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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erhöhung der Militärsteuer für das Jahr 1918.

(Vom 27. Oktober 1917.)

Nach Ari 8 des Bundesgesetzes rom 28. Juni 18,78 betreffend den Militärpflichtersatz ist die Bundesversammlung berechtigt, für Jahre, in welchen der grössere Teil der Truppen des Auszuges durch aktiven Dienst in außerordentlicher Weise in Anspruch genommen wird, diese Steuer bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen. In Anwendung dieser Vorschrift ist durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes (A. S. n. P. XXX, S. 672) die Militärsteuer für die Jahre 1914 und 1915 auf den doppelten Betrag erhöht worden. Das gleiche fand durch die Bundesbeschlüsse vom 20. Dezember 1915 und vom 20. Dezember 1916 (A. S. n. F. XXXI, S. 463, und XXXII, 8. 623) für die Jahre 1916 und 1917 statt. Die Grenzbesetzung dauert fort, und es ist damit zu rechnen, dass sie auch in das folgende Jahr hinübergreifen wird. Solange nun unsere Wehrmänner in außerordentlicher Weise zum Aktivdienste herangezogen werden, muss ebenfalls von den Wehrpflichtigen, die keinen Militärdienst leisten, eine erhöhte Militärsteuerleistung verlangt werden. Es ist deshalb, wie für die letzten Jahre, so auch für 1918 die Verdoppelung der Militärsteuer vorzusehen.

Wir beehren uns daher, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

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Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 27. Oktober 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erhöhung des Militärpflichtersatzes im Jahre 1918.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1917,

besehliesst: Art. 1. In Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz wird der Militärpflichtersatz für das Jahr 1918 auf den doppelten Betrag erhöht.

Art. 2. Der in Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehene Höchstbetrag der jährlichen Steuer eines Pflichtigen wird für das Jahr 1918 von Fr. 3000 auf Fr. 6000, im Landwehralter (Art. 35, Absatz 2, und Art. 3 der Militärorganisation) von Fr. 1500 auf Fr. 3000 erhöht.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erhöhung der Militärsteuer für das Jahr 1918. (Vom 27. Oktober 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

811

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.10.1917

Date Data Seite

365-366

Page Pagina Ref. No

10 026 528

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