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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1917).

(Vom 17. November 1917.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 1. Gotthold RQegger, geb. 1892, Schreiner, Solothurn; 2. Ferdinand Notter, geb. 1887, Handlanger, Bremgarten (Aargau) ; 3. Alfred Dauwalder, geb. 1888, Hülfsmonteur, Bern; 4. Augustin Hasler, geb. 1882, Schneider, Bern; 5. Gustav Walther, geb. 1885, Handlanger, Delsberg (Bern); 6. Traugott Alt, geb. 1882, Fabrikarbeiter, Liestal.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Die vorbezeichnetea Militärsteuerpflichtigen wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärtaxe verurteilt : a. Rilegger, wegen einer Steuerforderung für 1916, einsehliesslich Gebühren, von Fr. 42, 60, vom Amtsgericht SolothurnLebern, am 4. Juni 1917, zu zwei Tagen Gefängnis; &. Notter, wegen einer Steuerforderung für 1914, 1915 und 1916, von Fr. 33, vom Bezirksgericht Bremgarten, am 13. Februar 1917, zu fünf Tagen Gefängnis; G. Dauwalder, wegen einer Steuerforderung für 1916, einschliesslich Gebühren, von Fr. 43. 30, von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, am 22. August "1917, zu drei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; d. Basier, wegen einer Steuerforderung für 1916, einschliesslieh Gebühren, von Fr. 25. 30, vom Polizeirichter von Bern, am 15. Juni 1917, zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshauevorbot :

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e. Walther wegen einer Steuerforderung für 1916, einschliesslieh Gebühren, von Fr. 37. 30, vom Polizeirichter vonDelsberg, am 21. Februar 1917, zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten "Wirtshausverbot ; f Alt, wegen einer Steuerforderung für 1907 bis 1916, von Fr- 108, vom Polizeigericht Liestal, am 30. August 1917, zu sechs Tagen Gefängnis.

Gänzlich unbegründet sind die Strafnachlassgesuch von R ü e g g e r , N o t t e r und D a u w a l d e r . Ersterer beruft sich darauf, er sei zur Gerichtsverhandlung nicht vorgeladen worden, was unrichtig ist; Notter wiederholt sein im April 1917 gestelltes Gesuch, dem die Bundesversammlung in ihrer diesjährigen Sommersession bereits teilweise entsprochen hat, und ist nicht im Falle, neue Tatsachen anzuführen, die Anlass geben könnten, auf den frühern Entscheid zurückzukommen (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 4. Juni 1917, Bundesbl. 1917, IQ, 441), und Dauwalder der mehrmals vorbestraft ist, wird von den kantonalen Behörden als liederlicher, arbeitsscheuer Mensch bezeichnet, der es mit seinen Pflichten äusserst leicht nimmt.

Was insbesondere dessen Begehren um Aufhebung des Wirtshausverbotes anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses schon im Februar nächsten Jahres dahinfällt.

H a s l e r , W a l t h e r und A l t behaupten, dass sie infolge von Krankheit, Arbeits und Mittellosigkeit u. dgl die Steuerbetreffnisse nicht rechtzeitig entrichten konnten, und bitten, gestützt darauf, um Erlass der ausgesprochenen Strafen. Wie in frühern derartigen Fällen immer hervorgehoben wurde (vgl. Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 22. November 1916, 18. Mai und 4. Juni 1917, Bundesbl. 1916, IV, 250; 1917, III, 187 und 441), ist in gegenwärtiger Zeit, wo der Staat erhöhte Anforderungen an die Diensttauglichen stellt, die Nichterfüllung der unverhältnismäßig leichtern Pflicht zur Zahlung der Militärtaxe besonders streng zu beurteilen, um so mehr, als den Steuerpflichtigen seitens der Militärbehörden und der Gerichte durch Gewährung von Zahlungsfristen und Ratenzahlungen in weitgehender Weise entgegengekommen wird. Wo dennoch eine Verurteilung erfolgt, da hat es eben am guten Willen der Betreffenden gefehlt und kann eine Begnadigung nicht in Frage kommen, jedenfalls dann nicht, wenn nicht ganz aussergewöhn Hohe Verhältnisse,
wie dauernde Erwerbsunfähigkeit u. dgl. vorliegen. Dies ist bei Walther und Alt nicht der Fall. Hasler dagegen scheint infolge körperlicher Gebrechen grosse Mühe zu

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haben, sein Auskommen zu finden ; aus diesem Grunde und mit Rücksicht auf die Empfehlung des Regierungsstatthalters I von Bern mag seinem Gesuche entsprochen werden.

A n t r a g : Erlass der Strafen bei Hasler und Abweisung der übrigen Gesuche.

7. Albert Holliger, geb. 1869, Landwirt in Oberkulm (Aargau); 8. Anton Regli, Wirt in Altdorf (Uri); 9. Johann WitSChi, geb. 1871, Händler in Schönbuhl (Bern).

(Übertretung von Art. 213 MO.)

Wegen Besitzesentäusserung von Pikettpferden ohne Erlaubnis der Militärbehörden sind gemäss Art. 213 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft je zu Fr. 100 Busse, dem Mindestmass der gesetzlich angedrohten Strafe, verurteilt worden: a. Holliger, vom Bezirksgericht Kulm, am 19. Juni 1917; b. Regli, vom Kreisgericht Uri, am 17. April 1917; c. Witschi, in zwei Fällen, und zwar von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Born, am 5. April 1916, und vom korrektionellen Einzelrichter von Aarberg, am 17. April 1916.

Sie haben Begnadigungsgesuche eingereicht und begründen ihre Bitte um Strafnachlass, wie folgt: H o l l i g e r und B,egli behaupten, aus Gesetzesunkenntnis unterlassen zu haben, die erforderliche Erlaubnis der Militärbehörden einzuholen. Dies ist unglaubwürdig ; es kann nicht angenommen werden, dass im Zeitpunkte, in welchem die Besitzesentäussemngen erfolgten (Januar und April 1917), nachdem seit Beginn der Mobilisation zahlreiche diesbezügliche Publikationen erfolgt und überall Verurteilungen wegen Übertretung von Art. 213 MO bekannt geworden sind, irgend ein Pferdebesitzer nicht über die beim Pferdehandel zu beobachtenden Vorschriften unterrichtet gewesen sei. Dass ihre Pferde auf Pikett standen, wussten zugestandenermassen beide, und wenn Regli sich darauf beruft, vom Führer der Pferdekontrolle eine unrichtige Auskunft erhalten zu haben, so bleibt er den Nachweis hierfür schuldig ; denn die seinem Gesuche beigelegte Bescheinigung des Gemeindeschreibers von Altdorf besagt nur, dass er sein Pferd abmeldete, nicht aber, dass ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt worden wäre, er sei damit von jeder weitern Verpflichtung enthoben.

555 Witsch will in gutem Glauben angenommen haben, er sei zur Einholung einer Bewilligung nicht verpflichtet, im ersten Fall, weil er, mit Rücksicht auf die Aussagen seines Vorbesitzers und den Zustand des Pferdes, dieses als dienstuntauglich betrachtet habe, im zweiten, weil er blosser Kommissionär und somit nicht Besitzer des Tieres im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Letzteres ist in den Urteileerwägungen des korrektionellen Richters von Aarberg bereits in zutreffender Weise widerlegt worden ; es genügt, an dieser Stelle darauf zu verweisen. Was sodann die behauptete Unkenntnis der Pikettstellung anbetrifft, so ist folgendes zu bemerken: Witschi wusste, dass es sich um ein Dienstpferd bandelte, und konnte daher bei der ohne vorherige Vergewisserung über die vermeintliche Entlassung aus der Pikettstellung vorgenommenen Veräusserung nur bewusst auf die Gefahr hin handeln, dass das Pferd noch- auf Pikett stand. Als erschwerend fällt in Betracht, dass Witschi, der den Pferdehandel gewerbsmässig betreibt, zu vermehrter Sorgfalt verpflichtet war. Soweit von Witschi Erlass der Kosten anbegehrt wird, ist auf sein Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

A n t r a g : Abweisung aller drei Gesuche.

10. Hans Nyffeler, geb. 1898, Landwirtschaftsschüler, Köniz (Bern); 11. Alfred Zürcher geb. 1893, Landwirt, Frutigen (Bern); 12. Fritz Hossmann, geb. 1888, Schmied, Gerzensee (Bern); 13. August Weiss, geb. 1871, Weichenwärter, Basel; 14. Rudolf Rosser, geb. 1881, Vorarbeiter, Kandersteg (Bern); Gottlieb ÄSChlimann, geb. 1886, Melker, Arni (Bern); Alfred Geiger, geb. 1900, Fabrikarbeiter, Biglen (Bern; Arnold Büttikofer, geb. 1900, Landwirt, Biglen; Fritz Liechti, geb. 1869, Landwirt, Arni ; Johann Moser, geb. 1873, Landwirt, Arni; Hans Kohler, geb. 1897, Landwirt, Arni; 15. Gottfried Moser, geb. 1883, Landwirt, Arni; Gottfried Kohler, geb. 1858, Landwirt, Arni; Rudolf JOSS, geb. 1892, Dachdecker, Arni; Johann Wyss, geb. 1876, Holzschuhmaoher, Arni; Fritz Äschbacher, geh. 1875, Landwirt, Arni; Fritz Gerber, geb. 1886, Landwirt, Arni; Ernst Kohler, geb. 1894, Landwirt, Arni; 16. Samuel Flühmann, geb. 1860, Unterförster, Neuenegg(Bern); Bundesblatt

69. Jahrg. Bd. IT.

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556 17. Otto Neukomm, geb. 1882, Bäcker, Lyrenhof-Wil bei Rafe (Zürich) ; 18. August Suter, geb. 1889, Fabrikarbeiter, Sulz (Aargau).

(Übertretung des Bundesgesetzes Über Jagd und Vogelschutz.)

G-emäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wurden bestraft : a. Nyffeler, durch Urteil des Polizeirichters von Bern vom 8. Mai 1917, mit Fr. 100 Busse, wegen Jagens und Erlegens einer Wildtaube im Bannbezirke Könizberg (Art. 21, Ziffer 3, lit. &) ; ö. Zürcher, durch Urteil des Polizeirichters von Frutigen vom 16. Mai 1917, mit Fr. 105 Busse, wegen Betretens des Bannbezirkes Kander - Kiental mit einer Schusswaffe und deren Gebrauch beim Fischfang (Art. 21, Ziffer 3, lit. 6, in Konkurrenz mit Art. 31, Ziffer l, des Bundesgesetzes betieffend die Fischerei); c. Hossmann, durch Urteil des Polizeirichters von Seftigen vom 8. August 1917, mit Fr. 40 Busse ; d. Weiss, durch Urteil des Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 1917, mit Fr. 40 Busse; diese beiden wegen Jagens ohne Berechtigung (Art. 21, Ziffer 5, lit. a); e. Rosser, durch Urteil des Polizeirichters von Frutigen vom 10. April 1917, mit Fr. 40 Busse, wegen Verkaufes von gefreveltem Wild (Art. 21, Ziffer 5, lit. d) ; f. Aschlimann und Konsorten, durch Urteil des Polizeirichters von Konolflngen vom 30. Juli 1917, je mit Fr. 50, HansKohler mit Fr. 60 Busse, wegen Jagens am Sonntag (Art. 21, Ziffer 4, lit. a) ; g. Flühmann, durch Urteil der I. Strafkammer des Obergerichte des Kantons Bern vom 29. Mai 1916, mit Fr. 100 Busse und Entzug der Jagdberechtigung auf die Dauer von drei Jahren, wegen Jagens zur Nachtzeit, begangen im Rückfall (Art. 21, Ziffer 4, lit. a, und Art. 23, Ziffer 2); 7j. Neukomm, durch Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Mai 1917, mit Fr. 400 Busse und Entzug der Jagdberechtigung auf sechs Jahre, wegen fortgesetzten Jagens von Rehwild, begangen im Rückfall (Art. 21, Ziffer 4, lit. &, und Art. 23, Ziffer 2) j i. Suter, durch Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 12. Juni 1917, mit Fr. 60 Busse, wegfin Fa.ll anlagen« (Art. 21, Ziffer 3, lit. a).

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Sie bitten um gänzlichen oder teilweisen Erlass dieser Strafen durch Begnadigung. Ihren Gesuchen und den beigelegten Akten -ist zu entnehmen: N y f f e l e r und Z ü r c h e r haben die Grenze des benachbarten Bannbezirkes nur um weniges überschritten, ersterer, um auf Vögel zu schiessen, die in den Pflanzungen Schaden anrichteten, letzterer, um einen Schuss auf einen in der Kander befindlichen weissen Gegenstand abzugeben, der kaum ernstlich für einen Fisch gehalten werden konnte. Die Absicht, Bannwild zu erlegen, zu dessen Schutz das hohe Strafmindestmass des Art. 21, Ziffer 3 des Bundesgesetzes aufgestellt wurde, lag offenbar beiden fern, weshalb seitens der kantonalen Behörden (Regierungsstatthalteramt I von Bern und Foretdirektion des Kantons Bern) mit Recht eine Herabsetzung der Bussen auf Fr. 30, bzw. auf Fr. 20 befürwortet wird.

Jagdübertretungen leichter Art liegen auch in den Fällen H o e s m a n n , W e i s s und R o ss e r vor. Hier besteht indessen kein Grund zur Begnadigung; denn einmal handelt es sich um bedeutend niedrigere .Bussen, und sodann berufen sich diese Gesuchsteller auf Gesetzesunkenntnis, eine Behauptung, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft werden kann und die meistens unglaubwürdig erscheinen muss. So ist kaum anzunehmen, dass Hossmann sich berechtigt glaubte, den öffentlichen Wald mit einem Flobert zu durchstreifen, weil in seiner Wohngemeinde der Abschuss von Krähen auf eigenem Boden gestattet wird, wie auch gegenüber Rosser und Weiss als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass der Verkauf gefrevelten Wildes und die Hasenjagd, auch wenn sie im Rangierbahnhof Basel stattfindet, strafbar ist.

Die gleichen Erwägungen treffen hinsichtlich des Gesuches von Ä s c h l i m a n n und den zwölf nach ihm genannten Personen zu, die an einem Sonntage im Juli 1917 sich am Ausgraben einer Dachshöhle beteiligten, wobei ein Dachs mit zwei Jungen getötet wurden, und die nun zu ihrer Entschuldigung anführen, sie seien sich nicht bewusst gewesen, eine strafbare Handlung dadurch zu begehen, dass aie den vermutlichen Urheber zahlreich vorgekommener Schädigungen des Huhnerbestandes einfingen.

Wie bereits in früheren Fällen von der Begnadigungsinstanz, gestutzt auf einen Bericht der Forstdirektion des Kantons Bern, angenommen wurde, ist das Verbot der Sonntagsjagd als ein absolutes in
diesem Kanton überall bekannt. Auch dem behaupteten Schaden kommt daher, abgesehen davon, dass er überhaupt nicht, geschweige dann bei allen Teilnehmern, nachgewiesen

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ist, keine Bedeutung zu. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass, wie geltend gemacht wird, die meisten Beteiligten im Grunde genommen nur Zuschauer gewesen sein mögen, denn alle haben sich ohne Beweisführung dem Urteil unterzogen, so dass jegliche Anhaltspunkte für die Feststellung des Schuldgrades bei den einzelnen fehlen. Hervorzuheben igt auch, dass alle Teilnehmer, bis auf zwei, das zwanzigste Altersjahr überschritten haben, F l ü h m a n n , N e u k o m m und S u t e r bestreiten, die ihnen zur Last gelegten Delikte begangen zu haben. Sie können damit nicht gehört werden, denn die Begnadigungsinstanz lehnt es nach konstanter Praxis ab, die Frage der Schuld oder Nichtschuld zu überprüfen, und stellt in dieser Beziehung ausschliesslich auf die Feststellungen des Gerichts ab. Einwendungen betreffend das Strafmass, bei Bejahung der Schuldfrage, werden nicht erhoben; es liegt auch kein Anlass hierzu vor : bei Suter erreicht sogar die ausgesprochene Busse bei weitem nicht das gesetzliche Strafmindestmass, und was den Entzug der Jagdberechtigung in den beiden andern Fällen anbetrifft, so entspricht diese Massnahme der zwingenden Vorschrift des Art. 23, Ziffer 2, des Bundesgesetzes. Sie ist bei Neukomm als einem gewerbsmässigen Wilddiebe, wie auch bei Flühmann wohl am Platze. Auch bei diesem bedarf es, wie aus den Akten ersichtlich, einer empfindlichen Strafe, um ihn vom Jagdfrevel abzubringen.

A n t r a g - : Herabsetzung der Busse auf Fr. 30 bei Nyffeler, Fr. 20 bei Zürcher und Abweisung der übrigen Gesuche.

19. Kilian von Känel, geb. 1875, Schreiner, Frutigen (Bern); 20. Gottlieb Kröpf, geb. 1892, Gemeindeförster, Oberlangenegg (Bern) ; 21. Wwe. Ida Paroz, geb. Krähenbühl, geb. 1880, Landwirtin, Saicourt (Bern.)

(Übertretung des Forstgesetzes.)

Die Genannten bitten um gänzlichen, bzw. teilweisen Erlass folgender ihnen wegen unbewilligter Abholzung zu Verkaufszwecken, gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, auferlegten Bussen : a. von Känel, Fr. 150 Busse, für 30 Festmeter (Urteil des Foliüeirichters von Frutigen vom 25. Juni 1917);

559 b. Kröpf, Fr. 80 Busse, für 40 Festmeter (Urteil des Polizeiriehters von Thun vom 1. Februar 1917), und c. Wwe. Paroz, Fr. 225 Busse, für 75 Festmeter (Urteil des Polizeiriehtere von Münster vom 9. August 1917).

Hierzu ist zu bemerken : Wie seitens der kantonalen Forstbeamten zur Eingabe von K a n e i s zutreffend bemerkt wird, hat der Richter in diesem Falle durch Festsetzung der Busse auf Fr. 5 für jeden Festmeter, gleich einem Achtel des erzielten Gewinnes, besondere Milde walten lassen und damit den ärmlichen Verhältnissen des Gesuchstellers, die ihn zur Veräusserung seines Holzes vor Erhalt einer Bewilligung veranlasst haben sollen, genügend Rechnung getragen. Zu einer Begnadigung liegt daher kein Grund vor, dies um so weniger, als hier noch die früheren, den gegenwärtigen' Holzpreisen nicht mehr entsprechenden Strafbestimmungen des Art. 47 des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangten, die nunmehr durch den Bundesratsbeschluss vom 20. April 1917 bedeutend verschärft wurden. Dem Abweisungsantrage der Forstdirektion des Kantons Bern ist daher beizupflichten.

Anders verhält es sich bei K r ö p f , der als Gemeindeförster im Auftrage der Forstkommission der Gemeinde 'Fahrni Holz zu einem Kahlschlage anzeichnete, denn er hat keinen Anteil am Holzerlöse. Zudem ist der von ihm begangene Fehler, es im Vertrauen auf die Aussagen der Forstkommission unterlassen zu haben, sich zuständigen ' Ortes über das Vorliegen einer Bewilligung zu vergewissern, einigermassen entschuldbar, so dass der Erlass der Hälfte der Busse, den die Forstdirektion des Kantons Bern empfiehlt, gerechtfertigt erscheint.

Auch bei Wwe. P a r o z ist eine Herabsetzung der Busse am Platze. Sie scheint im guten Glauben angenommen zu haben, die von ihr bei der Vormundschaftsbehörde eingeholte Erlaubnis, den Holzschlag auszuführen, enthebe sie jeder weitern Verpflichtung. Allerdings ist nicht ganz abgeklärt, inwieweit die genannte Behörde zu dieser irrigen Annahme Anlass gegeben hat. Schon aus diesem Grunde kann unseres Erachtens ein gänzlicher Strafnachlass, wie ihn der Forstmeister des Jura befürwortet, nicht in Frage kommen, zumal noch zu berücksichtigen ist, dass die Busse, mit Fr. 3 für jeden Festmeter, unter den gegenwärtigen Umständen ganz ausserordentlich niedrig bemessen ist.

A n t r a g : Ermässigung der Busse auf Fr. 100 bei Wwe.

Paroz, auf Fr. 40 bei Kröpf und Abweisung des Gesuches des von Känel.

560 22. Albert Margot, Weiofabrikant in Genf.

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Albert Margot wiederholt sein im Jahre 1915 von der Begnadigungsinstanz abgewiesenes G-esueh um Herabsetzung, bzw.

ErlasB des noch nicht bezahlten Teiles einer ihm vom Bezirksgericht Aarau am 28. November 1914 wegen Übertretung des Kunstweinverbotes auferlegten Busse von Fr. 200 ; er vermag indessen keine neuen Tatsachen anzuführen, die Anlass geben könnten, auf den frühern Beschluss zurückzukommen (vgl. Bericht des ßundeerates an die Bundesversammlung vom 19, November 1915, Bundesbl. 1915, IV, 91.)

A n t r a g : Abweisung des Gesuches.

23. Christian Ruch, geb. 1865, Landwirt in Lornmiswil (Soloth.) ; 24. Amalie Biland, geb. 1890, Magd in Rütihof-Dättwil (Aargau) ; 25. Peter Bapst, geb. 1868, Landwirt in Rechthalten (Freiburg).

(Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes.)

Gemäss Art, 37 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wurden wegen Inverkehrbringens im Werte verringerter Milch verurteilt: a. Christian Ruch, vom Amtsgericht Solothurn-Lebern, am 26. Juni 1917, zu Fr. 200 Busse; b. Amalie Biland, vom Bezirksgericht Baden, am 17. April 191.7, zu einer Busse von Fr. 40; c. Peter Bapst, vom Generalprokurator des Kantons Freiburg, am 31. Dezember 1915, zu einer solchen von Fr. 500.

Christian R u c h hat sich der fortgesetzten vorsätzlichen Milchfälschung schuldig gemacht, eines Vergehens, das mit Rücksicht auf die volkswirtschaftliche Bedeutung dieses Lebensmittels und die betrügerische Absicht des Täters mit Recht meistens Freiheitsstrafe nach sich zieht. Er wurde besonders milde beurteilt und nur mit einer Geldbusse belegt Wir beantragen Abweisung seines unter Berufung auf Vermögenslosigkeit gestellten Gesuches um teilweisen 8trafnachlass, entsprechend der konstanten Praxis der Begnadigungsinstanz in derartigen Fällen.

Gegen Amalie B i l a n d , Magd bei Josef Meier in RütihofDättwil, wurde eine Strafuntersuchung wegen Milchfälschung eingeleitet, weil eine im Stalle Meiers erhobene Milchprobe einen

561 Wasserzusatz von 11 °/0 ergeben hatte. Amalie Biland, die die beanstandete Milch gemolken hatte, bestritt, diese vorsätzlich verwässert KU haben, gab aber die Möglichkeit zuj in der ÏJile vergessen zu haben, das im Melkkessel zum Waschen mitgenommene Wasser vor dem Melken auszuleeren. Mangels anderer Beweismittel musste das Gericht auf diese Aussage abstellen und es bei einer Bestrafung wegen fahrlässiger Übertretung der erwähnten Gesetzesbestimmung bewenden lassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die für die Minderwertigkeit der Milch gegebene Erklärung, im Hinblick auf den sehr bedeutenden Wassergehalt befriedigend ist, jedenfalls genügt sie nicht, den von der Bestraften anbeg'ehrten gnadenweisen Erlass der sehr niedrig bemessenen Busse zu rechtfertigen.

Peter B a p s t wurde beschuldigt, der von ihm am 29. Juni 1915 in die Milchhandlung Rechthalten gelieferten Milch 150 % Wasser zugesetzt zu haben. Er unterzog sich der ihm im summarischen Verfahren auferlegten Busse, allerdings mit dem Bemerken, nicht er, sondern sein vierzehnjähriger Sohn Albin sei der Schuldige. Hierauf beruft er sich auch zur Begründung eines Begnadigungsgesuches, das er, vom Gemeinderat St. Ursen unterstützt, einreicht, nachdem er inzwischen von der wegen Zahlungsunfähigkeit in Gefangenschaft umgewandelten Strafe 59 Tage verbüsst hat. Es ist klar, dass auf diese Behauptung nicht abgestellt werden kann und Bapst als Urheber der Milchfälschung zu betrachten ist, wobei dieser wegen des ausserordentlich hohen Wasserzusatzes der Charakter besonderer Schwere zukommt.

Trotzdem mag der begangene Fehler als durch die erstandene Freiheitsstrafe hinreichend gesühnt und der Erlass der noch zu verbüssenden 41 Tage angezeigt erscheinen, wenn noch in Betracht gezogen wird, dass der Gesucheteller vermögenslos und Vater von acht Kindern ist, die der Gemeinde zur Last fallen.

A n t r a g : Erlass des noch nicht verbüssten Teiles der Strafe bai Bapst und Abweisung der beiden andern Gesuche.

26. Alois Füglistaller. geb. 1866, (Aargau).

Landwirt in Unterlunkhofen

(Übertretung des Viehseuchenpolizeigesetzes.} Alois Füglistaller wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 3. März 1917 schuldig erklärt, im November 191G zwei aus dem Seuchengebiet des Kantons Tessin nach Unterlunkhofen eingeführte

562 Kühe ohne Beobachtung der Quarantänefrist weiter veräussert zu haben, und hiefür in Anwendung von Art. 103, Ziffer 2, der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 14. Oktober 1887, zu Fr. 300 Busse verurteilt.

Gegen dieses Urteil reichte Füglistaller eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau ein, wurde indessen abgewiesen und sucht nun auf dem Wege der Begnadigung eine Herabsetzung der Busse auf Fr. 100 zu erwirken, wobei er geltend macht, dass das Bezirksgericht die Strafe unverhältnismässig hoch bemessen habe. Es sei ausser acht gelassen worden, dass der strikte Nachweis vorschriftswidriger Veräußerung nur in einem Falle erbracht wurde, dass der Schuldgrad nur ein geringer gewesen und Schaden nicht entstanden sei, und endlich, dass der Fehlbare sich nur im Nebenberuf mit Viehhandel beschäftige und finanziell nicht so gestellt sei, dass es ihm ein leichtes wäre, eine Summe von Fr. 300 zu erlegen.

Alle diese Einwendungen sind vom Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht und von der Oberinstanz in zutreffender Weise widerlegt worden. Wir können uns daher darauf beschränken, auf deren Urteilserwägungen zu verweisen, denen wir uns, wie auch den Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort, in vollem Umfange anschliessen und aus denen überzeugend hervorgeht, dass die ausgesprochene Strafe den gegebenen Umständen durchaus angemessen ist. Kommiserationegründe liegen nicht vor.

A n t r a g : Abweisung des Gesuches.

27. Theophil Ludwig Geering, geb. 1873, Reisender in Zürich.

(Übertretung des Patenttaxengesetzes.)

Der wegen Übertretung des Bundeegesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden bereits vorbestrafte Reisende Geering hat im September 1916 bei der Gemeindekanzlei und beim Kreiskommando Brugg Bestellungen für Kautschukstempel aufzunehmen gesucht, ohne im Besitze einer Patenttaxkarte zu sein. Er wurde hiefür vom Polizeigericht Brugg am 6. Oktober 1916 in eine Geldbusse von Fr. 60 verfällt, um deren Erlass er mit der Begründung einkommt, er sei arm und habe das Gesetz aus Unkenntnis übertreten. Aus einem bei den Akten liegenden Bericht der Handelsabteilung des schweizerischen Politischen Departements ist aber ersichtlich, dass Geering von dieser Behörde

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wiederholt mündlich darauf aufmerksam gemacht worden ist, das» er zum Besuch von öffentlichen Verwaltungen einer Taxkarte bedürfe. Für die behauptete Vermögenslosigkeit liegen Belege nicht vor. Das Gesuch ist somit als unbegründet abzuweisen.

A n t r a g : Abweisung des Gesuches.

28. Friedrich Luginbühl, geb. 1873, Signalwärter der Schweizerischen Bundesbahnen in der Obermatt, Gemeinde Lauperswil (Bern).

(Fälschung von Bundesakten.)

Friedrich Luginbühl wurde am 28. Mai 1917 vom korrektionellon Einzelrichter von Signau wegen Fälschung einer Bundesakte und Widerhandlung gogon die Viehseuchenpolizeivorschriften zu zwei Tagen Gefängnis und Fr. 12 Busse verurteilt. Er hatte am 19. April 1917 einen Gesundheitsschein für ein Rind gelöst, das er gleichen Tages zu veräussern gedachte, was ihm jedoch nicht gelang. Als er dann am 25. April das Tier durch seine Knaben neuerdings auf den Markt führen liesa, gab er ihnen den gleichen Schein, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen war, mit, auf dem er beim Ausgabedatum die Zahl 19 ausradiert und durch 25 ersetzt hatte. Luginbühl, der Busse und Gerichtskosten bezahlt hat, · stellt ein vom Regierungsstatthalter von Signau empfohlenes Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe. Er will unüberlegt gehandelt haben und beruft sich zudem auf seinen guten Leumund und seine zahlreiche Familie.

Es ist zuzugeben, dass eine Fälschung leichter Art vorliegt.

Diesem ^Umstände kann indessen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, da das Gesetz ausdrücklich auch ganz geringfügige Fälle mit Freiheitsstrafe bedroht. Im übrigen hat der Richter bei Ausmessung der Strafe den zugunsten des Fehlbaren sprechenden Tatsachen bereits hinreichend Rechnung getragen.

A n t r a g : Abweisung des Gesuches.

29. Ernest Barras, geb. 1888, Angestellter der Fabrik Nestlé in Bulle (Freiburg).

(Postgefährdung.)

Am 31. Mai 1916 kollidierte auf der Strasse Bulle-Freiburg das Postautomobil der elektrischen Greyerzer Bahnen mit einem Lastauto der Firma Nestle in Bulle, wobei zwei Passagiere verletzt

564 wurden und erheblicher Materialschaden entstand. Das Tribunal correctionnel de la Gruyère stellte mit Urteil vom 30. September 1916 fest, dass der Zusammenstoss der Nachlässigkeit des Führers des Lastautos, Ernest Barras, zuzuschreiben sei, der an einer wegen ihrer Unübersichtlichkeit als gefahrlich bekannten Stelle vorschriftswidrig auf der linken Seite der Strasse fuhr. Als Erschwerungsgrund bezeichnete das Gericht die Tatsache, dass Barras die Kreuzung mit dem Postauto zu gewärtigen hatte, und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 67 Bundesstrafrecht, revidiert durch Bundesbeschluse vom 5. Juni 1902, zu acht Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Barras, der erfolglos au den kantonalen Kassationshof rekurrierte, bittet um Erlass dieser Strafen, die er als unverhältnismässig hoch bezeichnet, eventuell um Umwandlung der Haft in Busse.

Es ist richtig, dass derartige Fälle fahrlässiger Verkehrsgefährdungen in der Gerichtspraxis allgemein milder beurteilt werden und dass eine achttägige Gefängnisstrafe unter den gegebenen Umständen allzu hart erscheint. Gegen deren gänzlichen Erlass spricht aber die Erwägung, dasa blosse Bussen erfahrungsgemäss nicht genügen, den für die Sicherheit des Verkehrs aufgestellten Vorschriften allseitige Nachachtung zu verschaffen. Auf das Begehren um Strafumwandlung ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

A n t r a g : Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf zwei Tage.

30. Frau Rosina Adele Wanzenried geb. Gerber, geb. 1865, Gemüsehändlerin in Bern ; 31. Frau Lina Gerber geb. Bindiisbacher, geb. 1878, Käsehändlerin in Lyss (Bern) ; 32. Friedrich Schweizer, geb. 1881, Butterhändler in Bern.

(Überschreitung von Höchstpreisen.)

Die vorgenannten Detaillisten wurden wegen Verkaufs von Lebensmitteln (Eier, Käse und Butter) und Überschreitung der obrigkeitlich festgesetzten Höchstpreise verurteilt: a. Frau Wanzenried vom Polizeirichter von Bern, am 17. Juli 1917, gemäss Art. 4 der Verordnung vom 10. August 1914 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen"Bedarfsgegenständen, zu Fr. 20 Busse;

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è. Frau Gerber vom Polizeirichter von Frutigen, am 25. Juli 1917, gemäss Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Augus 1916 betreffend die Ergänzung uud Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1916 betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten, zu Fr. 40 Busse ; c. Schweizer vom Polizeirichter von Bern, am 25. August 1917, gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. April 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten, zu Fr. 25 Busse.

Sie berufen sieb auf Unkenntnis der bestehenden Vorschriften und Vermögenslosigkeit und bitten um gänzlichen oder doch teilweisen Strafnachlass durch Begnadigung.

Selbstverständlich können Handelsleute, die in gegenwärtiger Zeit, wo jedermann weiss, dass der Verkehr mit Lebensmitteln Beschränkungen unterliegt, es unterlassen, sich über die ihre Geschäfte beschlagenden Vorschriften zu erkundigen, und diesen zuwiderhandeln, aus ihrer Unkenntnis, auch wenn diese wirklich bestehen sollte, keinen- Entschuldigungsgrund ableiten. Der finanziellen Lage der Gebüssten ist bereits bei der Strafausmessu Rechnung getragen worden, weshalb sich Abweisung aller drei Gesuche rechtfertigt, wie dies der Regierungsstatthalter I von Bern in den Fällen Wanzenried und Schweizer beantragt.

A n t r a g : Abweisung aller drei Gesuche.

33. Eduard Hagmann, geb. 1857, Veloreparateur ; 34. Gregor Morandini geb. 1.865, Baumeister, beide in Basel.

(Übertretung der Verordnung betreffend die Meldepflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorrädern vom 23. Februar 1917), Das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 11. Mai 1917 Eduard Hagmann und Gregor Morandini je zu Fr. 205 Busse, weil sie es unterlassen hatten, die in ihrem Besitze befindlichen Motorfahrzeuge anlässlich der durch den Bundesratsbeschluss vom 30. September 1916 und die bundesrätliche Verordnung vom 23. Februar 1917 angeordneten Zählungen der Motorwagen und Motorräder bei der zustandigen kantonalen Amtsstelle anzumelden. Beide appellierten an die Oberinstanz, wurden aber abgewiesen und reichen nun Begnadigungsgesuche ein, zu deren Begründung sie geltend machen, sie hätten die bezüglichen

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Vorschriften nicht gekannt und würden die Bussen nur mit grosser Mühe bezahlen können.

Darauf, dass die Gesuchsteller in völliger Unkenntnis der im kantonalen Amtsblatt und mehrmals in allen Tagesblättern veröffentlichten Bekanntmachungen betreffend die Zählungen und der damit verbundenen Meldepflicht geblieben wären, kann, weil zum mindesten recht unwahrscheinlich, nicht abgestellt werden.

Die Strafe ist allerdings empfindlieh, übersteigt jedoch nur um weniges das gesetzliche Mindestmass von Fr. 200 und rechtfertigt sich, im Hinblick auf die Bedeutung des militärischen Zweckes der Zählung und die Tatsache, dass die vorgeschriebene Meldung trotz zweimaliger Aufforderung, Ende 1916 und Anfang 1917, unterblieb. Die über die finanziellen Verhältnisse von Hagmann und Morandini eingezogenen Erkundigungen lauten nicht so ungünstig, als dass sie allein zu einer Begnadigung Anlass geben könnten.

A n t r a g : Abweisung beider Gesuche.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. November 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1917). (Vom 17. November 1917.)

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1917

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21.11.1917

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