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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Aeuderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Chavornay nach Orbe.

(Vom 8. September 1917.)

Mittelst Eingabe vom 30. Juli 1917 teilt die ,,Société des Usines de F0rbea dem Eisenbahndepartement mit, dass die Strasseubahn von Chavornay nach Orbe das Taxschema der schweizerischen Bundesbahnen für den Güterverkehr angenommen habe. Sie bemerkt ferner, daes das Eisenbahndepartement ihr eine Erhöhung der metrischen Entfernungen von 200 °/o zuerkannt habe, sofern sie die erforderliche Änderung ihrer Eisenbahnkonzesaion in folgendem Umfang rechtzeitig veranlassen würde.

Da die Konzession das Recht, für die Eilgutsendungen einen Zuschlag von 100 °/o gegenüber den Frachtgutsendungen in Anrechnung zu bringen, nicht enthält, verlangt die Gesellschaft, dass dieses Recht in die Konzession aui'genommen werde.

Ferner fehlen in der Konzession Vorschriften über die Beförderung von lebenden Tieren. Die Gesellschaft stellt das Gesuch, es möge ihr gestattet werden, die Tarifgüterdistanzen für den Tierverkehr anzuwenden und die Konzession durch eine bezügliche Bestimmung, die ihr dieses Recht sichert, zu ergänzen.

Ihre Konzession sieht für den Gepäckverkehr eine Taxe von 50 Rappen für die ganze Strecke vor. Bei Anwendung des Bnndesbahnschemas für den Güterverkehr mit einer Erhöhung der metrischen Entfernungen von 200 °/0 würde sich für das Eilgut eine höhere Taxe ergeben als für das Gepäck. Dies sollte vermieden werden, was am einfachste a durch eine kleine Erhöhung der Gepacktaxen zu erreichen wäre. Diese Erhöhung sollte auf 60 Rappen, d. h. auf 5 Rappen für 100 Kilogramm

25 und den Tarifkilometer festgesetzt werden, unter Annahme der Gütertarifdistanzen für den Gepäckverkehr.

Die Gesellschaft verlangt daher, es sollten die bisherigen Artikel 15 bis 17 der Konzession nach dem im nachstehenden Entwürfe eines Bundesbeschlusses enthaltenen Wortlaut abgeändert werden.

Der Staatsrat des Kantone Waadt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 24. August zugunsten des Konzessionsabänderungsgesuches ausgesprochen.

Die im Artikel 15 vorgesehene Taxe von 40 Kappen für die Beförderung von Personen auf der ganzen Strecke ist durch eine Taxe von 10 Rappen für den Kilometer ersetzt worden.

Die gegenwärtigen Bestimmungen betreffend die Taxermässigung für Kinder, sowie für die Beförderung von Handgepäck fallen ohne weiteres dahin, weil hierüber das schweizerische Transportreglement massgebend ist. Die Bestimmungen betreffend die Abonnementsbillette, die Beförderung von Armen und 'die Polizeitraneporte sind mit denjenigen der neueren Konzessionen in Übereinstimmung gebracht worden.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlnssesentwurf, der dem Konzessionsabänderungsgesuch Rechnung trägt, zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlass die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. September 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesratea, Der Bundespräsident:

Schulthess, Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schatzmann.

26 Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Chavornay nach Orbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der ,,Société des «Usines de l'Orbe" vom 30. Juli 1917; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1917, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1890 CE. A. S, XI, 169) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 145) und vom 25. Juni 1903 (E. A. 8. XIX, 133) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Chavornay nach Orbe wird neueidings wie folgt abgeändert: Die Artikel 15, 16 und 17 der Konzession werden durch die folgenden Artikel ersetzt: Art. 15. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen eine Taxe bis auf den Betrag von 10 Rappen für den Kilometer beziehen.

Für Hin- und Rückfahrten ist eine Ermässigung von mindestens 20 % zu gewähren.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigtem Preise auszugeben.

Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

27

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei der Gesellschaft gestattet wird, die für die Berechnung der Beförderungspreise maßgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen 200 °/o zugerechnet werden. Dabei sieh ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

Die im Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen vorgesehene Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Traglasten wird auf das Gewicht bis zu 15 Kilogramm beschränkt.

II. Die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1902 (E. A. S. XVHI, 145), sowie vom 25. Juni 1903 (E. A. 8. XIX, 133), Absatz l und 3, werden aufgehoben.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. 17.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Chavornay nach Orbe. (Vom 8. September 1917.)

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Jahr

1917

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37

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798

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12.09.1917

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24-27

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