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walter von Basel mit Recht die Anmeldung der gewünschten Vormerkung abgewiesen und die Zustimmung der Pfandgläubiger dritten und vierten Ranges verlangt hat.

Auf Grund dieser Erwägungen wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e r n , den 5. September 1917.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schatzmann.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 5. September 1917.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates, welche am 7. Dezember 1914 begonnen hatte, geht am 2. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt die XXIV. Amtsdauer dieser Behörde mit dem 3. Dezember des laufenden Jahres (Art, 32 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, Amtl. Samml. Bd. X, S. 915).

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Nach Mitgabe von Art. 16 des zitierten Gesetzes haben die Erneuerungswahlen am letzten Sonntag des Weinmonats, diesmal also am 28. Oktober, bzw am Vorabend, dem 27. Oktober, zu beginnen.

Wir laden Sie ein, die notigen Verfügungen zu treffen^ damit jene Wahlen in Ihrem Kantone auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1911 betreffend die Nationalratswahlkreise (A. S. n. F. XXVII, 731), sowie in Geraässheit des erwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1872 und der Bundesgesetze vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmabgabe für Militärs etc. (.A, S.

n. F. XI, 60) und vom 30. März 1900 betreffend Erleichterung in der Ausübung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahl7 Verfahrens (A. S. n. F. XVIII, 119) vorgenommen werden. Nach dem letzterwähnten G-esetze findet ein zweiter, ganz freier Wahlgang statt, wenn sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf so viele Personen vereinigt hat, als zu wählen sind. Im zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, dass : 1. im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger, die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der leeren und der ungültigen Stimmen, jede Kategorie für sich, für den ersten Wahlgang das absolute Mehr, dio Zahl der auf jeden Kandidaten gefallenen Stimmen (zu vergleichen Kreisschreiben,vom 4. Mai 1912, Bundesbl. 1912, III, 722) angegeben werde ; 2. die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetze» jeweilon sofort, uod ohne dass ein etwaiger zweiter Wahlgang abgewartet würde, hierher einberichtet werden ; 3. bei der Übersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die eechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen, und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes) ; 4. die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden ; 5. die Stimmzettel durch die betreffenden Bureaux bis zur Bestätigung der Wahlen gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfalligen Ein-

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forderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergleiche das hierseitige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesbl. 1881, IV, 907).

Anlässlich ihres Berichtes über die Neuwahlen in den Nationalrat, vom 29. Oktober 1911, hat die mit der Prüfung dor Wahlakten betraute Kommission den Wunsch ausgesprochen, dass in den Kantonen, wo die Veröffentlichung der Wahl durch Anschlag erfolgt, dies in allen Gemeinden geschehe ; die Rekursfrist von allen Kantonen in der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt werde.

Als Ausweis über die stattgefundene Veröffentlichung hat, nach Ansicht der Kommission, das Amtsblatt zu gelten, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, oder das Plakat, wenn sie durch Anschlag stattgefunden hat. Der Beschluss der Kantoasregierung, wodurch das Resultat der Wahl festgestellt uod die Veröffentlichung angeordnet ist, wird von der Kommission nicht als genügender Ausweis betrachtet. Wir wiederholen hier den Wunsch der früheren Wahlaktenprüfungskommission.

Da am 27./28. Oktober 1917 ein ansehnlicher Teil unseres Heeres im Felde steht und verschiedene Militärschulen und -kurse stattfinden, haben wir den Bundesratsbeschluss vom 23. September 1914 (A. S, n. F. XXX, 485) für die nächsten Wahlen in den Nationalrat erneuert und legen hier einen Abzug bei.

Die Wahlzettel fiir die Nationalratawahlen und die zugehörigen Protokollformulare werden den Einheiten der Armee auch diesmal durch die G-eneraladjulantur und den Territorialtruppon durch den Territorialkommandanten zugesandt.

Am 27./28. Oktober sollen beim Heere keine kantonalen Abstimmungen und Wahlen stattfinden, mit Ausnahme der Ständeratswahlen für diejenigen Kantone, in denen das Volk gleichzeitig mit den Nationalräten auch die Vertretung im Ständerat zu wählen hat. Es aind dies die Kantone Zürich, Luzern, Schwyz, Solothurn, Baselstadt (l Mitglied), Baselland (l Mitglied), Schaffhausen, Apponzell A.-Rh. (l Mitglied), Aargau, Thurgau, Waadt und Genf. Der Auftrag zur Vornahme dieser Ständeratswahlen geht von den Kantonsi'egierungen aus an die Generaladjutantur der Armee. Diese Wahlen haben, sofern die Kantonsregierungen nicht ein anderes Verfahren wünschen, in gleicher Weise wie die Nationalratswahlen vor sich zu gehen.

Wollen Sie gefälligst, soweit tunlich, noch am Wahltage der Bundeskanzlei das Ergebnis der Wahlen telegraphisch mitteilen

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und zu diesem Behufe die in ihrem Kanton mit der Feststellung desselben betrauten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Ergebnisse durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder an eine andere hierfür bezeichnete Zentralstelle zu melden. Diese Telegramme sind taxfrei.

Endlich fügen wir bei, dass nach Art. 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrat zur Kenntnis gebracht hat, ohne weiteres sich Montag den 3. Dezember nächsthin, vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzubinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machischutz zu empfehlen.

B e r n , den S.September 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schnlthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 5. September 1917.)

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12.09.1917

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34-37

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