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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan.

(Vom 5. September 1917.)

Mittels Eingabe vom 29. Juni 1917 stellte die Verwaltung der Eisenbahn Tramelan-Tavannes das Gesuch um Abänderung ihrer Konzession im Sinne der Einführung der Tarife der schweizerischen Bundesbahnen für die Beförderung von Gütern und lebenden Tieren. Um aber diese Konzessionsabänderung zu ermöglichen, ohne dass sie auf die Betriebseinnahmen zu nachteilig wirken würde, verlangt die Bahnverwaltung, es möchte ihr in Abänderung des Art. 18 der Konzession gestattet werden, die kilometrischen Entfernungen für den Güter- und Tierverkehr um 100 °/o zu erhöhen.

Die Konzessionsänderung ist notwendig, soweit es sich um den Güter- und Tierverkehr handelt, um die Einführung direkter Gütertarife zwischen der Tramelan-Breuleux-Noirmont-Bahn und den Bundesbahnen zu ermöglichen. Mit dem vorgeschlagenen Zuschlag von 100 °/o zu den Entfernungen können wir uns, bei Annahme des Bundesbahnschemas, sowohl für die Güter als auch für die Tiere einverstanden erklären. Neben den Vorschriften der Konzession für den Tier- und Güterverkehr müssen aber auch diejenigen für den Personen- und Gepäckverkehr abgeändert werden, da die Bahnverwaltung für den Gepäckverkehr im Entwurf zum neuen Personen- und Gepäcktarif höhere Taxen vorgesehen hat, als der gegenwärtigen Konzessionsvorschrift entsprechen würde. In gleicher Weise muss, um die Taxen für den Personenverkehr nach dem Bundesbahnschema einführen zu können, eine Änderung der Konzessionsvorschriften für den Personenverkehr vorgenommen werden. Wir halten einen Zuschlag von 50 °/o zu. den Entfernungen für angemessen, wenn die Grundtaxen der Bundesbahnen auch für den Personen- und Gepäckverkehr angewendet werden.

2l Für die praktische Durchführung der Konzessionsänderung empfiehlt es sich, die Art. 15 bis 26 der durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1881 (E. A. 8. VI, 207) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1903 (E. A. 8. XIX, 107) abgeänderten Konzession aufzuheben und diese Artikel durch die entsprechenden Vorschriften der neueren Konzessionen zu ersetzen, wobei, wie oben erwähnt, für die Anwendung des Taxschemas der Bundesbahnen als Entferaungszusebläge zu bewilligen sind: 50 % für den Personen- und Gepâckverkehr und 100 °/o für den Güter- und Tierverkehr.

Mit Schreiben vom 15. August 1917 hat sich die Bahnverwaltung mit dem vom Eisenbahndepartement ausgearbeiteten Bundesbeschlussesentwurf einverstanden erklärt.

Diesem Entwurf stimmt auch der Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 1917 ohne weiteres zu.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5.8eptember 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend

Aenderung der Konzession der schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan.

Die B u n d e s V e r s a m m l u n g > der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Tramelan - Tavannes, vom 29. Juni 1917 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom o. September 1917, beschliesst:

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1. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1881 (E. A. S. VI, 207) erteilte, und durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1903 (E. A. S. XIX, 107} abgeänderte Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Tavannes nach Tramelan wird neuerdings wie folgt abgeändert: Die Art. 15 bis 26 werden durch die folgenden Artikel ersetzt: Art. 15. Für die Beförderung von Personen sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Hinsichtlich der Preise der Abonnements können jedoch Abweichungen zugestanden werden.

Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zustandigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befordern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenossischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

Die im Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen vorgesehene Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Traglasten wird auf das Gewicht bis zu 15 Kilogramm beschränkt.

Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfriichte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Art. 19. Der Gesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen für den Personen- und Gepäckverkehr 50 % und für den Güterund Tierverkehr 100 °/o zugerechnet werden. Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 20. Der nach Art. 19 zulässige Entfernungszuschlag ist herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinander-

23 folgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn während drei aufeinanderfolgender Jahre 2 °/'o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des in Art. 19 vorgesehenen Entfernungszuschlages. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 21. Die Bahngesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlieher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen, durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahreegewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind ; b, für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d, die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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September 1917.)

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1917

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792

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12.09.1917

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