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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1917).

(Vom 18. Mai 1917.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen : 1. Fritz Aeberhardt, geb. 1884, Handlanger in Ostermundigen (Bern); 2. Ernst Meley, geb. 1885, Coiffeur in Bern; 3. Fernand Schneider, geb. 1891, Régleur in Biel; 4: Albert Hack, geb. 1888, Schriftsetzer in Schönenwerd; 5. Josef Hegner, geb..1886, Handlanger in Niederlenz (Aargau); 6. Adolf Ritter, geb. 1885, Kommis in Binningen (Basel-Landschaft) ; 7. Hans Ryser, geb. 1886, Handlanger in Hindelbank (Bern); 8. Heinrich Ziegler, geb. 1884, Handlanger in Bern ; 9. Eduard Meier, geb. 1876, Schneider in Dulliken (Solothurn); 10. Eduard Keller, geb. 1876, Flaschner in Wettingen (Aargau); (Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Die vorbezeichneten Militärsteuerpflichtigen wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärtaxe verurteilt: \ a. Aeberhardt, wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 32, vom Polizeirichter von Bern, am 3. Juli 1916, zu vier Tagen Gefangenschaft und sechs Monaten Wirtshausverbot; b. Meley, wegen einer Steuerforderung für 1915, einschliesslich Gebühren, von Fr. 64.30, vom Polizeirichter von Bern, am

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30. August 1916, zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; c. Schneider, wegen einer Steuerforderung für 1914, erste Rate, einschliesslich Gebühren, von Fr. 25.30, vom korrektioneilen Einzelrichter von Biel, am 23. Oktober 1916, zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot; d. Hack, wegen einer Steuerforderung für 1914, einschliesslich Gebühren, von Fr. 34.30, vom Polizeirichter von Bern, am 16. Oktober 1916, zu vier Tagen Gefangenschaft und sechs Monaten Wirtshausverbot ; e. Hegner, wegen einer Steuerforderung für die Jahre 1914, 1915 und 1916, im Restbetrage von Fr. 13, vom Bezirksgericht Lenzburg, am l. Februar 1917, zu sechs Tagen Haft; f. Ritter, wegen einer Steuerforderung für 1916, von Fr. 54, vom Polizeigericht Ariesheim, am 8. Februar 1917, zu drei Tagen Gefängnis und ein Jahr Wirtshausverbot; g. Ryser, wegen einer Steuerforderung für 1916, einschliesslich Gebühren, von Fr. 19.30, vom Polizeirichter von Burgdorf, am 13. Januar 1917, zu zwei Tagen Haft; h. Ziegler, wegen einer Steuerforderung für 1915, im Restbetrage von Fr. 23.10, einschliesslich Gebühren, vom Polizeirichter von Bern, am 16. Oktober 1916, zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot; i. Meier, wegen einer Steuerforderung für 1915, von Fr. 9, vom Amtsgericht Olten-Gösgen, am 8. November 1916, zu drei Tagen Gefängnis; Ä. Keller, wegen einer Steuerforderung für 1916, von Fr. 15, vom Kreisgericht Maienfeld, am 27. November 1916, zu drei Tagen Gefängnis.

Die Genannten bitten um Erlass der ausgesprochenen Strafen durch Begnadigung und machen geltend, dass sie infolge Krankheit, Arbeits- und Mittellosigkeit und dergleichen ihre Steuerbetreffnisse nicht rechtzeitig entrichten konnten. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergibt sich in den sechs erstgenannten Fällen ohne weiteres aus den Feststellungen der durchgeführten Strafuntersuchungen, wonach die Betreffenden sehr wohl in der Lage gewesen wären, ihrer Steuerpflicht nachzukommen und nur infolge ungeordneten Lebenswandels in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Aeberhardt und Meley sind zudem wegen desselben

189 Vergehens bereits vorbestraft, welcher Umstand gegenüber dem Erstem mit Recht straferhöhend berücksichtigt wurde, wie auch ·die besondere Schwere der dem Hegner zur Last fallenden Pflichtversäumnis die Anwendung eines das Übliche übersteigenden Strafmasses durchaus rechtfertigt. Ihre Gesuche sind somit als unbegründet abzuweisen.

Zum gleichen Ergebnisse gelangt man bei näherer Prüfung der Eingaben Ryser, Ziegler und Meier. Auch ihnen ist, gemäss Gesetz, Gelegenheit geboten worden, sich darüber auszuweisen, dass die Entrichtung der Taxe ihnen ohne eigene Schuld nicht möglich war, und es wurden ihnen noch im gerichtlichen Verfahren Fristen zu nachträglicher Zahlung gewährt. Sie haben indessen diese Gelegenheiten zur Wahrung ihrer Interessen versäumt, sind überdies am Hauptverhandlungstage nicht erschienen und haben auch nicht um Verschiebung dieses Termines nachgesucht.

Alle drei sind erwerbsfähig und was von ihnen verlangt wurde, blieb immer noch, mögen die Verhältnisse nicht immer leichte gewesen sein, weit hinter den Anforderungen zurück, die der Staat in gegenwärtiger Zeit an die Diensttauglichen stellt; sie müssen nun die Folgen ihres schuldhaften Verhaltens tragen. Meier, der allerdings mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, erscheint namentlich auch deshalb der Gnade nicht würdig, weil er nur den ganz geringfügigen Steuerbetrag von Fr. 9 zu bezahlen hatte.

Dagegen rechtfertigt sich der Strafnachlass durch Begnadigung bei Eduard Keller. Der Gemeinderat von Wettingen bescheinigt nämlich, dass dieser mit einem Tagesverdienst von Fr. 4 sieben Kinder zu ernähren hat und deshalb auch armengenössig ist, und das Kreisgericht Maienfeld stellt in seinen Urteilserwägungen fest, dass die Armut des Angeschuldigten auf die gegenwärtig schwierigen Verhältnisse zurückzuführen ist. Hier kann somit von schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer kaum gesprochen werden. Das Nichterscheinen Kellers vor Gericht, ist durch seinen Wegzug in einen andern Kanton genügend entschuldigt.

Auf das in einzelnen dieser Gesuche enthaltene Begehren um Erlass der Staatskosten, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

A n t r a g : Es sei die dem Eduard Keller auferlegte dreitägige Gefängnisstrafe zu erlassen, dagegen seien die übrigen Gesuchsteller abzuweisen.

190 11. Emil Nebel, geb. 1861, Landwirt in Aesch (Basellandschaft); 12. Andreas Waser, geb. 1870, Landwirt in Schieins (Graubünden) ; 13. Arnold Schaffner, geb. 1862, Viehhändler in Schöftland (Aargau) ; 14. Emil Eberhard, geb. 1867, Wirt in Diessbach b. B. (Bern); 15. Christian Reber, geb. 1864, Schuhmacher in Kiesen (Bern) ; 16. Joseph Stockt!, geb. 1885, Landwirt, Muri (Aargau); 17. Ernst Pinaton, geb. 1865, Metzger, Pruntrut, (Bern) ; 18. Otto Aeberli, geb. 1881, Landwirt, Küsnacht (Zürich).

(Übertretung von Art. 213 MO.)

Wegen Besitzesentäusserung von Pikettpferden ohne Erlaubnis der Militärbehörden sind gemäss Art. 213 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft verurteilt worden: a. Nebel, vom Bezirksgericht Ariesheim, am 6. April 1916, zu Fr. 100 Busse ; b. Waser, vom Kreisgerichtsausschuss Remüs, am 9. Dezember 1916, zu Fr. 100 Busse; c. Schaffner, vom Bezirksgericht Kulm, am 16. Januar 1917, zu Fr. 100 Busse; d. Eberhard, vom Polizeirichter von Buren, am 24. Juni 1916, zu Fr. 100 Busse; e. Reber, vom Polizeirichter von Seftigen, am 24. November 1916, zu Fr. 100 Busse; f. Stöckli, vom Bezirksgericht Muri, am 6. November 1916, zu Fr. 100 Busse; g. Pinaton, vom Polizeirichter von Pruntrut, am 21. Juli 1916, zu Fr. 100 Busse; h. Aeberli, vom Bezirksgericht Meilen, am 30. November 1916, zu Fr. 150 Busse.

Sie haben Begnadigungsgesuche eingereicht und begründen ihre Bitte um Strafnachlass im einzelnen, wie folgt: Nebel und Waser wollen der Ansicht gewesen sein, dass eine Bewilligung für Handänderungen im Inlande nicht erforderlich sei, und Schaffner, dass sie nur bei Verkauf, nicht aber auch bei blosser Verstellung eingeholt werden müsse. Was diese letztere Behauptung anbetrifft, so spricht für ihre Richtigkeit,, dass Schaffner, als er kurz darauf das vermietete Pferd verkaufte,,

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den gesetzlichen Vorschriften nachgekommen ist. Das urteilende Gericht empfiehlt ihn deshalb auch zur teilweisen Begnadigung in Würdigung des Umstandes, dass er zur Zeit der Verstellung die Führung seiner Geschäfte infolge von Krankheit seiner Frau hatte überlassen müssen. Dagegen kann nicht angenommen werden, dass irgend ein Pferdebesitzer, nachdem seit Beginn der Mobilisation zahlreiche diesbezügliche Publikationen erfolgt sind, nicht darüber unterrichtet gewesen sei, dass der Verkauf von Pikettpferden auch im Inlande ohne Erlaubnis der Militärbehörden unzulässig ist. Die gegenteiligen Angaben von Nebel und Waser sind leere Ausflüchte, die nicht zu hören sind; letzterer ist allerdings des Schreibens unkundig und befindet sich in ganz ärmlichen Verhältnissen, sein Gesuch verdient von diesem Standpunkte aus milde Beurteilung.

Eberhard, Reber, Stöckli und Pinaton berufen sich auf Unkenntnis der Pikettstellung der veräusserten Pferde. Bei dem Erstgenannten handelt es sich um ein junges, ungebranntes, noch nicht diensttaugliches Tier. Solche Pferde wurden in der Tat zur Zeit des Verkaufs (Februar 1915) in der Bevölkerung allgemein als nicht auf Pikett gestellt angesehen. Der Behauptung der drei andern, sie hätten in guten Treuen gehandelt, ist dagegen nicht Glauben zu schenken. Sie mussten an der Hufnummer erkennen, dass die Pferde auf Pikett gestellt worden waren, und konnten daher bei der, ohne vorherige Vergewisserung über die vermeintliche Entlassung aus der Pikettstellung vorgenommenen Veräusserung, nur bewusst auf die Gefahr hin handeln, dass die Pferde noch auf Pikett standen. Folglich lag ihrer Missachtung der Vorschrift des Art. 213 MO nicht nur Fahrlässigkeit, sondern mindestens eventueller rechtswidriger Vorsatz zugrunde (vgl. die zutreffenden Erörterungen im Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau in Sachen Stöckli). Am wenigsten schwer ist das Verschulden Rebers, und ihn trifft die Strafe sehr empfindlich, da er vermögenslos ist und eine zahlreiche Familie zu ernähren hat. Der Regierungsstatthalter von Konolfingen ·empfiehlt ihn zur Begnadigung.

Ohne weiteres als unbegründet erweist sich endlich das Gesuch des Otto Aeberli, der die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht vorsätzlich begangen haben will, dabei aber zugeben muss, dass er die Pikettstellung seines Pferdes und das Veräusserungsverbot kannte.

Bei Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände erscheint es, entsprechend der Erledigung gleichartiger früherer

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Gesuche durch die Begnadigungsinstanz, gerechtfertigt, den Gesuchen Nebel, Stöckli, Pinaton und Aeberli nicht zu entsprechen und in den übrigen Fällen die Busse auf die Hälfte herabzusetzen.

A n t r a g : Es seien die Andreas Waser, Arnold Schaffner,, Emil Eberhard und Christian Reber auferlegten Bussen auf die Hälfte zu erlassen, dagegen seien Emil Nebel, Joseph Stöckli, Ernst Pinaton und Otto Aeberli mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

19. Fritz Leu, geb. 1862, Landwirt in Ochlenberg (Bern); 20. Emil Günther, geb. 1871, Landwirt in Herzogenbuchsee ; 21. Peter Alleman, geb. 1861, Landwirt in Breitenbach (Solothurn) ; 22. Barthol. Rollet, Landwirt in Fanas (Graubünden).

(Widerhandlung gegen die Verfügung des Schweizerischen Militärdepartementes Nr. 75/4 vom 27. Januar 1916, betreffend Befreiung von Zuchtstuten von der Mobilmachung).

In seiner Verordnung No. 75/4 vom 27. Januar 1916, betreffend Befreiung von Zuchtstuten von der Mobilmachung hat das Schweizerische Militärdepartement die Bedingungen aufgestellt, unter welchen Stuten zur Zucht verwendet werden dürfen und dabei u. a. verfügt: 1. Dass die Pferdebesitzer, die ihre diesen Bedingungen entsprechenden Stuten zur Zucht zu verwenden gedenken, diese binnen bestimmter Frist bei der Gemeindebehörde ihres Wohnortes anzumelden haben (Ziffer III) und 2. Dass die Pferdebesitzer verpflichtet sind, die zur Zuchtverwendung angemeldeten Stuten innerhalb der Deckzeit, d. h. spätestens bis Ende Juli des laufenden Jahres belegen zu lassen (Ziffer IV).

Wegen Nichtbeachtung der erstgenannten Vorschrift der Ziffer III der Verordnung wurden Fritz Leu und Emil Günther vorgenannt vom Polizeirichter von Wangen a. A. je zu Fr. 100 Busse verurteilt (Urteile vom 25. Oktober und 7. November 1916); während Peter Allemann und Barth. Pollet entgegen den Bestimmungen der Ziffer IV daselbst ihre zur Zuchtverwendung angemeldeten Stuten nicht haben belegen lassen und hierfür, ersterer vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein am 20. November 1916 in eine Busse von Fr. 70, letzterer vom Kreisgericht Seewis am 20. Januar 1917 in eine solche von Fr. 100 verfällt wurden.

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Die Bestraften bitten um gnadenvveisen Erlass der ihnen auferlegten Strafen; ihre Gesuche geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die erwähnte Verordnung des Schweizerischen Militärdepartementes bestimmt in ihrer Ziffer X, dass Pferdebesitzer, welche die zur Zuchtverwendung angemeldeten Stuten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht decken lassen, auf Grund von Art. 6 der Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand, bestraft werden sollen; sie erwähnt dagegen nicht, welche Straffolgen die Unterlassung der in Ziffer III daselbst vorgeschriebenen Anmeldung, bezw. die Verwendung nicht angemeldeter Stuten zur Zucht nach sich zieht. Wenn nun aber das Gesetz ausdrücklich nur den einen Tatbestand als strafbar bezeichnet, den andern dagegen nicht, so geht es, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nicht an, auch diesen analog zu beurteilen und ohne weiteres die Blankettbestimmung der Kriegszustandsverordnung auf ihn anwendbar zu erklären. Die beiden Urteile des Polizeirichters von Wangen a. A. der zur Bestrafung von Leu und Günther auf Grund dieser Verordnung gelangt, verstossen somit gegen den Grundsatz ,,keine Strafe ohne Gesetz1* und aus diesem Grunde ist den Genannten die nachgesuchte Begnadigung zu gewähren, ohne dass auf die Begründung ihrer Eingaben eingetreten zu werden braucht.

Peter A11 e m an beruft sich darauf, dass er sein Pferd nicht habe decken lassen, weil dieses an einem chronischen Augenleiden litt. Vor Gericht hat er indessen zugeben müssen, dass er dies auch deshalb unterliess, weil er das Tier sonst im Sommer 1917 nicht hätte gebrauchen können. Daraus geht hervor, dass Allemann die Stute offenbar nie zur Zucht zu verwenden gedachte und nur deshalb anmeldete, um sie von der Mobilmachung zu befreien. Er hat seine Strafe verdient.

Dagegen rechtfertigt sich ein teilweiser Strafnachlass im Falle Poli e t, der zwei Monate vor Ablauf der Deckfrist sein Pferd infolge Einberufung zum Militärdienst veräussern musste und wohl gutgläubig angenommen hat, die ihm von den Militärbehörden erteilte Verkaufsbewilligung befreie ihn jeder weitem Verpflichtung. Im Verhältnis zum begangenen Fehler, sich zuständigen Ortes hierüber nicht Aufklärung verschafft zu haben, erscheint die ausgesprochene Busse von Fr. 100 sehr hoch, zumal die Kriegszustandsverordnung ein Strafmindestmass nicht aufstellt.

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Antrag: Es seien die auferlegten Bussen bei Leu und Günther gänzlich zu erlassen und bei Pollet auf die Hälfte herabzusetzen; dagegen sei Allemann mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

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Ernst Nyffeler, geb. 1901, Landarbeiter, Gondiswil (Bern) ; Alfred Schmid, geb. 1900, Landarbeiter, Gerzensee (Bern) ; Adrien Pache, geb. 1899, Knecht, Suberg (Bern); Emil Neuenschwander, geb. 1898, und Karl Kaufmann, geb.

1899, Lehrlinge, Tägertschi (Bern); Bruno Renner, geb. 1895, Bierbrauer, Reichenbach (Bern); Jakob Bauer, geb. 1870, Schleusenwärter in Burglauenen (Bern); Robert Lehmann, geb. 1871, Monteur, Bern; Philippe Dessarzin, geb. 1874, Lehrer, Villaz-St-Pierre (Freiburg) ; Lucien Mouche, geb. 1874, Uhrmacher, Fontenais (Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.)

Diese zehn Gesuchsteller bitten um gänzlichen oder teilweisen Erlass folgender, ihnen gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz auferlegten Strafen : Nyffeler, laut Urteil des Polizeirichters von Aarwangen vom 21. November 1916, Fr. 100 Busse, wegen Jagens in Bannbezirken (Art. 21, Ziffer 3, lit. ö, des Bundesgesetzes); Schmid, laut Urteil des Polizeirichters von Seftigen, vom 1. Dezember 1916, Fr. 50 Busse ; Pache, laut Urteil des Polizeirichters von Aarberg, vom 5. März 1917, Fr. 50 Busse ; Neuenschwander und Kaufmann, laut Urteil des Polizeirichters von Konolfingen, vom 5. Januar 1917, ersterer Fr. 50, letzterer Fr. 15 Busse; Renner, laut Urteil des Polizeirichters von Bern, vom 4. November 1916, zwei Bussen von Fr. 40 und eine solche von Fr. 50; diese fünf wegen Übertretung des Verbotes der Sonntagsjagd (Art. 21, Ziffer 4, lit. a, des Bundesgesetzes); Bauer, laut Urteil des Polizeirichters von Interlaken, vom 22. Januar 1917, zwei Bussen von je Fr. 100;

195, Lehmann, laut Urteil des Polizeirichters von Bern, vom 14. November 1916, Fr. 100 Busse; beide wegen Jagens in Bannbezirken (Art. 21, Ziffer 3, lit. &, des Bundesgesetzes); Dessarzin, laut Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirkes Glane, vom 13. November 1916, Fr. 100 Busse und drei Jahre Entzug der Jagdberechtiguag, wegen Erlegens geschützten Wildes {Art. 21, Ziffer 4, lit. e, des Bundesgesetzes); und Mouche, laut Urteil des Polizeirichters von Pruntrut, vom '27. Oktober 1916, Fr. 300 Busse, wegen Anwendung von Schlingen ·und Drahtschnüren (Art. 21, Ziffer 2, des Bundesgesetzes).

Den eingereichten Begnadigungsgesuchen und beigelegten Akten ist zu entnehmen : Die Verurteilung N y f f e l e r s beruht auf der Annahme, die Jagdübertretung habe im Bannbezirk Oberaargau stattgefunden.

Wie sich nachträglich herausstellt^ trifft dies nicht zu, und es kann dem Genannten lediglich zur Last gelegt werden, an einem ·Sonntage auf offenem Jagdgebiet erfolglos auf Eichhörnchen Jagd gemacht zu haben. Somit waren Art. 21, Ziffer 4, lit. a, und, ·da der Täter das sechszehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt .hatte, auch Art. 23, Ziffer 3 des Bundesgesetzes anwendbar.

Im Einverständnis mit dem urteilenden Richter beantragt deshalb der Regierungsstatthalter von Aarwangen Herabsetzung der Busse .auf Fr. 20, was angemessen erscheint.

Schmid, Pache, N e u e n s c h w a n d e r und K a u f m a n n , ·die ebenfalls an Sonntagen auf die Jagd nach Eichhörnchen, Krähen und dgl. ausgegangen sind, wollen sich mit Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften entschuldigen. Allein diesen Einwand kann man nicht gelten lassen; denn, wie bereits in frühern .Fällen von der Begnadigungsinstanz, gestützt auf Ausführungen ·der Forstdirektion des Kantons Bern, angenommen wurde, ist ·das Verbot der Sonntagsjagd in diesem Kanton überall und auch ·der Jugend bekannt. Immerhin mag die vom Regierungsstatthalter von Seftigen für Schmid beantragte Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, eintreten, da er das sechszehnte Altersjahr, bis 3M welchem auch bei Vorliegen der erforderlichen Einsicht, nach Gesetz, Strafmilderung erfolgen kann, nur um einige Monate ^überschritten hat. Bei dem allerdings nicht viel älteren Kaufmann, ·der aber als Gehülfe nur mit Fr. 15 gebüsst wurde, ist dagegen, -ebenso wie gegenüber Pache und Neuenschwander, auch teilweise Begnadigung nicht am Platze.

R e n n e r ist vom Polizeirichter von Bern wegen WiderBandesblatt. 69. Jahrg. Bd. in.

H

196 handlung gegen die mehrerwähnte Ziffer 4, lit. a, des Art. 2Î des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und ausserdem zu zwei Bussen von je Fr. 40 verurteilt worden, weil er die Sonntagsjagd ohne Patent und mittelst einer zusammengeschraubten Flinte ausgeübt hat. B a u e r hat in Burglauenen (Bern) im Dezember 1916,, mittelst einer Falle, einen Marder gefangen, und im folgenden Monat einen Fuchs geschossen. Da dieser Ort im Bannbezirk Männlichen liegt, brachte der Richter Art. 21, Ziffer 3, lit. b ; des Bundesgesetzes zur Anwendung und belegte den Fehlbaren mit zwei Bussen von je Fr. 100. Die Bestraften behaupten, sich einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen zu sein ; ersterer, weil er im Parke seines Hausherrn, des Besitzers der Brauerei Reichenbach, und in dessen Einverständnis gejagt, letzterer, weil er die Falle in einem geschlossenen Seitenstollen der Jungfraubahn gelegt habe und weil ihm die Füchse schweren Schaden zugefügt hätten. Die Begründung dieser beiden Gesuche ist nicht stichhaltig. Renner hat erwiesenermassen auch ausserhalb der Brauereibesitzung ein Eichhörnchen geschossen und, was Bauer anbetrifft, so musste ihm unzweifelhaft bekannt sein, dass jegliches Einfangen und Erlegen von Wild im Banngebiete unter Strafe gestellt ist. Jedoch rechtfertigt den von den zuständigen Regierungsstatthalterämtern in beiden Fällen beantragten teilweisen Erlass der Strafe der Umstand, dass der Richter die Vorschrift des Art. 33 des Bundesstrafrechtes betreffend Zusammentreffen mehrerer Vergehen nicht beachtet und mehrere Bussen statt einer Gesamtbusse ausgesprochen hat, was zu offenbar unverhältnismässig strenger Bestrafung führte. Es empfiehlt sich daher bei Beiden Herabsetzung der Bussen auf die Hälfte, Mit Recht beantragt der Regierungsstatthalter T von Bern Abweisung des Gesuches des Robert L e h m a n n, der in dem mit Bann belegten Könizbergwald jagend angetroffen wurde.

Der Einwand Lehmanny, er habe nicht gewusst, dass er sich auf Banngebiet befand, kann nicht gehört werden, denn dieser hatte die Möglichkeit und die Pflicht, sich hierüber an Hand der in seinem Besitze befindlichen Bannkarte genau Rechenschaft zu geben.

Der Lehrer Philippe D e s s a r z i n hat im August 1916 auf der Jagd eine Rehkitze erlegt und wurde hierfür, da er im Jahre 1914 schon einmal wegen Jagdfrevels bestraft
werden musste,, in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, lit. c und Art. 23, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse und drei Jahre Entzug der Jagdberechtigung, dem Mindestmass der gesetzlich vorgesehenen

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Strafen, verurteilt. Er macht geltend, er habe die Vorschriften des Bundesgesetzes nicht gekannt und gestützt auf die kantonale Jagdverordnung, die nur die Rehgeissen ausdrücklich unter Schutz stellt, angenommen, er sei berechtigt, das fragliche Tier zu schiessen. Auch wenn diese Behauptung Dessarzins Glauben verdiente, würde sie ihn nicht entschuldigen ; denn der Jäger ist zur Kenntnis der einschlägigen Gezetzesbestimmungen verpflichtet und hat, wenn er dieser Pflicht nicht genügt, keinen Anspruch auf Milde, dies namentlich dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine erlittene Vorstrafe darauf hinweist, dass es dem Betreffenden am ernsten Willen, sich den bestehenden Vorschriften zu fügen, gebricht. Aus dieser Überlegung heraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Strafe, sowohl hinsichtlich der Busse, als des Entzuges der Jagdberechtigung in vollem Umfange aufrecht zu erhalten.

Auch das Gesuch des Lucien M o u c h e ist abzuweisen. Seine Angaben über die nähern Umstände, unter welchen er sich mit dem mitbestraften Ch. Coullery des verbotenen Schlingeniegens schuldig machte, widersprechen vollständig der im Polizeirapport enthaltenen Darstellung des Falles, deren Richtigkeit Mouche in der Hauptverhandlung anerkannt hat. Er behauptet, zum erstenmal am Tage der Entdeckung durch die Polizeiorgane mit Coullery abends ausgegangen zu sein und dies, bis zum letzten Augenblick, in gänzlicher Unkenntnis der von seinem Begleiter verfolgten Ziele, währendem er in Wirklichkeit zu vier verschiedenen Malen mit diesem den Ort, wo die Schlingen lagen, aufgesucht und diese nach einem allfälligen Fange untersucht hat. Dieser Mangel an Aufrichtigkeit lässt es nicht zu, dass dem guten Leumund des Gesuchstellers und seiner zahlreichen Familie bei Beurteilung seiner Eingabe entscheidende Bedeutung zugemessen werde; zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte über seine Vermögensverhältnisse.

A n t r a g : Es seien die ausgesprochenen Bussen bei Ernst Nyffeler auf Fr. 20, und bei Alfred Schmid, Bruno Renner und Jakob Bauer auf die Hälfte herabzusetzen ; dagegen seien Adrien Pache, Emil Neuenschwander, Karl Kaufmann, Robert Lehmann, Philippe Dessarzin und Lucien Mouche mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

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32. Albert Majoleth, geb. 1881, Fischer in Untervaz (Graubünden).

33. Peter Anton Tomaschett, geb. 1885, Handlanger in Altenburg, Brugg (Aargau).

34. Germain Grêlât, geb. 20. Oktober 1900, inCourtemaiche(Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei.)

"Wegen Fischfrevel wurden bestraft: a. Albert Majoleth, vom Kreisamt V Dörfer, gemäss Art. 31,.

Ziffer 2 und 32 des Bundesgesetzes, mit Fr. 400 Busse und Entzug der Fischberechtigung auf vier Jahre; &. Peter Anton Tomaschett, vom Bezirksgericht Brugg, am 9. Oktober 1914, gemäss Art. 31, Ziffer l (Gebrauch von Zugangeln mit mehr als fünf Seitenschnüren) und 32 daselbst, mit Fr. 60 Busse und Entzug der Fischberechtigung auf drei Jahre ; c. Germain Grêlât, vom Polizeirichter von Pruntrut, am 11. August 1916, gemäss Art. 31, Ziffer 2 dieses Gesetzes (Anwendung der Fischgabel), mit Fr. 50 Busse.

Majoleth wiederholt sein im Jahre 1916 von der Begnadigungsinstanz abgewiesenes Gesuch um Herabsetzung der ihm auferlegten Busse, vermag indessen keine neue Tatsachen anzuführen, die Anlass geben könnten, auf den früheren Beschluss zurückzukommen (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 19. Mai 1916, Bundesblatt 1916, Band 2, Seite 674).

Die Eingabe des wegen Fischerei vergebens mehrfach vorbestraften Tomaschett geht dahin, es möchte der nur noch wenige Monate zu Recht bestehende ausgesprochene Entzug der Fischberechtigung aufgehoben werden, weil der aargauische Fischereipächter Wiss in Brugg an der Ausübung seines Rechtes verhindert ist und den Gesuchsteller als Mitpächter in seinen Vertrag aufnehmen möchte. Auch dieses Gesuch ist gänzlich unbegründet.

Dagegen rechtfertigt es sich gegenüber Germain Grêlât, dessen Eltern vermögenslos sind, mit Rücksicht darauf, dass er zur Zeit der Begehung das sechzehnte Alterrsjahr noch nicht zurückgelegt hatte, und laut Zeugnis des Gemeinderates seines Wohnsitzes geistig ungenügend entwickelt ist, Milde walten zu lassen und entsprechend dem Antrage des Regierungsstatthalters von Pruntrut die Busse auf Fr. 10 herabzusetzen. Auf sein Begehren um Erlass der Kosten kann aus Gründen der Inkompetenz nicht eingetreten werden.

A n t r a g : Es sei die dem Germain Grêlât auferlegte Busse auf Fr. 10 herabzusetzen, dagegen seien Albert Majoleth und

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Peter Anton Tomaschett mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

35. Christian Urfer, geb. 1886, Depotarbeiter, Bönigen (Bern).

36. Jakob Fahrni, geb. 1877, Landwirt, Frutigen (Bern).

37. Johann Gottfried Matti, geb. 1887, Landwirt, Gstaad (Bern).

(Übertretung des Forstgesetzes.)

Die seit einiger Zeit ausserordentlich hoch stehenden Holzpreise haben die Eigentümer von Waldgrundstücken zu bedeutenden Holzschlägen veranlasst, wobei, in zahlreichen Fällen, die erforderliche Erlaubnis der Forstverwaltung nicht eingeholt wurde, sei es, weil die Erteilung der Holzschlagsbewilligung überhaupt nicht zu erwarten war oder für das beabsichtigte Geschäft zu spät eingetroffen wäre. Solche Fälle verbotener Abholzung zu Verkaufszwecken liegen auch bei den obgenannten drei Waldbesitzern vor, die Gesuche um Erlass folgender ihnen gemäss Art. 46, Ziffer 7 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei auferlegten Bussen stellen : a. Urfer, Fr. 34 Busse, für 17 Festmeter (Urteil des Polizeirichters von Interlaken vom 19. Februar 1917) ; b. Fahrni, Fr. 470 Busse, für 94 Festmeter (Urteil des Polizeirichters von Frutigen vom 12. Oktober 1916) und e. Matti, Fr. 720 Busse, für 90 Festmeter (Urteil des Polizeirichters von Saanen vom 29. Dezember 1916).

Matti behauptet, aus Not zur Verwertung seines Holzes gezwungen worden zu sein ; die beiden andern Bestraften geben keine Erklärung ihres gesetzwidrigen Verhaltens und begnügen sich damit, jede böswillige Absicht in Abrede zu stellen und machen Vermögenslosigkeit geltend. Urfer beruft sich ausserdem darauf, dass er nachträglich um Bewilligung nachgesucht und diese auch erhalten hat.

Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung aller drei Gesuche. Sie weist darauf hin, dass der Forstbestand durch die vorerwähnte Strafbestimmung des Bundesgesetzes, die Bussen von 2 bis 10 Franken für jeden Festmeter vorsieht, nur ungenügend geschützt wird [sie ist denn auch seither durch BRB. vom 20. April/l. Mai 1917 dahin abgeändert worden, dass die Bussen nunmehr 10--40 Fr. für jeden Festmeter betragen], weil die Übertretung auch dann, wenn das Strafhöchst-

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mass jeweilen zur Anwendung käme, für den Fehlbaren, bei der gegenwärtigen Lage des Holzmarktes, trotz der finanziellen Einbusse, einen ganz ansehnlichen Reingewinn zeitigt. Sie stellt weiter fest, dass die in Betracht fallenden Urteile, die Besonderheiten des Einzelfalles allseitig berücksichtigen : der Einheitsansatz von Fr. 8 für jeden Festmeter bei Matti werde durch dessen Vorstrafe und Widersetzlichkeit gegen die obrigkeitlichen Verfügungen vollständig gerechtfertigt; Fahrni erziele aus dem geschlagenen Holze trotz Bestrafung noch einen Nettoerlös von mehr als Fr. 1300 und, was Urfer anbetrifft, so sei dieser, obschon er in bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht empfindlich bestraft, da der Richter ihm gegenüber auf das gesetzliche Mindestmass von Fr. 2 für jeden Festmeter erkannte. Ein Gnadenakt wäre unter den obwaltenden Umständen nur geeignet, zu weiterer Übertretung des Forstgesetzes aufzumuntern.

Diesen Ausführungen ist in vollem Umfange beizupflichten.

A n t r a g : Die Begnadigungsgesuche von Christian Urfer, Johann Gottfried Matti und Jakob Fahrni seien abzuweisen.

38. Jakob Röthlisberger, geb. 1881, Landwirt in Thunstetten (Bern) ; 39. Wwe. Emilie Christe, geb. Boinay, geb. 1864, Landwirtin in Vendlincourt (Bern).

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes).

Gemäss Art. 37, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und andern Gebrauchsgegenständen wurden wegen fahrlässigen Inverkehrbringens im Wert verringerter Milch verurteilt: a. Jakob Röthlisberger, vom Polizeirichter von Aarwangen, am 21. September 1916, zu einer Busse von Fr. 35; b. Wwe. Christe, vom korrektionnellen Einzelrichter von Pruntrut, am 18. Oktober 1916, zu einer solchen von Fr. 100 ; Gegen Röthlisberger war eine Strafuntersuchung wegen Milchfälschung angehoben worden, weil eine der von ihm in die Käserei Thunstetten am 14. Juli 1916 gelieferten Milch entnommene Probe einen Wasserzusatz von 14% ergeben hatte.

Diese Untersuchung wurde dann mangels genügenden Schuldbeweises aufgehoben und der Angeschuldigte lediglich der Über-

201 tretung des Art. 37, A-bsatz 3, des genannten Bundesgesetzes schuldig erklärt, da dieser bestritt, der Milch Wasser zugesetzt zu haben und als Erklärung für deren Minderwertigkeit veränderte Nahrung der Kühe angab. Hierauf beruft sich nun auch Röthlisberger zur Begründung eines Begnadigungsgesuches, dessen Abweisung der urteilende Richter, wie der Regierungsstatthalter von Aarwangen und die kantonale Polizeidirektion beantragen, ersterer mit dem Bemerken, dass der übermässige Wassergehalt unmöglich von schlechter Nahrung herrühren könne.

Die Verurteilung der Wwe. Christo erfolgte gestützt auf
Es ist zuzugeben, dass die der Wwe. Christo auferlegte Busse im Verhältnis zum begangenen Fehler mangelhafter Aufsicht hoch ist; eine Ermässigung auf die Hälfte erscheint unter den gegebenen Umständen als angemessen. Dagegen ist dem Antrage ·der kantonalen Behörden im Falle Röthlisberger, dessen Gesuch um Erlass der mild bemessenen Strafe ganz ungenügend begründet ist, beizustimmen.

A n t r a g : Es sei die der Wwe. Christe auferlegte Busse auf Fr. 50 herabzusetzen, dagegen sei Jakob Röthlisberger mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

40. Walter Blaser, geb. 1890, Limonadenfabrikant, Bern.

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Der Polizeirichter von Bern verurteilte am 10. Juni 1915 Walter Blaser zu Fr. 100 Busse wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die eidgenössischen Lebensmittelpolizeivorschriften, begangen

202

im Juni und August 1914 in Bern in mehreren Fällen, durch Inverkehrbringen verdorbener künstlicher Limonaden und ungenügender Sachbezeichnung auf den Flaschenetiketten.

Blaser, der Fr. 30 an die Busse abbezahlt hat, bittet um.

Erlass des Restes durch Begnadigung mit Rücksicht auf seine Mittellosigkeit.

Gestützt auf einen Bericht der Städtischen Polizeidirektion,, worin Blaser als Geschäftsmann zweifelhaften Rufes bezeichnet wird -- er ist mehrfach vorbestraft -- beantragen der Regierungsstatthalter I von Bern und die kantonale Polizeidirektion Abweisung des Gesuches. Diese Anträge erweisen sich alsdurchaus begründet.

Antrag: Walter Blaser ist mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

41. Johann Vogel, geb. 1876, Bäcker in Thun.

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Johann Vogel stellt das Gesuch um Erlass der ihm vom Polizeirichter von Thun am 24. Januar 1917 wegen Verkaufe» von nicht vollgewichtigem Brot auferlegten Busse von Fr. 20 mit dem Bemerken, er habe die gesetzlichen Vorschriften aus Unachtsamkeit übertreten und sei vermögenslos. Seinem Begehren ist selbstverständlich nicht zu entsprechen; das Mindergewicht der beanstandeten Brote war bedeutend und übrigens handelt es sich um eine geringfügige Ordnungsstrafe.

Antrag: Johann Vogel sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

42. Witwe Cécile Brahier, geb. Henner, geb. 1871, Spirituosenhändlerin in Delsberg.

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot.)

Cécile Brahier hat seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot 120 Liter Absinth an verschiedene Kunden verkauft und ist hierfür vom Polizeirichter von Delsberg zu Fr. 300 Busse verurteilt worden. Auf erfolgte Appellation hin ermässigte die erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern durch Urteil vom 25. November 1916 die ausgesprochene

203 Busse auf Fr. 200 mit Rücksicht auf die ärmlichen Verhältnisse der Angeschuldigten, immerhin anerkennend, dass der Umstand, dass Cécile Brahier bei diesem unerlaubten Handel die Mithülfe ihrer vierzehnjährigen Tochter in Anspruch genommen hat, sehr zu ihren Ungunsten spricht und eine härtere Strafe rechtfertigen würde.

Zur Begründung eines Begnadigungsgesuches, worin sie um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse einkommt, macht die Bestrafte geltend, sie sei durch Armut zum Verkaufe dieser ihr aus der Zeit, wo der Absinthverkauf noch erlaubt war, übrig gebliebenen Vorräte gezwungen worden. Diese Behauptung steht, soweit sie sich auf die Herkunft des Absinthes bezieht, im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichtsexperten, der das Getränk als vor kurzem hergestellt erkannt hat. Was sodann die bestehenden Kommiserationsgründe anbetrifft, so sind diese durch das urteilende Gericht bei Ausmessung der Strafe hinreichend berücksichtigt worden.

A n t r a g : Das Begnadigungsgesuch der Cécile Brahier sei abzuweisen.

43. Alfred Lang, geb. 1859, Müller in Hettenswil-Leuggern (Aargau) ; 44. Franz Knecht, geb. 1895, Müller in Leibstadt (Aargau); 45. Anna Hoch, geb. Hertli, geb. 1884, Müllerin inlllnau (Zürich); 46. Albert Zurflüh, geb. 1865, Müller in Courrendlin (Bern).

(Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 13. Dezember 1915 über die Sicherung der Brotversorgung des Landes.)

In Ausführung des Bundesratsbeschlusses über die Sicherung der Brotversorgung des Landes vom 13. Dezember 1915, der sämtliche Mühlen des Landes verpflichtet, nur noch eine Sorte Mehl, sogenanntes Vollmehl, herzustellen,, hat das Schweizerische Militärdepartement am 15. gleichen Monats verfügt, dass dieses Vollmehl von dem durch das Schweizerische Oberkriegskommissariat aufzustellenden Typmuster weder. in der Farbe noch hinsichtlich des chemisch feststellbaren Gehaltes wesentlich abweichen darf. Wegen Übertretung dieser Vorschriften wurden gemäss Art. 5 des erwähnten Bundesratsbeschlusses je zu Fr. 100 Busse, dem Mindestmass der gesetzlich angedrohten Strafe, verurteilt :

204

a. Alfred Lang durch Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach vom 7. Februar 1917 ; b. Franz Knecht durch Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach vom 7. März 1917; c. Anna Hoch durch Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. Februar 1917; und d. Albert Zurflilh durch Urteil des korrektionellen Richters von Münster vom 26. Oktober 1916.

Die Bestraften, die sämtlich sogenannte Bauern- oder Kundenmühlen betreiben, machen geltend, dass es ihnen gar nicht oder jedenfalls nur mit ausserordentlichen Schwierigkeiten möglich sei, mit den ihnen zur Verfügung stehenden veralteten Mühleneinrichtungen typkonformcs Mehl herzustellen. Der begangene Fehler sei daher zum mindesten entschuldbar und rechtfertige nicht die für ihre bescheidenen Vermögensverhältnisse sehr harte Bestrafung. Gestützt darauf bitten sie um Strafnachlass durch Begnadigung.

Zur Ansichtsäusserung über diese Gesuche aufgefordert, weist das Schweizerische Oberkriegskommissariat darauf hin, dass die durch das Schweizerische Militärdepartement angeordneten und unter Aufsicht und Leitung von Vertretern des Schweizerischen Oberkriegskommissariates und der Bauernmüllerei vorgenommenen Probemahlungen einwandfrei ergeben haben, dass selbst primitive Mühlen inländisches Getreide vorschriftsgemäss mahlen können und dass im übrigen den Müllern die Pflicht obliegt, im Interesse der Sicherung der Brotversorgung des Landes allfällig sich als notwendig erweisende geringfügige Verbesserungen ihrer Einrichtungen vorzunehmen. Es beantragt daher Abweisung der Gesuche Lang und Knecht, dagegen Herabsetzung der Bussen auf Fr. 40 bezw. Fr. 50 in den Fällen Hoch und Zurflüh, weil hier aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Das Bezirksgericht Pfäffikon stellt nämlich in seinen Urteilserwägungen fest, dass das Verschulden der Frau Hoch, die die Mühle ihres im deutschen Kriegsdienst befindlichen Mannes durch einen Angestellten betreiben lassen muss, äusserst geringfügig und verzeihlich erscheint und dass die Strafe für sie eine unverdiente Härte bedeutet. Zurflüh ist nur Pächter der von ihm betriebenen Mühle und das Schweizerische Oberkriegskommissariat nimmt an, dass er, angesichts des geringen von ihm bezahlten Pachtzinses die nötigen Verbesserungen vom Eigentümer nicht erwirken konnte.

205 Diesen wohl begründeten Ausführungen ist beizupflichten; hinsichtlich der Frau Hoch kann sogar, mit Rücksicht auf ihre besonders schwierige Lage, noch weiter gegangen und gänzlicher Erlass der Busse gewährt werden.

Antrag: Es seien die auferlegten Bussen, bei Anna Hoch gänzlich zu erlassen und bei Albert Zurflüh auf Fr. 50 herabzusetzen, dagegen seien Alfred Lang und Franz Knecht mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

47. Huldreich Häfeli, geb. 1865, Metzger, Wettingen (Aargau); 48. Fritz Hunziker, geb. 1872, Landwirt, Oberkulm (Aargau).

(Übertretung des Viehseuchenpolizeigesetzes.)

Wegen Uebertretung des Art. 103 der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 14. Oktober 1887 wurden verurteilt: a. Huldreich Häfeli, durch bedingten Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Baden, vom 23. Dezember 1916, in Anwendung von Ziffer l des genannten Artikels zu Fr. 5 Busse, weil er zwei Stück Vieh ohne Gesundheitsschein von Wettingen nach Brugg überführt hatte ; b. Fritz Hunziker, durch Urteil des Bezirksgerichts Kulm, vom 16. Januar 1917, gemäss Ziffer 2 des gleichen Artikels zu Fr. 10 Busse, wegen Hausbannbruches.

Die Bestraften ersuchen um Erlass der Bussen durch Begnadigung mit der Begründung, sie hätten sich nicht in böswilliger Absicht gegen die gesetzlichen Vorschriften vergangen. Häfeli beruft sich darauf, dass er den Viehinspektor, als er die Scheine lösen wollte, nicht zu Hause angetroffen hat, was ihn in keiner Weise entschuldigt, da er dessen Stellvertreter hätte aufsuchen können, und ebenso unstichhaltig ist der Einwand Hunzikers, er habe sich mit gutem Gewissen von seinem Gehöft entfernt, da «r wusste, dass der Bann noch gleichen Tages aufgehoben würde, was auch geschah. Ganz abgesehen hiervon ist übrigens selbstverständlich, dass geringfügige Ordnungsbussen, wie die hier in Betracht fallenden, zu einer Begnadigung nicht Anlass geben können.

A n t r a g : Huldreich Häfeli und Fritz Hunziker seien mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

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49. Fritz Baumgart, geb. 1862, Reisender, Bern.

(Übertretung des Patenttaxengesetzes.)

Der wegen Uebertretung des ßundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden im Jahre 1913 bereits vorbestrafte Reisende Baumgart, wurde im Januar 1917 neuerdings dabei betroffen, als er, ohne im Besitze einer Patenttaxkarte zu sein, in Herrenschwanden (Bern) bei Privatleuten Bestellungen für Waren aufnahm. Er wurde verzeigt und vom Polizeirichter von Bern in eine Busse von Fr. 100 verfällt, um deren gnadenweisen Erlass er mit der Begründung einkommt, er habe in Unkenntnis der bezüglichen Vorschriften gehandelt und könne, weil durch Harthörigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt, die Busse nicht bezahlen.

Der Regierungsstatthalter I von Bern und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung des Gesuchstellers, unter Hinweis auf die von ihm erlittene frühere Bestrafung, anlässlioh welcher ihm die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gelangten.

Diesem Antrage ist beizustimmen. ' A n t r a g : Fritz Baumgart sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

50. Fritz Waller, geb. 1881, Reisender, Luzern.

(Übertretung des Patenttaxengesetzes.)

Fritz Waller wurde durch bedingten Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Aarau, vom 20. März 1917, gemäss Art. 8 a des Patenttaxengesetzes und § 4 des kantonalen Sanitätsgesetzes mit Fr. 20 Busse belegt, weil er am 1. gleichen Monats in Gränichen bei Bäckern und Metzgern Bestellungen auf Mäusegift aufzunehmen suchte, ohne im Besitze einer Patenttaxkarte zu sein.

Zur Begründung eines Gesuches um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte beruft er sich auf seine ärmlichen Verhältnisse und macht geltend, er habe seine Karte am betreffenden Tage aus Versehen zu Hause gelassen. Nun besitzt aber Waller überhaupt keine Patenttaxkarte, die ihn zur Aufnahme von Bestellungen bei Privaten berechtigen würde, sondern nur eine taxfreie Ausweiskarte. Seinem Einwände kommt somit keine Bedeutung zu.

A n t r a g : Fritz Waller sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

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51. Friedrich Heiniger, geb. 1895, Glaser, Aarau.

(Fälschung einer Bundesakte.)

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1916 Friedrich Heiniger wegen Versuches der Fälschung einer Bundesakte und Betrugsversuches, zu l Tag Gefangenschaft und Fr. 10 Busse, weil er, am 26. September 1916, als Fahrgast der S. B. B. Zuges 2846 als Fahrausweis für die Strecke Aarau-Schönenwerd ein am 25. gleichen Monates ausgestelltes Billet vorgewiesen hat, auf welchem er den Aufdruck des Aufgabedatums durch Zusammendrücken der Zahl 5 mit dem Fingernagel teilweise unleserlich gemacht hatte. Heiniger sucht sich damit zu entschuldigen, dass er geltend macht, er habe am betreffenden Tage, weil verspätet, ohne Billet den Zug besteigen müssen und bittet um Erlass der Gefängnisstrafe. Er lässt jedoch unerwähnt, dass das vorgewiesene Billet von ihm tagszuvor für die gleiche Fahrt benützt und, dank dem Umstände, dass es ihm nicht abgenommen wurde, in der offenbaren Absicht, es wieder zu verwerten, aufbewahrt worden war. Daraus ergibt sich, dass er die Fälschung nicht etwa bloss begangen hat, um sich der Zahlung einer ihm ungerechtfertigt-scheinenden Zuschlagsgebühr zu entziehen, sondern um sich den rechtswidrigen Vorteil freier Fahrt zu verschaffen. Dieser Umstand, wie auch sein hartnäckiges Leugnen bei Entdeckung der Verfehlung durch das Zugspersonal, lassen ihn der Gnade durchaus unwürdig erscheinen.

A n t r a g : Friedrich Heiniger sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

52. François Moullet, geb. 1878, gewesener Kondukteur der S. B. B. in Bulle.

{Fälschung von Bundesakten, Amtspflichtverletzung und Unterschlagung.)

Im Jahre 1915 haben François Moullet und der Stationsvorstand von Vuisternens-devant-Romont, Eugène Moullet, sich auf folgende Weise Dienstgelder der S. B. B. Verwaltung rechtswidrig angeeignet: Verabredungsgemäss stempelte der Stationsvorstand Moullet die von ihm ausgegebenen Billete nur leicht ab, während Francois Moullet sie den Reisenden im Eisenbahn^uge abzunehmen und ihm unkupiert zum nochmaligen Verkauf abzuliefern hatte. Den Erlös der zweiten Ausgabe behielten sie ·dann für sich. Erst nach längerer Zeit wurde ihr Vorgehen

208

entdeckt und eine Untersuchung eingeleitet, die zu ihrer Bestrafung wegen Bundesaktenfälschung, Amtspflichtverletzung und Unterschlagung, durch das Kriminalgericht des Bezirkes Glane führte. Eugène Moullet wurde zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 50 Busse, François Moullet zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 100 Busse verurteilt; beiden wurde die ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet. Ersterer hat seine Strafe gänzlich^ letzterer nur zur Hälfte verbüsst; er wurde nämlich nach dreizehn Tagen -- wozu noch zweiunddreissig Tage Untersuchungshaft zu rechnen sind -- auf gestelltes Begehren hin, wieder auf freien FUSS gesetzt, um seiner bedrängten Familie zu Hülfe kommen zu können. Die Bussen sind bezahlt.

François Moullet stellt nun ein Begnadigungsgesuch unter Hinweis darauf, dass seine Angehörigen der Gemeinde zur Last fallen würden, wenn er noch fünfundvierzig Tage Haft erstehen müsste. Zudem sei er durch den Verlust seiner Stelle bei der S. B. B. schwer geschädigt.

Diesem Gesuche kann nicht entsprochen werden. Die ausgesprochene Strafe entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung den Ergebnissen . der durchgeführten Untersuchung vollständig und ist keineswegs zu hoch ausgefallen. Namentlich ist von Bedeutung, dass, nach den Feststellungen des Gerichts, François Moullet als Hauptschuldiger zu betrachten ist; er ist es, der die begangenen Veruntreuungen und die Fälschung als Mittel hierzu vorgeschlagen hat. Unter diesen Umständen geht es nicht an, ihn gegenüber Eugène Moullet, den geringeres Verschulden trifft, und der seine Strafe ganz verbüsst hat, zu bevorzugen.

Die schwierige Lage, in der sich seine Familie befindet, kann bei der Strafvollstreckung berücksichtigt werden, wie dies bereits geschehen ; sie genügt indessen zur Begnadigung nicht.

A n t r a g : François Moullet sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

53. Rudolf Haller, geb. 1869, Zugführer, Joseph Hunkeler, geb. 1883, Bremser, Ernst Gutjahr, geb. 1888, Bremser, Johann Tresen, geh, 1880, Bremser, alle in Erstfeld.

(Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs.)

Am 11. September 1916 entgleiste auf der Station Altdorf

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infolge unrichtiger Weichenbedienung ein Wagen des S. B. B, Güterzuges 5582 und stürzte seitwärts um. Personen wurden nicht verletzt, dagegen hatte der Vorfall Materialschaden und Betriebsstörungen zur Folge.

Mit Verfügung vom 26. Dezember 1916 übertrug das Schweizerische Justiz- und Polizeidepartement die Untersuchung und Beurteilung des Falles den Behörden des Kantons Uri, worauf das Kreisgericht Uri am 5. Februar 1917 die vier vorgenannten Angestellten der 8. B. B. als verantwortliche Urheber der Entgleisung, wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehres, gomäss Art. 67 Bundesstrafrecht verurteilte : Gutjahr zu einem Tage Haft und Fr. 20 Busse, Haller und Tresch zu Bussen von je Fr. 80 und Hunkeler zu einer solchen von Fr. 60. Auf gestelltes Wiedererwägungsgesuch hin beschloss das Gericht, am 12. gleichen Monats, in Anbetracht, dass grobo Fahrlässigkeit nicht vorgelegen habe und dass die Gebüssten die, im Verhältnis zur Ahndung ähnlicher Verkehrsstörungen, etwas hoch bemessenen Strafen in gegenwärtiger Zeit sehr hart empfinden müssten, sein Urteil dahin abzuändern, dass dem Gutjahr, unter Wegfall der Haftstrafe, eine Busse von Fr. 80 auferlegt und bei den Übrigen die Bussen auf die Hälfte herabgesetzt wurden.

Die Fehlbaren erachten diesen teilweisen Strafnachlass als ungenügend und wenden sich an die Begnadigungsinstanz. Sie vermögen indessen keine Gründe anzuführen, die nicht bereits vom Gericht hinreichend zu ihren Gunsten berücksichtigt worden wären und sind daher mit ihrem Gesuche abzuweisen.

A n t r a g : Rudolf Haller, Joseph Hunkeler, Ernst Gutjahr und Johann Tresch seien mit ihrem Gesuche abzuweisen.

54. Alfred Morgenthaler, geb. 1898, Dachdecker, Krauchthal (Bern).

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.)

In der Nacht von Sonntag, den 8. auf Montag, den 9. Oktober 1916 hat der achtzehnjährige Alfred Morgenthaler, auf dem Heimweg von der Wirtschaft Mötschwil bei Hindelbank, in angetrunkenem Zustande die Türe der Transformatorenstation No. 22 des Elektrizitätswerkes Wangen a./A. mit Fusstritten teilweise eingeschlagen und dadurch Personen einer erheblichen Gefahr

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ausgesetzt. Er machte sich dadurch des nach Art. 55, lit. a, des Bundesgesetzes über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen strafbaren Vergehens schuldig und wurde vom korrektionellen Einzelrichter von Burgdorf, am 11. Dezember 1916, zu drei Tagen Gefängnis und den Kosten des Staates im Betrage von Fr. 68.90 verurteilt.

Morgenthaler bittet um Begnadigung; sein Gesuch wird vom urteilenden Richter bestens empfohlen, namentlich mit Rücksicht darauf, dass die Anwendung des bedingten Straferlasses, weil Bundesstrafrecht in Frage kam, ausgeschlossen war.

Sicherlich ist das Verhalten des Gesuchstellers eher auf jugendlichen Übermut, als auf böswillige Absicht zurückzuführen, und ist auch anzunehmen, dass ihm bei Beschädigung der morschen, nicht mehr widerstandsfähigen Ture die Gefährlichkeit seiner Hanlungsweise nicht bewusst war. Die Folgen dieses Bubenstreiches sind für Morgenthaler, ganz abgesehen von der Gefängnisstrafe, recht empfindlich. Circa Fr. 70 Kosten und Fr. 30 Schadenersatz, den er dem Elektrizitätswerk freiwillig bezahlt hat, bedeuten für ihn, der auf einen Tagesverdienst von Fr. 3 angewiesen ist, ein hohes Sühnegeld, das seine Wirkung wohl nicht verfehlen wird. Von diesem Standpunkte erscheint in der Tat die Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht mehr unbedingt erforderlich und eine Begnadigung gerechtfertigt.

A n t r a g : Es sei die dem Alfred Morgenthaler auferlegte Gefängnisstrafe zu erlassen.

'Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Mai 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1917). (Vom 18. Mai 1917.)

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