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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates yom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft' eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten ßundessubvention Anteil haben können, aofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem I.Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde ; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, Sämtliche Prftmienquittungen für das Jahr 1917 mit Begleitschreiben und

168 Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. Oktober nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hm direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 11. September 1917.

(2..)

Departement des Innern.

3% eidg. Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897.

*

Kapitalrückzahlung auf 81. Dezember 1917.

Infolge der heute stattgefundenen zwölften Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1917 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung die Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

1141--1160 9081-- 9100 16881-16900 20501--20520 3401--3420 9341-- 9360 17281--17300 20541--20560 3601--3620 9581-- 9600 17681--17700 20861--20880 4601--4620 11241--11260 17881--17900 22321--22340 6901--6920 15461--15480 18421--18440 7821--7840 16181-16200 18961-18980 8141--8160 16381--16400 20021--20040 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 500,000 erfolgt in der Schweiz: Bei der eidg. Staatskasse, bei den Hauptzollund Kreispostkassen, sowie bei der Schweiz. Nationalbank und ihren Zweigniederlassungen;

169 in Deutschland: Bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin und Frankfurt a. M. ; in Frankreich : Bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und bei der Banque Suisse et Française in Paris.

Von den frühern Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar am 31. Dezember 1912: Nr. 1521.

31. Dezember 1913: Nr. 16944.

31. Dezember 1914: Nr. 8821--8840, 19821--19824, 19831, 21749--21750.

31. Dezember 1915: Nr. 656--658,1663--1664,1671,1675-- 1676, 6183, 6189--6190, 6192--6195, 6446, 6458--6459, 14181--14200, 15401--15403, 16818--16819, 18060, 23181, 23187--23195.

31, Dezember 1916: Nr. 2221--2224, 2226--2234, 2238-- 2239, 5801--5815, 8921--8936, 9381--9390, 9394, 9400, 11227--11228, 11237--11240, 11387--11400, 12221-- 12233, 14201--14212, 14414--14420, 14661--14663, 14668--14669, 14671--14672, 17238--17240, 18307, 18320, 18561-18574, 20401--20408, 20412, 20418-- 20420, 21282--21283, 21287--21291, 21293--21294, 21298, 21511--21520.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 17. September 1917.

(20-

Schweizerisches Finanzdepartement.

Ausfuhrdeklarationen..

Die Oberzolldirektion macht darauf aufmerksam, dass vom 18. September 1917 an allen im Bahn-, Post- und Strassenverkehr ausgehenden Warensendungen, die nur mit besonderer Bewilligung einer eidgenössischen Amtsstelle zur Ausfuhr gelangen können, als notwendiges Begleitpapier ein D o p p e l der roten Ausfuhrdeklaration (Zollformular Nr. 20 für Post, Nr. 19 für andere Verkehrsarten) beizugeben ist.

Dieses Doppel ist ausdrücklich als solches zu bezeichnen, Es ist, zum Unterschied vom Original, nicht mit statistischer Gebühr in Form von Postmarken zu versehen, muss aber im übrigen

170 vollständig ausgefüllt sein und ausnahmslos die Nummer tragen, die auf der Bewilligung im Stempel der zuständigen Ausfuhrkommission eingesetzt ist, also beispielsweise: ,,Auefuhrkommis
Die Versender werden in ihrem eigenen Interesse eingeladen, dieser Vorschrift genaue Nachachtung zu verschaffen. Die Zollbehörde lehnt jede Verantwortlichkeit dafür ab, wenn Sendungen wegen fehlenden oder ungenügend ausgefüllten Begleitpapieren eine Verspätung in der Weiterleituug erfahren.

Auf die Beigabe von Doppeln wird verzichtet: 1. für Waren, die nicht einem Ausfuhrverbot unterliegen; 2. für Sendungen, die dem Ausfuhrverbot unterliegen, jedoch auf Grund einer bestimmten Firmen erteilten Globalbewiüigung oder einer generellen Bewilligung ausgeführt werden dürfen.

Die für die Ausfuhr von Uhren getroffenen Vorschriften bleiben jedoch in Kraft.

B e r n , den 15. September

1917.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Notifikation.

dass Sie nicht der Vater des Kindes sein können.

Nach Vorschrift des Gesetzes können Sie binnen drei Monaten vom Datum der gegenwärtigen Mitteilung an beim Richter auf Abweisung des Einspruches klagen, ansonst die Anerkennung als dahingefallen betrachtet wird.

Lyss, den 19. September 1917.

1

Der Zivilstandsbeamte: S. Marti.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Trambahngesellschaft Basel-Aesch hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die Linie von Basel (Ruchfeld)-Aesch mit einer baulichen Länge von 7,7sa km samt Zugehör im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, das zur Rückzahlung desjenigen von 1907 in gleicher Höhe verwendet worden ist.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemass wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht unter Aneetzung einer mit dem 3. Oktober 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartemont, Eiseubahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. September 1917.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestem 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 franßösische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 28 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Grüterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Dienstkleidungen.

Das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement eröffnet die Konkurrenz über die Lieferung der nachbezeichneten Uniformstücke für das Personal des eidgenössischen Hengsten- und. Fohlendepots in Avenches: 50 Paar Gehhosen aus Diagonalstoff der Reithose II für die berittenen Truppen der Artillerie.

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1917

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4

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39

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26.09.1917

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167-172

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10 026 498

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