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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen an das Bundespersonal far das Jahr 1918.

(Vom 3. Dezember 1917.)

Im Hinblick auf die durch den Krieg hervorgerufene Verteuerung der Lebenshaltung bewilligten Sie erstmals am 3. Oktober 1916 auf unsern Antrag den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes, einschliesslich dor Bundesbahnen, Teuerungszulagen für die Jahre 1916 und 1917. Da sich infolge der fortschreitenden Teuerung die Zulagen für das Jahr 1917 als unzulänglich erwiesen hatten, ergänzten Sie Ihren vorgenannten Beschluss durch denjenigen vom 24. Juni 1917, wonach für das Jahr 1917 Über die bereits beschlossenen Zulagen hinaus noch ausserordentliche Kriegsbeihilfen bzw., soweit Arbeiter der eidgenössischen Militärverwaltung in Betracht kamen, Konjunkturzulagen gewährt wurden.

Die bewilligten Zuschüsse betrugen: 1916

für Verheiratete: bis Fr. 2499 Fr. 112. 50, von Fr. 2500 bis Fr. 3399 Fr, 93. 75, zuzüglich einer Kinderzulage von Fr. 18. 75 bis zu einem Diensteinkommen von Fr. 3990 für jedes Kind unter .16 Jahren ; für Ledige mit Unterstützungspflicht: bis Fr. 3399 Fr. 75; 1917

für Verheiratete: bis Fr. 2499 Fr. 525 (150 375), von Fr. 2600 bis Fr. 3399 Fr. 500 (125375),, von Fr. 3400 Bundesblatt. 6 9 . Jahrg. Bd> I T .

5 6 t

766 bis unbegrenzt Fr. 375, zuzüglich einer Kinderzulage von Fr. 50 bis zu einem Diensteinkommen von Fr. 3999 und einer solchen von Fr. 25 bei einem Diensteinkommen von Fr. 4000 bis Fr. 6000 für jedes Kind unter 16 Jahren; für Ledige mit Unterstützungspflicht : bis Fr. 3399 Fr. 325 (100 + 225); für Ledige ohne Unterstützungspflicht: Fr. 225.

Zur bessern Veranschaulichung geben wir hier noch de» Höchstbetrag der einem Beamten, Angestellten oder Arbeiter in den Jahren 1916 und 1917 ausgerichteten Gesamtzulage an.

Diese betrug: 1916 1917 für einen Verheirateten mit drei Kindern unter Fr.

Fr.

16 Jahren 169 675 für einen Ledigen mit Unterstützungspflicht . .

75 325 für einen Ledigen ohne Unterstützungspflicht. . -- 226 Für 1917 wurden in gewissen Fällen die angegebenen Höchstbeträge noch überschritten, und zwar infolge der im Bundesbeschluss vom 24. Juni 1917 enthaltenen Bestimmung, wonach beim fest angestellten und ausschliesslich im Dienste des Bundes tätigen Personal (die Arbeiter Inbegriffen) mit einem Diensteinkommen von weniger als Fr. 1800 die außerordentliche Kriegsbeihülfe gegebenenfalls bis auf diesen Betrag zu erhöhen sei.

Dem nicht ständigen Personal wurden jeweilen Zuschüsse im Verhältnis zu seiner Dienstzeit verabfolgt.

Die sich für den Bund aus den vorerwähnten Massnahmen ergebende finanzielle Belastung betrug für das Jahr 1916 2,4 Millionen Franken. Für 1917 wurde die Gesamtausgabe auf 14,1 Millionen Franken geschätzt.

Schon unsere Botschaft vom 12. Juni 1917 betreffend die Ausrichtung von ausserordentlichen Kriegsbeihilfen enthielt verschiedene Angaben über die seit dem Beginn des Weltkrieges eingetretene allgemeine Teuerung. Da die Lebensbedingungen sich in den letzten Monaten noch ungünstiger gestaltet haben, war es angezeigt, wiederum statistisches Material zu sammeln, u sich ein annähernd richtiges Bild von der andauernden Aufwärtsbewegung der Preise der Lebensmittel und Bedarfsartikel

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machen und um gestützt darauf die richtigen Schlussfolgerungen für die Bemessung der Kriegsteuerungszulagen für das nächste Jahr ziehen zu können.

Der Verband Schweizerischer Konsumvereine holt regelmässig bei den ihm angehörenden Konsumgenossenschaften Preisberichte ein. Die Erhebung erstreckt sich auf 56 Artikel, für welche Durchschnittspreise für das ganze Land und nach 14 wirtschaftsgeographischen Gesichtspunkten ausgeschiedenen Landesgegenden ermittelt werden. Man hat es also hier mit durchaus zuverlässigen Ermittelungen zu tun.

Laut einer auf Grund dieser Arbeiten in Nr. 42 vom 20. Oktober 1917 des Organes des genannten Verbandes veröffentlichten Notiz über den ,,Stand der Lebenskosten im September 1917*1 sind die Preissteigerungen durchschnittlich seit 1. Juni 1914 bis September 1917 für folgende Artikelgruppen die nachstehenden: % Milch und Milchprodukte 47,5 Speisefette und Öle 192,s Zerealien . · 100,6 Hülsenfrüchte 128,6 Fleisch 114,1 Eier 180,0 Kartoffeln 35,7 Zucker und Honig 158,4 Diverse Nahrungsmittel 42,3 Diverse Bedarfsartikel 110,8 Eine ähnliche Tabelle über die Steigerung der Preise der hauptsächlichsten Lebensmittel und Bedarfsartikel in 33 grössern schweizerischen Gemeinwesen 1) hat das eidgenössische statistische Bureau zusammengestellt, Die zahlreichen Einzelübersichten, auf die sich die nachstehenden Angaben stützen, befinden sich bei den Ihren Kommissionen zur Verfügung gehaltenen Akten. Die so von Mai 1914 bis November 1917 festgestellten Preiserhöhungen sind folgende:

') Die Angaben stammen von den Polizeibehörden folgender Gemeinden : Aarau, Arbon, Baden, Basel, Bern, Biel, La Chaux-de-Fonds, Chur, Frauenfeld, Freiburg, .Genf, Glarus, Herisau, Lausanne, Liestal, Locle, Lugano, Luzern, Neuenburg, Ölten, Pruntrut, Borschach, St. Gallen, St. Immer, St. Moritz, Schaffhausen, -Schwyz, Sitten, Solothurn,Vivis,,Winterthur,, Zürich, Zug.

7«t

Artikel

Durchschnittlicher Preisaufschlag nach dem halbmonatlichen Preisbulletin des Schweiz, statistischen Bureaus Mai 1914 bis Mai 1917 bis Mai 1914 bis Mai 1917 Novemberw 1917 November 1917 ·/· % %

Schweinefleisch, frisches . .

Speck, geräucherter, magerer.

Schweineschmalz, inländisches Nierenfett, rohes Ochsenfleisch mit Knochen .

Vollbrot Vollmehl Vollmilch Tafelbutter Emmentalerkäse, I. Qualität .

Trinkeier, inländische . . .

Maisgries Teigwaren, prima, offen . .

Würfelzucker aus Säcken, im Anbruch Kartoffeln, inländische . . .

Gaskoks, mittelgrob . . . .

Briketten Anthraziteier

89,0 119,8 161,7 205,1 102,6 72,2 67,8 40,0 51,2 37,* 122,1 106,5 88, 1

16,4 21,21,2 22,9 28,0 7,71) 12,1 11,7 0,5 11,7 9,6 44,2 14,4 18,»

119,7 164,» 219,7 287,6 86,1 93,» 86,7 40,6 69,1 50,2 217,1 134,6 123,5

126,6 -- 60,7 58,5 89,5

12,8 -- 65,s 56,8 37,8

157,4 70,g 163,3 144,* 166,5 November 1915 bis Nov. 1917

Weisse Bohnen Gelbe Erbsen Apfelschnitze Birnen, gedörrte Tafelbirnen Äpfel, saure

-- -- -- -- -- --

33,2 26,1 23,9 19,c -- --

83,» 42,» 70,s 114,* 30,» 57,» April 1914 bis November 1917

Tannenholz in Scheiten . .

-- -- 55,6 Buchenholz in Scheiten . .

-- -- 56,» Die Zahlen der beiden vorhergehenden Zusammenstellungen können selbstverständlich nicht die gleichen sein, da sie aus verschiedenen Quellen stammen, nicht die nämlichen Zeiträume umfassen und auch nicht überall dieselben Gegenstände betreffen.

Dennoch zeigt eine nähere Betrachtung der zwei Tabellen, dass 1

) In der Periode Mai 1917 bis November 1917 ist auf Ochsenfleisch eine Preiserniedrigung TOD 7,? % eingetreten.

769 deren Angaben gar nicht eine so grosse Verschiedenheit aufweisen, wie man auf den ersten Blick geneigt wäre anzunehmen.

Vereinigt man nämlich gleichartige Artikel der Übersicht des eidgenössischen statistischen Bureaus, welche zusammen einer Artikelgruppe der Zusammenstellung des Verbands der Konsumvereine ungefähr entsprechen mögen, und stellt man die beiderseitigen Preissteigerungen einander gegenüber, so ergeben sich folgende Resultate : Artikel bzw. Artikelgruppen

Preissteigerung nach den Angaben des Verbands der eidg. statistischen Konsumvereine Bureaus >

%

Milch und Milchprodukte . . . .

47,6 Vollmilch, Tafelbutter, Emmentalerkäse 53,* Speisefette und öle 192,5 Speck, Schweineschmalz, Nierenfett 244,1 Zerealien 100,6 Vollbrot, Vollmehl, Maisgries . .

104,» Fleisch 114,1 Schweinefleisch, Ochsenfleisch . .

102,» Eier 180,, Trinkeier 217,1 Zucker und Honig 158,* Würfelzucker aus Säcken im Anbrach 157,2 Kartoffeln 35,7 Kartoffeln, inländische 70,s Hülsenfrüchte 128,e Weisse Bohnen, gelbe Erbsen . .

62,9 Einen erheblichen Unterschied erzeigen nur die Positionen Kartoffeln und Hülaenfrüchte. Er erklärt sich mit Bezug auf die Kartoffeln zum Teil wohl dadurch, dass die Erhebungen des statistischen Bureaus nur die inländischen Produkte berücksichtigen.

Was die Hülsenfrüchte anbetrifft, so ist zu bemerken, dass die betreffende Artikelgruppe der Tabelle des Verbands der KonsumTereine wohl noch andere Früchte dieser Art umfasst als die, über welche das statistische Bureau berichtet; auch mag hier die Jahreszeit eine Rolle spielen, indem die Statistik des Verbands der Konsumvereine nur bis in den September reicht, diejenige des eidgenössischen statistischen Bureaus dagegen sich bis in den November des laufenden Jahres erstreckt.

77.0

Die übrigen Zahlen aber ergeben im grossen und ganzen eine Übereinstimmung, die bei der Verschiedenartigkeit der beiden Aufnahmen geradezu auffallend ist und die wohl den besten Beweis für die Zuverlässigkeit der zutage geförderten Resultate bildet und damit sichere Anhaltspunkte zur Schätzung der ausserordentlichen Teuerung verschafft.

Um die Einwirkung der Preisverschiebungen auf das Budget einer bescheidenen Haushaltung beurteilen zu können, versuchte der Verband der Konsumgenossenschaften bei seiner vorerwähnten Erhöhung die Jahresausgabe einer fünfköpfigen Familie zu ermitteln. Indem die quantitative Aufwendung einer fünfköpfigen Normalfamilie während eines Jahres nach einem vom volkswirtschaftsstatistischen Bureau der Liga für Verbilligung der Lebenshaltung aufgestellten Schema anhand der Septemberpreise in ein» Jahresausgabensumme umgerechnet wurde, gelangte man zu einem Betrage von Fr. 2,004.14. Diese Indexziffer veränderte sick von Quartal zu Quartal seit Kriegsausbruch wie folgt: Fr.

1914

1.Juni 1.September 1.Dezember.

1915 1.März I.Juni 1. September 1.Dezember 1916 1. März . .

1.Juni 1. September I.Dezember 1917 1.März 1. Juni . .

1.September

. . .

. . .

. . .

. . .

.

.

. . .

. . .

. .

. . .

1,043.63 1,071.12 1,120.13 1,189.36 1,237.10 1,255.55 1,315-17 1,350.02 1,455.92 1,500.48 1,543.40 1,648.17 1,865.67 2,004.14

%

100,0 102,6 101,» 114,0 188,6 120,8 126,0 129,4 139,5 143,8 148,5 157,9 179,7 192,,

Es wäre aber ein Irrtum, anzunehmen, daes die vorstehenden Ziffern die Gesamtjahresausgaben einer fünfköpfigen Familie darstellen und als ausschliesslicher Massstab zur Feststellung der Teuerung der Lebenshaltung dienen können. Sie umfassen wahrscheinlich nicht einmal den ganzen Nahrungebedarf, jedenfalls sind darin nicht enthalten die Ausgaben für Beleuchtung (Gas, elektrisches Licht), Kleider, Schuhe, Wohnungsmiete, Steuern, Versicherung und Verschiedenes. Diese Aufwendungen mit Ausnahme des Schuhwerks, dessen Preis um zirka 100 % gestiegen ist, und der Militärpflichtersatzsteuer, die bekanntlich verdoppelt wurde,

77t Itaben sich nicht so sehr verteuert wie die in den vorstehenden Zusammenstellungen aufgeführten Artikel. In Betracht zu ziehen, ist auch die Abgabe von Lebensmitteln zu billigen Preisen an Familien mit bescheidenem Einkommen, .welche Vergünstigung nach einer Schätzung im Haushaltungsbudget einer fünfköpfigen Familie eine Minderausgabe von Fr. 160 bedeuten soll. Sodann sind zu berücksichtigen die Einschränkungen, die man eich freit willig auferlegt, die Verbrauchsverschiebungen und die staatlichen Rationierungen. Anderseits aber darf man nicht vergessen die Terschlechtemng der Qualität der Lebensmittel und Bedarfsartikel, welche vielfach einen erheblichen Mehrverbrauch und damit nicht unbeträchtliche Mehrausgaben im Gefolge hat. "Wenn wir alle diese Faktoren sorgfältig gegeneinander abwägen, so gelangen wir heute zu einer Schätzung der Verteuerung der Lebenshaltung für eine mittlere Familie auf 70 bis 80% gegen 50 bis 60°/o im Mai.

Der Zeitpunkt dürfte nun gekommen sein, wo über die im Jahre 1918 zu gewährenden Zulagen Beschluss gefasst werden sollte. Unter dem Druck der stets annehmenden Teuerung, über deren Umfang man sich anhand der vorstehenden Übersichten hinreichend orientieren kann, hat sich die Lage des Personals, namentlich desjenigen der untern Besoldungsklassen, in der letzten Zeit bedeutend verschlimmert, und es erscheint daher eine rasche and wirksame Hülfe als unbedingt notwendig.

Vom Föderativverband eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter ist bereits anfangs November eine vom 6. gleichen Monats datierte Eingabe eingegangen, in der folgende Hauptpostulate aufgestellt werden: 1. Ausrichtung einer Grundzulage von Fr. 60 im Monat aa das gesamte eidgenossische Personal, ohne Rücksicht auf die Besoldungen und den Familienstand.

2. Ausrichtung von Kinderzulagen von Fr. 10 pro Monat und Kind bis zu einer Besoldung von Fr. 6000.

3. Ausrichtung einer Familienzulage.

Gleichzeitig wird angeregt, dass die Grundzulage und die Kinderzulage jeweilen mit der monatlichen Besoldung mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1918 ausbezahlt, und dass dem im Taglohn beschäftigten Personal die Betreffnisse als Zuschlag zum Taglohn an den üblichen Zahltagen ausgerichtet werden. Hinsichtlieh der Familienzulage wird der Wunsch ausgesprochen, dass sie im Lauf des Jahres in einem noch zu vereinbarenden.

772 Zeitpunkt verabfolgt und nach dem Diensteinkommen des einzeln eu in der Weise abgestuft werde, dass die niedrigsten Besoldungen mit einer höheren Zulage als die mittlern und obera bedacht würden. Dadurch, dass für die Festsetzung des Betrages der Familienzulagen ein späterer Zeitpunkt in Aussicht genommen wird, soll die Möglichkeit geschaffen werden, einer im Laufe des Jahres 1918 eintretenden Verschärfung der Teuerung Rechnung zu tragen. Daneben enthielt die Eingabe noch andere Postulate, wie die Ausdehnung der Kinderzulage auf Kinder bis zum 18. Altersjahre und die besondere Berücksichtigung der Kinder, die durch Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind.

Wir haben nicht ermangelt, die Forderungen des Personals «iner sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Auch wurde der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äuesern.

Auf Grund sorgfaltiger Berechnungen würde die Durchführung dieser Vorschläge, ohne Berücksichtigung der Familienzulage, über deren Höhe sich der Föderativverband noch nicht ausgesprochen hat, für das Personal der Bundesverwaltung eine Ausgabe von mindestens 24 Millionen und für das der Bundesbahnen eine solche von über 31 Millionen Franken, also insgesamt mehr als 55 Millionen Franken, erfordern. Dazu käme die Familienzulage, deren Ausmass der Föderativverband erst in einem Zeitpunkt vorschlagen möchte, in dem die das nächste Jahr zu gewärtigende Teuerung in vollem Umfang bekannt geworden wäre. Diese Familienzulage würde die Ausgaben um eine stattliche Reihe weiterer Millionen erhöhen. Nachdem im Budget für 1918, das mit einem Defizit von rund 60 Millionen Frankem abschliesst, die Teuerungszulagen an das eidgenössische Personal -- ohne das der Bundesbahnen -- auf 15 Millionen Franken veranschlagt wurden, würde die volle Berücksichtigung der Antrag» des Föderativverbandes diesen Fehlbetrag um mehr als 10 Millionen Franken erhöhen. Der von uns bereits in der Einleitung zur Budgetbotschaft besonders hervorgehobene Ernst der Finanzlage und die ganz unsichere Zukunft gestatten uns aber nicht, die Verantwortung für eine derartige Vermehrung des schon jetzt ausserordentlich bedenklichen ßudgetdcfizites zu übernehmen, Die Forderungen dos Personals erscheinen uns aber auch, abgesehen von der Finanzfrage, als zu weitgehend, namentlich wenn
mau in Berücksichtigung zieht, was bis jetzt auf dem gleichen Gebiet von den Kantonen und Gemeinden, deren Finanzen nicht im gleichen Masse wie diejenigen des Bundes vom Kriege in Mit-

7T$ leidejQsehaft gezogen wurden, geleistet worden ist und geleistet wird.

Endlich sei noch bemerkt, dass wir das Prinzip, wonach die Grundlage Fr. 720 pro Jahr für alle Beamten, Angestellten und Arbeiter, ohne Rücksicht auf deren Besoldung, betragen soll, nicht als befriedigend betrachten. Nachdem mit der Tatsache einer ganz bedeutenden Geldentwertung, die zweifelsohne in einem gewiesen Umfang auch nach dem Kriege bestehen bleiben wird, gerechnet werden muss, dürfte es unseres Erachtens richtiger sein, die Grundzulage in Prozenten nach der Höhe des Diensteinkommens zu berechnen und den besondern Verhältnissen des minder besoldeten Personals durch die Entrichtung höherer Kinderund Familienzulagen Rechnung zu tragen. Dadurch wurde man sich auch bezüglich der Ausrichtung der Zulagen wieder dem Prinzip etwas nähern, dass der Gehalt als Äquivalent der Arbeitsleistung zu betrachten und dass die Qualität der Arbeit bei der Gehaltsbemessung zu berücksichtigen sei.

Diesen Grundsätzen würde folgende Neuordnung der Zulage» für das Jahr 1918 entsprechen: 1. G r u n d z u l a g e : 15 °/o des bezogenen Gehalts oder Lohnes, mindestens aber Fr. 375.

2. F a m i l i e n z u l a g e : a. Fr. 250 für Verheiratete bis zu Gehältern von Fr. 3600 und von da an fallend um Fr. 25 auf je Fr. 100 Gehalt ; 6. für Ledige mit Unterstützungspflicht die Hälfte der unter a erwähnten Zulage.

3. K i n d o r z u l a g e : Fr. 75 pro Kind und Jahr bis zu Gehältern von Fr. 4500 und von da an fallend um Fr. 5 auf je Fr, 100 Gehalt.

Die Zulagen wären vom Gehalt, wie er Ende 1911 bezogen wurde, also ohne Anrechnung der im Jahr 1918 eintretende» periodischen Besoldungserhöhungen und Beförderungszulagen, zu berechnen und monatlich gleichzeitig mit der ordentlichen Besoldung bzw. mit dem Lohne auszubezahlen.

Diese unsere Auffassung wird auch von der Generaldirektion der Bundesbahnen geteilt, wie aus nachstehendem Auszug aus ihrer Vernehmlassung über die für 1918 zu bewilligenden Kriegsteuerungszulagen hervorgeht. Nachdem sie festgestellt hat, dass die Gutheissung der Begehren des Föderativverbandes für die Bundesbahnen eine Belastung von 31,3 Millionen Franken im Jahre ergeben würde, eine Summe, zu der noch die besondere

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Aufwendung für die Familienzulage käme, die sich auch bei bescheidenstem Ausmasse angesichts des gewaltigen Personalbestands der Bundesbahnen in die Millionen belaufen dürfte, führt sie aus, dass sie, ganz abgesehen von diesem finanziellen Bedenken, auch aus grundsätzlichen Erwägungen der vom Förderativverbande vorgeschlagenen Lösung nicht zustimmen könne. Sie begrüsse es, dass für die Ausrichtung der ausaerordentlichen Zulagen eine Grundlage gefunden worden sei, die geeignet erscheine, nicht nur die Existenzverhältnisse des den untern Besoldungs- und Lohnklassen angehörenden Personals zu verbessern, das für eine Familie zu sorgen oder den Unterhalt von Angehörigen zu bestreiten habe, sondern im Hinblick auf die veränderten Geldund Wertverhältnisse gleichzeitig einen etwelchen Ausgleich fUr die van unten bis oben unzureichend gewordenen Gehalts- und Lohnänsätze zu bringen imstande sei. Damit werde einer künftigen Besoldungs- und Lohnrevision vorgearbeitet.

In erster Linie erscheine es zweckrnässig, dass sowohl nach dem Vorschlage des eidgenössischen Finanzdepartements als auch nach dem Begehren des Föderativverbands für das Jahr 1918 an Stelle der zwei verschiedenen ausserord entlich en eine einzige in monatlichen Raten auszurichtende Zulage in Aussicht genommen werde. Dieses Verfahren bedeute für die grosse Mehrzahl des Personals, das zur Bestreitung seiner Ausgaben für den Lebensunterhalt auf monatliehe oder vierzehntägige Gehaltszahlung angewiesen sei, gegenüber dem bisherigen Zahlungsmodus eine Wohltat, Soweit das Taglohnpersonal in Frage komme, erleichtere die gleichzeitige Bezahlung mit dem Taglohn der Verwaltung die Rekrutierung von Arbeitskräften und werde eine Reihe von Schwierigkeiten beseitigen, die mit dem bisherigen System der Löhnung verbunden gewesen seien.

Ein wesentlicher Vorzug der Lösung des Finanzdepartements sowohl vor der bisherigen als auch vor der vom Föderativverbaiide befürworteten Ordnung werde von der Generaldirektion der Bundesbahnen auch in dem Umstände erblickt, dass sie dem doppelten Zweck, einerseits der Nolunterstützung des den untersten Gehalts- und Lohnklassen angehörenden Personals und anderseits dem zufolge der Geldentwertung nötig gewordenen Gehaltsausgleich, gerecht zu werden suche.

Dem allgemeinen Gehaltsausgleich solle die nach einem festen Prozentsatze des Gehaltes oder Lohnes zu bestimmenden Zulage dienen. Dadurch unterscheide sie sich wesentlich von dem Zuschüsse nach dem Vorschlage des Föderativverbandes,

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der einheitlich für das gesamte Personal auf Fr. 60 im Monat hätte festgesetzt werden sollen. Wenn man im Grundsatz darüber einig sei, dass mit Rucksicht auf die seit Festsetzung der Gehälter und Löhne des eidgenössischen Personals eingetretene Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung, bzw. die Geldentwertung, vorderhand nur ein billiger Ausgleich möglich sei, sw könne wohl in der Hauptsache einzig ein prozentualer Zuschlag zu den Gehältern und Löhnen in Frage kommen. Da die Besoldung als Äquivalent der Arbeitsleistung zu betrachten sei, erscheine es verfehlt, diesen Ausgleich in der Form eines einheitlichen, von der Höhe des Gehaltes ganz unabhängigen Zuschlages durchzuführen, weil dadurch der organische Aufbau des Besoldungsgesetzes und der Gehaltsordnung gestört und der notwendige Unterschied in der Vergütung der einzelnen Arbeitsleistungen zum Teil aufgehoben, zum Teil verringert würde. Dass auf diese Weise der Staat und die öffentliche Verwaltung tüchtige Beamte verlieren und mehr und mehr mit mittelmässigen Arbeitskräften vorlieb nehmen müssten, liege auf der Hand. Die Generaldirektion der Bundesbahnen sei aber der Meinung, dass für die Bekleidung staatlicher Stellen heute nur tüchtige Arbeitskräfte gut genug seien; darin erblicke sie auch die beste Ökonomie der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich der Rekrutierung ihres Personals. Von diesen Erwägungen aus befürworte sie in erster Linie die Ausrichtung einer prozentualen Zulage fur das gesamte eidgenössische Personal, womit, wie bereits erwähnt, die auf don Zeitpunkt der Rückkehr normaler Verhältnisse zu versparende allgemeine Revision der Gehälter und Löhne vorbereitet werden könne. Auch das Personal werde kaum verlangen, dass dieser prozentuale Zuschlag in der Höhe der gegenwärtig bestehenden Verteuerung der Lebenshaltung festgesetzt werde, denn auch jetzt noch gelte, nur in vermehrtem Masse, was die Generaldirektioa schon in ihrem Berichte an das eidgenössische Finanzdepartement vom 8. Mai 1917 ausgeführt habe, dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, sich jeder Einzelne seit geraumer Zeit genötigt sehe, seine Lebenshaltung zu vereinfachen und die Ausgaben nach Möglichkeit einzuschränken. Auch vom Staatsbeamten dürfe daher erwartet werden, dass er die Teuerung als eine der viele» unabwendbaren Folgen des Krieges hinnehmen werde und die
Vorteile zu schätzen wisse, die eine gesicherte Lebensstellung mit regelmässigem Einkommen in der gegenwärtigen unsichern Zeit biete.

Bei der Festsetzung der Höhe des prozentualen Zuschlages werde vielmehr davon auszugehen sein, dass jedem einzelnen,

776 ohne Rücksicht auf den Zivilstand, wegen der anhaltenden und bei weiterer Fortdauer des Krieges immer unerträglicher werdenden Verteuerung der Lebenshaltung im kommenden Jahre eine über das bisherige Maas hinausgehende Unterstützung gewährt werden müsse. -Anderseits scheine es aber auch nötig, darauf Bedacht au nehmen, dass der künftigen Besoldungsrevision nicht durch Ansätze vorgegriffen werde, die sich später als zu hoch erweisen and dadurch die Besoldungsrevision für den Bund zu einer allzu schweren Last gestalten müssten. Von diesen allgemeinen Gesichtspunkten aus betrachtet, halte die Generaldirektion der Bundesbahnen einen Ansatz von 15 °/o als ausreichend, namentlich in Würdigung des UmStandes, dass den Angehörigen der untersten Besoldungsklassen, d. h. für Einkommen unter Fr. 2500, eine Zulage von Fr. 375 garantiert werden solle.

Dem Charakter der Notunterstutzung entsprechen Familienund Kinderzulagen, die nur bis zu einer bestimmten obern Grenae verabfolgt werden und auf die Zivilstandsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter Rücksicht nehmen. Daus die Familienzulage, wenigstens zur Hälfte, auch den Ledigen mit Unterstützungspflicht gewährt werde, erscheine mit Ruckeicht auf den Charakter der Zulage gegeben ; immerhin sei die Differenzierung gegenüber dem Verheirateten begründet, weil diesem rechtlich und ethisch der vollständige und alleinige Unterhalt seiner Frau obliege, während eine solche Pflicht gegenüber unterstützungsbedürftigen Verwandten nicht in gleichem Masse bestehe. Die Generaldirektion der Bundesbahnen könne denn auch diesen Ansätzen, die dea Zweck verfolgen, dem minder besoldeten Personal, dessen Existenzverhältnisse durch die prozentuale Zulage nicht in ausreichendem Masse verbessert werden, eine weitergehende Berücksichtigung angedeihen zu lassen, ihre Zustimmung erteilen. Aus der Verbindung der Familien- und Kinderzulage mit der prozentualen Zulage ergebe sich für das unterste Per' sonai, soweit Familien und Kinder in Betracht fallen, eine durchschnittliche Erhöhung des bisherigen auf Grund der beiden Zulagen ausgerichteten Gehalts- und Lohnzuschusses um Fr. 150.

Für einen Angestellten mit zwei Kindern, der einen Gehalt von Fr. 2500 und weniger beziehe, erreiche beispielsweise die gesamte Zulage für 1918 Fr. 775, gegenüber Fr. 625 im Jahre 1917. Es werde
also durchwegs eine erhebliche Aufbesserung Platz greifen. Dem Charakter der Notstandsunterstützung entsprechend, betrachte die Generaldirektion der Bundesbahnen Familien- und Kinderzulage als ausserordentliche Zuschüsse an die Kosten der Lebenshaltung und damit als Leistungen, die bei

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einer kommenden Besoldungsrevision ausser Betracht fallen mussten.

Unter dieser Voraussetzung falle es der Generaldirektion leichter, diese bei der grossen Zahl des Personals finanziell stark ins Gewicht fallenden Ansätze zu befürworten.

Wir haben den Ausführungen der Generaldirektion der Bundesbahnen, denen auch die ständige Kommission des Verwaltungsrats beigestimmt hat, hier einen breiten Kaum gelassen, einmal weil sie sich mit unserer Auffassung decken und dann besonders auch, weil wir Wert darauf legen, die Leitung des weitaus grössten Bundesbetriebs an dieser Stelle zum Worte kommen zu lassen.

t <* Wenn auch die Genehmhaltung unserer Anträge keineswegs hinreichen wurde, um die Verteuerung der Lebenshaltung, die, wie bereits erwähnt, für eine mittlere Familie seit Kriegsbeginn auf 70--80% veranschlagt werden kann, wett zu machen, so lehrt doch «in Blick auf die dieser Botschaft beigefügte Tabelle I, dass die Zulagen so bemessen sind, dass es dem Personal bei weiser Einteilung und Sparsamkeit möglich ist, mit Ehren durch die schwere Zeit hinduroh zu kommen. So würden einer Familie mit drei erwerbsunfähigen Kindern und einem Diensteinkommen von Fr. 1800 eine Grundzulage von Fr. 375, eine Kinderzulage von Fr. 225 und eine Familienzulage von Fr. 250 oder insgesamt Teuerungszulagen im Betrage von Fr. 850 ausgerichtet, so dass sich die Besoldung dieser Familie im Jahre 1918 von Fr. 1800 auf Fr, 2650 erhöhen würde. Die Kinderzulage, die bis zu einer Besoldung von Fr. 4500 für eine Familie mit drei Kindern unter 16 Jahren nach der Vorlage Fr. 225 betragt, erreicht bei einer Besoldung von Fr. 5900 nur noch Fr. 15. In rascherer Degression fällt die Familienzulage. Sie beträgt bei einer Besoldung von Fr. 3600 noch Fr. 250 und endigt bei einer solchen von Fr. 4500 mit Fr. 25.

Diese Berechnungsart ermöglicht es, dem Personal der untern Besoldungsschichten in weitem Masse entgegenzukommen.

Aus der Tabelle II sind die Gehälter ersichtlich, die sich, von 100 EU 100 Franken abgestuft, für Diensteinkommen von Fr. 1800 bis Fr. 6200 im Jahre 1918 für Ledige ohne und Ledige mit Unterstützungspflicht, sowie für Familien mit l, 2 und 4 Kindern ergeben würden.

Die Tabelle III endlich veranschaulicht die für 1918 in Aussicht genommenen Zulagen in absoluten Zahlen und Prozenten, die bei einem Diensteinkommen von Fr. 1800, 2000, 3000, 4000, 3000 und 6000 für einen Ledigen ohne Unterstützungspflicht, far einen Ledigen mit Unterstützungspflicht, sowie für Familien

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ohne Kinder und solche mit einem Kind bis zu zehn Kindern in Aussicht genommen sind. Während dite Zulage für einen Ledigen ohne Unterstützungspflicht bei einer Besoldung von FF, 1800 = Fr. 375 oder 20,84 % betragt, beläuft sie sich für einen Ledigen mit Unterstützungspflicht auf Fr. 500 (27,77 %), für eine Familie ohne Kinder auf Fr. 625 (34,?! %), für eine Familie mit drei Kindern auf Fr. 850 (47,23 %) und für eine Familie mit zehn Kindern auf Fr. 1375 (76,39 %). Für Ledige ohne Unterstützungspflicht fällt der Prozentsatz der Zulage von 20,64 %, bei einem Diensteinkommen von Fr. 1800, auf 15 °/o bei einem solchen von Fr. 6000. Je grösser die Zahl der Kinder einer Familie ist, desto grösser ist auch der prozentuale Unterschied der Gesamtzulage zwischen den untern und obern Gehaltsstufen.

So sinkt der Prozentsatz der Gesamtzulage einer Familie mit einem Kind von 38,88%,, bei einem Diensteinkommen von Fr. 1800, auf 15%o bei einem solchen von Fr. 6000; bei drei Kindern fällt der Prozentsatz von47,22a -auf 15 und bei zehn Kindern gar von 76,89 auf 15%..

Was den Grundsatz anbelangt, auch den Beamten mit einer Besoldung von Fr. 6000 und darüber eine 15 %ige Zulage au gewähren, so möchten wird schon jetzt bemerken, dass es sich durchwegs um Beamte in verantwortungsvollen Stellen handelt, um Beamte, an deren Tatkraft, Kenntnisse und Intelligenz hohe Anforderungen gestellt werden. Abgesehen von Billigkeitsgründen ist es nichts mehr als klug, diesen Beamten ein den an sie gestellten Anforderungen wenigstens teilweise entsprechendes Entgegenkommen zu beweisen, um zu verhindern, dass gerade die tüchtigsten Leuteaus dem Bundesdienst austreten und sich der wesentlich bessere Gehälter zahlenden Privatindustrie zuwenden. Um ferner dem Einwand zu begegnen, die Zuerkennung einer Grundzulage von 15% der Besoldung an Beamte mit einem Diensteinkommen von Fr. 6000 und darüber könnte mit Rücksicht auf die Höhe des Betrages Bedenken erregen, bleibt zu erwähnen, dass in der Bundesverwaltung --- also das Personal der Bundesbahnen nicht mitgerechnet -- von einem Personal von rund 27,000 Köpfen nur 420 Mann in Betracht kommen. Mehr als die Hälfte davon bezieht Fr. 6000--6999 und weitere 110 Mann beziehen Fr. 7000 bis 8,000, usw. Die Zulagen dieser 420 Beamten würden etwa Fr. 400 000 betragen.

* Nach den Vorschlägen des Föderativverbandes würden sich die Zulagen ohne die erst im Lauf des Jahres 1918 festzusetzende Familienzulage folgendermassen gestaltet haben :

779

w!

für Familien

für Ledige

mit ohne Unterstützt!ngsptlicht

·

.

720 4Ö,oo

840 4ff,e è

3000 % ,24,oo 54,00

54,oo

GODO % 12,oo

13,oo

io ooo

7

. , ·.,. .

.

mit · mit ' mi mit 1 Kind 2 Kindern 3 Kindern tO Kindern

ohne Kinder

Fr.

720 t 800 Fr. 720 % 40,oo 40,oo

15,00

,

53,83

1080 6'0,oo

106pt

28,00

35,00

36,iio

6'4,oo

34,00

1 6, oo

18,oo

35,oo

960

>*%

.

1920

.:

Wenn zu den vom Föderativverband geforderten Ansätzen noch eine Familienzulage, wie sie unser Entwurf vorsieht, hinzugerechnet würde -- und es steht zu erwarten, dass der Föderativ verband wohl kaum eine niedrigere verlangen wird --· so würden sich folgende Zahlen ergeben:

PI!

iij

für Familien

für Ledige mit ohne Unterstützt! ngspflicht

ohne Kinder

mit t Kind

mit mit mit 2 Kindern 3 Kindern 10 Kindern

Fr.

845 1800 Fr. 720 % 40,oo 4(5,94

970

1090

53,88

#0,05

1210 1330 '
2170 350,66

3000 % 54,oo : 58,i7

35,88

3ff,S3

40,m

44,aa

75>88.

. 6000 % 12,oo ·35,00

35,00

J4,oo

16, oo

j(S,oo

35,oo

!

10000

o/ 7 7,2%

. . . - · · ·

Die Vorschläge könnten wir bei allein Verständnis für die schwierige Lage des Personals und dem Wunsche, ihm soweit als möglich entgegenzukommen, nicht zu den -unsern machen.

780

Die von uns in Aussicht genommene Festsetzung der Teuerungszulagen für das Jahr 1918 würde für das Personal der BundesVerwaltung ungefähr 22,5 und für das der Bundesbahnen rund 25,6 oder insgesamt 48,1 Millionen Franken ausmachen, gegenüber 55--60 Millionen Franken, die den Forderungen des Föderativverbandes entsprechen würden.

Trotzdem die Aufbringung einer Summe von 48,1 Millionen Franken besonders im Hinblick auf die sehr gespannte Finanzlage eine gewaltige Belastung des Bundes bildet, zaudern wir nicht, Ihnen unsere Vorschläge zur Annahme zu empfehlen. Wir tun dies im Bewusstsein, eine soziale Pflicht gegenüber dem Personal zu erfüllen, das in schwerer Zeit und oft unter Aufbietung seiner höchsten Tatkraft dem Lande treue Dienste geleistet hat und auch fernerhin leisten wird. Wir tun es auch AUS dem Gefühl der Verantwortung gegenüber dem Volke heraus, das das grösste Interesse an einem leistungsfähigen, arbeitsfreudigen und pflichteifrigen Bundespersonal hat.

Der Entwurf zu dieser Botschaft war zum grössten Teile schon gedruckt als uns von der Generaldirektion der Bundesbahnen mitgeteilt wurde, dass der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 30. November abbin mehrheitlich zur Befürwortung folgendet Änderungen gelangt sei: 1. die Grundzulage von 15 °/o des Gehalts oder Lohnes solle mindestens Fr. 450 -- statt Fr. 375 -- betragen und die Höchstzulage solle auf Fr. 1200 -- statt auf volle 15 % des Gehalts -- festgesetzt werden; 2. die Familienzulage sei bei Gehältern über Fr. 3600 stufenweise um Fr. 15 -- statt Fr. 25 -- für je Fr. 100 Gehalt au verkürzen.

Wir konnten uns nicht entschliessen, diesem Wunsche zu entsprechen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Erhöhung des Minimums der Grundzulage von 15 ·/» der Besoldung, bzw. des Lohnes der Beamten, Angestellten und Arbeiter auf Fr. 450 würde für die Bundesverwaltung im engem Sinne eine Ausgabenvermehrung von ungefähr 1,8, für die Bundesbahnen eine solche von annähernd 2,4 Millionen Franken zur Folge haben. Auch die stufenweise Verkürzung der Familieazulage bei Gehältern über Fr. 3600 um Fr. 15 statt Fr. 25 würde eine Mehrbelastung von etlichen hunderttausend Franken bedeuten. Angesichts der wenig erfreulichen Finanzlage des

781

Bundes ist es uns nicht möglich, die Verantwortung für diese Mehrausgaben zu übernehmen, und zwar namentlich mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse bei den Bundesbahnen: denn während zur Deckung der Bedürfnisse des eigentlichen Bundeshaushalts durch Erweiterung der Steuerhoheit der Eidgenossenschaft eine Reihe ergiebiger Einnahmequellen erschlossen werden können, steht uns zur Vermehrung der Einkünfte der Bundesbahnverwaltung kein anderes Mittel zur Verfügung als die Erhöhung der Tarife, die bekanntlich gewisse Grenzen nicht überschreiten darf. Durch die Begrenzung der Grundzulage auf Fr. 1200 würden anderseits nur wenige Tausend Pranken eingespart und dies dazu noch auf Kosten der Billigkeit gegenüber einer ganz kleinen Zahl von Beamten, auf denen während der Kriegszeit eine viel grössere Verantwortlichkeit und Arbeitslast ruht als dies in normalen Zeiten der Fall war.

Wir empfehlen Ihnen daher die unveränderte Annahme des nachstehnden Beschlussentwurfes. Anstände und Einsprachen, die sich beim Vollzug ergeben würden, wären wie bisher vom Bundesrat bzw. von der Generaldirektion der Bundesbahnen zu erledigen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3.Dezember 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundesblatt.

69. Jahrg. Bd. IV,

,

56

782

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen für das Jahr 1918.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1917, b es ch l i ess t : Art. 1. Den Beamten und Angestellten des Bundes, einschliesslich der Bundesbahnen, sowie den ständig in eidgenossischen Anstalten und Werkstatten beschäftigten Arbeitern, mit Ausnahme der Arbeiter der eidgenossischen Militärverwaltung, werden für das Jahr 1918 folgende Kriegsteuerungszulagen bewilligt: a. eine Grundzulage von 15 °/o des auf Ende 1917 bezogenen Gehalts oder Lohnes, mindestens aber Fr. 375 ; b. eine Familienzulage von Fr, 250 für Verheiratete bis zu Gehaltern von Fr. 3600 und \on da an sinkend um Fr. 25 auf je Fr. 100 Gehalt; c. eine Zulage von Fr. 75 an Verheiratete pro Kind und pro Jahr bis zu Gehältern von Fr. 4500 und von da an sinkend um Fr. 5 auf je Fr. 100 Gehalt.

An Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt haben, wird die gleiche Familien- und Kinderzulage ausgerichtet wie an Verheiratete.

Ledige, die erwerbsunfähige Eltern, Grosseltern oder Geschwister nachweislich dauernd unterhalten, beziehen die Hälfte der obigen Familienzulage.

Für die Kinderzulage fallen nur die Kinder unter 16 Jahren m Betracht, die im Haushalt leben oder anderweitig untergebracht sind oder unterhalten werden.

783

Art. 2, Den Arbeitern der eidgenossischen Militärverwaltung werden wiederum an Stelle der vorstehenden Kriegsteuerungszulagen für das Jahr 1918 Konjunkturzulagen, und zwar vom l, Januar 1918 hinweg, verabfolgt. Die Konjunkturzulagen werden vom Bundesrat auf Antrag des Militärdepartements bestimmt und den Kriegsteuerungszulagen möglichst angepasst.

Art. 3. Die vorstehenden Kriegsteuerungszulagen und Konjunkturzulagen treten an Stelle der durch die Bundesbeschlüsse vom 3. Oktober 1916 und 27. Juni 1917 bewilligten Kriegsteuerungszulageu, Kriegsbeihillfen und Konjunkturzulagen. Sie werden in monatlichen Raten jeweileo mit dem Gehalt oder Lohn ausbezahlt. Für das im Taglohn beschäftigte Personal sind die Zulagen in das Tagesbetreffnis umzurechnen und mit den jeweiligen Lohnzahlungen auszurichten.

Art. 4. Sofern das Jahresdiensteinkomrnendes festangestellten, das ganze Jahr ausschliesslich im Dienst des Bundes beschäftigten Personals, Kriegsteuerungszulagen inhegriffen, weniger als Fr. 1800 beträgt, sind die Zulagen bis zur Erreichung dieses Betrages zu erhöhen.

Art. 5. Soweit es sieh um das Personal der schweizerischen Bundesbahnen handelt, werden bei der Berechnung des Diensteinkommens die Nebenbezüge in dem für die Pensions- und Hülfskasse anrechenbaren Betrag berücksichtigt.

Art. 6. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die mehreren Verwaltungen angehören, ist das gesamte Diensteinkommen massgebend.

Art. 7. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden ermächtigt, dem nicht ausschliesslich im Dienste des Bundes stehenden Personal und dem Auehulfspersonal im Verhältnis zu seinen Dienstleistungen ebenfalls'Kriegsteuerungszulagen zu gewahren.

, Art. 8. Für die nach dem 1. Januar 1918 in den Dienst des Bundes oder der Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden die Kriegsteuerungszulagen im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und nur dann verabfolgt, wenn die Dienstzeit mindestens drei Monate beträgt.

Art. 9. Zur Auszahlung der Kriegsteuerungszulagen, einschliesslich der Konjunkturzulagen an die Arbeiter,] der Militärverwaltung, werden dem Bundesrat und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die nötigen Kredite eröffnet.

784

Art. 10. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 11. Anstände und Einsprachen, die sich beim Vollzug dieses Bundesbeschlusses ergeben, werden vom Bundesrat und von der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen endgültig erledigt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 12. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft,

785

Berechnung

TabeI.e i.

des Diensteinkommens einer Familie mit drei Kindern nach folgenden Grundsätzen: Grundzulage: 15% der Besoldung, wenigstens aber Fr. 375.

Kinderzulage: ». bis Fr. 4500 = Fr. 75; b. bei einer Besoldung von Fr. 4501 bis Fr. 6000 für je Fr. 100 Besoldung= Fr. 5 weniger Zulage.

Familienzulage: «. bis Fr. 3600 = Fr. 250 ; &. bei einer Besoldung von Fr, 3601 bis Fr. 4500 Fr. 25 weniger Zulage für jedes Hundert Franken Besoldung.

Diensteinkommen ohne Zulagen Fr.

1800 1900 2000 · 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 3000 3100 3200 3300 3400 8500 3600 3700 3800 3900 4000 4100 4200 4300 4400 4600 4600

Zulagen

Grundzulage

Kinder- : Familienzulage i /ulage

Insgesamt

DienstEinkommen mit Zulagen

Fr.

Fr.

j

Fr.

Fr.

Fr.

375 375 375 375 375 375 375 375 390 405 420 435 450 465 480 495 510 525 540 555 570 585 600 615 630 645 660 675 690

225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 225 210

, i i

250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 250 225 200 175 150 125 100 75 50 25 --

850 850

2650 2750 2850 2950

i

, i ' l

; J

;

850 850 850 850 850 850 865 880 895 910 925 940 955 970 985 1000 1015

: 1005 995 985 975 965 955 945 935 926 900

3050 3150 3250 3350 3465 3580 3695 3810 3925 4040 4155 4270 4385 4500 4615 · 4705 4795 4885 4975 5065 5155 5245 5335 5425 5500

786-

Diensteinkommen ohne Zulagen

.

Zulagen Grundzulage

Kinderzulage

" Fr.

Fr.

Fr.

4700 4800 4900 5000 5100 5200 5300 6400 5500 5600 5700 5800 5900 6000 6100 6200 usw.

705 720 735 750 765 780 795 810 825 840 855 870 885 900 915 930

195 130 165 150 135 120 105 90 75 60 45 30 15 _

Familien- Insgesamt zulage Fr.

' Fr. .

-- -- -- -- -- --

: i i

·

900

--

900

-- ~~

900 900 900 900 900 900 915 930

-- -- J_

'

900 900 900 900 900 900

_.

--'

Diensteinkommen mit Zulagen Fr.

5600 5700 5800 5900 6000 6100 . 6300 6300 6400 6500 6600 6700 6800 6900 7015 7130

1

Berechnung

Tabelle n.

des Diensteinkommens von Ledigen mit und ohne Unterstützungspflicht, sowie von Familien mit l, 2 und 4 Kindern (Familien mit 3 Kindern siehe Tabelle I) nach den am Kopf der Tabelle I angegebenen Grundsätzen.

Ledige ohne Unterstützungspflicht erhalten nur die Grundzulage ,, m i t ,, ,, ,, - 9 Hälfte der Familienzulage.

Diensteinkommen ohne Zulagen

und die

Diensteinkommen mit Zulagen eines Ledigen ohne mit Unterstützungspflicht

Fr.

Fr.

Fr.

1800 1900 2000 2100 2200 2300 2400 2500

2175 2275 2375 2475 2575 2675 2775 2875

2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 3000

einer Familie mit mit ohne j mit Kinder ii 1 Kind 2 Kindern 4 Kindern Fr.

!

Fr.

, Fr.

· Fr.

2425 2525 2625 2725 2825 2925 3025 3125

:

2500 2600 2700 2800 .

2900 3000 3100 3200

2575 2675 2775 2875 2975 3075 3175 3275

2725 2825 2925 3025 3125 3225 3325 3425

787 sas^^---

Dieii steinkommen mit Zula jen Diensteinkommen einer Familie eines : jedigen ohne ohne mit ohne mit mit mit Zulagen Unterstütz!mgspflicht Kinder 1 Kind 2 Kindern 4 Kindern Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2600 2700 2800 2900 3000 3100 3200 3300 3400 3500 3600 3700 3800 3900 4000 4100 4200 4300 4400 4500 4600 4700 4800 4900 5000 5100 5200 5300 5400 5500 5600 5700 5800 5900 6000 6100 6200

2990 3105 3220

3115

3240 3355 3470

3390

3585 3700

3315 3430 3545 3660 3775

3815 3930 4045 4160 4275 1390 4480 4570 4660 4750 4840 4930 5020 5110 5200 5290 5405 5520 5635 5750 5865 5980 6095 6210 6325 6440 6555 6670 6785 6900 7015 7130

4005 4120 4235 4350 4465 ! 4555 ; 4645 ; 4735 ' 4825 4915 5005 5095 5185 5275 5360 5470 5580 5690 5800 5910 6020 6130 6240 6350 6460 6570 6680 6790 6900 7015 7130

3540 3655 3770 3885 4000 4115 4230 4345 4460 4575 4690 4780 4870 4960 5050 5140 5230 5320 5410 5500 5570 5665 5760 5855 5950 6045 6140 6235 6330 6425 6520 6615 6710 6805 6900 7015 7130

usw.

3335 3450 3565 8680 3795 3910 4026 4140

4255 4370 4485 4600 4715 4830

4945 5060 6175 6290 5405 5520 5635 5750 5865 5980 6095 6210 6325 6440 6555 6670 6785

6900 7016 7130

3230 3345 3460 3675 3690

3805 3920 4035 4150 4265 4367,5 4470 4572,6 4675 4777)5 4880 4982}S 5085 5187,5 5290

5405 5520 5635 5750 5865 5980 6095 6210 6325 6440 6555 6670 6785 6900 7015 7130

3890

3505 3620 3735 3850 3965 4080 4195 4310 4425 4540 4630 4720 4810 4900 4990 5080 5170 5260 5350

5430 5535 5640 5745 5850 5955 6060 6165 6270 6375 6480 6585 6690 6795 6900 7015 7130

Tabule in.

der Zulagen nach den atn Kopf der Tabelle I angegebenen Grundsätzen in absoluten Zahlen und in Prozenten.

Bei einem Diensteinkommen von

b etrage n die

Zulag en in absolut 3 n

Ledi gen mit ohne ohne Unterstütz» ngsp flicht Kinder

Zahlen und Fami ien mi t

1 Kind 2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern 5 Kindern 6 Kindern

2000

500 Fr. 375 9 ja 20,84 27,77

620 700 775 050 34,72 3#,ss 4ä,üti 47, S!

Fr. 375

625

500

°/o 18,75 35,W 3000

4000 5000

7 Kindern

8 Kindern 9 Kindern 10 Kindern

;

Fr.

1800

in Prosî ente n ; sei

Fr. 4 50 575 °/o Ï5.W 1S,17

31,35

700 So',a»

700 775 850 35,09 38,75 42,55

775 aijß

830 28,33

925 £0,83

825 900 ti75 750 975 Fr. 600 20,r,i aS,fiy 24,37 °/o tòpo tr,,
% 15,m

750 10,UO

750 /5,W

800 JS.09

900 6000 *) Fr, 900 900 900 usw.

Vo i 5,00 15,00 lö,oo 15ßO

850

iî>

900 18,00

900 900 15.00 15fO

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1000 50,00

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1050 1100 Sija . 22,00

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900 15,00

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*) Für höhere Diensteinkommen als Fr. 6000 kommt nur noch die Grundzulage von 15 "ja in Betracht.

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Betrag

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1918. (Vom 3. Dezember 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

818

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1917

Date Data Seite

765-788

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10 026 569

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