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Aus den -Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. Oktober 1917.)

Der Bundesrat hat an die Leitung des schweizerischen Gewerkschaftskongresses vom September 1917 (Präsident: Herr Gemeinderat 0. Sehneeberger, Bern) nachfolgendes Schreibon gerichtet Wir entnehmen Ihrer Eingabe vom 18. September 1917, dass der schweizerische Gewerkschaftskongress vom 7.--9. September eine Resolution beschlossen hat, die das Inkrafterklären des neuen Fabrikgesetzes zum Gegenstand hat. Der Inhalt 'des Beschlusses ist Uns von Ihnen zur Kenntnis gebracht worden, und veranlasst uns zu folgenden Mitteilungen.

Schon in unser m Geschäftsbericht für das Jahr 1914 haben wir darauf hingewiesen, dass zur Vorbereitung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 18. Juni 1914 bedeutende Arbeiten erforderlich seien, indem alle bisherigen Vollzugsvorschriften durch neue ersetzt werden müssen. Diese Arbeiten sind, unter Mitwirkung der schweizerischen Fabrikinspektorate, trotz der Kriegszeit fortwährend gefördert worden. Der 200 Artikel umfassende Vorentwurf zu einer Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes von 1914 ist in deutscher Sprache fertiggestellt. Sobald die in Bearbeitung befindliche französische Ausgabe erstellt sein wird, sollen die Vorlagen der Beratung der Fabrikkommission unterstellt werden, der diese Aufgabe von Gesetzes wegen zukommt.

Die auf dem Gebiete der industriellen Produktion nach Kriegsausbruch eingetretenen Zustände veranlagten uns, im August 1914 Hassnahmen zu treffen, um die Fortführung der Betriebe nach Möglichkeit zu sichern. Zu diesem Zwecke mussten den Kantonsregierungen Vollmachten erteilt werden, die teilweise über die Schranken des Fabrikgesetzes von 1877 hinausgingen, und in demjenigen von 1914 noch weniger Raum fanden. In unsertn Kreisschreiben vom 11. August 1914 betonten wir, die Weiterfahrung der Betriebe sei auch deshalb zu unterstützen damit nicht für die Arbeiter Verdienstlosigkeit eintrete. Später schrankten wir den Spielraum für Ausnahmebewilligungen erheblich ein, als die Verhältnisse es gestatteten. Ferner führten

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wir den Lohnzuschlag von 25°/o ein, nicht durch Inkraftsetzen von Art. 27 des neuen Fabrikgesetzes, wie Sie annehmen, sondern auf Grund unserer ausserordentlichen Vollmachten. Hinsichtlich der damals vorgenommenen Regelung der Angelegenheit erwähnen wir unsero Beschluss vom 16. November/6. Dezember 1915 und die Kreißschreiben gleichen Datums. Im Kreisschreiben vom 6. Dezember wurde der Beschluss als im gemeinsamen Interesse der Industrie und der Arbeiterschaft liegend bezeichnet, gleichwohl aber die Frage ins Auge gefasst, ob seine Aufrechterhaltung auf die Dauer ein Bedürfnis sein werde. Wie aus unsern Neutralitätsberichten zu ersehen ist, führten uns die Erhebungen in dieser Richtung zum Schlüsse, es sei eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses einstweilen nicht vorzunehmen. Die eidgenössischen Räte haben uns bei Behandlung jener Berichte keine andere Weisung gegeben.

Wenn auch einzelne Vorschriften des Beschlusses von 1915 sich an das neue Fabrikgesetz anlehnten, sind andere mit ihm nicht in Einklang. Es konnte daher nicht davon die Rede sein, dieses Gesetz zur Anwendung zu bringen, solange der Beschluss den Verhältnissen entsprach. Dies war, wie auch aus dem Verhalten der Arbeiterschaft geschlossen werden konnte, während längerer Zeit der Fall. Dagegen haben wir, wie Ihnen bekannt ist, durch unsern Beschluss vom 13. Januar 1917 auf Grund der neuen Gesetzgebung eine Erweiterung der schweizerischen Fabrikinspektorate vorgenommen, um die Kontrolle über den Vollzug der Bestimmungen über den Arbeiterschutz wirksamer zu gestalten.

Die sich empfindlich verschärfenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere die Notwendigkeit des Sparens von Kohle und Elektrizität, werden nun dazu führen, ein neues System der Arbeit in den Fabriken zu verordnen. Es ist in Aussicht genommen, den Arbeitstag nach der täglichen Lichtspitze der Elektrizitätswerke einzurichten, d. h. je nach den Verhältnissen die Fabrikarbeit endweder morgens später zu beginnen oder abends früher aufhören zu lassen. Ausserdem wäre die Arbeitszeit tunlichst zu konzentrieren, sowohl durch Verkürzung ihrer Dauer, ala durch Einschaltung einer Ruhezeit von nicht über einer Stunde.

So würde sich eine Arbeitsweise ergeben, die mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes hinsichtlich des Normalarbeitstages, der Pausen und der Samstagsarbeit
nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann.

Verschiedene Erwägungen lassen es sodann als wünschbar erscheinen, die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit einzuschränken.

335 Der schweizerische Metall- und Uhrenarbeiterverband hat ein Begehren in dieser Richtung gestellt unter Hinweis auf die Nachteile, die der Arbeiterschaft aus der gesundheitlichen Schädigung durch Überanstrengung und aus dem zu gewärtigenden unvermittelten Aufhören von Fabrikationszweigen erwachsen. Will man eine den Verhältnissen entsprechende, einheitliche Einschränkung der Ausnahmen sichern, so ist die Befugnis, über die eine gewisse enge Grenze überschreitenden Gesuche zu entscheiden, einer eidgenössischen Amtsstelle zu übertragen. Auf «ine längere Periode sich erstreckende Nachtarbeit soll überhaupt nicht mehr bewilligt werden, abgesehen von den ihrer Natur nach ununterbrochenen Betrieben. Die eine wie die andere Massnahme wäre mit dem neuen Gesetze ebenfalls nicht ver! einbar.

Die Unvereinbarkeit besteht auch hinsichtlich der geplanten teilweisen Übertragung der Befugnis, den Bau, die Errichtung und die Eröffnung neuer Betriebe zu bewilligen, von den Kantonen auf den Bund, Es würde sich hierbei darum handeln, der wirtschaftlich ungesunden Vermehrung gewisser Fabriken zu begegnen, und es ist zu bemerken, dass die allmähliche Überführung ÄU normalen Zuständen auch im Interesse der Arbeiter liegt, indem sie die Gefahr späterer Arbeitslosigkeit verringert.

Behufs vermehrten Arbeiterschutzes ist beabsichtigt, die bisherige Möglichkeit, Nachtarbeit weiblicher Personen über 18 Jahren und männlicher Personen über 16 Jahren zu bewilligen, gänzlich zu beseitigen. Vorbehalten bleibt der Fall des zweischichtigen Tagesbetriebes mit seinen in die Nacht reichenden Grenzstunden.

Dass der Arbeiterschutz auch mit der Verkürzung der normalen Tagesarbeit und mit der Einschränkung der Bewilligungen für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit gefördert wird, bedarf keiner weitern Erörterung.

Welche weitere ausserordentliche Massnahmen betreffend die Arbeit in den Fabriken die nächste Zukunft erfordern wird, kann nicht vorausgesehen werden. Es wäre nicht glücklich, das Gesetz in Kraft zu erklären auf die Gefahr hin, dass neue unvermeidliche Massnahmen über die gesetzlichen Vorschriften hinweggehen müssten. Dass das Inkrafterklären auch den Anforderungen der gegenwärtigen Zeit nicht gerecht zu werden vermöchte, haben wir bereits dargelegt. Das Hindernis liegt darin, dass die Fabrikgesetzgebung nicht ausserordentliche, sondern normale Verhältnisse zur Voraussetzung hat.

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Auf Grund der vorstehenden Ausführungen müssen wir die in Ihrer Resolution enthaltenen Vorwürfe der Missachtung der Arbeiterintereseen und der Verschleppung zurückweisen. Wir erklären, dass es uns daran gelegen ist, das revidierte Fabrikgesetz zur Geltung zu bringen, sobald es die Verhältnisse erlauben, und wir werden die Vorbereitung dieses Schrittes rechtzeitig zu Ende führen.

(Vom 13. Oktober 1917.)

Dem zum Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Genf ernannten Herrn Samuel E d e l m . a n wird das Exequatur erteilt.

(Vom 16. Oktober 1917.)

Dem Kanton Uri wird an die zu Fr. 25,000 veranschlagten Kosten der Vollendung der Verbauungen gegen Steinschlag im Bannwald ob Altdorf ein Bundesbeitrag von 60 °/o, höchsten» Fr. 15,000, zugesichert.

Der schweizerische Bundesrat hat an den Zentralvorstand des schweizerischen Konditorenverbandes (Präsident: Herr Heinrich Egli) in Zürich folgendes Schreiben gerichtet: ,,Mit Eingabe vom 7. September 1917 stellten Sie das Gesuch, es möchte der Mehlbedarf Ihrer Mitglieder kontingentiert und der Verkauf von Konditoreiwaren freigegeben werden. Wenn diesem Gesuche nicht entsprochen werden könnte, so sollte doch das Verbot der Herstellung von Konditoreiwaren in den Bäckereien aufgestellt werden.

Sie begründen Ihr Gesuch damit, dass der Gesamtjahresverbrauch Ihrer Verbandsmitglieder an Mehl nicht einmal den Tagesverbrauch der Schweiz ausmache und dass daher durch die Freigabe der Konditoreiwaren die Lebensmittelversorgung nicht stark gefährdet werde.

Wir sind vom Bundesrate beauftragt. Ihnen folgendes zu antworten : Ihr Argument könnte ohne weiteres gebilligt werden, wenn Ihr Verband alle Fabrikanten von Luxuswaren, die Mehl enthalten, einschlösse. Das ist aber nicht der Fall; Ihr Verband zählt 584 Mitglieder; davon haben nur 482 auf Ihre Anfrage geantwortet. Nach den eingezogenen Erkundigungen stehen aber

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noch 'einige Hundert Konditoren ausserhalb Ihres Verbandes. Dazu kommen noch die zirka 5000 Bäcker, die fast alle Patisserien machen, über welche jede Kontrolle verloren ginge, wenn man den Verkauf dieser Waren ohne Brotkartenabschnitte bewilligen würde. Dio Freigabe der Patisserie würde aber derselben Vergünstigung für Zwieback, Biskuits etc. rufen. Dadurch würde aber der Zweck der Einführung der Brotkarte illusorisch, wenn die Bevölkerung ohne Einschränkung Luxuswaren, die Mehl enthalten, verzehren könnte. Aus diesem Grunde wurde der Art. 19 des Bundesratsbeschlusses über die Brotversorgung des Landes und die Getreideernte des Jahres 1917 vom 21. August 1917 aufgestellt. Der Bundesrat verkennt nicht die einschneidende Wirkung dieser Bestimmung in die Tätigkeit Ihrer Verbandsmitglieder. Wie die kurze Zeit seit der Inkrafttretung der Brotkarte gezeigt hat, haben die meisten Konditoren sich durch Verwendung von Kartoffelmehl mit Erfolg gegen die einschränkenden Wirkungen zu schützen gewusst, Auf Grund dieser Ausführungen ist der Bundesrat daher nicht in der Lage, den Art. 19 des zitierten Bundesratebesohlusses aufheben zu können.

Ihr zweites Eveutualgesuch, Verbot der Herstellung von Patisserie durch Bäcker, wird einer demnächst zusammentretenden Kommission unterbreitet werden. In dieser Kommission wird Ihr Verband auch vertreten sein,1' Bei einer aus mehreren Geschwistern bestehenden Erbengemeinschaft hatte ein Erbe durch öffentlich beurkundeten Vertrag den Erbanteil eines Miterben gemäss Artikel 635 ZGB. erworben und zur Sicherung seiner Ansprüche die Eintragung odor Vormerkung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch verlangt. Der Grundbuchverwalter verweigerte die Behandlung dieses Vertrages, und die kantonalen Aufsichtsbehörden schützten diese Verfügung des Grundbuchamtes.

Auch der Bundesrat hat mit Beschluss vom 16. Oktober eine dagegen eingereichte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in Bestätigung seiner bisherigen Praxis erklärt, dass ein Erbe, der seinen Anteil abgetreten hat, trotzdem noch die Eigenschaft eines Erben besitzt und bis zur Vornahme der Erbteilung al& Gesamteigentümer der Erbschaftsgrundstücke im Grundbuch eingetragen bleibt. Der Erwerber des Erbanteils besitzt noch kein Recht an den einzelnen Erbschaftssachen, insbesondere an den Grundstücken, und es ist daher weder dessen Eintragung noch

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dessen Vormerkung im Grundbuch möglich. Ira übrigen besteht auch kein Grund für eine besondere Sicherung jener Ansprüche, die der Erwerber eines Erbanteils durch Vertrag mit einem Erben für sich begründet hat. Ist dieser Käufer des Erbanteils, wie in der Beschwerdeangelegenheit, seiher Miterbe, so vermag er seine Ansprüche bei der Teilung in genügender Weise zu wahren, da «r zugleich als Vertreter und Bevollmächtigter desjenigen Erben auftreten kann, dessen Erbanteil er erworben hat. Ist der Käufer des Erbanteils dagegen ein beliebiger Dritter, so kann er gemäss Artikel 609 ZGB zum Schutze seiner Ansprüche die amtliche Mitwirkung bei der Teilung verlangen.

(Vom 19. Oktober 1917.)

Die Nachmittags-Bureauzeit der Bundesverwaltung wird vom 22. Oktober an auf l Va bis 5 1/2 Uhr, am Samstag von l Va bis 41/2E Uhr, festgesetzt.

Es werden gewählt: als Mitglied der ärztlichen Fachprüfungskommission, Prüfungssitz Basel : Dr. Salomon Schonberg, Privatdozent der gerichtlichen Medizin, in Basel; als Mitglied der anatomisch-physiologischen Prüfungskommission für Ärzte und Zahnärzte, Prüfungssitz Zürich : Dr. W. Hess, o. Professor der Physiologie, in Zürich; als Suppléant der naturwissenschaftlichen Prüfungskommission für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Prüfungssitz Bern: Dr. phil.

Frz. Baumann, Privatdozent der Zoologie, in Bern.

Im Hinblick auf den Mangel an Brennstoffen wird die Postverwaltung ermächtigt, auf den 1. November nächsthin folgende vorübergehende Maßnahmen wahrend der Dauer der Einschränkung in den Zugsverbindungen zu treffen : 1. Beschränkung der Schalterstunden der Poststellen auf die Zeit yon 81/2 morgens b i s 6 1/2z abends.

Bei den Poststellen, bei denen der Post- und Telegraphendienst vereinigt ist, haben sich die beiden Verwaltungen über die Schalterstunden zu verständigen.

2. Schliessung der Schalter der Postbureaux I. und II. Klasse über Mittag während einer Stunde, soweit angängig.

3. Gänzliche Schliessung weniger wichtiger Zweigpoststellen (Filialen) in den Städten.

339 4. Möglichste Einschränkung der Nachtarbeit.

5. Späterlegung des ersten und Früherlegung des letzten Bestellganges der Briefträger. Verminderung der Zahl der Bestellgänge für die Briefpost an den Werktagen in den Städten auf drei und an andern Orten auf zwei.

6. Aufhebung der Brief vertragung an den Sonn- und Feiertagen, soweit es nicht Eilsendungen betrifft. Unentgeltliche Abholung der gewöhnlichen Briefpostsendungen durch den Empfänger, wo die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

7. Grösstmögliche Einschränkung der Umleitung der Postsachen an den Sonn- und Feiertagen.

Es werden neuerdings aufgeboten : Von der 1. Division: V.-Sm.-Kol. III und IV/1 (ohne Pferde und Fuhrwerke) Von der 6. Division: \ Det. V.-Abt. 6

10. Dez., 5 A., Aigle.

5. Nov., nach persönlichem Aufgebot.

Von der Garnison 8t. Maurice: Infanterie-Detachemente nach persönlichem Aufgebot, l Det. Fest.-Art.-Kp. 14 13. Dez., nach persönlichem Aufgebot.

Von den Armeetruppen : Füsilier-Bataillon 140 Bäcker-Kp. l (nur Auszug) Bäcker-Kp. 9 (nur Auszug) l Det. V.-Truppen -

10. Dez., 9 M., 19. Nov., 9 M., 19. Nov., 9 M., 13. Dez., nach Aufgebot.

Luzern ; Morges ; St. Gallen; persönlichem

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"Wahlen.

(Vom 12. Oktober 1917.)

Politisches Departement.

Abteilung Auswärtiges.

Gesandtschafts-Attachés : Amsler, Reinhard, Dr. jur,, von Schaffhausen; von Burg, Walter, Dr. jur., von Solothurn ; von Grenus, Edmund, Dr. jur., von Bern.

(Vom 16. Oktober 19170 Volkswirtschaftsdepartement, Gesundheitsamt.

I. Assistent: Dr. von Fellenberg, Theodor, von Bern, bisheriger II. Assistent.

II. Assistent : Dr. Schuppli, Otto, von Neuhausen, bisheriger Assistent an der Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

(Vom 19. Oktober 1917.)

Militärdepartement.

Oberkriegskommissariat.

Revisor II. Klasse : Hauptmann Deluc, Louis, von Chene-Bougeries, bisher Revisionsgehülfe genannter Abteilung.

Revisionsgehülfe : Infanterie-Oberlieutenant Duflon, Ernest, von Riez (Waadt), in Grandvaux.

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24.10.1917

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