671

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von St. Gallen nach Mühleck.

(Vom 13. Juni 1892.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1889 (E. A. S. X, 144 ff.)

wurde den Herren Gottfried v. Süßkind und Ad. Naeff, Ingenieur, beide in St. Gallen, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von der Stadt St. Gallen nach Mühleck ertheilt, und durch Bundesrathsbesehluß vom 26. Juli 1890 (E. A. S. XI, 96) wurde die in dieser Konzession für die Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen angesetzt gewesene Frist bis zum 26. Juni 1891 verlängert.

Innert dieser Frist wurden die technischen Vorlagen eingereicht, dagegen der Finanzausweis nicht geleistet und ebensowenig die Gesellschaftsstatuten vorgelegt. Da überdies für deren allfällige spätere Einbringung ein Fristverlängerungsgesuch nicht gestellt worden war, so theilte unser Eisenbahndepartement den Konzessionären unterm 20. Februar 1892 mit, daß die Konzession als erloschen zu betrachten sei.

Unterm 24. Februar abhin reichten hierauf die Konzessionäre das Gesuch um weitere Verlängerung der Konzession ein. Sie seien der Ansicht gewesen, daß die Konzession nicht erneuert werden müsse, so lange sie in Unterhandlungen betreffend Genehmigung der Pläne etc. ständen.

Die neuen Pläne nach den Vorschriften des Eisenbahndepartements, sowie der revidirte Kostenvoranschlag seien schon längere Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

45

672 Zeit fertig. Nur mit der Finanzirung sei noch zugewartet worden, da bei der herrschenden Stickereikrisis die Aktienzeichnung voraussichtlich auf Schwierigkeiten gestoßen wäre.

Sie hätten dieselbe nun aber doch an die Hand genommen, und sowohl Behörden als Korporationen und Private betheiligten sich lebhaft, so daß zu hofien sei, in wenigen Wochen auch diesen Ausweis beibringen zu können.

Zum Schlüsse bemerken die Petenten noch, daß ihnen durch die Aufnahme und Ausarbeitung der Pläne bereits ziemliche Unkosten entstanden seien, weßhalb sie nochmals um Berücksichtigung ihres Fristverlängerungsgesuches einkämen.

Wir beantragen Ihnen die Erneuerung der Konzession und gleichzeitige Fristverlängerung im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes. Es handelt sich hier offenbar um eine irrthümliche Auffassung der Petenten, welche den Abschluß der thatsächlich mit unserm Eisenbahndepartement gepflogenen Verhandlungen betreffend die demselben zur Prüfung vorgelegten Pläne glaubten abwarten zu müssen, um gestützt auf das Resultat den Kostenvoranschlag aufstellen und den Finanzausweis leisten zu können.

Die Pläne sind denn auch in ihrer definitiven Vorlage den gesetzlichen Vorschriften und hierseitigen Anforderungen gemali erstellt, so daß wir Ihnen hier die Wiedereinsetzung der Petenten in ihre konzessionsmäßigen Rechte um so eher empfehlen können^ als nach bestehender Praxis die Fristen auf gestelltes Ansuchen hin auch bei Projekten, die in der Ausführung weniger weit gediehen sind, als das vorliegende, jeweilen in liberalster Weise erstreckt und auch Restitutionen gegen den Fristablauf schon mehrfach beschlossen worden sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 13. Juni 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä s i d e n V.

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

673

(Entwurf.)

Bundes beschluß betreffend

Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von der Stadt St. Gallen nach Mühleck.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Herren Gottfried v. Süßkind und Ad. Naeff, Ingenieur, beide in St. Gallen, vom 24. Februar 1892 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Juni 1892, beschließt: 1. Die den Herren Gottfried v. Süßkind und Ad. Naeff, Ingenieur, beide in St. Gallen, durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1889 (E. A.

S. X, 144 ff.) verliehene Konzession zum Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von der Stadt St. Gallen nach Mühleck wird unter den in dem genannten Beschlüsse enthaltenen Bedingungen in der Meinung erneuert, daß die in Art. 5 angesetzte und durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Juli 1890 (E. A. S. XI, 96) verlängerte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten neuerdings erstreckt werde, und zwar bis zum 26. Juni 1893.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von St. Gallen nach Mühleck.

(Vom 13. Juni 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1892

Date Data Seite

671-673

Page Pagina Ref. No

10 015 749

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.