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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1916 und 1917.

1917 1Q1A 10Ä.V

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Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

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.

.

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, .

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, , ,

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,610,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862, 22 8,586,458. 10

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Fi.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32

Total 60,096,993. 38 Auf Ende Aug. 36 747,620. 42 36,090,074. 22

Mehieinnahme

Mindereinnahme

Fr.

J?r.

371,436. 47

-- --

523,358. 76 309,612. 60

--

-- 433,396. 13 573,041. 55

-- --

-- --

76,915. 26 69,384. 48 709,216. 61

--

667,546, 20

Verpfändung einer Eisenbahn, Der Verwaltungsrat der Trambahngesellschaft Basel-Aesch hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die Linie von Basel (Ruchfeld)-Aesch mit einer baulichen Länge von 7,752 km samt Zugehör im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, das zur Rückzahlung desjenigen von 1907 in gleicher Hohe verwendet worden ist.

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Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift da» Pfandrecht ausser Oberbau und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 3. Oktober 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. September 1917.

.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Öffentlicher Erbenaufruf.

Unterm 6. August 1917 ist in der- Knisi, Stans, Jüngling Kaspar Odermatt, geboren den 13. April 1830, Sohn des Melchior und der Anna Maria Waser, gestorben. Da der Vormundschaftsbehörde die Erben des Verstorbenen nicht bekannt sind, so werden unter Hinweis auf Art. 555 ZGrB alle diejenigen Personen, welche auf die Erbschaft des obgenannten Erblassers Anspruch erheben zu können glauben, aufgefordert, ihre bezüglichen AnsprUche bis 15. September 1918 bei der Gremeinderatskanzlei in Stans geltend zu machen. Den schriftlichen Anmeldungen sind Erbenausweise beizulegen und mit dem öffentlichen Erbenaufruf wird die Androhung verbunden, dass Erbansprüche, welche erst nach Ablauf der festgesetzten Frist erhoben würden, als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

1 S t a n s , den 13. September 1917.

(2.).

l

per Gemeinderat Stans: Die Gemeinderatskanzlei.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umstanden

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,

auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber- bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem I.Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg, Dienst eingegangen wurde ; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden rnusste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach i dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1917 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. Oktober nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim .Schweiz. Lebensversicherungsverein, "so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung

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der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünsohbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 11. September 1917.

Departement des Innern.

Ausfuhrdeklarationen.

Die Oberzolldirektion macht darauf aufmerksam, dass vom 18. September 1917 an allen im Bahn-, Post- und Strassenverkehr ausgehenden Warensendungen, die nur mit besonderer Bewilligung einer eidgenössischen Amtsstelle zur Ausfuhr gelangen können, als notwendiges Begleitpapier ein D o p p e l der roten Ausfuhrdeklaration (Zollformular Nr. 20 für Post, Nr. 19 für andere Verkehrsarten) beizugeben ist.

Dieses Doppel ist ausdrücklich als solches zu bezeichnen.

Es ist, zum Unterschied vom Original, nicht mit statistischer Gebühr in Form von Postmarken zu versehen, muss aber im übrigen vollständig ausgefüllt sein und ausnahmslos die Nummer tragen, die auf der Bewilligung im Stempel der zuständigen Ausfuhrkommission eingesetzt ist, also beispielsweise: ,,Ausfuhrkommission I, Bewilligung Nummer ^ Diese Angabe ist auf der Vorderseite der Deklaration möglichst deutlich anzubringen.

Die Versender werden in ihrem eigenen Interesse eingeladen, dieser Vorschrift genaue Nachachtung zu verschaffen. Die Zollbehörde lehnt jede Verantwortlichkeit dafür ab, wenn Sendungen wegen fehlenden oder ungenügend ausgefüllten Begleitpapieren eine Verspätung in der \Veiterleitung erfahren.

Auf die Beigabe von Doppeln wird verzichtet: 1. für Waren, die nicht einem Ausfuhrverbot unterliegen; 2. für Sendungen, die dem Ausfuhrverbot unterliegen, jedoch auf Grund einer bestimmten Firmen erteilten Globalbewilligung oder einer generellen Bewilligung ausgeführt werden dürfen.

Die für die Ausfuhr von Uhren getroffenen Vorschriften bleiben jedoch in Kraft.

B e r n , den 15. September

1917.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.09.1917

Date Data Seite

154-157

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10 026 493

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