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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

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Bern, den 7. Februar 1917.

Band I.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 32, Absatz 3, .. der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

(Vom 30. Januar 1917.)

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1916 teilt der Regierungsrat des Kantons Zürich mit, dass in der Volksabstimmung vom 10. Dezember 1916 von den Stimmberechtigten des Kantons mit 48,601 gegen 41,906 Stimmen das Verfassungsgesetz betreffend Abänderung von Art. 32, Absatz 3, der Staatsverfassung angenommen worden ist. Infolgedessen hat Art. 32, Absatz 3, der Staatsverfassung vom 18. April 1869 folgende Fassung erhalten: ,,Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt."

Der Regierungsrat sucht für diese Verfassungsänderung um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nach.

Bisher wurde der zürcherische Kantonsrat nach dem Mehrheitsverfahren gewählt. Art. 32, Absatz 3, der Staats Verfassung lautete: ,,Bei der Wahl des Kantonsrates sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden; im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten das relative Mehr."

Dieser Wahlmodus ist durch das Proportionalwahlverfahren ersetzt Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

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worden. Hiergegen lässt sich vom Standpunkt des Bundesrechts (Art. 6 B V) nichts einwenden; die Verhältniswahl steht nicht im Widerspruch mit den Vorschriften der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung hat denn auch schon mehrfach kantonalen Verfassungsbestimmungen, welche die Verhältniswahl einl'ührten, die Gewährleistung erteilt (vgl. Bundesbl. 1910, II, S. 596; Gesetzsammlung n. F., Bd. XXVII, S. 30). Die revidierte Bestimmung der Zürcher Staatsverfassung beschränkt sich darauf, den Grundsatz der Proportionalwahl aufzustellen; die Festsetzung des Verfahrens selbst überlässt sie dem Gesetz. Der eidgenössischen Gewährleistung ist nur der Verfassungsartikel, nicht seine gesetzliche Ausführung bedürftig.

Wir beantragen Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 30. Januar 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 32, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1917 über das am 10. Dezember 1916 vom Volke angenommene Verfassungsgesetz des Kantons Zürich betreffend Abänderung des Art. 32, Absatz 3, der Staatsverfassung vom 18. April 1869 (Einführung der Verhältniswahl für den Kantonsrat);

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in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem abgeänderten Art. 32, Absatz 3, der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. Januar 1917.)

Herrn Theodor Ed l wird das Exequatur als österreichischungarischem Konsul in Lugano erteilt.

Dem vom Staatsrat des Kantons N e u e n b ü r g am 16. Januar 1917 erlassenen Reglement für die Ausübung der Fischerei im neuenburgischen Teil des Doubs wird die Genehmigung erteilt.

Herrn C. Siegerist-Gloor, Mitglied des Vorstandes des Schweiz.

Gewerbevereins in Bern, wird auf Ende März 1917 die gewünschte Entlassung aus der Stelle eines Mitgliedes des Bankrates der Schweiz. Nationalbank unter bester Verdankung der geleisteten Dienste gewährt.

An dessen Stelle wird für den Rest der laufenden Amtsdauer zum Mitglied des Bankrates der Schweiz. Nationalbank gewählt: Herr Regierungspräsident Dr. Hans Tschumi, Präsident des Schweiz. Gewerbevereins, in Bern.

(Vom 1. Februar 1917.).

Das chilenische Generalkonsulat in Bern hat dem Bundesrate mitgeteilt, dass der chilenische Nationalkongress das Dekret über die Erhöhung der Konsulargebühren um 50 % genehmigt hat.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 32, Absatz 3,der Staatsverfassung des Kantons Zürich. (Vom 30. Januar 1917.)

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Jahr

1917

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1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

744

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1917

Date Data Seite

67-69

Page Pagina Ref. No

10 026 285

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