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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes, (Vom 23. August 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs der Eheleute H.-F. in A., betreffend Legitimation eines Kindes, gestützt auf die hienach folgenden Erwägungen, begründet erklärt und die Regierung des Kantons Thurgau eingeladen, die Eintragung dieser Legitimation im Civilstandsregister anzuordnen.

1. Die Kompetenz des Bundesrathes zum Entscheide des vorliegenden Rekurses ist begründet durch Ziffer 2 in Artikel 102 und Absatz 2 in Artikel 113 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, durch Ziffer 7 in Absatz 2 des Artikels 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874, sowie durch Artikel 12 des Bundesgesetzes betreffend die Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874.

2. Die legitimatio per subsequens matrimonium ist durch Artikel 54 der Bundesverfassung, dem Artikel 25 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe entspricht, gewährleistet. Sie findet auf alle Kinder Anwendung, welche die Eheleute vor dem Eheabschluß mit einander gehabt haben: Die Regierung des Kantons Thurgau hebt also in dieser Beziehung in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 1892 mit Recht hervor, daß nach den Absichten des schweizerischen Gesetzgebers die Legitimation unehelicher Kinder per subsequens matrimonium deren Abstammung von beiden Ehegatten zur Voraussetzung hat. Anderseits hat es aber offenbar nicht in der Absieht des Gesetzgebers gelegen, noch liegen können, die Frage, ob der Ehemann der Mutter wirklich der Vater des zur Legitimation angemeldeten Kindes sei, von den Civilstandsbeamten untersuchen zu lassen und damit die Beurkundung der anbegehrten Legitimationen gewissermaßen in das freie Ermessen dieser Beamten, bezw. ihrer kantonalen Aufsichtsbehörden zu stellen. Die Civilstandsbeamten dürfen vielmehr bei Legitimationsanzeigen z. B. keinen Ausweis darüber fordern, daß der Ehemann das Kind bereits vor dessen Geburt oder bei der Geburt anerkannt oder daß ihn die

335 Mutter als Vater desselben angezeigt habe. Einzig in den Artikeln 17 und 20 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, d. h. bei Geburts- und Todesanzeigen, ist vorgesehen, daß die Civilstandsbeamten, wenn sie es für nöthig erachten, über die Richtigkeit der gemachten Angaben besondere Erkundigungen einziehen sollen. Im Uebrigen -- also auch bei Anmeldungen von Legitimationen -- haben sie auf Vorlage der erforderliehen Belege, nach Erhalt der Anzeigen, gemäß Artikel 8 leg. cit. unverzüglich zu deren Beurkundung zu schreiten (zu vergleichen Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für das Jahr 1891, Abtheilung Civilstand und Ehe, Nr. 17, Bundesbl. 1892, Bd. H, S. 521, wo auch die einschlägigen Ausführungen der ,,Anleitung für die Civilstandsbeamteu a angemerkt sind).

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus dem vom Anwalt der Rekurrenten Na,mens derselben am 1. Juni 1892 dem Civilstandsbeamten von A. eingereichten Gesuche, sowie namentlich auch aus der Rekurseingabe vom 15. Juni 1892, daß die genannten Eheleute den am 2. September 1882 zu A. geborenen Knaben als von ihnen erzeugt anerkennen und als dui'ch ihre Ehe legitimirt erklären. Indem der Civilstandsbeamte von A. und seine kantonalen Aufsichtsbehörden das oben erwähnte Gesuch mit der Begründung abgewiesen haben, es gehe aus verschiedenen Verumständungen hervor, daß der Ehemann H. nicht der Vater dieses Knaben sei, haben sie sich von Verhältnissen beeinflussen lassen, deren Prüfung einzig Sache des kompetenten Richters ist. Daran vermag die allerdings eigenartige Entwicklung, die das Gesuch um Legitimation des fraglichen Knaben aufweist, nichts zu ändern. Der positiven Erklärung der Eheleute H. ist vielmehr von dem Civilstandsamte A. ohne Weiteres Folge zu geben, die gewünschte Legitimation des Knaben also zu beurkunden.

. , ,,· ; 4. Der Heimatgemeinde der Eheleute H. und allfälligen anderen Interessenten bleibt dabei selbstverständlich das Recht vorbehalten, deren Angaben vor dem Richter als ßngirt anzufechten und die darauf gegründete Legitimation durch den Nachweis der Fiktion rechtsunwirksam zu machen. Anderseits liegt es naturgemäß auch in der Pflicht des amtirenden Civilstandsbeamten, der bei Legitimationsanzeigen davon Kenntniß erhält, daß der Wahrheit widersprechende Angaben gemacht worden sind,
der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der administrativen Aufsichtsbehörde sofort Anzeige zu machpn, damit eventuell von Amtes wegen Untersuchung und Berichtigung der geschehenen Beurkundung, sowie Bestrafung der Fehlbaren erfolge.

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Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs des U l r i c h K ü n z l e r , von Walzenhausen, M e t z g e r und Wurster in Ragaz, gegen einen Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, durch welchen er zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet worden ist, begründet erklärt und den Rekurrenten von der Pflicht zur Eintragung iii's Handelsregister entbunden. Er stützte sich dabei auf folgende Erwägungen : 1. Die st. gallische Behörde beruft sich zur Begründung ihres Entscheides ganz allgemein auf Artikel 13 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 (A. S. n. F.

XI, 492), ohne den Rekurrenten^ in eine der dort aufgeführten Kategorien einzureihen. Sie stützt sieh lediglich auf den Umstand, daß die jährliche Roheinnahme des Rekurrenten erwiesenermaßen den Betrag von Fr. 10,000 übersteigt; dabei geht sie von der Anschauung aus, daß bei Metzgern von einem Waarenlager nicht gesprochen werden könne, weßhalb dasselbe hier bei Beurtheilung der Eintragungspflicht außer Betracht fallen müsse.

2. Nach Artikel 13, Ziffer 3, litt, c, der Verordnung vom 6. Mai 1890 können allerdings auch Handwerker zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sein ; dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Fall, daß ihr Gewerbe vermöge des Umfauges oder der Art des Geschäftsbetriebes den Handels- oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden könnte.

3. Metzger sind in der Regel bloße H a n d w e r k e r , da sie nur selten ihr Gewerbe derart im Großen betreiben, daß sie Fabrikanten (Wurstwaarenfabrikanten oder dgk) oder Kaufleute (Wurst-, Rauchfleisch- etc. Händler) werden.

Daß beim Rekurrenten kaufmännischer Großbetrieb vorliegt, ist nicht nachgewiesen und wird auch von der st. gallischen Aufsichtsbehörde nicht angenommen. Erstellt ist nur, daß seine jährliche Roheinnahme mehr als Fr. 10,000 beträgt. Auch daß Rekurrent einen eigentlichen Fleisch- oder Fleischwaarenhandel betreibe, ist nicht behauptet.

Ein handwerksmäßiger Betrieb ändert aber seinen Charakter nicht schon dadurch, daß er in erheblichem Umfang geschieht und erhebliche Resultate liefert. Für das Handwerk ist das Vorwiegen der persönlichen Arbeitskraft, das Mitarbeiten des Meisters, das Arbeiten im Kleinen, entscheidend.

Uebrigens ergibt sich auch bei Metzgern, deren Geschäftsumfang ganz unbedeutend ist, wenn sie z. B. nur ein einziges Stück Großvieh jede Woche schlachten, eine jährliche Roheinnahme von weit über Fr. 10,000.

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Vom Standpunkt der st. gallischen Aufsichtsbehörde aus müßten beinahe sämmtliche Metzger in das Handelsregister eingetragen werden.

Dies liegt aber keineswegs im Sinne des Obligationenrechts.

Der Staatsrath des Kantons Neuenburg hat mit Schreiben vom 16. August das von den Regierungen von Freiburg, Waadt und Neuenburg genehmigte neue Reglement über die Dampfschifffahrtspolizei auf dem Neuenburger- und Murtensee, sowie auf dem Kanal der untern Broye zur Genehmigung zugesandt.

Die Vergleichung dieses Reglements mit der bundesräthlichen Verordnung betreffend die Konzessionen der Dampfbootunternehmungen vom 24. November 1882 (A. S. n. F. VI, 593) gibt weder zu Beanstandungen, noch zu besondern Bemerkungen Veranlassung.

Vou einer weitergehenden Prüfuug in der Richtung, ob die im Reglement enthaltenen Vorschriften betreffend die Ausführung des Dienstes und die Sicherung des Betriebes angemessen und vollständig seien, hat der Bundesrath Umgang nehmen müssen, denn die Bewilligung des Dampfschiffbetriebes an sich und die Vorkehren zur Sicherung desselben kommen den Kantonen zu; dem Bundesrailie steht eine bezügliche Einwirkung nicht zu.

In diesem Sinne wird dem Réglemente vom Bundesralh die Genehmigung ertheilt.

(Vom 26. August 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs des J o h a n n K a u f m a n n , Spengler in ßruunadern, vom 13. August abhin, gegen einen Beschluß der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungsund Konkursbeamte des Kantons St. Gallen, vom 10. gl. Mts., durch welchen er zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet worden ist, begründet erklärt und den Rekurrenten von der Pflicht der Eintragung in's Handelsregister entbunden. Er stützte sich auf folgende Erwägungen : 1. Der Rekurrent, von den st. gallischen Behörden zur Vorlage seiner Geschäftsbücher aufgefordert, weigerte sich dessen, trotzdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, daß in diesem Falle nach einem Entscheide des eidgenössischen Justizdepartementes (vergi.

Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartements pro 1891, Ziff.

VII, 6, a, bb) angenommen werden müsse, es würden sich aus denselben in Beziehung auf die jährliche Roheinnahme Summen ergeben, welche den im letzten Absatz des Art. 13 der Verordnung

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über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890 (A. S.

n. F. XI, 492), genannten Betrag übersteigen. Er wurde daher als zur Eintragung verpflichtet erklärt, wobei die kantonale Aufsichtsbehörde annahm, daß bei Spenglern von einem eigentlichen Waarenlager nicht gesprochen werden könne, weßhalb dasselbe hier «bei Beurtheilung der Eintragungspflicht außer Betracht fallen müsse.

2. Wie der Bundesrath am 23. August 1892 in Sachen des Metzgers Künzler festgestellt hat (siehe Seite 336 hievor), können nach Art. 13, Ziffer 3, litt, c der Verordnung vom 6. Mai 1890 allerdings auch Handwerker zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sein; indessen nur unter der Voraussetzung, daß ihr Gewerbe vermöge des Umfanges oder der Art des Geschäftsbetriebes den Handels- oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden kann.

3. Spengler sind in der Regel bloße Handwerker. Doch können auch sie Kaufleute oder Fabrikanten werden, wenn sie eia Waarenlager halten oder ihr Gewerbe im Großen betreiben. Im evsteren Falle muß bei der Beurtheilung der Eintragspflicht neben der jährlichen Roheinnahme auch der Durchschnittswert!! des Waarenlagers in Berücksichtigung gezogen werden.

4. a. Ueber den Durchschnittswert!! des Waarenlagers des Rekurrenten geben die Akten keinen Aufschluß; namentlich liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß derselbe den Betrag von Fr. 2000 erreiche.

b. Daß beim Rekurrenten fabrikmäßiger Großbetrieb vorliege, ist weder erstellt, noch behauptet. Als erwiesen kann nur angenommen werden, daß seine jährliehe Roheinnahme den Betrag von Fr. 10,000 übersteige.

Bin handwerksmäßiger Betrieb ändert seinen Charakter aber nicht schon dadurch, daß er in erheblichem Umfange geschieht und erhebliche Resultate liefert. Für das Handwerk charakteristisch ist das Vorwiegen der persönlichen Arbeitskraft, das Mitarbeiten des Meisters, das Arbeiten im Kleinen.

(Vom 30. August 1892.)

Am 15. Juni 1892 sind in Madrid gemäß den von den betheiligten Regierungen gemeinsam getroffenen Bestimmungen die Ratifikationsurkunden der Madrider Protokolle vom 14. und 15. April 1891, betreffend den Schutz des gewerblichen Eigenthums (siehe ßundesbl. 1891, III, 169--193), niedergelegt worden.

339 Das Protokoll Nr. l, ,,Uebereinkunft betreffend Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen11, ist bis jetzt von der Schweiz, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Tunis ratifizirt worden.

Das Protokoll Nr. 2, ,,Uobereinkunft betreffend internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken*, von der Schweiz, Belgien, Frankreich, Spanien und Tunis.

Die beiden Uebereinkünfte haben also gegenwärtig nur zwischen denjenigen Staaten Geltung, von denen sie ratifizirt worden sind.

Sie sind mit dem 15. Juli 1892 in Kraft getreten.

Der in der zweiten Uebereinkunft festgestellte internationale Einregistrirungsdienst wird zu einem andern, später bekannt zu machenden Zeitpunkt beginnen.

Die Protokolle Nr. 3 und 4, die auch in dem vorerwähnten Abschnitt des Bundesblattes veröffentlicht sind, treten einstweilen nicht in Kraft.

Herr K e l l e r - J ä g g i , Vizepräsident des Central Vorstandes des deutsch-schweizerischen Thierschutzvereins, in Aarau, hat heute dem Bundesrathe 71,246 Unterschriften (deren Anzahl und Gültigkeit noch zu prüfen ist) für folgendes Initiativbegehren übermittelt : In die Bundesverfassung ist aufzunehmen als Art. 25bli: ,,Das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt."1

Herr Major Georges R o c h a t, in Lausanne, wird vom Kommando des Divisionsparks Nr. II entlassen und bis auf Weiteres im Territorial- und Etappendienst eingetheilt.

Als Kommandant des Divisionsparks Nr. II wird Herr Major Ernst P i c o t , in Genf, bisher Kommandant der Endetappe Nr. l, ernannt.

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"Wahlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 26. August 1892.)

Büreauchefs io Basel:

Herr Johann Baptist Arnold Gürtler, von Allschwyl (Basel), Postkommis in Basel.

,, Fritz Lehmann, Dienstchef, von und in Basel.

Postkommis in Neuenburg: Frl. Pauline Schmid, von Frutigen, Postkommis in Locle.

Postkommis in Chaux-deFonds: Herr Georges Nicolet, von Les Ponts (Neuenburg), Postkommisin Zürich.

,, Albin Feldmann, von Näfels (Glarus), Postgehülfe in Luino.

Posthalter und Bote in Trarnelan-dessous : ,, Emil Monnier, von und in Tramelandessous (Bern).

Postkommis in Basel : ,, Charles Panchaud, von Poliez-leGrand (Waadt), Postaspirant in Basel.

,, Joseph Crelier, von Bure (Bern), Postaspirant in Basel.

Postkommis in Luzern: ,, Anton Lauener, von Altdorf, Postkommis in Zürich.

Posthalter in Bruggen (St. Gallen) : ,, Gustav Knecht, von Hinweil (Zürich), Postkommisin Rorschach.

Postkommis in Davos-Platz : ,, Luzius Margreth, von Obervaz (Graubünden), Postgehülfe in Chur.

Gehülfe auf dem Kontrolbüreau der Telegraphendirektion : ,, Jakob Breiter, von Flaach (Zürich), Telegraphist in Bern.

Telegraphist in Bruggen (St. Gallen) : ,, Gustav Knecht, von Hinweil (Zürich), Posthalter in Bruggen.

Telegraphist in Lenz (Graubiinden) : Frl. Katharina Jost, von und in Lenz.

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(Vom 30. August 1892.)

Büreauchef in Biel : Posthalter in La Plaine : Posthalter in Rue: Posthalter in Renan : Postkommis in Schaffhausen : Telegraphist in Gond o : Telegraphist in Rue: Telegraphist in Renan:

Herr Jos. Nußbaumer, von Develier, in Biel.

,, Louis Desbaillets, von Dardagny.

,, Emil Mossier, von Chatel-St-Denis, in Evolène.

Frl. Emma Ischer, von Uebeschi, in Renan.

Herr Karl Habicht, von und in Schaffhausen.

Frau Vietorine Martin, von Massongex, in Gondo.

Herr Emil Mossier, obgenannt.

Frl. Emma Ischer, obgenannt.

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