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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 am Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September 1916, und diejenige für das Jahr 1916 am 1. Januar 1917 verfallen. - Die Steuer für die beiden Jahre 1915 und 1916 kanu deshalb jederzeit eingefordert werden.

Vom schweizerischen Finanzdepartement ist in Anwendung einer weiteren Bestimmung des gleichen Artikels die Zahlungsfrist für die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915, sowie für das Geschäftsjahr 1915/1916 derjenigen Steuerpflichtigen, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, auf 31. Mai 1917 festgesetzt worden. Die Steuerpflichtigen haben daher den Steuerbetrag bis längstens zum genannten Tage an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostfrei zu bezahlen.

Jeder Steuerpflichtige wird noch eine persönliche Zahlungseinladung erhalten, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzungöder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei dann die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon von heute weg Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten. Für Abschlagszahlungen, die vor dem 30. April 1917 auf die Kriegsgewinnsteuer des Jahres 1915, beziehungsweise 1915/1916 gemacht werden, wird ein Skonto von 5 °/o für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum 31. Mai 1917 gewährt.

Es werden jederzeit auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es wird für solche Vorauszahlungen, sofern sie wenigstens 30 Tage vor dem Zahlungstermin erfolgen, den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Skonto von 5 °/o gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiode.

Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlags-

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Zahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern zu avisieren.

Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 5 % berechnet. Die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation hemmt den Zinseolauf nicht, ·sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Die eidgenössische Kriegssteuerverwaltung ist ermächtigt, in einzelnen Fällen einen andern Zahlungstermin festzusetzen und Zahlungsaufschub zu gewähren.

Ist ein Steueranspruch gefährdet oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidgenössische Kriegssteuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

B e r n , den 5. März 1917.

(_2..)

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

Nachtrag zum Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfändung ,,befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossensohaftals Pfandgläubiger Viehverschreibungsvertrage abzuschliessen : *) Kanton Thurgau.

Nr. 53. Darlehenskasse Fischingen.

Kanton Waadt.

Nr. 32. Caisse Raifi'eisen de Mézières et environs, in Mézières.

B e r n , den 13. März

1917.

Schweiz. Justiz- und Potizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

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Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1885 ist Karl Häcki, Kalcherlisepps, Sohn des Josef und der Karolina Müller, geboren den 2. Dezember 1851, Witwer der Karolina Amstutz, gest. 1884, heimatberechtigt in Engelberg, unbekannt wohin verreist, und es sind seither keinerlei Nachrichten mehr über ihn eingelangt.

Nachdem nun abseite der Interessenten die Einleitung desVerschollenheitsverfahrens über Karl Häcki anbegehrt wird, ergeht anmit zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an Jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger hier unbekannter Nachkommen des genannten Verschollenen Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 10. März 1918 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Z. G. B. für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 1. März 1917.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission : Der Aktuar: Job. Wirz.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Erd-, Maurer-, Eisenbeton-, Hartstein-, Kunststein-, Zimmer-, Spenglerund Dachdeckerarbeiten zu einem Zeughaus in Thun wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg. Bauinspektion in Thun aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Zeughaus Thun" bis und mit dem 22. März nächsthin franko einzureichen an die Schweizerische Baudirektion.

B e r n , den 10. März 1917.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1917

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1917

Date Data Seite

432-434

Page Pagina Ref. No

10 026 325

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