591 (Vom

13. Juli 1917.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehülfe beim Hauptzollamte Basel-St. Johann : Schmid, Friedrich, von Suhr (Aargau), zurzeit Zollgehülfe L Klasse in Basel.

Abteilungssekretär der II. Abteilung der Oberzolldirektion : Merz, Viktor, von Bern, bisher Revisor II. Klasse bei der genannten Abteilung.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Abgabe von Rahm, Kartoffelversorgung und Vermehrung des Ackerbaues.

(Vom 10. Juli 1917.)

Hochgeachtete Herren !

I.

Nach Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni 1917 betreffend die Einschränkung der Lebenshaltung ist es verboten, Rahm (Nidel) zu verkaufen oder in irgendeiner ändern Art und Weise in den Verkehr zu bringen. Wir haben seinerzeit die Kantonsregierungen ermächtigt, Bewilligungen für den Bezug von Rahm zu erteilen, soweit solcher gestützt auf ärztliche Zeugnisse an leidende Personen zu verabfolgen ist. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen werden hiermit staatlich anerkannte Apo-

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Die Abteilung für Landwirtschaft, Dienst für Milchversorgung, ist ermächtigt, nach Massgabe des Bedürfnisses Bewilligungen für den Vertrieb von Rahm zum Zwecke der Butterherstellung zu erteilen.

II.

Unter Hinweis auf unsere Verfügung vom 15. Juni 1917 betreffend Kartoffelversorgung und das bezügliche Kreisschreiben teilen wir Ihnen mit, dass wir nach einlässlichen Beratungen durch die eidgenössische Kommission für Kartoffelversorgung die allgemeine Freigabe der Ernte von in der Entwicklung hinreichend fortgeschrittenen Kartoffeln auf den 25. Juli nächsthin festgesetzt haben.

Nach dem gegenwärtigen Stande der Kulturen ist eine recht gute Kartoffelernte zu erwarten, sofern die Witterung auch fernerhin günstig bleibt. Die Frage der Organisation der Versorgung und des Handels mit Kartoffeln, sowie der Preisnormierung steht im engsten Zusammenhang mit der Ergiebigkeit der Kartoffelernte. Infolgedessen kann heute noch kein endgültiges Tätigkeitsprogramm für die zu ergreifenden Massnahmen aufgestellt werden.

Die Angelegenheit wird indessen im Benehmen 'mit der eidgenössischen Kommission für Kartoffelversorgung weiterhin verfolgt, und wir werden rechtzeitig darauf zurückkommen. Es wäre aber äusserst erwünscht, wenn zufolge einer reichlichen Kartoffelernte von einschneidenden amtlichen Massnahmen Umgang genommen werden könnte.

Nach der Verfügung vom 15. Juni sind die kantonalen Behörden bekanntlich ermächtigt, vom 5. Juli 1917 an bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch das unterzeichnete Departement eine allgemeine Freigabe erfolgt, also bis 25. Juli Bewilligungen zur Einbringung von Frühkartoffeln für den Verkauf zu erteilen. Wir nehmen an, dass inzwischen für frühere Lagen solche Bewilligungen an verschiedenen Orten bereits erteilt worden sind, und möchten hier ausdrücklich feststellen, dass es keinen Zweck hätte, die Ernte von in der Entwicklung fortgeschrittenen Kartoffeln zu

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verhindern. Den Grundbesitzern ist die Wiederanpflanzung der Felder eindringlich zu empfehlen.

Soweit die kantonalen Behörden Bewilligungen zur Ernte von Kartoffeln erteilen, ist auch der Handel mit solchen Kartoffeln frei. Eine Einschränkung würde nur eintreten, wenn sie von den kantonalen Behörden für diese Kartoffeln ausdrücklich verfügt wird. Auch Höchstpreise würden nur dann in Anwendung kommen, wenn sie von den kantonalen Behörden festgesetzt werden.

Sofern die Kartoffelernte so reichlich ausfällt, wie es zurzeit den Anschein hat, kann möglicherweise von der Anwendung von Höchstpreisen Umgang genommen werden. Soweit Höchstpreise festgesetzt werden, sind inländische und ausländische Kartoffeln gleichzustellen. Kantonale Ausfuhrverbote für Kartoffeln, sowie für andere Lebensmittel sollen unterbleiben ; sie könnten von den Bundesbehörden nur bewilligt werden, wenn sie durch besondere örtliche Verhältnisse gerechtfertigt sind.

III.

Die Einfuhr von Nahrungsmitteln, sowie von Roh- und Hülfsstoffen aller Art ist neuerdings mit wachsenden Schwierigkeiten verbunden. Wir wissen heute nicht, wie sich die Importverhältnisse für unser Land in Zukunft gestalten werden, aber es ist vorauszusehen, dass die Schwierigkeiten in der Lebensmittelversorgung auch im nächsten Jahr weiter bestehen und sich möglicherweise erheblich verschärfen werden. Infolgedessen werden wir mehr und mehr auf die Lebensmittelproduktion der eigenen Scholle angewiesen sein.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1917 betreffend die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion wird in erster Linie die erwähnte Steigerung der Lebensmittelerzeugung angestrebt. Die bisher erzielten Erfolge sind im allgemeinen befriedigend. Der Anbau von Kartoffeln und Gemüse aller Art, sowie von Sommergetreide hat im letzten Frühjahr eine ansehnliche Zunahme erfahren. Eine der erfreulichsten Erscheinungen ist die starke Vermehrung der von der nicht Landwirtschaft treibenden Bevölkerung bewirtschafteten Gemüsegärten und Pflanzplätze. Diese Kleinproduktion, in der Hunderttausende fleissiger Hände von Jung und Alt sich betätigen, ist geeignet, grosse Mengen von Lebensmitteln hervorzubringen. Die bisherigen Erfahrungen ermuntern zu einer weitern planmässigen Betätigung auf diesem Gebiete. Es müssen schon während der nächsten Monate umfassende Massnahmen getroffen werden, damit im kom-

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menden Herbst und Frühjahr soweit möglich jede Familie über einen eigenen Gemüsegarten oder Pflanzplätz verfügt. Dabei erreicht man namentlich dann eine tatsächliche Vermehrung der Lebensmittelproduktion, wenn man bisher nicht intensiv bewirtschaftetes Land, wie gerodeten Waldboden, Wiesland, Rasen- und Zierplätze, zur Kultur heranzieht. Ein gut gepflegter Gemüsegarten, eine schöne Erbsen-, Bohnen- und Kartoffelpflanzung steht heute der herrschaftlichen Villa und selbst öffentlichen Anlagen recht gut an und charakterisiert die Zeit, in der wir leben. Die zweckmässige Bepflanzung solcher Anlagen, soweit sie für die Kultur geeignet sind, ist heute schon, nötigenfalls unter amtlichem Zwang, in Aussicht zu nehmen.

Die Verallgemeinerung und die Erweiterung dieser Kleinproduktion ist aber nicht nur deshalb geboten, weil die gemachten Erfahrungen sie rechtfertigen, sondern weil in Zukunft mit verminderter Arbeitsgelegenheit zu rechnen ist, in welchem Falle die in der Eigenproduktion sich bietende Verdienstmöglichkeit von grösster privat- und volkswirtschaftlicher Wichtigkeit werden kann.

Besondere Aufmerksamkeit muss auch von den Behörden der Ernte aller Felderzeugnisse zugewendet werden. Durch geeignete Belehrung, Anleitung und Hilfeleistung ist auf eine möglichst vollständige Ausnützung aller Erzeugnisse, einschliesslicli die kleinen Abfälle aller Art, sowie auf die richtige Aufbewahrung und Haltbarmachung der Ernteprodukte hinzuarbeiten, um dadurch für kommende Zeit selbst geschaffene Nahrungsreserven anzulegen.

Wo ein Bedürfnis sich geltend macht, ist die Landwirtschaft bei den Erntearbeiten und im kommenden Herbst auch bei der Feldbestellung zu unterstützen. Nötigenfalls haben die Behörden nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1917 die hierfür erforderlichen Anordnungen zu treffen. Von der Ernte soll nichts verloren gehen und die geernteten Felder dürfen nicht brach liegen, sondern sind mit geeigneten Nachfrüchten und Zwischenkulturen zu bestellen.

Zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung des nächsten Jahres sind aber die bisherigen und die vorstehend angedeuteten Massnahmen nicht ausreichend. Es muss vielmehr allen Ernstes gleichzeitig auch eine grosszügige Ausdehnung des Feldbaues angestrebt werden. Dabei stehen Getreide- und K a r t o f f e l b a u ö im Vordergrunde. Die
während der ersten Hälfte Juli 1917 zur Durchführung gelangende Anbaustatistik wird uns über die derzeitige Ausbreitung des Ackerbaues Auskunft erteilen und zu-

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gleich wertvolle Fingerzeige geben über die Massnahmen zu seiner weiteren Ausdehnung und Förderung. Bei Verfolgung dieses Zieles wird man zunächst wiederum an die freiwillige Tätigkeit appellieren ; aber ohne einen gewissen Zwang wird man schwerlich überall das erreichen, was für die Sicherstellung unserer Lebensmittelversorgung unumgänglich und unaufschiebbar geschehen muss.

Die Armeeleitung hat ihre weitere Unterstützung bei der Förderung der landwirtschaftlichen Kultur neuerdings zugesichert, und sie ist gewillt, im kommenden Herbst alle verfügbaren Kräfte in deren Dienst zu stellen. Zu diesem Zwecke wird sie bei der Urlaubserteilung der Landwirtschaft nach Möglichkeit entgegenkommen und ihr überdies, wenn möglich in vermehrtem Masse als bisher, Arbeitskräfte und Gespanne zur Verfügung stellen.

Im weitern bleibt die Frage eines Regiebetriebes des Ackerbaues zu erwägen, wobei einem gemeinsamen Vorgehen mit Gemeindeund kantonalen Behörden der Vorzug gegeben werden dürfte.

Wir haben die Absicht, die Frage einer weitern kräftigen Vermehrung des Ackerbaues in einer Konferenz mit den kantonalen Landwirtschaftsbehörden eingehender zu erörtern. Um die erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig treffen zu können, ersuchen wir Sie um Ihre Meinungsäusserung, die Sie uns, wenn möglich, bis 5. August 1917 bekanntgeben oder durch die kantonalen Landwirtschaftsbehörden zustellen lassen wollen. Dabei wollen Sie sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anbaustatistik, darüber äussern, welche Vermehrung der Anbaufläche für Wintergetreide, Sommergetreide und Kartoffeln in Ihrem Kantonsgebiet in Aussicht genommen werden kann, wofür bezirks- oder gemeindeweise Angaben erwünscht sind. Im weitern wollen Sie uns grössere Gebiete näher bezeichnen, die bisher als Wiesland dienten, aber für Getreide- und Kartoffelbau geeignet sind. Hierbei sind wiederum diejenigen Gebiete, unter Angabe des ungefähren Flächenmasses, besonders hervorzuheben, bei deren Bestellung die Mitwirkung der Armee notwendig erscheint und gewünscht wird.

Landwirte und Gemeindebehörden sind heute schon auf die Notwendigkeit der Bereitstellung der erforderlichen Ackergeräte und des Gespannviehes hinzuweisen, wobei auf die rechtzeitige Anlernung des Rindviehes zum Ziehen aufmerksam zu machen ist.

Wir wiederholen nochmals ausdrücklich, dass die
Sicherstellung der Lebensmittelversorgung unseres Landes eine weitere starke Ausdehnung des Getreidebaues schon im kommenden Herbst notwendig macht, wobei nicht nur die geeigneten Gebiete des Flachlandes, sondern auch die Bergtäler in angemessener Weise

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heranzuziehen sind. In Erwartung einer hieraus resultierenden Verminderung der Futtermittelproduktion ist den Landwirten die rechtzeitige Abgabe des für die Schlachtung bestimmten Viehes angelegentlich zu empfehlen, um in Zukunft einer Futtermittelnot vorzubeugen, wie sie allen Beteiligten vom letzten Winter her noch in unangenehmer Erinnerung ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Sclnveiz. VolJcswirtscJiaftfidepartement : Schul thess.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.

1917 1916

Monate

1917 Mehreinnahme

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

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3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22 8,586,458. 10

Fr.

Fr.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87

371,436. 47 -- -- 523,358. 76 309,612. 60 --

Total 60,096,993. 38 Auf Ende Juni 28,394,627. 16 28,515,682. 05

121,054. 89

Mindereinnahme Fr.

-- 433,396. 13 573,041. 55

-- -- 76,915. 26

--

Schweizerische Ausfuhrverbote.

Durch Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917, der mit der Veröffentlichung in der Schweiz. Gesetzsammlung (Nr. 34 vom 7. Juli 1917) in Kraft tritt, werden alle seit Kriegsausbruch erlassenen Ausfuhrverbote zusammengefasst und teilweise näher

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umschrieben. Der Beschluss umfasst, teilweise nur zu Kontrollzwecken, auch eine Anzahl von Artikeln, die bisher noch nicht verboten waren.

Durch Art. 2 dieses Beschlusses wird das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, unter Berücksichtigung der Landesinteressen und unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen, Ausfuhrbewilligungen zu erteilen und diese Befugnis an Organe des Departements zu delegieren.

In den Artikeln 3 bis 14 sind alle Bestimmungen über die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote und über das hierbei einzuschlagende Verfahren zusammengefasst.

Die Anlage zum Beschluss enthält das Verzeichnis sämtlicher .Waren, die vom 7. Juli 1917 an dem Ausfuhrverbot unterstellt sind.

In einer besonderen Beilage, die dem Bundesratsbeschluss beigeheftet ist, sind als Wegleitung die bis jetzt von den Verwaltungsabteilungen erlassenen allgemeinen und besondern Durchführungsvorschriften betreffend die Ausfuhrverbote enthalten.

Der Beschluss kann zum Preise von Fr. l bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Einfuhr von Platin.

Das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren teilt den Interessenten mit, dass die Einfuhr von Platin in die Schweiz vom 1. Juni 1917 an nur noch durch diese Verwaltung stattfindet durch Vermittlung der S. S. S. in Bern.

Die bezüglichen Gesuche sind direkt an das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren in Bern zu richten, welches die Verteilung der der Schweiz zugeteilten Mengen vornimmt und mit der Kontrolle über die Verwendung des eingeführten Platins betraut ist. Das eingeführte Platin darf nicht zur Erstellung von Luxusgegenständen, wie Schmucksachen und Uhrgehäusen, verwendet werden, sondern ist ausschliesslich für die elektrische und chemische Industrie und die Zahntechnik bestimmt.

Die Gesuche, für welche das von der S. S. S. zu beziehende Formular Nr. 11 zu benutzen ist, sind in s e c h s f a c h e r Ausfertigung einzureichen mit Hinterlegung einer Kaution im Betrage des ungefähren Wertes des eingeführten Platins unter Benutzung des hierfür bestimmten Formulars der S. S. S.

598 Das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren kann nur die von schweizerischen, im Handelsregister eingetragenen Firmen einlangenden Gesuche berücksichtigen. Sind die Inhaber der betreffenden in der Schweiz niedergelassenen Firma Ausländer, so können sie immerhin berücksichtigt werden, sofern sie schon vor dem 1. Juli 1914 im schweizerischen Handelsregister eingetragen waren.

Diejenigen Firmen, welche Platin für die erwähnten Zwecke zu erhalten wünschen, haben sich in ihren Gesuchen auf die ihnen bis 31. Dezember 1917 unbedingt notwendigen Gewichtsmengen zu beschränken, da das der Schweiz zugestandene Gewichtsquantum nicht sehr beträchtlich ist und eine neue Zuteilung dieses Edelmetalls für das Jahr 1918 erfolgen wird.

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Schweiz. Amt für Gold- und Silberwaren.

Bekanntmachung.

In Frankreich ist am 3. Juli abhin für die Dauer des Krieges ein Gesetz erlassen worden (promulgiert den 5. Juli), wodurch die in Frankreich geborenen Söhne eines ausländischen, im Ausland geborenen Vaters und einer in Frankreich geborenen Mutter verpflichtet werden, mit ihrer Altersklasse in Frankreich Militärdienst zu leisten, bis sie nach Zurücklegung des 21. Altersjahres von dem ihnen gesetzlich zustehenden Rechte, die französische Staatsangehörigkeit auszuschlagen, Gebrauch machen können.

Das neue Gesetz bestimmt im weitern, dass ein in Frankreich geborener Sohn ausländischer, im Ausland geborener Eltern, welcher im Zeitpunkt, wo er das 18. Altersjahr zurückgelegt, in Frankreich domiziliert ist, als französischer Staatsangehöriger betrachtet wird, wenn er nicht binnen drei Monaten nach zurückgelegtem 18. Altersjahre die französische Nationalität ausschlägt.

Für junge Leute, im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, welche am 5. Juli 1917, als dem Tage der Promulgation des Gesetzes, in Frankreich domiziliert sind, läuft die dreimonatige Ausschlagungsfrist von diesem Tage hinweg.

Wird die Frist versäumt, so kann das französische Justizministerium nur dann eine Wiederherstellung eintreten lassen, wenn der Bewerber beweist, dass ihm die Erfüllung der zur Abgabe der Ausschlagserklärung erforderlichen Formalitäten innerhalb der gesetzlichen Frist unmöglich war.

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Nach französischer Rechtsauffassung richtet sich das Domizil der minderjährigen Söhne nach demjenigen der Eltern. Junge Leute, auf welche die Gesetzesbestimmung Anwendung findet und deren Eltern in Frankreich wohnen, haben daher die Ausschlagungserklärung auch dann abzugeben, wenn sie selbst sich in der Schweiz aufhalten. Die Erklärung ist in solchem Falle bei dem französischen Konsulat abzugeben, in dessen Bezirk der Deklarant sich befindet. Er hat sich zu diesem Behufe von zwei volljährigen Zeugen begleiten zu lassen und folgende Papiere mitzubringen : 1. seinen Geburtsschein; 2. den Trauschein seiner Eltern oder, falls dieser deren Geburtsort nicht angibt, die Geburtsscheine der Eltern; 3. eine Bescheinigung der Staatskanzlei des Heimatkantons, dass er das schweizerische Staatsbürgerrecht besitzt ; 4. eine Bescheinigung der kompetenten kantonalen Militärbehörde, dass er in der Schweiz seiner Militärpflicht nachkommt, soweit er altershalber in der Schweiz bereits dienstpflichtig ist; 5. eine amtlich beglaubigte Zustimmungserklärung seines gesetzlichen Vertreters.

B e r n , den 11. Juli

1917.

Schweiz. Politisches Departement : Ador.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1917

1916

Januar bis Ende Mai .

Juni

Monat

.

328 46

549 106

Zu-oder Abnahmt;

-- 221 -- 60

Januar bis Ende Juni .

.

374

655

-- 281

B e r n , den 13. Juli 1917.

(B.-B. 1917, III, 452.)

Schweiz. Auswanderungsamt

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1917

Date Data Seite

591-599

Page Pagina Ref. No

10 026 441

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