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aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 1. Oktober 1917.)

Durch einen zwischen zwei Ehegatten abgeschlossenen Kaufvertrag sollte das Eigentum au einem bisher dem Ehemann gehörenden Grundstück auf die Ehefrau übergehen, unter Überbindung der Grundpfandschulden auf die Ehefrau und gegen Bezahlung der Kaufsrestanz aus dem eingebrachten Guider Ehefrau.

Der zuständige Grund buchVerwalter verweigerte die Eintragung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch, da die nach Art. 177, Abs. 2 und 3, ZGB erforderliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fehlte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchführung, Bezirksgericht und Obergericht, bestätigten mit der gleichen Begründung diese Verfügung des Grundbuchamtes.

Die Ehegatten beschwerten sich dagegen beim Bundesrat und machten geltend, Aase durch den Kaufvertrag weder das eingebrachte Gut der Ehefrau in Mitleidenschaft gezogen werde (ZGB Art. 177, Abs. 2), noch eine Schuldübernahme zugunsten des Mannes durch die Ehefrau vorliege (Art. 177, Abs. 3, ZGB}.

Infolgedessen sei die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu diesem Kaufverträge und dessen Eintragung im Güterrechtsregister nicht notig ; im übrigen habe sich der Grundbuchverwalter überhaupt um das Vorhandensein dieser Zustimmungserklärung der Vormundschaftsbehörde nicht zu kümmern.

Der Bundesrat hat die Beschwerde der Eheleute mit Beschluss vom 1. Oktober 1917 als unbegründet abgewiesen. Nach seiner Ansicht ist es Pflicht des Grundbuchverwalters, die zwischen Ehegatten abgeschlossenen Verträge vor ihrer grundbuchlichen Behandlung daraufhin zu prüfen, ob sie das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen und nach Art. 177, Abs. 2, ZGB der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde bedürfen; denn in diesem Falle sind solche Geschäfte gar nicht beim Grundbuchamt, sondern gemäss Art. 248 ZGB und den Ausführungsbestimmungen der Güterrechtsregister-Verordnung beim Güterrechtsregister anzumelden.

Im weitern hat der Bundesrat angenommen, dass im Beschwerdefall die. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nötig sei. Durch den Kaufvertrag wird die Ehefrau mit ihrem gesamten eingebrachten Qui sowohl für die Kaufsrestanz als für die übernommenen Pfandschulden haftbar. Wäre der Vertrag zwischen der Ehefrau und einem Dritten abgeschlossen worden so hätte

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zweifellos nach Art. 207, Ziffer 2, ZGB der Ehemann hierzu seine Einwilligung erklären müssen. Da der Vertrag nun aber zwischen den Ehegaten selbst geschlossen wird und der Ehemann als Vertragspartei beteiligt ist, muss dessen Einwilligung nach dem Zweck des Art. 177, Abs. 2, ZGB durch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ersetzt werden.

(Tom 4. Oktober 1917.)

Herr Dr. jur. Max Jaeger von Baden, Legationssekretär II. Klasse in Paris, wird in gleicher Eigenschaft der schweizerischen Gesandtschaft in Madrid zugeteilt.

Herr Dr. jur. René de W e c k von Freiburg, Legationssekretär II. Klasse, gegenwärtig dem Politischen Departement zugeteilt, wird in gleicher Eigenschaft nach der schweizerischen Gesandtschaft in Paris versetzt.

Am 29. September 1917 hat Freiherr von Groote, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Belgien, in Bern, dem Herrn Bundespräsidenten seinAbberufungsschreibenn Überreicht. Bis zum Eintreffen seines Nachfolgers wird die Gesandtschaft durch Herrn von Woemont in der Eigenschaft als Geschäftsträger vertreten sein.

Der eidg. Werkstättenkommission werden für die Begutachtung von Fragen betreffend Militärwerkstätten des Bundes folgende nicht ständige Mitglieder beigegeben: Gottlieb Graf, Konstruktionswerkstätte in Thun als Vertreter der Arbeiterschaft.

Gottlieb Wymann, Munitionsfabrik in Altdorf, als Vertreter der Arbeiterschaft.

Emil Jeannin, Direktor der Konstruktionswerkstätte in Thun.

Gottfried Hegetschweiler, Direktor der Munitionsfabrik in Altdorf, Dem Kanton B e r n wird zuhanden der Flurgenossenschaft Zäziwil und Umgebung an die zu Fr. 250,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung einer Fläche von 140 ha in den Gemeinden Zäziwil, Mirchel und Bowil, unter der Voraussetzung eines kantonalen Beitrages von 20 % und eines Beitrages der Gemeinden Zäziwil, Mirchel und Bowil von 5 %, ein Bundesbeitrag von 23 % im Maximum Fr. 57,500, zugesichert.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1917

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42

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10.10.1917

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249-250

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