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Bekanntmachungen von

Eidg, Kriegsgewinnsteuer,

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, 8. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1916 erlassen : Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1916 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss rnit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen.

Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1915/16 bereits einzureichen und diejenige für das Geschäftsjahr 1916/17 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden.

Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuerklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1916 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

543 Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Juli 1917 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 20. Juli 1917 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1916 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuer Verheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

B e r n , den 23. Juni 1917.

(3.)..

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Kulturingenieur.

Hansammann, Philipp, von Romanshorn (Thurgau).

Wyssmann, Ernst, von Herzogenbuchsee (Bern).

Als Vermessungsingenieur.

Schnitter, Erwin, von Zürich.

Z ü r i c h , Mai/Juni 1917.

Der Präsident des Schweig. Schulrates: Dr. B. Gnehm.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der ,,Nuova Società anonima del Monte Generoso11 hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden,

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die 9,o3i km lange Zahnradbahn von Capolago auf den Monte Generoso samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zum Ankauf der Bahn, sowie der auf dem Monte Generoso liegenden Güter der ehemaligen ,,Società anonima del Monte Generoso" verwendet wurde und zu dessen Sicherheit schon die übrigen Güter der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches im I. Rang verpfändet sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 11. Juli 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 20. Juni 1917.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Pflanzenverkehr über Buchenloo.

Das Zollamt Buchenloo wird auf den 30. Juni nächsthin für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund geöffnet.

B e r n , den 7. Juni 1917.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1917

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3

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26

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---

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27.06.1917

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542-544

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