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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

69. Jahrgang.

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Bern, den 16. Mai 1917.

Band III.

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 9. Mai 1917.)

Der seit dem Jahre 1914 als griechischer Genoralkonsul in Bern amtende Herr Georges C a r a d j a hat am 4. dies dem.

Bundespräsidenten und dem Vorsteher des politischen Departements das Handschreiben des Königs von Griechenland überreicht, wodurch dieser beim Bundesrat eine diplomatische Vertretung errichtet und zugleich Herrn Caradja als Ministerresident beglaubigt.

Die vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden eingereichte, ·kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht, erlassen vom Kleinen Rat am 21. April 1917> wird genehmigt.

Dem Kanton W a a d t wird an die Kosten für Ergänzungsarbeiten im Courset bei Lavey ein Bundesbeitrag von 40 % des Voranschlages von Fr. 85,000, höchstens Fr. 34,000, bewilligt.

(Vom 11. Mai 1917.)

Gemäss Vorschlag des schweizerischen Bundesfeierkomitees hat der Bundesrat auf den Antrag seines Departement» des Innern beschlossen, den Reinertrag der diesjährigen Bundesfeierkarten für das ,,Schweizerische Rote Kreuz" zu verwenden.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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"Wahlen.

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(Vom 9. Mai 1917.)

Volkswirtschaftsdepartement.

Bundesamt f ü r S o z i a l v e r s i c h e r u n g .

Kanzlist II. Klasse: Hornung, Eugen, von Genf.

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Inspektor der ßetriebssektion des Eisenbahndepartements: Santschi, Friedrich, von Sigriswil, derzeit Betriebsbeamter I. Klasse der genannten Sektion.

Betriebsbeamter I. Klasse des Eisenbahndepartements: Gloor, Walter, von Schöftland, derzeit Betriebsbeamter II. Klasse der Betriebssektion.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Deklaration der Warenwerte bei der Ausfuhr.

Da auf den zollamtlichen Ausfuhrdeklarationen zu Warensendungen nach dem Auslande häufig unrichtige Werte angegeben werden, so sehen wir uns veranlasst, in Erinnerung zu bringen, dass der Wert der einzelnen Waren vom Versender jeweilen genau anzugeben ist, und zwar ist der zu deklarierende Wert in der Weise zu berechnen, dass zum Fakturapreise am Versandorte noch die Transportkosten bis zur Schweizergrenze zu schlagen sind. Auf diese Vorschrift werden namentlich die Versender von Bauholz und Schnittwaren aufmerksam gemacht, da deren Ausfuhrdeklarationen häufig unzuverlässige Wertangaben enthalten.

Unrichtige Wertdeklarationen können gemäss Art. 58 des Zollgesetzes mit Ordnungsbussen bis auf Fr. 30 bestraft werden.

Dies bezieht sich aber nicht auf unrichtige Wertangaben bei Ein-

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1917

Date Data Seite

71-72

Page Pagina Ref. No

10 026 375

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