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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Arbeit in den Fabriken.

(Vom

30. Oktober 1917.)

Die Notwendigkeit, Kohlen zu sparen und die Elektrizitätswerke rationell auszunützen, hat eine unvermeidliche Einwirkung auch auf die Organisation der Arbeit in den Fabriken, und wir haben daher dieser Frage seit längerer Zeit unsere volle Aufmerksamkeit zugewendet.

Schon in einer Eingabe vom 19. Juni 1917 legte das Zentralsekretariat des schweizerischen elektrotechnischen Vereins und des Verbandes schweizerischer Elektrizitätswerke dar, dass wegen der im Winter 1917/1918 drohenden Brennstoffnot bald Massnahmen ergriffen werden sollten, um die Leistung des Brennstoffes durch solche der Wasserkräfte in möglichst weitgehendem Umfange zu ersetzen. Als eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wurde eine andere Organisation der Arbeit in den Fabriken genannt. Für die Fabriken ist seit etwa zwei Jahren massgebend teils das Fabrikgesetz von 1877, teils der Bundesratsbeschluss vom 16. November/6. Dezember 1915 betreffend die Bewilligungen ausnahmsweiser Organisation der Arbeit in Fabriken. Um zunächst den bestehenden Zustand hinsichtlich der auf dem Beschlüsse von 1915 beruhenden Ausnahmen von der normalen Arbeitsweise festzustellen, liessen wir durch die Fabrikinspektorate eine Übersieht über die in der Mitte August 1917 laufenden Bewilligungen der kantonalen Ober- und Unterbehörden ausarbeiten. Es ergab sich für die genannte Zeit folgendes Bild: 129 Betriebe und 2195 Arbeiter hatten Überzeitarbeit an gewöhnlichen Werktagen,

41 37 Betriebe und 1247 Arbeiter hatten Überzeitarbeit an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen, 269 Betriebe und 6283 Arbeiter, Inbegriffen 415 Arbeiterinnen, hatten Nachtarbeit, 74 Betriebe und 1736 Arbeiter hatten zweischichtigen Tagesbetrieb.

Setzt man die Zahl der mit Ausnahmen bedachten Betriebe und Arbeiter ins Verhältnis zur Zahl der Ende 1916 unter dem Gesetze stehenden Betriebe (8433) und Arbeiter (360,506), so ist aus ihm zu schliessen, dass die kantonalen Behörden von ihrer Bewilligungsbefugnis im allgemeinen keinen zu weitgehenden Gebrauch machten.

Trotzdem kann, aus den bereits angegebenen Gründen, an den bisherigen Vorschriften betreffend die Fabrikarbeit nicht festgehalten werden. Auch Erwägungen anderer Natur drängen dazu, eine Änderung herbeizuführen. Die Branchen, die sehr gut gehen, wie z. B. die Metallindustrie, ziehen in ausserordentlicher Weise Arbeiter an sich. Dadurch entsteht in andern Erwerbszweigen Arbeitermangel, eine Erscheinung, die namentlich auch die Landwirtschaft schwer schädigt. Das Überwiegen des Arbeitsangebots steigert die Löhne zum Teil in einer Weise, die als wirtschaftlich durchaus ungesund bezeichnet werden muss.

Tritt dann die Zeit ein, in der zufolge der Wiederkehr normaler Verhältnisse Fabrikationszweige ganz oder teilweise eingehen, so wird die Gefahr der Verdienstlosigkeit für ihre Arbeiter um so grösser, je intensiver die Fabriken jetzt noch betrieben werden.

In einer Eingabe vom 28. Juli 1917, dio sich gegen die Überzeitund Nachtarbeit richtet, hat der schweizerische Metall- und Uhrenarbeiterverband diese Gefahr ebenfalls hervorgehoben, und ausserdem auf die gesundheitliche Schädigung der Arbeiter durch Überanstrengung hingewiesen.

Auf Grund der verschiedenen vorstehend bezeichneten Gesichtspunkte und einer von uns veranlassten Beratung der gesamten Angelegenheit durch Vertreter der schweizerischen Zentralverbände von Arbeitgebern und von Arbeitern (Konferenz vom 6. Oktober) hat der Bundesrat am 30. Oktober den B e s c h l u s s b e t r e f f e n d die A r b e i t in den F a b r i k e n gefasst, der Ihnen bereits zugestellt worden ist. Die Grundsätze, die in ihm zum Ausdruck gelangen, sind in der Hauptsache von der genannten Konferenz einstimmig gutgeheissen worden.

Nach. Art. 2 des Beschluasea sind die Elektrizitätswerke und die von ihnen bedienten Fabriken angewiesen, sich über die

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Lieferung elektrischer Energie behufs tunlichster Entlastung der Spitzenzeiten zu verständigen. Das zuerst in Aussicht genommene System, je nach der Spitzenzeit die Fabrikarbeit entweder in die Zeit zwischen Uhr morgens und Uhr abends oder in die Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 5 Uhr abends zu legen, mit Pausen von je einer Stunde, hat sich als untunlich erwiesen,, und ist sowohl von den Vertretern der Fabrikinhaber als von denjenigen der Arbeiter abgelehnt worden.

* Sodann werden Bestimmungen aufgestellt, um die bisher zulässige normale Arbeitsdauer zu verkürzen und in dieser Beziehung einen Zustand zu schaffen, der zu den Normen des neuen Fabrikgesetzes überleitet. In diesem Sinne wird der Maximalarbeitstag von 10 Stunden, bzw. von Stunden (bei freiem Samstagnachmittag), für Fabriken allgemein eingeführt. Für die Tage vor Sonn- und Feiertagen gelten 9 Stunden. Die Pausen, sowie die englische Arbeitszeit sind im Sinne des neuen Gesetzes geordnet, ebenso die Grenzen der normalen Tagesarbeit. Es decken sich Art. 3 mit Art. 40 des neuen Fabrikgesetzes, ,, n ·n

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10, Absatz l und 2, mit Art. 61 des neuen Fabrikgesetzes.

Dass ein teilweises oder gänzliches Inkrafttreten des Gesetzes von 1914 jetzt nicht erklärt werden kann, hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 12. Oktober auf eine Eingabe der Leitung des schweizerischen Gewerkschaftskongresses festgestellt fBundesbl. IV, 333).

Eine weitere Gruppe von Vorschriften bezweckt, die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit einzuschränken, und in dieser Hinsicht den Übergang zu normalen Verhältnissen in den industriellen Betrieben in die Wege zu leiten, Es wird bestimmt (Art. 9), dass den kantonalen Behörden die Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen im wesentlichen nur in demjenigen Rahmen verbleibt, den das neue Fabrikgesetz festlegt. Nach diesem Gesetze soll sich sinngemäss auch die Ausscheidung der Befugnisse zwischen den Kantoneregierungen und den Bezirks- oder Ortsbehörden richten. Unter der Zeiteinheit eines Jahres, die für die Berechnung der 80 Tage, 30 Nächte und 12 Sonntage gilt, ist das Kalenderjahr verstanden. Die neuen Bewilligungen, die von den kantonalen Behörden für die Zeit bis Ende 1917 erteilt

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werden, dürfen daher zusammen mit den seit Anfang dieses Jahres erteilten die genannten Höchstmasse nicht Überschreiten. Gegenüber dem nun dahinfallenden Bundesratsbeschlusse von 1915 sind aus dem neuen Gesetze einige genauere Umschreibungen der Ausnahmen herüber genommen worden. Die Arbeitsdauer des Tages mit Überzeitstunden kann nun höchstens 12, bzw. 12Ys (bei freiem Samstagnachmittag), Stunden betragen.

Zu Art. 10 ist au bemerken, dass die schweizerischen Fabrikinspektorate angewiesen sind, uns diejenigen Bewilligungen mitzuteilen, die von jenen als zu weitgehend angesehen werden.

Behufs Einschränkung der Ausnahmen und Vereinheitlichung der Praxis können Bewilligungen, die über die in Art. 9 gezogenen Grenzen hinausgehen, nur noch von unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe erteilt werden, und zwar nur aus zwingenden Gründen, insbesondere im Interesse der Verteidigung und Versorgung des Landes (Art. 11). Von diesen Befugnissen soll nur ein äusserst beschränkter Gebrauch gemacht werden, und wir ersuchen Sie, vor Ihrer Antragstellung (Art. 12) die Fälle sorgfältig zu prüfen, und mit Ihren Empfehlungen sehr zurückhaltend zu sein.

Namentlich die Fabrikation von Kriegsmaterial für fremden Bedarf, die zum Teil in wirtschaftlicher und gesundheitlicher Beziehung eine schädliche Entwicklung aufweist, kann auf die bisherigen weitgehenden Bewilligungen nicht mehr zählen.

Die Bedingungen für den zweischichtigen Tagesbetrieb (Art. 11, lit. ô) sind dem neuen Gesetze (Art. 47) entnommen.

Die für einzelne Betriebsarten nicht völlig zu entbehrende Befugnis für die Bewilligung der Arbeit während mehr als 30 Nächten (Art. 11, lit. c) deckt sich mit derjenigen, die in Art. 52, Absatz 2, lit. e, jenes Gesetzes vorgesehen ist.

In jede Bewilligung sind die betreffenden Bedingungen, die im Beschlüsse festgesetzt sind, aufzunehmen.

Die im Beschlüsse von 1915 erteilte Befugnis, Nachtarbeit für weibliche Personen über 18 Jahren und für männliche Personen über 16 Jahren zu bewilligen, fällt gänzlich dahin. Vorbehalten bleibt der Fall des zweischichtigen Tagesbetriebee (Art. 11, lit. ö) mit seinen in die Nacht reichenden Grenzstunden.

Art. i'-i betreffend den Lohnzusohlag stimmt sachlich mit dem Beschlüsse von 1915 überein.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei noch festgelegt, dass für Fabrikbureaux, die sich im Fabrikareal oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden, die gleiche Arbeitszeit beansprucht werden kann, wie sie für den industriellen Betrieb besteht.

422 Immerhin sind die Kantonsregierungen befugt, in Fällen, wo dies keine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes mit sich bringt, Einschränkungen vorzuschreiben.

Wir ersuchen Sie, für die nötige Bekanntmachung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Oktober 1917 zu sorgen, Ihren Organen die für dessen Anwendung erforderlichen Weisungen zu erteilen, und streng darüber zu wachen, dass die neuen Vorschriften genau befolgt werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung !

Schweizerisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Bewilligungen für das Brennen von Piquettetrestern.

Wir machen die sämtlichen Bezüger von Zucker zur Herstellung von Piquetteweine darauf aufmerksam, dass die Piquettetrester monopolpflichtig sind. Sie dürfen daher nur nach vorgängiger Einholung einer Bewilligung der eidg. Alkoholverwaltung und nach Bezahlung der Monopolgebühren gebrannt werden, die die Verwaltung auf Grund eines von ihr erhobenen Durchschnittsmusters der Tröster bestimmt. Die Gesuche sind an die unterzeichnete Verwaltung in Bern zu richten. Die Umgehung der Monopolgebühren wird nach Art. 24 des Alkoholgesetzes bestraft.

B e r n , den 1. November 1917.

(2.).

Eidg. Alkoholverwaltung.

Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Nägeli, August, von Kilchberg, Kt. Zürich, Schenkbursche, geb. 12. März 1895, Mitrailleur, Reg.-Mitr.-Komp. 27/I, ohne festen Wohnsitz, durch urteil des Territorialgerichtes 5 vom 20. September 1917 auf die Dauer von zwei Jahren, vom 11, Februar 1918 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt worden ist.

Z ü r i c h , den 16. Oktober 1917.

Staatsanwaltschaft Zürich, Der III. Staatsanwalt : Zürcher.

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Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Brandenberger, Gottfried, von Flaach, Kanton Zürich, Handlanger, geb. 22. Juli 1886, Füsilier Etappen-Inf.-Kp. 1/105, ohne festen Wohnsitz, durch Urteil des Territorialgerichtes 5 vom 11. Oktober 1917 auf die Dauer von drei Jahren, vom 1. Juni 1918 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt worden ist.

Z ü r i c h , den 31. Oktober 1917.

Staatsanwaltschaft Zürich, Der I. Staatsanwalt: Brunner.

Verschollenheitsruf.

Auf Gesuch der Vormundschaftsbehörde Buochs hat das Kantonsgericht Nidwaiden in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1917 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens beschlossen über 1. RemigiuS Risi, von Buochs, geboren den 20. Oktober 1855, Sohn des Remigius Risi und der Carolina geborene Käslin, im Jahre 1887 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend ; 2. Aloisia Wyrsch, von Buochs, geboren den 14. Juli 1848, Tochter des Kaspar Wyrsch und der Josefa geborene Wyrsch, vor mindestens 18 Jahren nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

Die Genannten und alle, die über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen derselben Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, bezügliche Nachrichten bis spätestens 15. Dezember 1918 der Gerichtskanzlei Nidwaiden in Buochs zukommen zu lassen, andernfalls die Verschollenerklärung mit ihren gesetzlichen Folgen ausgesprochen wird.

Buochs, den 3. November 1917.

(2.).

Die Gerichtskanzlei Nidwaiden.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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1917

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07.11.1917

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