zahlreichen Familie in misslichen Verhältnissen befindet. Die Gemeinde- und Kantonsbehörden empfehlen das Gesuch.

Anton M i c h e l wurde verurteilt, weil er in einem Fischenzeugebiet unbefugt einen Bach abstellte, um sich Forellen zu verschaffen. Er wurde vom Fisohenzenpachter überrascht, der auch in einem in der Nähe versteckten Rucksack einige Forellen vorfand. Der Verurteilte bestreitet jeden Fischfang.

Vorab ist dem Gesuche gegenüber zu bemerken, dass kein Anlass vorliegt, von dem überzeugenden gerichtlich festgestellten Tatbestand abzugehen. Hingegen kann sich angesichts der Busse von Fr, 80 fragen, ob nicht Billigkeitserwägungen einen Erlass rechtfertigen. Laut amtlicher Bescheinigung, die auch sonst für den Verurteilten günstig lautet, ist er Vater einer zahlreichen Familie und hat anhaltende Krankheiten in dieser.

Anderseits ist aber auf die einem Gnadenerlass wenig günstigen Verumständungen der Übertretung hinzuweisen.

A n t r a g : Herabsetzung der Bussen auf Fr. 25 bei Maurer und Fr. 30 bei Liniger, Abweisung bei Michel.

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45, Fritz Käser, geb. 1884, Handlanger in der Rüschen zu Niederbipp (Bern).

(Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes.)

Der Gerichtspräsident von Wangen a. A. als Einzelrichter verurteilte Fritz Käser am 8. März 1917 wegen schuldhafter Niehtentrichtung des Pflichtersatzes, in Anwendung des Art. l des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 29. März 1901, zu zwei Tagen Gefangenschaft.

Der G-esuchsteller ersucht um Aufhebung der Strafe.

Aus den Akten ergibt sich, dass er am 6. März 1917, somit vor der Urteilsfällung, den schuldigen Betrag dem Kreiskommando Bleienbaoh bezahlt hat, was nach dem Wortlaut des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 und ständiger Praxis eine Begnadigung rechtfertigt.

A n t r a g : Dem Gesuche sei zu entsprechen und die Gefängnisstrafe aufzuheben.

46. Fritz Ammann, geb. 1874, Webermeister, Roggwil (Bern); 47. Fritz Zimmermann, geb. 1885, Eebbannwart, Brüttelen (Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904.)

Es wurden verurteilt zu je einer Busse von Fr. 50 : a. Fritz Ammann vom Polizeirichter i. V. von Aarwangen am 31. August 1917, in Anwendung der Art. 6, lit. d, 27, Ziffer 5,. lit. a, und 24 des angeführten Bundesgesetzes ; b. Fritz Zimmermann vom Polizeirichter i. V. von Erlach am 4. Oktober 1917, in Anwendung der Ziffer 4, lit. a, und 5, lit. a, des Art. 21 des nämlichen Bundesgesetzes.

Beide ersuchen um gänzlichen Erlass.

Zu a: Die beiden Knaben des F r i t z A m m a n n fanden beim Holzsammeln einen jungen Marder, den sie mit Einwilligung ihres Vaters in einem Käfig eingesperrt hielten.

Der. Gesuchsteller wiederholt die seinerzeitigen Anbringen vor dem Polizeirichter, wonach das junge Tier mit gebrochenem Bein aufgefunden, in Pflege genommen und in Unkenntnis des Gesetzes auch seither gefangen gehalten wurde.

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Laut Gesuch, -ausgefertigt vom Gemeindeschreiber von Rogg wil, ist Fritz Ammann ein unbescholtener., fleissiger Mann. Die Busse bedeutet für ihn angesichts der Familienlasten eine drückende Auflage.

Im Hinblick auf diese Tatsachen und angesichts der harmlosen Verumständunge der Übertretung ist ein teilweiser Erlass gerechtfertigt.

Zu b : Auf seinem Gang durch die Reben traf der Bann wart F r i t K Z immerman auf eine Wildtaube, die sich auf eine hart oberhalb am Waldsaum stehende Eiche flüchtete. Obschon es Sonntag war, schoss er sie weg.

Das Gesuch verweist namentlich auf eine Bestimmung des regierungsrätlich genehmigten Bannreglemente der Gemeinde, wonach es den ,,Rebbannwarten erlaubt ist, in den Reben befindliches Federvieh wegzuschiessen Ferner wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei ein junger, unbescholtener Bürger, und der Gemeinderat bezeichnet ihn als pflichtgetreuen Rebhirten.

Angesichts des abschliessenden Wortlautes des Art. 17, Schluss, des Bundesgesetzes und der übereinstimmenden Bestimmungen der kantonalen Erlasse, die in Rebbergen einzig das Abschiessen von Staren, Drosseln und Amseln gestatten, fällt das Bannreglement rechtlich nicht in Betracht. Dagegen könnte dieser Umstand hinsichtlieh der Würdigung der Gesetzesunkenntnis im Gnadenwege berücksichtigt werden.

Anderseits ist aber darauf hinzuweisen, dass auch das Gemeindereglement den Abschuss nur innerhalb der Reben umfasst, die erlegte Wildtaube befand sich aber ausserhalb derselben.

Erschwerend fällt in Betracht, dass der Gesuchsteller als Bannwart gegen das ganz allgemein bekannte Verbot der Sonntagsjagd gehandelt hat.

A n t r a g : Bestimmung der Busse auf Fr. 10 im Falle Ammann ; Abweisung Zimmermanns 48. Aleide Widmen, Viehinspektor Corgémont (Bern).

(Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss betreffend den Verkehr mit Vieh vom 13. April 1917.)

Aloide Widmer wurde vom Polizeirichter von Courtelary am 28. September 1917 in Anwendung der Art. 2 und 30 des genannten Bundesratsbeschlusses verurteilt zu Fr. 40 Busse.

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Der betreffende Art, 2 handelt von Viehgesundheitsscheinen und umfasst zwei Möglichkeiten der Ausstellung von solchen.

Er unterscheidet: .

a, Personen, die eine Handelsbewilligung haben. Die Ausstellung kann ohne weiteres erfolgen ; &. Personen ohne Handelsbewilligung. Die Ausstellung kann nur erfolgen für Vieh, das sich mindestens seit zwei Monaten im Besitze des Eigentümers befindet oder in dessen Betrieb geboren ist. Zudem ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem Gesundheitsschein zu bescheinigen.

Alcide Widmer hat nun als Viehinspektor einem Jean Amstutz Gesundheitsscheine ausgefertigt ohne die unter b hiervor erwähnte Bescheinigung. Im gerichtlichen Verfahren gab er diese Nachlässigkeit zu.

Das heutige Gesuch kommt ein um gänzlichen Erlass der Busse und weist darauf hin, dass der genannte Jean Amstutz im Besitze einer Handelsbewilligung gewesen sei. Es habe demnach eine Bescheinigung nicht ausgestellt zu werden brauchen, da der Bundesratsbeschluss diesfalls keine vorsehe.

Aus Mitteilungen des schweizerischen Veterinäramtes und des Kantonstierarztes des Kantons Bern geht jedoch hervor, dass Jean Amstutz seine Handelsbewilligung erst am 8, Oktober 19)7 zugesandt erhielt.

Die Ausstellung der Gesundheitsscheine an ihn durch den Viehinspektor Widmer erfolgte aber, wie sich aus den Akten ergibt, bereits anfangs September.

Die Behauptung des Gesuchstellers fallt deshalb dahin, und es liegt kein Grund vor, demselben stattzugeben.

A n t r a g ; Abweisung.

49. Joseph Vaîlat, geb. 1866, Landwirt in Pruntrut, (Bern) ; 50. Jean-BaptiSte Bernhard, geb. 1839, Landwirt in Coeuve (Born).

C Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstanden vom 8. Dezember 1905.)

Vom Amtsgericht Pruntrut wurden verurteilt : a. Joseph Vallat am 14. Juli 1917, in Anwendung des Art.

37, Absatz l und 2, dos Lebensmittelpolizeigesetzes korrektioneil zu 30 Tagen Gefängnis und Fr. 1000 Busse, und b. Jean-Baptiste Bernard am 18. August 1917, korrektionell zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 600 Busse.

Laut Bescheinigungen des Amtschaffners von Pruntrut sind vorstehende Bussen bezahlt.

Hingegen ersucht Joseph Vallat auf dem Begnadigungswege um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe, letzteres unter gleichzeitiger Umwandlung in Geldbusse.

Jean-Baptiste Bernard kommt ein um Erlass der Gefängnisstrafe.

Beide Gesuchsteller wurden verurteilt wegen starker Verwässerung der von ihnen nach Pruntrut gelieferten Milch.

Das Begnadigungsgesuch des Joseph Vallat wurde 'mit den Strafakten dein schweizerischen Gesundheitsamt zur Ansichtäusserung übermittelt, das inabesondere ausführt: ,,Von der betreffenden Milch waren durch den zuständigen kantonalen Lebensmittelinspektor Proben erhoben und vom Adjunkten des Kantonschemikers (in Abwesenheit des letztern wegen Krankheit) untersucht worden. Sowohl bei der Probenentnahme, als auch bei der Untersuchung der Milch ist, soviel aus den Akten hervorgeht, genau nach Massgabe der eidgenossischen Lebenemittelgesetzgebung vorgegangen worden. Um eine sichere Beurteilung der Milch zu ermöglichen, ist innerhalb der richtigen ·Frist gemäss Art. 11 und, 12 der bundesrätlichen Verordnung betreffend den Verkehr "mit Lebensmitteln vom 8. Mai 1914 eine Stallprobe entnommen und vergleichsweise ebenfalls untersucht worden.

Nach den Ergebnissen der Untersuchung der eingesandten Proben ist unzweifelhaft erwiesen, dass die verdächtige Milch in hohem Grade mit Wasser verdünnt worden war. Die Berechnung des Wasserausatzes von zirka 35°/o ist zutreffend. Dass der Einwand, einzelne Kühe seien, wie durch tierärztliche Expertise festgestellt wurde, euterkrank gewesen, nicht in Betracht fällt, ist zur Evidenz durch die Untersuchung der Stallprobe, d. h. der unter Aufsicht gemolkenen unveränderten Milch der betreffenden Kühe erwiesen. Diese Milch war keineswegs abnorm dünn oder wässerig, sondern umgekehrt eher aussergewöhnlich gehaltreich.

Für die Bestrafung war nach den Akten Art. 37 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln massgebend, nach welchem mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Busse bis zu Fr. 2000 oder bloss mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen ist. Dabei musste wohl berücksichtigt werden, dass es sich um eine schwerwiegende Verfälschung eines der ·wichtigsten und unentbehrlichsten Lebensmittel handelte, das gegenwärtig /u ver-

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hältnismässi hohem Preise bezahlt werden mues und oft kaum in genügender Quantität erhältlieh ist.

Aus den uns regelmässig zur Kenntnis gebrachten Urteilen aus den verschiedenen Kantonen betreffend Widerhandlung gegen die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften ist deutlich ersichtlich, dass man zurzeit eine strenge Bestrafung der Verfälschung der Lebensmittel und insbesondere der Milch für notwendig erachtet.

Wie aus folgender den Geschäftsberichten des Bundesrates entnommener Zusammenstellung ersichtlich ist, hat die Zahl der beanstandeten Milchproben in der Schweiz in den letzten Jahren -- wohl infolge der stark erhöhten Milchpreise -- bedeutend zugenommen.

Jahrgang Jahrgang

Untersuchte

proben Milch

Beanstandete Proben ejl Zahl inProzenten

1912 32,309 2,690 8,8S% 1913 34,608 2,859 8,S6°/o 1915 36,397 3,564 9,7»% 1916 39,228 3,578 9,i 8 % Im laufenden Jahre sind uns bis heute 414 Fälle von Verurteilungen wegen Vorfälschung der Milch in der Schweiz bekanntgegeben worden. Darunter befinden sich 83 Verurteilungen zu Gefangenschaft, und zwar von l bis 100 Tagen. Strafen von 30 Tagen Gefängnis und darüber sind in dieser Zeit wiederholt vorgekommen, im Jahre 1916 z. B. auch im Kanton Bern.

Unseres Erachtens erseheint daher die über Joseph Vallat verhängte Strafe der Schwere seines Vergehens durchaus angemessen Angesichts dieser Tatsachen erweist sich die Behauptung des Gesuchstellers, das urteilende Gericht habe seine Übertretung unter dem Drucke der erregten Öffentlichkeit übermässig geahndet, als hinfällig. Seine fernem Ausführungen, -wonach das "Absitzen der Strafe für ihn eine Unzukömmlichkei bedeute, sind als Versuch einer Gesuchbegründung abzulehnen.

Auch Jean-Baptiste Bernard betreffend können die Darlegungen des schweizerischen Gesundheitsamtes in vollem Umfange herangezogen werden, handelt es sich doch auch hier um eine schwere Milchfälschung, indem der Wasserzusatz 31 °/o beträgt.

Zur Begründung seines Gesuches weist Bernard mit Nachdruck auf sein hohes Alter hin. Er ist in der Tat 78jährig.

Hierzu ist aber zu sagen, dass das Alter in der Strafausmessu vom Amtsgericht Pruntrut ausdrücklich berücksichtigt wurde, so dass ein gänzlicher Erlass der Gefängnisstrafe einzig aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt erscheinen kann.

668 Was die Behauptung anbetrifft, dem Gesuchstoller hätte der bedingte Straferlass bewilligt werden müssen, wenn dieser dem eidgenössischen Recht überhaupt bekannt wäre, genügt es, auf den Wortlaut des Art. 37 des Lebensmittelpolizeigesetzes zu verweisen. Er ermöglicht den Gerichten, auch einzig auf Busse zu erkennen. Wenn angesichts der Schwere des Falles und im Hinblick darauf, dass diese Milchfälschung im Amtsbezirk Pruntrut nicht allein dasteht, das Gericht auch vorliegend zu Gefängnis verurteilte, ist dieses Vorgehen nur zu billigen.

Unter diesen Umständen ist unseres Erachtens dem Alter des Verurteilten mit einer Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf sieben Tage in hohem Masse Rechnung getragen.

A n t r a g : Abweisung des Joseph ValJat, Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf sieben Tage bei Jean-Baptiste Bernard.

51. Jakob Werny, geb. 1878, Kaufmann, Neu-Allschwil (Basel); 52. Carlos Vallili, geb. 1868, Kaufmann, Zürich; 53. Joseph Emile Kraft, geb. 1877, Unternehmer, Genf; 54. Emil Haab, geb. 1900, Commis, Basel.

(Zuwiderhandlung gegen den Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand vom 6. August 1914.)

Es wurden vom Bundesstrafgericht verurteilt: a. Jakob Werny, am 26. Januar 1917, zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten unter Anrechnung der vom 29. September 1916 bis zum 3. Januar 1917 ausgeatau- denen Untersuchungehaft und zu einer Geldbussc von Fr. 100; b. Carlos Vallin, am 29. Mai 1917, zu einem Monat Gefängnis unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, Fr. 500 Geldbusse und Landesverweisung für die Dauer von zwei Jahren; c. Joseph Emile Kraft, am 6. Juli 1917, zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, Fr. 600 Geldbusse und Landesverweisung für die Dauer von zwei Jahren ; d. Emil Haab, am 11. September 1917, zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Im Begnadigungswcge ersuchen : Jakob Werny und J. E. Kraft um Erlass der Gefängnisstrafe, soweit sie diese noch nicht erstanden haben ; letzterer ferner um Aufhebung der Landesverweisung;

669 Carlos Valliti um Erlass, Milderung .oder Verschiebung der Strafe der Landesverweisung; Emil Haab um Erlass der 10 Tage Gefängnis oder Umwandlung derselben in Geldbusse.

Den Verurteilungen liegen folgende Tatbestände zugrunde: a. Jakob Werny vereinbarte als Abteilungschef eines deutschen Grenzkommaudos in Lörrach mit einem gewissen Bonin, der sich dort im April 1915 den militärischen Untersuchungsbehörden stellte, ihm von der Schweiz aus Berichte über Personen zu senden, die für den deutschen Abwehrdienst von Wert sein könnten.

In der Folge kam es zwischen den beiden zu mehrfachen Zusammenkünften in der Schweiz, wobei mit Rücksicht auf ihre gegenseitigen Beziehungen geschlossen werden muss, dass vorwiegend der von beiden eingerichtete Nachrichtendienst verhandelt wurde.

b. Carlos Vallin hat auf ausländische Veranlassung einen Angestellten einer Speditionsfirma aufgefordert, ihm regelmässige Mitteilungen über den Dampferverkehr in Mittelmeerhäfen zukommen zu lassen und ihm dafür Bezahlung angeboten.

c. Joseph Emile Kraft hat mitgewirkt an der Einrichtung eines Nachrichtendienstes zugunsten ausländischer Agenten.

d. Emil Haab hat auf Einladung von ausländischer Seite eine Mitteilung über einen Warenausgang aus der Schweiz an die angegebene Adresse gelangen lassen.

Alle Gesuche betreffend ist vorauszuschicken, dass die vom Bundesstrafgericht ausgesprochenen Gefängnisstrafen ausserordentlich milde sind. Auch ist jeweils die erstandene Untersuchungshaft angerechnet worden.

Was die in zwei Fällen verfügte Landesverweisung anbelangt, muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese eine der wertvollsten Strafmassnahmen darstellt, die in Spionagesachen getroffen werden können. Zudem ergibt die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes, dass gerade hierin mit aller Sorgfalt vorgegangen wird. Dabei lässt sich das Gericht namentlich bestimmen durch den Wortlaut des Art. 5 letzter Absatz, des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853, wonach bei Ausfällung der Strafe der Landesverweisung immerhin die Wahrscheinlichkeit vorhanden sein soll, dass der zu Verurteilende imstande sei, ausser Landes sich auf eine rechtliche Weise durchzubringen.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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670 Auf dieser Grundlage ist das Bundesstrafgericht dazu gekommen, in weitgehender Heranziehung aller möglichen Verumständungen Ausländern gegenüber im einzelnen Fall von der Ausweisung abzusehen. So hat das Gericht beispielsweise im ebenfalls vorliegenden Falle Werny gefunden, ,,betreffend die Strafe der Landesverweisung stünden die ökonomischen Folgen derselben für die Angeklagten und ihre Familien in keinem Verhältnis zu der Schwere des Vergehens."

Nach unserem Erachten muss im allgemeinen aber daran festgehalten werden, dass die Landesverweisung die gerechte Sühne dafür ist, dass ein Ausländer unser Gastrecht missbraucht und entwürdigt, um unerlaubten Nachrichtendienst zu treiben.

Schliesslich ist noch auf die grosso Gefahr hinzuweisen, die darin liegt, dass es in diesen heiklen Spionagesachen üblich werden konnte aus irgendwelchen Beweggründen, vornehmlich um Zeit zu gewinnen, im Anschluss an einen voll ausgenützten Reehtsmittelgang überdies an die Begnadigungsinstanz zu gelangen, um der Landesverweisung doch noch zu begegnen oder sie wenigstens hinauszuschieben.

Was insbesondere die Gesuche Kraft und Werny anbetrifft, so handelt es sich um den noch zu verbüssenden geringen Rest der Gefängnisstrafe, bei ersterem andern um die Aufhebung der Landesverweisung. Kraft hat seine Busse noch nicht bezahlt und soll sich dem Vernehmen nach bereits ausser Landes befinden.

Werny gegenüber ist, wie bereits erwähnt, in weitherziger Weise von der Ausweisung abgesehen worden. Bei beiden erscheint der Hinweis auf die geschwächte Gesundheit nicht als zwingend.

Fjine Begnadigung ist somit nicht gerechtfertigt.

Die Vorbringen des Vallin, der auf seine der schweizerischen Ausfuhr nützliche Handelstätigkeit hinweist, aind nach unserer Auffassung ebenfalls nicht zwingend und entsprechend den hiervor ausgeführten Gesichtspunkten über die Bedeutung der Landesverweisung überhaupt nicht angetan, um von ihr vorliegendeufalls abzukommen.

Emil Haab ist seines jugendlichen Alters wegen besonder» mild bestraft worden. Ein gnadenweiser Erlass empfiehlt sich keineswegs, da er zu einem Kreise junger Leute gehört, die sich leichthin dazu hergeben, durch Betätigung im ausländischen Nachrichtendienst Geld zu erlangen.

A n t r a g : Abweisung aller Gesuche.

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55. Rudolf Moser, geb. 1895, Student, Zürich.

(Verfälschung einer Bundesakte und Geltendmachung derselben.)

Rudolf Moser wurde am 7. Juni 1917 vom Tribunal de Police du district de Morges in Anwendung der Art. 61 und 8 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vorn 4. Februar 1853 verurteilt zu zwei Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 10.

Moger ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe; die Busse ist bezahlt.

Der Verurteilte hat im gerichtlichen Verfahren unumwunden gestanden, auf der Strecke Lausanne-Biel im Juni 1916 ein bereits gebrauchtes Beamtenbillet erneut vorgewiesen zu haben, auf welchem er, da die Gültigkeitsdauer abgelaufen war, versucht hatte, durch Reiben das Enddatum unleserlich zu machen.

Moser wies jederzeit hin auf seine damalige geistige Abnormität und seine schweren Nervenstörungen, die ihn die Tragweite seines Handelns nicht überblicken liessen.

Moser ist Schüler des staatlichen Lehrerseminars des Kantons Bern gewesen. In der Folge musste er seinen Austritt nehmen, weil er in den Leistungen stark zurückblieb, was einer seiner Lehrer darauf zurückführt, dasa Moser sich in theosophische Lehren eingelassen hatte, die ihn gänzlich verwirrten. Dasselbe bestätigt Dr. Forel, der Moser im Sommer 1916 behandelte und ihn dazu brachte, sich der Gärtnerei zu widmen, was den Kranken derart günstig beeinflußte, dass er zum Maturitäts und anschliessendem Hochschulstudium übergehen konnte.

Angesichts der glaubwürdigen Zeugnisse, die alle auf den damaligen schwer zerrütteten Gesundheitszustand Mosers hinweisen und im Hinblick auf die ernsthaften Bestrebungen des Gesuchstellers, sich erneut zum Lehrer auszubilden, kann eine ganzliche Begnadigung empfohlen werden.

A n t r a g ; Erlass der Gefängnisstrafe.

56. Ernst Rusterholz geb. 1900, Fritz Rusterholz, geb. 1902, Landwirte in Schönenber (Zürich).

(Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904.)

Die Finanzdirektion des Kantons Zug verfugte am 6. Oktober 1917 betreffend Ernst und Fritz Rusterholz in Anwendung

672 \ der eidgenössischen und kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen je eine Busse von Fr. 120. Auf erfolgte Beschwerde wurden die Bussen durch den Regierungsrat auf je Fr. 40 herabgesetzt.

Samens der minderjährigen Verurteilten ersucht ihr Vater um gänzlichen Erlass.

Die Söhne Rusterholz nahmen aus Mitleid ein dem Verenden nahes Rehböeklein nach Hause. Auf sofort erfolgte Mitteilung an das Regi'erungsstatthalteramt Borgen wurde Vater Rusterholz angewiesen, das Tier auf eigene Kosten zu halten, bis es ausgesetzt werden könnte. Bis dahin verstrichen jedoch über 10 Wochen und der Pflegling wurde heimisch. Als nun die Aussetzung durch einen Polizisten stattfand, trotz Widerstreben der Familie Rusterholz und ohne auf ihr Ersuchen einzutreten, es möchte das Tierchen in einem Park Aufnahme finden, schlichen die beiden Brüder dem Polizisten nach und lockten das Tier wieder zu sich. Auf dem Heimweg wurden sie ertappt. Eine erneute Aussetzung hat inzwischen stattgefunden.

Angesichts dieser Verumständüngen kann ein gnadenweiser Erlass befürwortet werden.

A n t r a g : Den Begnadigungsgesuchen sei zu entsprechen.

57, Ernst Wyss, geb. 1901, Hülfsführer, Sundlauenen, Gemeinde Beatenberg (Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 24, Juni 1904.J Ernst Wyss wurde am 15. Oktober 1917 vom Polizeirichter von Interlaken in Anwendung der Art. 6, lit. d, und 21, Ziffer 5, lit. a, des Jagdgesetzes verurteilt zu einer Busse von Fr. 40, um deren Erlass er nachsucht.

Der Verurteilte hat ohne Berechtigung mit einem Flobert ani eine Elster geschossen.

Ernst Wyss, noch nicht siebzehnjährig, ist Hülfsführer in den Beatenhöhlen, wo er, wie das Begnadigungsgesuch anbringt, Fr, 80 monatlich verdient. Er hilft damit seinem Vater, der eine schwere Familie hat. In seiner Berufsausübung ist er laut Zeugnis fleissig und anstellig.

Angesichts der harmlosen Verumständungen der Übertretung, dem geringen Verdienst des Verurteilten and der grossen Familienlasten seines Vaters, kann dem vom Regierungsstatthalter

673 von Interlaken empfohlenen Gesuch im Sinne eines teilweisen Erlasses entsprochen werden.

A n t r a g : Bestimmung der Busse auf Fr. 10.

58. Samuel Baumann, geb. 1857, Bäcker in Beitragen (Solothurn).

(Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide und über die Verwendung und den Verkauf der Mahlprodukte vom 29. Mai 1917.)

Samuel Baumann wurde am 9. November 1917 vom Bezirksgericht Bucheggberg-Kriegstetten in Anwendung der Art. 10 und 14 des genannten Beschlusses und kantonaler Vollzugs Vorschriften verurteilt zu einer Busse von Fr. 20.

Der Gebüsste hat, ohne im Besitze einer Bewilligung zu sein, Vollmehl in Mengen von über 2 kg verkauft und über seinen Mehlverkehr nicht ordnungsgemäss Buch geführt.

Das Gesuch um Erlass der Busse entbehrt jeder Grundlage.

A n t r a g : Abweisung, Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. November 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann

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II. Bericht des Bundesrates au die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1917). (Vom 23. November 1917.)

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