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46. (775) - Motion Nationalräte Willemin und Bossi (Amnestie für militärgerichtliche Verurteilungen).

47. (778) - Motion Nationalrat Holenstein (Revision desGarantiegesetzes von 1851).

48. (779) - Interpellation Ständerat Räber (Strafprozess gegen Mühlemann).

49. (786) - Interpellation Nationalrat Micheli (Strafprozess gegen Mühlemann).

50. (781) - Motion Nationalrat Rima thé (Militärversicherung).

51. (787) - Interpellation Nationalrat Seidel (Teuerungszulagen für die pensionierten Beamten und Angestellten).

52. (788) - Motion Nationalrat Zumstein (Verschiebung der Landesgrenze).

53. (789) - Interpellation Nationalrat Eisenring (Arbeitszwang durch militärisches Aufgebot beim Streik in Chippis).

54.(Zu575)- Motion Standerat Lachenal (Übergewicht der Zivilgewalt über die Militärgewalt).

Allfällig weiter hinzukommende Geschäfte,

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 31. August 1917.)

Der Verordnung der Gemeinde Altstetten betreffend Schutz von Mietern wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 5. September 1917.)

Der Bundesrat hat der Aktiengesellschaft ,,Motor" eine kurzfristige Bewilligung erteilt für die Ausfuhr von 12,000 KW elektrischer Energie (Abfallkraft) ab Laufenburg an das Elektrizitätswerk Lonza nach Waldshut, mit der Bestimmung, dass den nordostschweizerisehen Kraftwerken standig 12,000 KW zur Verfügung zu halten sind.

Die Ausfuhrbewilligung ist gewährt wprden mit Rücksicht auf die rasche Versorgung unserer Elektrizitätswerke mit Spitzenkraft. Es konnte durch die Bewilligung erreicht werden, dass die Aktiengesellschaft ,,Motor" den schweizerischen Kraftwerken eine Spitzenkraft von 12,000 KW schon für den kommenden



Winter garantiert, was ohne die Ausfuhrbewilligung nicht der Fall gewesen wäre, indem nach bestehenden Verträgen den nordostschweizerisehen Kraftwerken äug dem Werk haufenburg nur zirka 5000--7000 KW, je nach Wasserverhältnissen, verblieben wären.

Durch spezielle Bedingungen ist dafür gesorgt, dass nur Abfallkraft zur Ausfuhr gelangt, für welche in der Schweiz keine nutzbringende Verwendung besteht.

Der Bundesrat hatte in seiner heutigen Sitzung liber zwei Beschwerden aus dem Grundbuchrecht zu entscheiden.

In einem Falle hatte eine Stadtverwaltung die Anmerkung eines Baureverses im Grundbuch verlangt. Darnach verpflichtete sich der Eigentümer des Baugrundstückes, sich bei einer allfälligen Fjnteignung durch die Stadt den Mehrwert der bewilligten Umbaute im Betrage von mindestens Fr. 5000 von der Expropriationsentschädigung abziehen zu lassen. Diese Verpflichtung sollte als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit dem Zusatz im Grundbuch angemerkt werden, dass sie allen privatrechtlichen dinglichen Belastungen im Range vorgehe.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung dieses Zusatzes, da im Interesse der Rechtssicherheit diese Rangverhältnisse nur mit Zustimmung aller dinglich Berechtigten, insbesondere der Grundpfandgläubiger, geordnet werden sollten. Die kantonalen Aufsichtsbehörden, Bezirksgericht und Obergericht, bestätigten diese Auffassung des Grundbuchamtes, da nach ihrer Ansicht das Rang Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Mehrwertreversen und dinglichen Rechten des Privatrechtes nach dem kantonalen Rechte zweifelhaft ist. Der Bundesrat lehnte es, gestützt auf Art. 962 ZGB ab, diese Frage des kantonalen öffentlichen Rechtes zu entscheiden, und trat auf die materielle Behandlung der Beschwerde nicht ein.

In einem andern Falle hatte ein Grundeigentümer, dessen Grundstück mit vier Pfandrechten belastet ist, schon früher den Pfandgläubigern dritten und vierten Ranges Nachrückungsrechte eingeräumt, die im Grundbuch vorgemerkt worden waren. Nachträglich gewährte dieser Eigentümer auch dem Pfandgläubiger im zweiten Rang ein Nachrückungsrecht und verlangte dessen Vormerkung im Grundbuch. Die Zustimmung der Pfandgläubiger im dritten und vierten Range war nicht eingeholt worden, weshalb das Grundbuchamt die, Anmeldung dieses Nachrückungs-

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rechtes abwies. Die kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten diese Verfügung des Grundbuchamtes.

Der Grundeigentümer beschwerte sich beim Bundesrat gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass eine ausdrückliche Zustimmung der im Range nachgehenden Grundpfandgläubiger gar nicht notwendig sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist in dem Recht der Pfandgläubiger dritten und vierten Ranges auf Nachrücken nicht die Befugnis enthalten, gegebenenfalls das Pfandrecht im zweiten Rang zu überspringen; vielmehr sollen diese Pfandgläubiger dritten und vierten Ranges überhaupt erst nachrücken können, wenn auch der Pfandgläubiger zweiten Ranges in die erste Pfandstelle eintritt. Unter diesen Umständen liege es geradezu im Interesse der nachgehenden Pfandgläubiger, dass auch dem Pfandgläubiger zweiten Ranges ein Nachrückungsrecht eingeräumt werde, und deren Zustimmung zur Vormerkung im Grundbuch sei daher oberflüssig.

Der Bundesrat teilt diese Auffassung des Beschwerdeführers nicht, sondern nimmt, unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 30 SchlT ZGB, mit den kantonalen Aufsichtsbehörden an, dass das Nachrückungsrecht inhaltlich sehr wohl mit der Wirkung des Überspringens vorgehender fester Pfandstellen ausgestattet sein kann. Wenn der Eigentümer somit dem Pfandgläubiger zweiten Ranges ein Nachrückungsrecht bewilligen will, das den im Grundbuch vorgemerkten Ansprüchen der Pfandgläubiger dritten und vierten Ranges vorgeht, so ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Gläubiger möglich. Der Grundbuchverwalter hatte mit Recht deren Zustimmung verlangt.

Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

(Vom 8. September 1917).

Es werden anerkannt : a. Herr Walter E. Bundy in seiner Eigenschaft als Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Basel; o. Herr Hasell H. Dick in seiner Eigenschaft als Vizekonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Basel; o. Herr Julio Mataré in seiner Eigenschaft als Handelsagent von Brasilien in Bern.

Von dem Wunsche beseelt, sich am humanitären Werke der Lebensmittelversorgung Belgiens zu beteiligen, hat der Bundes-

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rat die Regierungen Spanions und Hollands um die Ermächtigung ersucht, der mit der Überwachung der Lebensmittelverteilung in Belgien und den nordfranzösischen Departementen betrauten Personen zwei Schweizerbürger beizuordnen.

Nachdem diese Ermächtigung erteilt worden war, hatte der Bundesrat durch Schlussnahme vom 22. Mai 1917 die Herren Chapuisat und von Meyenburg-Secretan mit dieser Aufgabe betraut.

Im Augenblicke ihrer Abreise hat das spanisch-holländische Komitee, das die Verantwortlichkeit für die Überwachung dieser Verteilung übernommen hat, der Verwirklichung dieses Gedankens Hindernisse in den Weg gelegt.

Da es dem Bundesrate nicht gelungen ist, diesen Widerstand zu überwinden, sieht er sich zu seinem grossen Bedauern gezwungen, auf die Ausführung seines Vorhabens zu verzichten.

Vorläufig ist kein Schweizer ermächtigt, in diesem Komitee mitzuwirken.

In das in Art. 5 der Verordnung vom 6. Juli 1906 betreffend den Maturitätsausweis für die Kandidaten der medizinischen Berufsarten vorgesehene Verzeichnis schweizerischer Schulen, deren auf Grundlage des eidgenössischen Maturitätsprogramms ausgestellte Reifezeugnisse bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen anerkannt werden, werden aufgenommen: 1. le Gymnase des jeunes alles de la ville de Lausanne; 2. das Gymnasium in Brig.

- Der Bundesrat hat in der Streitsache zwischen dem Personal und der Verwaltung der Rhätischen Bahn folgenden Schiedsspruch gefällt: I, Hinsichtlich der periodischen Aufbesserungen: 1. Vom 1. Juli 1917 an gewährt die Verwaltung dem Personal für die Zeit bis Ende 1918 50% der periodischen Aufbesserung, die auf 1. Januar 1910 fällig gewesen wäre.

2. Vom 1. Januar 1919 bis Ende 1919 erhält das Personal weitere 50% dieser Aufbesserung.

3. Auf den 1. Januar 1920 wird dem Personal eine noue volle Stufe entrichtet, und die Verabfolgung der periodischen Aufbesserungen beginnt damit wieder ihren reglementarischen Lauf.

4. Auf das ständige Tag- und Stundenlohnpersonal findet diese Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Bei zutage treten-

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der Meinungsverschiedenheit über die Einzelanwendung dieser Bestimmung 4 wird der Bundesrat entscheiden.

II, Hinsichtlich der Teuerungszulagen für das Jahr 1917 : 1. Von der Verständigung der Parteien in der Konferenz vom 4. August abbin hinsichtlich der Zulage bei einem Gehalte bis zu Fr. 2500 wird Vormerk genommen.

2. Bei einem Gehalte von Fr. 2501--4000 beträgt die Teuerungszulage: für Verheiratete Fr. 320, für Ledige Fr. 150, für jedes Kind -Fr. 30.

3. Das von der Verwaltung zu entrichtende Mindesteinkommen des vertraglich angestellten Personals wird auf Fr. 1-800 festgesetzt.

4. Dem standigen Tag- und Stunden lohnpersonal, sowie den Hülfearbeitern ist, falls von dem Ansprecher im laufenden Jahr mindestens 270 Arbeitstage geleistet worden, die ganze Zulage, und sind, falls die geleisteten Arbeitstage mindestens 180 betragen, */4 der Zulage zu entrichten.

5. Der Mindesttaglohn beträgt bei nicht minderwertiger Arbeitsleistung Fr. 6,

"Wahlen.

(Vom 5. September 1917.} Militärdepartement.

Buchhalter-Kassier 1.Klasse der Munitionsfabrik Thun: HauptmannQuartiermeister Gerber, Alfred, von Steffisburg, zurzeit Kanzlist der Munitionsfabrik Thun.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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12.09.1917

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