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"Wahlen.

.

(Vom 9. Mai 1917.)

Volkswirtschaftsdepartement.

Bundesamt f ü r S o z i a l v e r s i c h e r u n g .

Kanzlist II. Klasse: Hornung, Eugen, von Genf.

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Inspektor der ßetriebssektion des Eisenbahndepartements: Santschi, Friedrich, von Sigriswil, derzeit Betriebsbeamter I. Klasse der genannten Sektion.

Betriebsbeamter I. Klasse des Eisenbahndepartements: Gloor, Walter, von Schöftland, derzeit Betriebsbeamter II. Klasse der Betriebssektion.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Deklaration der Warenwerte bei der Ausfuhr.

Da auf den zollamtlichen Ausfuhrdeklarationen zu Warensendungen nach dem Auslande häufig unrichtige Werte angegeben werden, so sehen wir uns veranlasst, in Erinnerung zu bringen, dass der Wert der einzelnen Waren vom Versender jeweilen genau anzugeben ist, und zwar ist der zu deklarierende Wert in der Weise zu berechnen, dass zum Fakturapreise am Versandorte noch die Transportkosten bis zur Schweizergrenze zu schlagen sind. Auf diese Vorschrift werden namentlich die Versender von Bauholz und Schnittwaren aufmerksam gemacht, da deren Ausfuhrdeklarationen häufig unzuverlässige Wertangaben enthalten.

Unrichtige Wertdeklarationen können gemäss Art. 58 des Zollgesetzes mit Ordnungsbussen bis auf Fr. 30 bestraft werden.

Dies bezieht sich aber nicht auf unrichtige Wertangaben bei Ein-

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reichuBg von Ausfuhrgesuchen, da Verfehlungen dieser Art gemäss.Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. August 1916 betreffend die Bestrafung von Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot mit Busse bis auf Fr. 5000 geahndet werden.

B e r n , den 10. Mai 1917.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Prüfämter für Elektrizitätsverbrauchsmesser.

Im Hinblick auf das am 1. Januar 1918 beginnende Obligatorium der amtlichen Prüfung und Stempel ung von Elektrizitätsverbrauchsmessern werden Bewerber für die Konzession zur Errichtung eines Prüfamtes gemäss Art. 6 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern eingeladen, diesbezügliche Gesuche ohne Verzug dem schweizerischen Amt für Mass und Gewicht einzureichen. Das Amt lehnt jede Verantwortung ab für allfällige Schwierigkeiten, welche infolge verspäteter Anmeldung den Bewerbern entstehen könnten.

Schweiz. Amt fllr Mass und Gewicht, Kirchenfeld, Heinrich Wild-Strasse 3.

B e r n , den 7. Mai 1917.

(2.).

Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass We'dmüller, Fritz, von Männedorf, Kt. Zürich, Schlosser, geb. 25. Juli 1895, Füsilier Bat. 67/IV, ohne bestimmten Wohnort, durch Urteil des Territorialgerichtes 5 vom 19. April 1917 auf die Dauer von 2 Jahren, vom 7. Juli 1917 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt wurde.

Z ü r i c h , den 7. Mai 1917.

(1.)

Staatsanwaltschaft Züricii,

Der IH. Staatsanwalt : Zürcher.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.

1917

1916

Monate

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

Fr.

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,426. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10

1917

Fr.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39

Total 60,096,993. 38 Auf Ende April 18,468,150. -- 18,356,507. 55

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

371,436. 47

--

-- -- 523,358. 76

433,396. 13 573,041. 55 --

--

111,642. 45

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1917

1916

Januar bis Ende März April

248 37

257 144

Januar bis Ende April

285

401

Monat

Zu- oder Abnahme' -- 9

-- 107

-- 116

B e r n , den 10. Mai 1917.

(B.-B. 1917, II, 710.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Herbst 1917 (September-Oktober) finden praktische Prüfungen nach dem Reglement vom 14. Juni 1913 statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungs-

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gebühr von Fr. 5 bis spätestens den 20. Juni 1917 an das-' Schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen : Neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnisse über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen Geometarprüfungsko m mission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekanntgegeben.

Z o l l i k o n , den 9. Mai 1917.

C3.JDer Präsident der Kommission für eidgenössische Geometerprüfangen:

F. Büschlin.

öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 des Schweiz. Zivilgesetzbuches.)

Am 5. Januar 1917 starb in Solothurn Jungfrau Maria Anna.

Wyss, geb. den 20. März 1838, Bernhards sei. und der Anna Maria Wyss geb. Bur, von Biberist, Pfründerin im St. Katharinahaus in Solothurn. Die Erben der Verstorbenen sind gänzlich unbekannt.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben wollen,, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 1. März 1918 bei dem unterzeichneten Amtschreiber zum Erbgange anzumelden. Dieser Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Erbenausweise beizufügen.

S o l o t h u r n , dea S.Februar 1917.

(4.A.

Der Amtschreiber von Solofchurn : Heinis, Notar.

Ediktalzitation.

d enthalts, welcher durch Beschluss der'Anklagekammer des schweiz

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Nachrichtendienste zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete' der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Dienstag, den 19. Juni 1917, vormittags von 8 Uhr an, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 25. Mai 1917 zu seiner Einsicht bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne aufliegen; c. ihm bis zum 25. Mai 1917 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen zu beantragen, unter Bezeichnung der Punkte, über welche sie einvernommen werden sollen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 9. Mai 1917.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: G. Favey.

Erbenaufruf.

Unterm 15. April 1917 starb in Stansstad Frau Louise Businger-Schäfer, Ehefrau des vorverstorbenen Ignaz Businger von Luzern. Da dem Gemeinderate von Stansstad nicht alle Erben bekannt sind, so ergeht hiermit in Gemässheit des Art. 555 des Zivilgesetzbuches und § 14, Ziffer 10, des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch an alle diejenigen Personen, welche zur Hinterlassenschaft der Frau Businger erbberechtigt zu sein glauben, die öffentliche Aufforderung, sich binnen Jahresfrist mit genauen Ausweisen über ihre Erbberechtigung bei der Gemeinderatskanzlei Stansstad schriftlich anzumelden.

S t a n s s t a d , den 4. Mai 1917.

(1.)

Im Namen des Gemeinderates von Stansstad, Der Präsident: Jos. Zumbühl.

Der Schreiber: Jos. Flüeler.

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Verschollenheitsruf.

' nachrichtenlos abwesend, beschlossen.

Der Genannte und alle, welche über ihn Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich bis 1. September 1917 Verschollenheit ausgesprochen würde.

St. F i d e n , den 7. Mai 1917.

(1.)

Bezirksgerichtskanzlei Tablât.

Ausfuhr von Verpackungsmaterial (Säcke, Kisten Fässer und dgl.).

A. Säcke.

Die Ausfuhr von Säcken aus Textilmaterial ist grundsätzlich verboten.

Zur Erleichterung des Warenverkehrs werden indessen in ·nachstehenden Fällen und unter den angegebenen Bedingungen Ausnahmen von diesem Ausfuhrverbot gestattet: 1. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die zum F ü l l e n mit Getreide oder ändern Massenartikeln ins Ausland gesandt und innert bestimmter Frist gefüllt wieder eingeführt werden.

2, Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die als U m s c h l i e s s u n g von W a r e n ins Ausland gesandt und leer in die Schweiz zurückgeführt werden.

In beiden Fällen wird die Ausfuhr durch die schweizerischen .Austrittszollämter ohne besondere Ausfuhrbewilligung unter folgenden Bedingungen gestattet : a. Die Exporteure haben zuhanden des Austrittszollamtes eine Freipassdeklaration auszustellen und sich zu verpflichten, die Säcke innert der Frist von drei Monaten, von der Ausfuhr an gerechnet, wieder einzuführen. Die Freipassdeklaration ist vom Warenführer mitzuunterzeichnen.

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6. Als Sicherheitsleistung für die Wiedereinfuhr ist für jeden ausgehenden Sack beim abfertigenden Zollamt ein Betrag von Fr. 2 zu hinterlegen oder zu verbürgen.

Sollte die Wiedereinfuhr der Säcke nicht innert der festgesetzten Frist stattfinden, so bleibt die Kaution verfallen und es kann überdies das Strafverfahren wegen Umgehung der Ausfuhrverbote eingeleitet werden nach Massgahe der Bundesratsbeschlüsse vom 11. August und 10. November 1916. Das Strafverfahren wird auf alle Fälle eingeleitet, wenn die Säcke im Auslande veräussert worden sind. Es ist Sache des Exporteurs, sich vor der Ausfuhr zu vergewissern, dass die Rücksendung der Säcke von Seiten des Bestimmungslandes gestattet wird.

Für f r e m d e leere Säcke, die gefüllt eingingen und leer ^wieder ausgehen sollen, wird die Ausfuhr nur dann gestattet, wenn dem Austrittszollamt durch Vorlage der Einfuhrfrachtbriefe, "von Originalkorrespondenzen, Lieferungskontrakten, Fakturen, usw.

der Nachweis geleistet wird, dass es sich tatsächlich um gefüllt ^eingegangene und leer ausgehende fremde Säcke handelt.

F r e m d e Säcke, die leer in die Schweiz eingehen, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, sind dem Eingangszollamt zur Freipassabfertigung anzumelden.

B. Packtuch.

Jutepacktuch und andere ähnliche Emballage aus Textilmaterial, die aus dem freien schweizerischen Verkehr stammt und als U m s c h l i e s s u n g von W a r e n ins Ausland ausgehen soll, unterliegt d e n n ä m l i c h e n B e s t i m m u n g e n w i e S ä c k e gemäss Ziffer 2, lit. a und 6, hiervon Die Hinterlage beträgt je nach Grosse und Gewicht der Umschliessung Fr. l oder Fr. 2 pro Umschliessung.

Für Packtuch, das als Umschliessung von Übe-rseeS e n d u n g e n dient, wird auf Zusehen hin von Kontrollmassregeln Umgang genommen.

C. Paclckisten und Fässer aus Holz der Tarif-Nrn. 248 und 256.

Für die Ausfuhr von leerem Verpackungsmaterial dieser Art, das zum F ü l l e n ausgeführt wird, gelten die in Ziffer l Tind lit. a hiervor für Säcke aufgestellten Bestimmungen, wobei jedoch von der Leistung einer Kaution bis auf weiteres abgesehen wird.

79 Dagegen wird die Ausfuhr von Kisten, Fässern und dgl., ·die mit Waren gefüllt ausgehen und sich als handelsübliche Warenumschliessung darstellen, bis auf weiteres nicht beanstandet.

Eine Freipassabfertigung oder eine Ausfuhrbewilligung ist hierfür somit nicht erforderlich.

F r e m d e s , leer zurückgehendes Material dieser Art wird zur Ausfuhr zugelassen, wenn dem Austrittszollamt durch Vorlage der ursprünglichen Frachtbriefe nachgewiesen wird, dass tatsächlich an den ursprünglichen Versender im Ausland zurückgehendes Material vorliegt. Ein Nachweis darüber, dass der schweizerische Aufgeber zur Rücksendung verpflichtet ist, wird nicht gefordert.

F r e m d e s Umschliessungsmaterial dieser Art, das leer in die Schweiz eingeht, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, ist dem Eingangszollamt zur Freipassabfertigung anzumelden.

D. Anderes Verpackungsmaterial.

1. Öl- und Petrolfässer, gebrauchte, der Nr. 255.

2. Fässer aus Eisenblech, gebrauchte, der Nrn. 787/790.

3. Holilglas der Nrn. 691/693 und 696/698.

4. Packstricke der Nr. 423 usw.

Für die Ausfuhr dieses Materials finden die Bestimmungen liber die Ausfuhr von Packkisten sinngemässe Anwendung. (Lit. C hiervor.)

E. Eisenbahnwagendecken.

Privatwagendecken, die mit der Bestimmung ins Ausland gesandt werden, um mit dem beladenen Güterwagen in die Schweiz zurückzukehren, können auch ohne Vorlage einer speziellen Ausfuhrbewilligung mit Ausfuhrfreipass auf d r e i Monate abgefertigt werden, gegen Hinterlegung oder Verbürgung des Betrages von Fr. 50 für jede Decke. Im Falle der Nichtwiedereinfuhr treten -die unter lit. A für Säcke erwähnten Folgen ein.

B e r n , den 1. Mai 1917.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der schweizerische Staatskalender für 1917 kann, solange Vorrat, gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht Marken) bezogen worden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1917

Date Data Seite

72-79

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10 026 376

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