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Jahrgang TU. Band I.

r.-«,. M.

Samstag, den 24. März 1855.

Man abcnnirt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Preis für .das Jahr 1855 im ganzen Umsangt der Schweiz portofrei 4 Franken. Inserate sind sranttrt an die Expedition einzusenden.

Gebühr IS (Seniimen per Zeile oder deren Raum.

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Dekret betreffend

die Auswanderung durch Frankreich.

(Erraffen von der fais, französischen Regierung am 15. Januar 1855, und dem Bundesrathe durch die franz. Gesandtschaft in der Schweiz unterm 3. März d. J. Übermacht.)

t. Abschnitt.

Art. 1. In den Städten S t r a s b u r g , Paris, H a v r e , For.baa) und St. L o u i s , so wie an den* jenigen Orten, wo das Ministerium des Innern es für nöthig erachten wird, werden Spezialkommissäre ausge* stellt, deren Aufgabe es ist, im Interesse der Polizei fowol als der Auswanderer, die franzosische und die a u s w ä r t i g e Auswanderung zu überwachen.

Diese Kommissäre und ihre Delegirten haben für die Vollziehung der durch die Gefeze und das gegenwärtige Dekret vorgeschriebenen Maßregeln zu sorgen.

3u»desblatt. Jahrg. VII. Bd. I.

29

244 .Art. 2. In jeder, vom Ministerium zu bezeichnenden Stadt wird, unter der Leitung des Auswanderungskommissärs, ein A u s k u n f t b ü r e a u (bureau de renseignements) errichtet, bei welchem die Emigranten « n e n t g e l d l i c h alle nur wünfchbaren Erkundigungen, sowol in Bezug aus ihre Reise durch Frankreich und ihren anfälligen dortigen Aufenthalt auf dem Fejtlande, als auch bezüglich der Abfassung von Ueberfahrtsverträgen einziehen können.

An denjenigen Orten, wo kein Auskunftbüreau besteht, haben die Polizeibeamten die Auswanderungskommissäre zu vertreten.

Art. 3. Kein f r e m d e r Emigrant wird in Frankreich zugelassen, der bei feiner Ankunft an der Landgränze sich nicht ausweifen kann (fei es in Baar oder an guten Werthschriften) über den Befiz von Fr. 200 für eine erwachsene Person, und Fr. 80 für ein Kind von 6 bis 15 Iahren; oder bei der Ankunft zu Wasser über eine Summe von Fr. 150 für Erwachsene, und gr. 60 für Kinder von 6 bis 15 Iahren, falls fie nämlich nicht schon einen Vertrag abgeschlossen haben, durch welchen ihnen der Transport durch Frankreich und ihre Reise nach einem überseeischen Lande zugesichert worden ist.

Ein solcher Vertrag ist aber nur dann gültig, wenn er nach denjenigen Formen ausgefertigt wurde, die das Gesez in dem betreffenden .Lande verschreibt.

Enthält der Vertrag das Signalement des AusWanderers, so wie die nöthigen Angaben, um die Identität darzuthun, so kann er, nach geschehener Vifirung durch die sranzöfische Gesandtschaft oder ein fran-

245 zöfifches Konsulat, als Reifepaß gelten, pr die Visi# rung ist keine Gebühr zu bezahlen.

Art. 4. Die Gcfcllfchaften oder Agenten, welche Auswanderer fammeln oder sie transportiren wollen, müssen dazu vom Ministerium des Akerbaues, des Handels und der öffentlichen Arbeiten ermächtigt fein und eine von demselben inner den ©ranzen von 15,000 bis 4O,OOO Franken zu bestimmende Bürgschaft leisten, wenn sie nicht vorziehen, für die zum Behuf der Sicherstellung fur die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen ihnen auferlegte Kautionsfummc eine sichere Werthfchrift zu hinterlegen.

Im Falle von Mißbrauch kann die Ermächtigung** vorn Ministerium zurükgezogen werden.

Art. 5. Wird die Kautionssumme in Baar geleistet, so wird dieselbe jährlich zu 3 °/o verzinset.

..Die Ruferftattung derselben geschieht erst sechs Monate nach geschehener Erklärung von Seite der Gesellschaften oder der Agenten, hinsichtlich ihrer Verzichtung auf die Betreibung des .erwähnten Erwerbes, oder auch nach dem Entzuge der Ermächtigung dazu.

Wenn die Kaution mit einer Werthfchrift geleistet

wird, so hört die Bürgfchaftsleistung ebenfalls nach der gedachten Zeitfrist auf.

Art. 6. Die autorisirten Gefellfchaften oder Agenten für Auswanderung können, fowol in Frankreich als in auswärtigen Staaten, Gefchäftsführer anstellen, unter der Bedingung jedoch, daß diefe mit einer gehörig ausgefertigten P r o c u r a verfehen seien.

Die Gesellschasten oder Agenten sind für die Hand» lungen ihrer Angestellten verantwortlich.

246 Art. 7. Die Gesellschaften oder Agenten für AusWanderung find gehalten, dem Emigranten, mit welchem fie unterhandelt haben, sei es in Frankreich oder auswärts, in Ermanglung einer Abschrift »on seinem Vertrage, einen Schein zuzustellen, welcher die Nationalität des Auswanderers, den Ort seiner Bestimmung und die feitgesezten Bedingungen für den Transport enthalten soll.

In Zeit von 24 Stunden, nach der Ankunft der Auswanderer im Einfchisfungshafen, sollen die Gesellschaften oder Agenten dem Auswatiderungskommissär eine Sifte einhändigen mit dem Namen des Emigranten und den im vorhergehenden Alinea spezifizirten Angaben.

Art. 8. Das Gepaf und die Lebensmittel, welche den über französisches Gebiet auf den Eisenbahnen transportirten Auswanderern angehören, find, wenn nämlich kein Verdacht von Schmuggelei vorliegt, an der franc zofischen Gränze von jeder zollamtlichen Untersuchung und von der SSerbleiung befreit.

Dem undurchsuchten ©epäke wird eine von der Eisenbahnverwalrnng ausgcflellte und vom Absahrtszollamt vifirte Routenkarte (feuille de route) beigegeben. Sie werden, »om Zollamt gehörig versiegelt, in den Waggons mit Conlissen oder unter den Wagendeken gut verwahrt, und find nöhigenfalls unter die spezielle Aufficht von Zollbeamten zu stellen.

Die Emigranten dürfen in den zu ihrem Trans» »orte bestimmten Wägen keine Waaren mitnehmen, welche verzollt werden müssen, oder die verboten find.

Bei der Ankunft des ...öahnzwges im Einfchissungss hafen kann die Verladung des ©epäkes in das zur Abfahrt bestimmte Schiff ebenfalls ohne Untersuchung und

247 ohne irgend eine Zollgebühr bezahlen zu müssen, stattfinden.

II. Abschnitt.

Art. 9. Jedes Schiff, welches 40 Auswanderer an Bord hat, wird als ein für die Auswanderung speziell bestimmtes Fahrzeug angesehen.

Art. 10. Iedem Passagier wird am Bord eines zum ..transport von Auswanderern bestimmten Schiffes ein Raum von 1,33 Geviertmetern, oder 2 Metern 4 Centimetern, je nach der Höhe des Verdekes, gestattet.

Kinder unter einem Jahre werden nicht zu den auf einem Auswanderer schiffe befindlichen Passagierzahl gerechnet.

Art. 11. Die zum Transport von Auswanderern bestimmten Schiffe müssen mit einem Zwischenverdefe versehen sein, dae' zwischen den Onerbalken des Ver-, defs eine Hohe von wenigstens 1 Meter 83 Cent. hat.

Wenn sich aus den gedachten Schiffen eine Anzahl von Passagieren einfindet, denen man den im Art. 10 erwähnten Raum, (nämlich 1,33 Meter oder 2,04 Meter für jeden 'Passagier) anweisen kann, so soll das Zwischcnöerdek ganz frei gelassen werden, mit Ausnahme derjenigen Xheile, »elche gewöhnlich vorn Kapitän, den Offizieren und der (Schiffsmannschaft bewohnt' werden.

Ist die Zahl von Passagieren nicht so groß, als fie nach fcer reglcinentarifchen ..Räumlichkeit des Schiffes sein durfte, so kann der unbenuztc Plaz zum Aufbewahren von ..Borräthen an Lebensrnitteln (gleifch und Getränke jedoch ausgenommen), ferner von Oepäk. und einer gewissen Anzahl von SSaarcn gebraucht werden; all' diefes im Verhältniß zu der auf dem Schifft; sich vorfindenden Zahl von Passagieren.

248 Art. 12. Es ist verboten, auf einem zum ...Cransport von Auswanderern bestimmten Schiffe Waar« zu »erladen, welche als gefährlich oder ungesunb gelten.

Art. 13. Die Verproviantirung, werde sie von den Auswanderern selbst oder vom Schissskapitän besorgt, soll auf die anfällig längste Dauer der Reife geschehen.

Die Dauer der Reise wird daher also berechnet: Für New-York und die andern amerikanischen Häfen, svelche am westlichen atlantischen Oeean liegen, 55 ..Tage, gür Canada .

.

.

.

60 ,, ,, New-Orleanê .

.

.

65 ,, ,, die Antillen .

.

.

55 ,, · ,, den Golf von Merifo .

.

. 70 ,,

,, Brasilien .

.

.

.

70 ,,

,,

.

.

.

80

,,

Für die Länder, welche jenseits der Cap .-Porn und g u t e n H o f f n u n g liegen, und zwar a. südlich- oom Aequator .

. 120

,,

la Piala

b. nördlich ,,

.

,,

.

100 ,,

Der Minifler des Akerbaus, des Handels und der .öffentlichen Arbeiten fann obige Zahlen theils modifizire», theils für Bestimmungsorte, welche in diesem Slrtifel rncht vorgesehen find, die längste Dauer der Uebcrfahrt îefisezen.

Art. 14. Die Anzahl und Art der Lebensmittel, »omit fich der Auswanderer oder sein Führer zu »ersehen hat, werden für j e d e n B e s t i m m u n g s o r t vom Au.3wanderungekommiff.it bestimmt.

Art. 15. Das Schiss muß mit dem nöthigen Kücheund ..tischgeschirr, so wie mit Brennmaterial versehen sein; auch müssen auf demselben eine Wage, ©eroichte und Hohlmaße zum Gebrauch der Passagiere fich vorfinden.

249 Art. 16. Die Schlafstellen müssen inwendig 1,83 Meter lang und 46 Eentimeter breit fein.

In keinem galle dürfen mehr als zwei Reihen Schlafstellen aufgestellt werden.

Der Boden (fond) der untern Schlafstellen muß wenigstens 14 Centimeter über den Verkleidungen des innern Verdekes erhaben fein. Der Boden der obern Schlafstellen muß in der Mitte des Raumes fich befinden, welcher das obe're Verdek vom Boden der untern Schlafstellen trennt.

Das Bettzeug (les objets de couchage) foll alle Tage der frischen -Üuft auf.dem Verdeke ausgefezt werden, wenn nämlich das Wetter es erlaubt.

Das Zwifchenverdek foll wenigstens ein Mal wöchentlich mit Kalkwasser gereinigt werden.

Art. 17. Auf dem Schiffe müssen wenigstens 2 Ab* tritte, nämlich einer auf dem Verdeke und einer auf dem Buge, für die Passagiere sich vorfinden.

Ferner muß auf dem Schiffe ein ausschließlich sür grauenzimmer bestimmter Abtritt sein.

Art. 18. An Bord des Schiffes muß ein Wundarzt'fich befinden.

Auf dem Schiffe fott eine Kiste mit Medikamenten sammt Gebrauchsanweisung sein.

Art. 19. Das Schiff soll eine Schaluppe haben, so wie eine hinlängliche Anzahl Boote sür die Eventualitäten während der Ueberfahrt.

Auf dem Schiffe müssen auch Wafchbeken (pièces à eau), Luftfänge (manches à vent) und andere zur Suftreinigung dienliche Zurüstungen fich vorfinden.

II.

Abschnitt.

Art. 20. Der Rheder oder der Kapitän eines jeden i um Transport von Auswanderern bestimmten Schiffes

250 hat dem Hafenkapitän und dem Auswanderungskommissär von der erfolgten Ausrüstung des Schiffes und von dessen Abfahrtszeit Anzeige zu machen.

Art. 21. Vor der Abfahrt wird das Schiff von den durch das Gesez vom 13. Augstmonat 1791 eingesezten Offizieren dahin unterfucht, ob es zur Schissfahrt tauglich sei; ferner müssen die Offiziere konstatiren, ob das Schisssvolk für die Ueberfahrt hinreichend sei, und fie haben über die erwähnten zwei Punkte dem Auswanderungskommissär ein Zeugniß zuzustellen.

Der Auswanderitngskommissär feinerseits hat den Zustand der -innern (.Einrichtung des Schiffes (l'étal des aménagements) und die Verproviantirung zu untersuchen, mit Rükfichl aus die Vorschriften des gegenwältigen Dekretes.

Das Ergebniß dieser Untersuchung wird in ein hie# sür auf dem Schisse fich findendes Buch eingetragen.

galls den Vorschriften des gegenwärtigen Dekrets nicht nachgekommen worden wäre, kann fich der Auswanderungskommissär der Einschiffung von Emigrante« widersezen.

Art. 22. Der Kapitän oder der Rheder hat 24 Stunden vor der Abfahrt dem Auswanderungskommissär ein genaues Verzeichni... der von ihm zu trunsportirenden Auswanderer zu übermachen, mit der Angabe

des Alters, .Geschlechtes, der Nationalität und der Reisebestimmung eines jeden von ihnen.

Wenn nach Abgabe dieses Verzeichnisses neue Auswandern-fich für die Einschiffung melden, so hat der Kapitän oder Rheder dem Auswanderungskommissär nachträglich so viele Listen zuîustellen, als notwendig find. Sie müssen aber auf die oben angegebene Weise abgefaßt sein.

251 Das Hauptverzeichniß, so wie die nachträglichen .Listen, wovon ein Doppel dem Schisssbuche (aux papiers de hord) beizulegen ist, sollen im îïugenblike der Abfahrt vom Auswanderungskommissär, oder vom Kapitän oder Rheder definitiv vifirt und unterzeichnet werden.

Nach dem Abfchlusse dieser definitiven Listen wird kein Auswanderer mehr an Bord genommen.

Art. 23. Es ist verboten, irgend einen Passagier, welcher mit einer schweren oder anstekenden Krankheit behastet ist, an Bord zu nehmen.

Die für die Ueberfahrt bezahlten Summen werden jedem Auswanderer, welcher wegen Krankheit an der Abreise verhindert ist, so wie auch den Gliedern feiner gamilie zurük gegeben, wenn nämlich dieielben mit ihm auf dem Lande zurük bleiben.

Art. 24. Die Auswanderer dürfen verlangen, am Abend vor dem zur Abfahrt bestimmten Tage an Bord des Schiffes genommen zu werden.

Sie haben ebenfalls das Recht, 24 Stunden lang, nach der Ankunft im Hafen der Bestimmung, auf dem Schiffe zu verbleiben, vorausgefezt, daß das îjahrzeug nicht unvenoeilt ..»ieljer absegeln muß.

Art. 25. galls das Schiff an dem zur Abfahrt bestimmten Tage aus dem Hafen nicht au.-.ilaufen follte, ist der Kapitän, der Rheder oder der Führer (entrepreneur) gehalten, jedem Auswanderer täglich Fr. l 50 Cent, zu bezahlen, um ihn sür die durch den Aufschub verursachten Ausgaben zu Land zu entfchädigen.

Wenn diese Abfahrtsverzögerung länger als 10 Tage duuert, so kann der vom Auswanderer unterzeichnete Vertrag, auf fein Verlangen hin, gerichtlich aufgehoben werden, in welchem Falle dann das Ueberfahrtsgeld

252 zurük erstattet werden muß, unbeschadet der vollftändigen Entschädigung, welche die ordentlichen Gerichte dem Auswanderer noch zuerkennen können.

Ist die Verzögerung eine Folge des schlechten Wetters oder widrigen Windes (Umstände, welche vom Auswanderungskommissär in Betracht zu ziehen find), so wird die im ersten Alinea des gegenwärtigen Artikels vorgesehene Entschädigung nicht geleistet, wofern die Auswanderer an Bord des Schisses logirt werden.

Art. 26. Iedes zum Transport von Auswanderern bestimmte Schiss soll dieselben, welches auch ihre Zahl sein mag, geradezu nach dem Hafen der Bestimmung führen, wenn nämlich nicht eine besondere Uebereinkunst eine Abweichung gestattet.

galls das Schiff absichtlich von seiner Route ablenken oder vor Anker gehen würde, müssen die Ans»anderer während der ganzen Haltzeit auf Kosten des Schisses logirt und unterhalten, oder für ihre Mehranslagen vom Kapitän, dem Rheder oder dem Entrepreneur entschädigt werden; alles unbeschadet der vollständigen Entschädigung, die dem Auswanderer gerichtlich gesprochen werden kann.

Art. 27. Die -Bestimmungen des vorstehenden Deïretes sollen vom 1. März 1855 an »olljogen werden.

Art. 28. Un sere Minister--Staatssekretäre der Departemente, nämlich 1) des Akerbaues, des Handels und der öffentlichen Arbeiten, 2) der auswärtigen Angelegenheiten, 3) der Finanzen, find mit der Vollziehung dieses Dekretes beauftragt, und zwar jeder, in so weit es feinen Geschäftskreis betrifft.

253 e H.&etstchi der Einfuhr von £$bensmiiteln vom 1. bis zum 15. März 1855.

FranzRichtung.

Zentner.

3,99l

Korn

m. 3oUge..>iet.

11.

1. 3oU&e1>iet.

Deutsche

Zoll»

Richtung.

gebiet.

Zentner.

6,943

Roaflen

Deutsche

Richtung.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

18,201

28,883

2

158

194

222

·1,103

1,002

Haber

147

1,752

3,775

2,299

«Uiais

2,031

645

26

279

216 130

133 .

Gerste, geroliteu.Gries

Mehl . . . . . . .

Brot Wein

.

. . . . . . .

·Fleisch . . . . . . .

1 1,401

2,276

no g 206 1,442 55 154

6

21

4

85

10

7

9

822

1,061 29

Zußtht rlasten.

'Kartoffeln . . . . .

115

Piemont.

Richtung.

146

868

Sombard.

Richtung.

52

Bohnen

Stal.

Richtung.

Gerste

Erbsen Reis

IV. 3o0ge.3let.

Zngthierl.

79

4,142

314

3,842

479 105

293

- 1,273

72 l ,31 6

Zentner.

Zenlner.

190

Zentner.

Zentner.

900

1,287

21

18

223

6

1

Zugthi :rlasten.

220

Zentner.

64,853

55

1

16

316

6

64

482

9,054

20

8,451

3

i ,422

17 _

3,280 16

Zngthi ertasten, 2

2,015 299

2

ZnBthif rlasten.

2,740

282

268

6

1,560

;

235

5

414

..Total.

1,266

12

57

Sardin.

Franz.

Richtung. Richtung. Richtung. Richtung.

90 1

7

71

Savoi,..

1

38 1

Franz.

VI. 3o«öeHet.

73

619

195 1,592

V. Bottgetiet.

1,909 ·13 617 38

650

11,133

110 3,074

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1

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Dekret betreffend die Auswanderung durch Frankreich. (Erlassen von der kais.

französischen Regierung am 15. Januar 1855, und dem Bundesrathe durch die franz.

Gesandtschaft in der Schweiz unterm 3. März d. J. übermacht.)

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1855

Année Anno Band

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1855

Date Data Seite

243-254

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10 001 615

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