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eingeräumten Bewilligung auf Zusehen hin, irgendeinen Vorteil biete. Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch lässt sich demnach auch nicht mit Zweckmässigkeitsgründen rechtfertigen.

Auf Grund dieser Erwägungen wird erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e r n , den 24. April 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 24. April 1917.)

Herrn Dr. Hermann K n u c h e l, von Tscheppach (Solothurn), Assistent der eidgenössischen Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen in Zürich, wird entsprechend seinem Gesuche die Entlassung von seiner Stelle, unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf 15. Mai nächsthin erteilt.

(Vom 27. April 1917.)

Dem zum Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika, in Bern, ernannten Herrn James C; MC. N a l l y wird das Exequatur erteilt.

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Der in vorübergehender Weise zum Vizekonsul beim britischen Konsulat in Basel ernannte Herr Frederick A fi al o wird in dieser Eigenschaft anerkannt.

Am 7. April des laufenden Jahres teilt die freisinnig-demokratische Parteileitung der Stadt St. Gallen dem Bundesrate den Wortlaut einer Resolution mit, welche eine von über 500 Mann besuchte Versammlung nach Anhörung eines Referates von Herrn Nationalrat Gelpke in Basel über die kommerzielle und industrielle Bedeutung der Rhein-Bodenseeschiffahrt für das ostschweizerische Schiffahrtsgebiet einstimmig gefasst hat.

Der freisinnig-demokratischen Partei der Stadt St. Gallen wird geantwortet, dass der Bundesrat die grosse Bedeutung der Schiffbarmachung des Rheins bis zum Bodensee vollständig anerkennt und allen damit in Verbindung stehenden Fragen seine Aufmerksamkeit schenkt, so dass keine Gelegenheit versäumt wird, diese für die Schweiz so wichtige Angelegenheit zu fördern.

Dem Gesetz des Kantons Neuenburg · vom 23. November 1916 über die Ausübung der politischen Rechte wird, gemäss Art. 43, Absatz 6, der Bundesverfassung, die Genehmigung erteilt.

Dem Kanton Bern wird an die zu Fr. 25,250 veranschlagten Kosten des Steinschlagverbaues und der Aufforstung im Steiniwald und Bruchwald, der Einwohnergemeinde Lütschenthal, ein Bundesbeitrag von höchstens Fr. 16,457 zugesichert.

Dem Kanton Freiburg wird an die zu Fr. 53,400 veranschlagten Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung les Rayes und Vérollien, der Gemeinde Lessoc, ein Bundesbeitrag von höchstens Fr. 36,360 zugesichert.

Die Schöllenenbahn wird gemäss Art. 19 der Dienstbefreiungsverordnung vom 29. März 1913 als eine dem öffentlichen Interesse dienende Transportanstalt bezeichnet.

26 "Wahlen.

(Tom 24. April 1917.)

Militärdepartement.

Kanzleisekretär I. Klasse- des Oberkriegskommissariats: Huber, Otto, von Zürich, Artilleriehauptmann, in Bern.

(Vom 27. April 1917.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kreispostadjunkt in Neuenburg: Sutter, Albert, von Buren a./A., Postverwalter in La Chaux-de-Fonds.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise.

(Vom 27. April 1917.)

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit die Ausführungsvorschriften zum Bundesratsbeschlusse vom 4. April 1917 betreffend die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise *) zuzustellen, nachdem *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVIII, S. 237.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1917

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18

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.05.1917

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24-26

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