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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.
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Bern, den 31. Januar 1917.
Band I.
Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 23. Januar 1917.)
Dem Kanton W a ad t . wird an die zu 74,570 Fr. veranschlagten Kosten der Anlage eines Wegnetzes in den Waldungen der Gemeinde Romainmôtier ein Bundesbeitrag von 20 % oder höchstens 14,914 Fr. zugesichert.
Herr Generalkonsul Dr. S c h ü r m a n n wird für die Dauer des Krieges als Leiter des deutschen Generalkonsulats in Bern anerkannt.
Die Taxe der Grenzkreisbriefe (Entfernung 30 km in gerader Linie zwischen Aufgabebureau und Bestimmungsbureau) aus der Schweiz nach Frankreich wird vom 1. Februar nächsthin an von 10 auf 15 Rp. für je 20 g oder Bruchteil davon erhöht.
Für unfrankierte Grenzkreisbriefe aus Frankreich nach der Schweiz innerhalb der nämlichen Entfernung wird in der Schweiz eine Taxe von 30 Rp. für je 20 g oder Bruchteil davon erhoben.
(Vom 26. Januar 1917.)
Nachdem die Deutsche Regierung erklärt hat, bereit zu sein, 100 französische Kriegsgefangene, die über 18 Monate in Gefangenschaft und Väter von mindestens drei Kindern sind, in die Schweiz zu internieren, und zwar unter der Voraussetzung, Frankreich werde volle Gegenseitigkeit gewähren, und nachdem die französischen Behörden ihre Geneigtheit ausgesprochen, auf den deutschen Vorschlag einzutreten, hat der Bundesrat beschlossen: Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.
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Lediglich versuchsweise und ohne irgendwelche Verbindlichkeit für die Zukunft und eine spätere Ausdehnung der Zahl, sollen je 100 deutsche und französische Kriegsgefangene, die seit über 18 Monaten gefangen und Väter von mindestens drei Kindern sind, unter den für die Internierung geltenden Bedingungen in der Schweiz aufgenommen werden.
Für die Zeit der Vakanz des Konsulats von Turin wird dort ein Vizekonsulat errichtet.
° Herr Adolf Sch wand er aus Wangen a. A. wird zum Vizekonsul in Turin ernannt.
Dem Kanton Freiburg wird an die auf 150,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung der Saane in der Gemeinde Freiburg ein Bundesbeitrag von 33 1/3 % oder höchstens 50,000 Fr.
zugesichert.
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Bekanntmachungen von
Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes, Verschollenheitsruf.
Sidler, Josef Mathias, geb. den 3. Mai 1835, Sohn des Josef Xaver Sidler und der Maria Barbara geb. Waller, von Zug, ist seit zirka 30 bis 40 Jahren unbekannt abwesend und verschollen.
Auf .Verlangen des Herrn Rechtsagenten Alois Hotz in Zug als Testamentsvollstrecker der Frl. Josefine Sidler sei. in Zug wird anmi der genannte Sidler, Josef Mathias, sowie jedermann, der .Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 30. November 1917 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Sidler, Josef Mathias, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).
Z u g , den 8. November 1916.
(3..).
Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1917
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
05
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.01.1917
Date Data Seite
63-64
Page Pagina Ref. No
10 026 281
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