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Botschaft o des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 betreffend die Einfügung eines Artikels 41bis und eines Artikels 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Stempelabgaben).

(Vom 9. Juni 1917.)

Am 29. März 1917 haben Sie auf Grund unserer Vorlage vom 11. Dezember 1916 einen Bundesbeschluss betreffend die Erhebung von Stempelabgaben durch den Bund angenommen.

In Ausführung von Ziffer II des Beschlusses haben wir am nämlichen Tage die Abstimmung über denselben auf den 13. Mai festgesetzt und durch Kreisschreiben die nötigen Weisungen an die Kantone erlassen.

Für die Teilnahme der Wehrmänner an der Abstimmung war der Bundesratsbeschluss vom 23. September 1914 (A. S., Bd. XXX, S. 485) massgebend.

Das Ergebnis der Abstimmung ist aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich, die auf den von den Kantonen erstatteten Berichten beruht.

Demnach wurde die Vorlage von der Mehrheit des Volkes, und zwar mit 190,288 Ja gegen 167,689 Nein, sowie derjenigen der Stände, d. h. mit 141/« gegen 7y2 Stimmen angenommen.

Bei der Staatskanzlei Genf sind nach der am 14. bzw.

15. Mai erfolgten Feststellung und Veröffentlichung des Abstimmungsresultates noch eine Anzahl Protokolle über Abstimmungen bei der Truppe eingelangt. Sie übermittelte uns dieselben in der

*.

Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Mai 1017.

l-k

o

Stimmberechtigte

Kantone Zürich Bern . . .

.

Luzeva . . .

Uri Scbwyz .

Obwalden .

Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn .

Baselstadt . . .

Baselland Schaffhausei) . .

Appenzell A.-ßh.

Appenzell I.-Bh. .

St. Gallen Graubünden . .

Aargau .

Thurgau Tessin .

Waadt . . .

Wallis .

Neuenburg .

Genf

. .

. .

.

.

. .

. .

. .

. .

Total

126,832 155,614 40,693 4,896 14,327 4,322 3,299 8,274 7,207 31,843 29,897 29,591 17,346 13,273 13,436 3,053 64,437 27,735 52,737 30,525 40,320 74,832 31,679 33,522 34,487 894,177 *>

Abgegebene Stimmen Gültig

Leer

69,840 39,164 10,036 2,034 2,807 1,871 1,010 5,361 1,662 9,799 12,395 8,381 6,247 9,096 9,054 2,166 43,607 15,029 43,003 21,730 5,569 16,846 8,329 7,176 5,765 357,977

6,731 87

Ja

Nein

Standesstimme

41,158 20,590 5,510 795 1,414 790 381 3,756 946 3,930 4,934 3,525 3,002 5,187 4,911 953 23,904 8,071 16,913 12,629 3,490 11,654 4,826 2,974 4,045 190,288

28,682 18,574 4,526 1,239 1,393 1,081 629 1,605 716 5,869 7,461 4,856 3,245 3,909 4,143 1,213 19,703 6,958 26,090 9,101 2,079 5,192 3,503 4,202 1,720 167,689

Ja Ja Ja Nein Ja Nein ·Nein Ja Ja Nein Nein Nein Ne.in Ja Ja Nein Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Nein Ja

UngUltig

73

319

12 3 1

e2

23 10 2

1 52 27

133 166 19 5 34 540 53 3,5 35 547 2,210 1,766 115 69 34 48 140

180 9 72 26 12 110 20 78 30 12 14 22

Ja: 14 ganze und 1 halber Stand Nein : 5 ganze und S halbe Stände

i !

411

Meinung, dass sie von den kantonalen Behörden nicht mehr in Betracht gezogen werden könnten. Es handelte sich um 32 Protokolle mit insgesamt 134 abgegebenen Stimmen, wovon sich 57 für Annahme und 75 für Verwerfung ausgesprochen hatten. Je ein Zettel war leer und ungültig. Nachträglich hat der Staatsrat jedoch diese Resultate auch noch berücksichtigt und seinen ersten Bericht über das Gesamtergebnis entsprechend abgeändert.

Bei der Staatskanzlei des Kantons Luzern gingen nach Veröffentlichung des Abstimmungsresultates ebenfalls noch 9 Militärabstimmungsprotokolle mit 20 abgegebenen Stimmzetteln ein, wovon 12 auf Annahme und 7 auf Verwerfung lauteten (einer war leer). Das Abstimmungsresultat wurde dementsprechend ergänzt, von einer neuen Veröffentlichung dagegen Umgang genommen mit Rücksicht darauf, dass diese Zahlen das endgültige Ergebnis nicht beeinflussen.

Im Kanton Solothurn sind nach Feststellung des Resultates im Amtsblatte noch 2 Militärabstimmungsprotokolle eingelangt, denen zufolge 4 Stimmen für Annahme der Vorlage und eine Stimme für Verwerfung abgegeben worden waren. Da der Regierungsrat die Behandlung dieser Resultate dem Ermessen des Bundesrates zu überlassen erklärte, haben wir sie dem Gesamtergebnis des Kantons Solothurn beigefügt, wodurch die Zahl der abgegebenen Stimmen auf 12,395, die der annehmenden auf 4934 und diejenige der verwerfenden auf 7461 stieg.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen sah sich durch die nachträglich einlangenden Militärprotokolle veranlasst, eine Nachpublikation im Amtsblatte vom 25. Mai anzuordnen.

Die Haubitz-Lastwagenkolonne 25 mit einem Bestände von 20 Mann konnte, wie ihr Kommandant am 14. Mai schrieb, wegen Dislokation die Abstimmung am 12. und 13. Mai nicht vornehmen.

Es wurde davon abgesehen, die Abstimmung nachträglich anzuordnen, weil das Resultat doch ohne Einfluss auf das Gesamtergebnis geblieben wäre.

Das Kommando des Infanterieregimentes 34 wurde ermächtigt, die Abstimmung am 11. Mai vornehmen zu lassen, da das Regiment für Samstag den 12. Mai grosse Märsche und die Dislokation in Aussicht hatte.

Im übrigen sind von keiner Seite Einsprachen gegen die Abstimmung erhoben worden.

Unter diesen Umständen beehren wir uns, Ihnen den Antrag zu stellen, den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses

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zu genehmigen und damit die neuen Artikel der Bundesverfassung in Kraft zu erklären.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 9. Juni 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwähnung der Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 über die Einfügung eines Artikels 41bis und eines Artikels 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben durch den Bund).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 über den durch Bundesbeschluss vom 29. März 1917 gestellten Antrag auf Einfügung eines Artikels 41"" und eines Artikels 42, lit. g, betreffend die Erhebung von Stempelabgaben, in die Bundesverfassung; einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1917;

413 aus welchen Aktenstücken erhellt, dass: 1. in Beziehung auf die Abstimmung des Volkes, in den Kantonen 190,288 Stimmberechtigte für die Annahme der . Vorlage und 167,689 Stimmberechtigte für ihre Verwerfung sich ausgesprochen haben; 2. in Beziehung auf die Standesstimmen, 14 ganze und ein halber Stand der Vorlage zugestimmt und 5 ganze und 5 halbe Stände sie abgelehnt haben, erklärt: I. Die mit Bundesbeschluss vom 29. März 1917 genehmigten Artikel 41bu und Artikel 42, lit. g, der Bundesverfassung, betreffend die Erhebung von Stempelabgaben durch den Bund, sind von der Mehrheit des Schweizervolkes sowohl als der Kantone angenommen und treten mit dem heutigen Tage in Kraft.

II. Diese Artikel haben folgenden Wortlaut : Artikel 41bis. Der Bund ist befugt, Stempelabgaben auf Wertpapieren, Quittungen für Versicherungsprämien, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Frachturkunden und andern Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben; diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstückverkehrs und des Grundpfandverkehrs. Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht oder die Abgabefreiheit festsetzt, dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden.

Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu.

Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Bundesgesetzgebung.

Artikel 42.

g. aus dem Ertrage der Stempelabgaben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Mai 1917 betreffend die Einfügung eines Artikels 41bis und eines Artikels 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Stempelabgaben).

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1917

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409-413

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