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in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem abgeänderten Art. 32, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. Januar 1917.)

Herrn Theodor Ed l wird das Exequatur als österreichischungarischem Konsul in Lugano erteilt.

Dem vom Staatsrat des Kantons N e u e n b ü r g am 16. Januar 1917 erlassenen Reglement für die Ausübung der Fischerei im neuenburgischen Teil des Doubs wird die Genehmigung erteilt.

Herrn C. Siegerist-Gloor, Mitglied des Vorstandes des Schweiz.

Gewerbevereins in Bern, wird auf Ende März 1917 die gewünschte Entlassung aus der Stelle eines Mitgliedes des Bankrates der Schweiz. Nationalbank unter bester Verdankung der geleisteten Dienste gewährt.

An dessen Stelle wird für den Rest der laufenden Amtsdauer zum Mitglied des Bankrates der Schweiz. Nationalbank gewählt: Herr Regierungspräsident Dr. Hans Tschumi, Präsident des Schweiz. Gewerbevereins, in Bern.

(Vom 1. Februar 1917.).

Das chilenische Generalkonsulat in Bern hat dem Bundesrate mitgeteilt, dass der chilenische Nationalkongress das Dekret über die Erhöhung der Konsulargebühren um 50 % genehmigt hat.

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(Vom 2. Februar 1917.)

Dem Gesuch des Herrn Karl S i e g e r i s t - G l o o r in Bern um Entlassung als Mitglied des Verwaltungsrates der Schweizerischen Unfällversicherungsanstalt in Luzern wird unter Verdankung der geleisteten Dienste als Mitglied dieser Behörde entsprochen.

"Wahlen.

(Vom 2. Februar

19170

Politisches Departement.

Auswärtiges.

Kanzler des schweizerischen Konsulates in New-York: Steiner, Otto, von Utzenstorf.

Kanzlistin des genannten Konsulates: Zimmermann, Emilie, von Homberg bei Thun.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Frühjahr 1917 (April) finden theoretische und praktische Prüfungen nach dem Prüfungsreglement vom 14. Juni 1913 statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 17. Februar 1917 an das Schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen: a. für die theoretische Prüfung: eine Schilderung des Lebensund Bildungsganges, ein Maturitätszeugnis, Angabe, ob die Prüfung nur im ersten Teil oder in allen Fächern abgelegt werden will, Leumundszeugnis und Heimatschein (Art. 25 des Prüfungsreglements);

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1917

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1917

Date Data Seite

69-70

Page Pagina Ref. No

10 026 286

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