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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes.

(Vom 19. Mai 1892.)

Das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande (Bundesbl. 1892, I, 402), gegen welches innert nützlicher Frist nicht die erforderliche Zahl von Referendumsunterschriften eingelangt ist (vergi. Bundesbl. II, 797), wird in die amtliche Sammlung aufgenommen und tritt sofort in Kraft.

Nach den Bestimmungen des Schlußprotokolls zum Wiener Weltpostvertrag vom 4. Juli vorigen Jahres können diejenigen Länder, denen- der Beitritt zu diesem Vertrag, sowie zu den übrigen gleichzeitig abgeschlossenen Uebereinkommen vorbehalten worden ist, ihre bezüglichen Beitrittserklärungen bis zum 1. Juni 1892 der k.

und k. österreichisch-ungarischen Regierung mittheilen.

Laut Note der k. und k. österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Bern vom 11. dies haben bis zu diesem Tage nachstehend bezeichnete Länder von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht: Für Canada ist der Weltpostvertrag sammt Schlußprotokoll und ,, Ausführungsreglement zum Weltpostvertrag" nachträglich durch den k. großbritannischen Botschafter in Wien unterzeichnet worden.

Ferner sind die Republik Ecuador, sowie die folgenden britischen Kolonien in Australien: Viktoria, Südaustralien, Queensland und Neu-Seeland, dem Weltpostvertrag beigetreten.

Italien und die Niederlande (letztere mit ausdrücklicher Ausnahme der niederländischen Kolonien) sind der ,,Uebereinkunft, betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen" beigetreten.

161 Endlieh hat die Republik San Domingo erklärt, daß sie sämmtliche auf dem Wiener Weltpostkongreß getroffenen Abmachungen aeceptire.

Auf Wunsch der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung wird von diesen Beitrittserklärungen den Regierungen der Weltpostvereinsländer Kenntniß gegeben.

Zum Leichenbegängniß des Herrn Bundesrichters Olgiati werden die Herren Bundesräthe Schenk, Vicepräsident, und Zemp abgeordnet.

Die brasilianische Gesandtschaft hat unterm 13. Mai dem Bundespräsidenten ein Schreiben des Vicepräsidenten der Republik Brasilien übermittelt, durch das Herr Baron de Aguiar d'Andrada als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten Brasiliens bei der schweizerischen Eidgenossenschaft abberufen wird.

Es werden folgende Offiziere befördert : Herr Oberlieutenant Denis Fama, von Saxon, zum Hauptmann der Kavallerie (Guiden), unter Uebertragung des Kommandos der Guidenkompagnie Nr. 8.

Herr Alfred Woringer, von Basel, Genielieutenant, in Luzern, zum Oberlieutenant der Festungsartillerie.

(Vom 24. Mai 1892.)

Für Waffen und Munition von ausländischen Schützen, die das eidgenössische Schützenfest in Glarus besuchen, sowie im Weitern auch für Gegenstände, die für jenen Anlaß als Ehrengaben eingeführt werden, wird Zollbefreiung gewährt, für die letztern auf dem Wege der Rückvergütung des erhobenen Eingangszolles gegen Vorlage der Verzollungsausweise und einer Erklärung des Festkomites, daß und von wem sie als Ehrengaben bestimmt worden seien. -- Das Zolldepartement wird ermächtigt, auch in Zukunft bei eidgenössischen oder kantonalen Schützenfesten nach Mitgabe dieses Beschlusses Zollbefreiung einzuräumen.

Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

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162 Infolge der bevorstehenden Aenderungen in der Bepackung der Infanterie und in der Bekleidung ist es nicht möglich, schon jetzt den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahre» 1893, sowie für die Reserven zu leistenden Entschädigungen vorzulegen. Es kann daher dieser Gegenstand nicht, wie in früheren; Jahren, in der Junisession der eidgenössischen Räthe zur Behandlung gelangen.

"Wahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 19. Mai 1892.)

Posthalter in Prahins(Waadt): Frl. Marie Waridel, von und in Prahins.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1892

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21

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25.05.1892

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160-162

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