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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben de»

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Bestandesaufnahme und Mehranbau von Kartoffeln.

(Vom 22. Dezember 1917.)

Hochgeachtete Herren!

In der Anlage übermitteln wir Ihnen: 1. den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1917 betreffend die Bestandesaufnahme und den Anbau von Kartoffeln im Jahre 1918; 2. eine Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22, Dezember 1917 betreifend die Bestandesaufnahme und Rationierung von Kartoffeln.

L Die B e s t a n d e s a u f n a h m e ist auf den 17. Januar 1918 festgesetzt, Falls Sie für einzelne Gemeinden oder für das ganze Kantonsgebiet aus triftigen Gründen eine Verlegung des Zeitpunktes wünschen, gewärtigen wir Antragstellung, da wir uns den Entscheid vorbehalten müssen.

Durch die Erhebung sollen die Kartoffelbestände am festgesetzten Erhebungstag, d. h. am 17. Januar 1918, festgestellt werden. Wo ein Bedürfnis besteht, kann mit der Erhebung frühestens Montag den 14, Januar begonnen werden. Da die Kartoffelvorräte genau festzustellen sind, ihrer Qualität und Aufbewahrung die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken ist, die Angaben der Besitzer zu kontrollieren und die nötigen Feststellungen zu machen sind, ist den Erhebungsorganen eine der Wichtigkeit der Arbeit entsprechende Zeit einzuräumen und eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Die Erhebung ist bei jedermann, bei Produzenten und Konsumenten, mit grösster Genauigkeit durchzuführen.

987 In der Regel werden die Erhebungsbeamten durch die Gemeindebehörden zu ernennen sein. Der Unparteilichkeit in der Durchführung der Erhebung durfte es allerdings förderlich sein, wenn Erhebungsbeamte bezeichnet werden, die ausserhalb der Erhebungsgemeinde ihren Wohnsitz haben und die Ernennung hätte in diesem Falle direkt durch die Kantons- oder durch die Bezirksbehörden zu erfolgen. Es wird überhaupt unerlässlich sein, dass diese Beamten nachdrucklich auf die grosse Wichtigkeit ihrer Arbeit aufmerksam gemacht, sie zur genauen und unparteiischen Durchführung der Erhebung ermahnt nnd, wo dies ortsüblich, ins Handgelübde genommen werden. Es ist ihnen dabei einzuschärfen, dass sie ihr Augenmerk auch auf die Art der Aufbewahrung der Kartoffelvorräte zu richten haben. Sie haben nötigenfalls selbst die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Kartoffeln vor dem Verderben zu schützen oder die Gemeindebehörden zum Einschreiten zu veranlassen.

Das eidgenössische statistische Bureau, das mit der Leitung der ßestandesaufnahme beauftragt ist, wird die notwendigen Erhebungspapiere den Gemeindebehörden direkt kostenfrei mit den erforderlichen Instruktionen bis spätestens am 8. Januar 1918 zusenden. Es wird je mehrere Exemplare der Erhebungspapiere möglichst bald auch den kantonalen Behörden zustellen, damit diese die erforderlichen Anordnungen zuhanden der Gemeinden und der Erhebungsbeamten rechtzeitig treffen können (Art. 4).

Es ist angeordnet (Art. 6), dass die Gemeindezusammenzüge der zuständigen kantonalen Amtsstelle im Doppel mit dem übrigen Erhebungematerial spätestens bis 27. Januar 1918 abgeliefert werden. Die kantonale Amtsstelle hat bis spätestens den 8. Februar 1918 der Abteilung ,,Agrarstatistik"1 des eidgenössischen statistischen Bureaus das Erhebungsmaterial geordnet und mit einem von der Regierung unterzeichneten Doppel des Kantonszusammenzuges und dem einen Doppel der Gemeindezusammenzüge einzusenden (Art. 7).

Das eidgenössische statistische Bureau wird das Erhebungamaterial den Kantonen sofort nach Gebrauch wieder zurücksenden, damit es nach Massgabe des Bedürfnisses für die Durchführung der Rationierung und der Anbauvermehrung der kantonalen Amtsstelle oder den Gemeinden überwiesen werden kann.

An die Kosten der Bestandesaufnahme in den Kantonen und Gemeinden werden vom Bunde keine
Beiträge verabfolgt.

Besondere Aufmerksamkeit ist schon bei der Bestandesaufnahme der Beschaffung der notwendigen Saatkartoffeln zu schenken.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. IV.

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988 Wo sich Vorräte von Kartoffeln ergeben, die nach Sorte, Gesundheit und Art der Aufbewahrung als Saatgut sich besonders eignen würden, sind die Besitzer zu verpflichten, sie als Saatgut zur Verfügung zu halten, auch wenn sie als Speisekartoffeln bezeichnet werden. Jede Gemeinde hat sich nach Möglichkeit zu bemühen, ihren Saatkartoffelbedarf selbst zu decken.

Sie hat also darauf Bedacht zu nehmen, nicht allein, soweit nötig, das Saatgut für den Mehranbau bereit zu halten, sondern auch den Bedarf der Kleinpächter und der nicht landwirtschaftlichen Grosebetriebe, die freiwillig oder gezwungen Kartoffeln für ihr Personal anbauen werden, zu befriedigen. Ausserdem werden die eidgenössische und viele kantonalen Zentralstellen einen grossen Bedarf an Saatkartoffeln haben und es sind daher auch ihnen aus den hauptsächlichsten Produktionsgebieten nicht bloss Speisekartoffeln, sondern auch Saatkartoffeln in genügender Menge zur Verfügung zu halten.

U.

Die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung unseres Landes erfordert gebieterisch cioè weitere A u s d e h n u n g des K a r t o f f e l b a u e s . Nachdem im Herbst 1917 bereits eine Vermehrung der Anbaufläche für Getreide von 50,000 ha angeordnet wurde, wird nunmehr in Art. 10 noch eine Vergrösserung der AnbauHache um 12,000 ha für Kartoffeln verfügt.

Die Anbaufläche für Kartoffeln nach der eidgenossischen Anbaustatistik vom Juli 1917 und der angeordnete Mehranbau gestalten sich für die einzelnen Kantone wie folgt: Total Anbaufläche nach Verfügter Kanton Anbaustatistik Anbaufläche Mehranbau 1918 Juli 1917 ha ha ha Zürich .

1,150 5,422 . .

4,272 Bern 2,000 19,103 . . 17,103 Luzern .

. . 3,753 850 4,603 75 181 Uri . . . . . .

106 Schwyz .

, .

520 250 770 95 Obwalden .

. .

158 253 138 Nidwaiden .

. .

63 75 Glarus .

100 308 . .

208 491 Zug . . . .

150 341 900 5,012 Freiburg . .

4,112 Übertrag

30,636

5,645

36,281

989 Anbaufläche nach Anbaustatistik » Juli 1917 ha Übertrag 30,636 Solothurn . . . .

2,841 Baselstadt . . . .

187 Baselland . . . .

1,296 Schaffhausen .

1,195 Appenzell A.-Rh.

88, Appenzell I.-Rh, . .

32 St. Gallen . . . .

1,548 Graubünden . . .

1,742 Aargau 4,663 Thurgau . . . .

1,876 Tessin 907 Waadt 5,920 Wallis 1 894 Neuenburg. . . .

680 Genf . . . .

1,178 Total 56,683 Kanton

Verfugter Mehranbau ha 5,645

Total Anbaufläche 1918 ha 36,281

400 20 225 125 125 60 1,000 700

3,241 207 1,521 1,320 213 92 2,548 2,442

750 1 50

600 250 1 » 150 l.

150 500 500

300 150 12,000

K 4-10

5,41

O

2,476 1,157 71 -v 070 lU

2,394 ,394 980 1,328 68,683

Der angeordnete Mehranbau bedeutet für die Landbesitzer ein weiteres erhebliches Opfer und erfordert den Einsatz aller verfügbaren Kräfte. Diese Massnahme erscheint aber unerlässlich and ist um so eher gerechtfertigt, als keine zweite landwirtschaftliche Grosskultur auf der nämlichen Fläche so grosse Mengen an menschlichen Nährstoffen hervorzubringen vermag, wie der Kartoffelbau.

Der "Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1917 betreffend die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion befindet sich in Revision und soll die Grundlage schaffen, nicht allein um unsere Lebensmittelversorgung im allgemeinen möglichst weitgehend sicherzustellen, sondern auch um den vorgesehenen Mehranbau an Kartoffeln zu erleichtern. Es m u s s h i e r b e i a b e r auf die M i t a r b e i t d e s g a n z e n V o l k e s a b g e s t e l l t u n d insbe-s o n d e r e auch e i n e A u s d e h n u n g d e r G r o s s - u n d K l e i n produktionausserhalbb der L a n d w i r t s c h a f t s b e t r i e b e a n g e s t r e b t w e r d e n . Der Beschluss soll in nächster Zeit erscheinen, worauf dann auch die ergänzenden Verfügungen betreffend die Ausdehnung des Kartoffelbaues erlassen werden können.

Wir haben aber Wert daraufgelegt,, schon im Bundesratsbe-

990

Schlüsse vom 17. Dezember den Mehranbau von Kartoffeln festzusetzen, um eine sofortige Inangriffnahme ,der erforderlichen Vorarbeiten zu veranlassen.

Die am 17. Januar zur Durchführung gelangenden Erhebungen werden uns über den freiwilligen Mehranbau von Kartoffeln, sowie über das verfügbare Saatgut Auskunft geben. Hieraus ergeben sich alsdann auch die erforderlichen Anhaltspunkte für den noch in Anwendung zu bringenden Zwang zum Mehranbau. Eine zweckmässige Aufklärung dürfte geeignet sein, zahlreiche Produzenten freiwillig zur Ausdehnung ihrer Kartoffelanbaufläehe zu veranlassen und nicht landwirtschafttreibende Personen, insbesondere auch Konsumentenorganisationen, Inhaber von gewerblichen, industriellen und Handelsbetrieben und Gemeinde-(Städte-)Verwaltungen zur Aufnahme der Kartoffelkultur zu bewegen.

Nachdem bei der angeordneten Ausdehnung des Wintergetreidebaues den Graslandgebieten weitgehende Rücksichten getragen und ihnen nur sehr bescheidene Lasten auferlegt wurden, musa nun mit um so mehr Nachdruck ihre tatkräftige Mitarbeit bei der Ausdehnung des Kartoffel- und des Gemüsebaues gefordert werden. Gerade auf gutgedüngtem, neu umgebrochenem Grasland gedeihen Kartoffeln vortrefflich. Es muss unbedingt gefordert werden, dass jeder Landwirt ohne Ausnahme zum allerwenigsten seinen eigenen Bedarf an Kartoffeln pflanzt. Ausserdern müssen sich aber auch alle Kantone bemühen, einen erheblichen Teil des Kartoffelbedarfes ihrer Bevölkerung selbst zu decken. Wir mussten deshalb auch den Kantonen, die bisher wenig Ackerbau getrieben haben, erhebliche Mehranbaufläehen zuteilen. Eine weiter» einseitige Belastung der Ackerbaugebiete verbot aich aus verschiedenen zwingenden Gründen.

Nach Lage der Verhältnisse ist anzunehmen, dass die Kartoffeln auch im nächsten Herbst und Winter gesucht sein und entsprechend hohe Preise erzielen werden. Um aber den Bund an dem mit dem Mehvanbau verbundenen Risiko zu beteiligen und dadurch diesen entsprechend zu fördern, hat der Bundesrat das Volkawirtschaftsdepartement ermächtigt, nach dem 1. März 1918 entsprechende Minimalpreise für die von ihm aus der nächstjährigen Ernte zu kaufenden Kartoffeln festzusetzen. Wir werden diese Frage seinerzeit sorgfältig prüfen und geben schon heute die Erklärung ab, dass wir die dem Bunde angebotenen Kartoffeln im nächsteii Herbat zu angemessenen, für die Produzenten lohnenden Preisen übernehmen werden.

991 .

HI.

Wir haben Ihnen mit Kreisschreiben vom 22. November 1917 über die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Kartoffelmarkte und den Stand der Kartoffelversorgung berichtet. Die eidgenössische Zentralstelle für Kartoffelversorgung hat inzwischen wohl noch grössere Mengen an Speisekartoffeln vermittelt, die aber der fortgesetzten grossen Nachfrage seitens der grösseren Konsumplätze nicht zu genügen vermochten. Einerseits waren die Bemühungen der Aufkäufer, insbesondere der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände, trotz der ihnen auch von kantonalen Behörden zugekommenen Unterstützung, nicht vom erwarteten Erfolge begleitet, und anderseits musste der Transport infolge der kalten Witterung zeitweise ganz eingestellt werden. Die Lieferungen der eidgenössischen Zentralstelle werden nach Massgabe der noch zur Verfügung stehenden Kartoffelmengen fortgesetzt, um den jeglicher Vorräte entbehrenden Konsumplätzen die für den Konsum der nächsten Zeit unentbehrliche Ware zu liefern. Sie muss hierbei jedoch an die energische und nachhaltige Mitwirkung der kantonalen und kommunalen Behörden appellieren; deren Mitarbeit ist für die Beschaffung der Kartoffeln, nötigenfalls unter Anwendung der Zwangsenteignung, und für die gleichmässige Verteilung der Speisekartoffeln mehr und mehr unentbehrlich geworden.

In Ergänzung des Kreisschreibens vom 22. November nnd im Ânschluss an die mitfolgende Verfügung über die Rationierung vom 22. Dezember 1917 sei noch folgendes bemerkt: Solange die verfügbaren Kartoffeln in grössern Ortschaften und Städten nicht ausreichen, um den Bedarf aller Haushaltungen mühelos zu decken, muss das angeordnet werden, was schon im Bundesratsbeschluss vom 3. September betreffend die Versorgung des Landes mit Kartoffeln (Art. 5 d) vorgesehen ist : die R a t i on i e r u n g . Es muss mit andern Worten dafür gesorgt werden, dass die in den Konsumzentren vorhandenen und dorthin gelangenden Kartoffeln zweckmässig verteilt werden, so dass nur derjenige Kartoffeln erhält, der sie nötig hat. Das kann dadurch geschehen, dass 1. jeglicher Ankauf von Kartoffeln ohne Bezugsschein verboten wird, 2. die Menge der zuzuteilenden Kartoffeln abhängig gemacht wird von der Zahl der im Haushalt des Bezügers regelmässig verpflegten Personen und von dem in diesem Haushalt bereits vorhandenen Kartoffelvorrat.

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Es sind daher G e m e i n d e n , deren Bevölkerung noch nicht ausreichend mit Kartoffeln versorgt ist und denen durch die Vermittlung der eidgenössischen Zentralstelle oder ohne eie Kartoffeln geliefert werden sollen, zur Durchführung der Kartoffelrationierung zu verhalten.

Zu diesem Zwecke ist in solchen Gemeinden einer A m t s s t e l l e (G e m e i n d e - K a r t o f f e l s t e l l e ) die Durchführung der Rationierung aufzutragen. Diese Stelle kann später auch andere Aufgaben der Kartoffelversorgung abernehmen (Bestandesaufnahme, Saatgutbeschaffung, Anbauvermehrung usw. (Art. 1).

Wer Kartoffeln kaufen will, reicht bei dieser Stelle ein G e s u c h u m e i n e B e w i l l i g u n g z u m B e z ü g e v o n Speisek a r t e ff ein ein, worin die Zahl der im Haushalt oder Betriebe verpflegten Personen und die noch vorhandenen Kartoffelvorräte anzugeben sind (Art. 3).

Wir empfehlen Ihnen, ein Formular nach mitfolgendem Muster anzuwenden oder eventuell vorzuschreiben (Anlage 1).

Sind die Angaben geprüft und richtig befunden worden, so wird ein B e z u g s s c h e i n ausgestellt. Wir verweisen auf Anlage 2.

Es bleibt indessen Ihnen oder allenfalls dem Ermessen der Gemeinden überlassen, die Kontrolle über die erfolgten Bezüge auch anders zu gestalten, sei es, dass Marken zum Abreissen oder Lebensmittelbücher und dgl. verwendet werden.

Es ist sehr empfehlenswert, anzuordnen, dass mit jedem Gesuch um neue Zuteilungen der Stamm der alten Karte abgegeben werden muss, ähnlich, wie bei der Brotkarte, während die Kartoffelverkäufer verpflichtet werden sollen, die eingelösten Coupons abzuliefern.

Die Zuteilungen sollen, wie erwähnt, nach Massgabe der in der Gemeinde vorhandenen Vorräte und der Vorräte des Bestellers und der Zahl der von ihm verpflegten Personen bemessen werden.

Je grösser die Vorräte in der Gemeinde und je kleiner der zu deckende Bedarf, desto mehr kann im einzelnen abgegeben werden und umgekehrt. Dabei ist indessen immer auch der Sicherstellung des Saatgutes die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

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· Im allgemeinen werden aber die Vorräte einstweilen knapp sein, und aus diesem Grunde sind zuerst diejenigen Familien zu versorgen, die keine oder nur unzureichende Kartoffelvorräte haben.

Bei der Zuteilung ist folgendes zu beachten: Die verfügbare Monateration kann nach Massgabe von Berechnungen pro Kopf für Konsumenten, die auf den Zukauf von Kartoffeln angewiesen sind, vorläufig mit 10 kg angenommen werden, Demnach würden auf den Kopf des Konsumenten für die Zeit von etwa Anfangs Januar bis etwa Mitte Juli, dem Zeitpunkt der neuen Ernte, zirka 65 kg zuzuteilen sein, falls er gar keine Vorräte hat. Die beim Konsumenten allenfalls vorhandenen Vorräte wären demnach auf zirka 65 kg pro Kopf zu ergänzen. Damit aber die Versorgung gleichmässig erfolge, ist es vorläufig wohl in den meisten Fällen notwendig, nur für die Deckimg des Bedarfs bis etwa Ende F e b r u, a r Zuteilungen zu machen. Nach dieser Zeit wird des Frostes wegen leichter spediert werden können, und wird man auf Grund der Bestandesaufnahme über Vorräte und Anbau von Kartoffeln auch wissen, wie die Zuteilung endgültig zu gestalten ist. Sofern die Vorräte in einer Gemeinde es ermöglichen, können, vorab an Minderbemittelte,, auch jetzt schon etwas grössere Zuteilungen als von 10 kg pro Kopf und Monat erfolgen (bis 12 kg).

Wir schreiben absichtlich nur das Notwendigste über die Rationierung vor, in der Meinung, es seien alle übrigen notwendigen Massregeln in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse zu treffen und zweckmässig durchzuführen.

Wenn Z w a n g s e n t e i g n u n g e n bei P r o d u z e n t e n notwendig werden, sollen diese zunächst nach Massgabe der in unserm Kreisschreiben vom 22. November 1917 enthaltenen Bestimmungen über die den Besitzern zu belassenden Bestände zur Durchführung kommen.

Zu einer Z w a n g s e n t e i g n u n g bei K o n s u m e n t e n nach Massgabe der Verfügung vom 22. Dezember soll nnr unter zwingenden Verhältnissen geschritten werden. Sind aber deren Vorräte grösser als 15 kg pro Kopf und Monat, so wird der Überschuss nach Massgabe des Bedürfnisses auf Grundlage der Höchstpreisbestimmungen abzuliefern sein. Dabei ist die Deckung des Bedarfes bis Mitte Juli 1918 in Aussicht zu nehmen.

Wir wiederholen, dass diese Massnahinea der Zuteilung und der Enteignung von Speisekartoffeln, sowie auch die verfügte Be-

994

schlagnahme vom 14. Januar 1918 an (Art. 2 der Verfügung) als vorläufige zu betrachten sind. Rationierung und Enteignung sind nur nach Massgabe des Bedürfnisses anzuwenden. Die Erhebungen vom Januar über die Kartoffelvorräte und die Regelung dea Mehranbaues werden erst die Grundlagen für eine genaue Feststellung und Ordnung der Verhältnisse ergeben. Die Beschlagnahme schon auf 14. Januar war aber notwendig, um die Bestandesaufnahme zu sichern und die Kartoffeln dort vorläufig festzuhalten, wo sie durch die Bestandesaufnahme festgestellt werden.

Wir machen zum Schlüsse wiederholt auf die Wichtigkeit und Notwendigkeit einer Kontrolle über zweckmässige Aufbewahrung der Kartoffeln, sowie über die Einhaltung des Verbotes der Verfütterung und der technischen Vorarbeitung von Kartoffeln aufmerksam und ersuchen kantonale und kommunale Behörden dringend, diesen Punkten im Interesse der Sicherstellung der Kartoffelversorgung alle Aufmerksamkeit zu schenken.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweig. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

995

Anlage 1.

Gemeinde-Kartoffelstelle

_

,

Gesuch um Bewilligung zum Bezüge TOD Speisekartoffeln.

1.

2.

3.

4.

Name: . .

Beruf: Wohnung (genaue Adresse) : Zahl der im Haushalt regelmäasig verpflegten Personen :

ö. TV ' Kartoffelvorräte betragen heute: Unsere 6. Diese Vorräte reichen aus bis 7. Noch nötige Menge Speisekartoffeln : 8. Name und Adresse des Lieferanten: _, den

.

kg 1918.

kg

191

Obige Angaben entsprechen der Wahrheit.

Unterschrift:

Wer wissentlich unrichtige Angaben macht, hat Vorzeigung zu gewärtigen. Gemäss Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements hat Anspruch auf Kartoffelzuteilung nur derjenige, dessen Kartoffelvorrat pro Kopf der regelmassig im Haushalt Verpflegten nicht mehr als 50 kg beträgt. Der Monatsbedarf an Kartoffeln pro Kopf wird auf zirka 10 kg festgesetzt ; der Gesamtbedarf von Ende Dezember 1917 bis Mitte Juli 1918 wird somit auf rund 65 kg berechnet.

996 Anlage 2.

Gemeinde-Kartoffelstelle

Bewilligung zum Bezüge von Speisekartoffeln.

Nr

1917/18. Gültig bis

Für:

.

Bewilligt :

Beruf: Strasse :

feg

, 191_

den

Gemeinde-Kartoffelstelle Siehe Rückseite.

Kontrolle der erfolgten Bezüge von Speisekartoffeln.

Tag

Monat

kg

Unterschrift des Lieferanten

Anweisung: (ist auf die Rückseite zu drucken ) Diese Bewilligung ist vom Käufer dem Lieferanten oder Verkäufer v o r z u w e i s e n .

Der Bezug kann in grössern oder kleinem Mengen oder unter einem Male erfolgen.

Der Verkäufer hat das Datum des Bezuges und die bezogene Menge einzutragen und daneben seine Unterschrift anzubringen.

Die mit dieser Bewilligung bezogenen Kartoffeln dürfen nicht verkauft werden.

Die Bewilligung darf weder verkauft noch verschenkt werden, Zuwiderhandlungen werden bestraft.

Weitere Bezugsbewilligungen werden nur gegen Vorweisung dieser Bewilligung ausgestellt.

997

Höchstpreise für Baumwollgarne.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 30. September 1916 betreffend den Verkehr in Rohbaumwolle, Baumwollgarnen, Baumwollzwirnen und Baumwollgeweben sind auf Antrag der schweizerischen Baumwollzentrale vom schweizerischen Volkswirtschafts-departement Höchstpreise für Imitat-Vigogne-Garne festgesetzt M'orden.

Die Listen dieser Höchstpreise können von den Interessenten bei der schweizerischen Baumwollzentrale in Zürich bezogen werden.

B e r n , den 20. Dezember 1917.

(1.)

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement.

Abonnementseinladung, Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

ira Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Beri chte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenossischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Vertrage mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Berieht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die schweizerische

Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für

998

ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1918 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgange, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeakanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie, in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden, Klagen sind am besten sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen und können später nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1917.

(3-0

Schweiz. Bundeskanzlei.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann, ,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

999

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Aueland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1917

Date Data Seite

986-999

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10 026 594

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