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Botsch a f t des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung fur die Bronethalbahn.

(Vom 9. Dezember 1872.)

Tit.l Bei Genehmigung der Konzessionen für die Brohelhalbahn auf den Gebieten der Kantone Waadt und Bern wurde durch die Bundesbeschluß pom 18. Heumonat 1871 die Frist für den Beginn der Erarbeiten aus beiden Kautousgebieten und sur die Leistung des Fiuauzausweises in der Weise festgestellt, dass die betretenden Ausweise inner ,,12 Mo,,nateu vom Tage der Genehmigung der sür die Fortführung der Bahn ,,auf dem Gebiete des Kautons Freiburg zu erteilenden Zu..angskon,,zessiou an gerechnet" zu leisten seien.

Raehdem diese beiden Konzessionen genehmigt waren, kam durch Uebereinkunst zwischen dem Stande Freiburg und dem interkantonalen Komite der Bropethalbahn anch die Konzessioniruug der auf Freiburgergebiet fallenden Streken aus gütlichem Wege zu Stande. Die diesfällige Uebereinkunst, datirt vom 20. Oktober 187l und vom Grossen Rathe ratifiât unterm 17. November 1871, erhielt die Genehmigung

des Bundes durch Buudesrathsb..schlus. (gemäss Ern.ächtigung durch Bundesbesehluss vom l 8. Heumonat 187l) vom 11. Ehristmonat l 871,

in welchem dann der Termin sür den Beginn der Erarbeiten uud die Leistung des Finauzausweises aus 11. Ehristmonat 1872 festgesezt murde.

8^ Dieser Termin gilt somit, wie si.h aus den. Vorhergehenden ergibt, ^leichmässig sür alle drei Strel.en ^..er Bro^ethalbahn von B .. l ....., i. e u^.. bis .L.^.

Mit Zuschrift vom 25. September abhin hat nunmehr das interkantonale fomite beim Bundesrathe das Ansahen gestellt, es mochte

die erwähnte, mit dem 11. Dezember l 872 auslausende ^rist für alle drei Kantone noch um weitere t.. Monate verlängert werden.

Zur Begründung dieses Gesuches sührt das Komite an, dass es nach allen Richtungen sein Möglichstes gellen habe, um den festgesezten Termin einhalten zn konnen. So seien die ..l^läne sür die ganze Linie ^on Bal.^ieux^ bis L..^ fertig und zur Zeit der Eingabe bereits den beteiligten drei Kantonsregiernngen znr Genehmigung vorgelegt. Die .^ar..ellarpläne seien ebensalts sur den grossten ......heil der Linie vollendet ^nd theilweise auch s.hon in den Gemeinden ausgelegt. Jndessen seien die Vorarbeiten, welche der Leistung der Ausweise voranzugehen haben, ^ureh allerlei Schwierigkeiten bedeutend verzogert worden. Da ^ie .Linie ^ureh drei Kautone führe, so habe mit den betreffenden Regierungen ber verschiedene Fragen unterhandelt werden müssen, was dann wieder i.neue, zum Theil schwierige und zeitraubende technische Studien nach sich gezogen habe. Hiezu sei noch der weitere Umstand gekommen, dass das Komite vor erst einigen Monaten anch die Konzession sür die sogenannte Transversalba^n ^reibnrg^a.^r^-^oerdon übernommen habe.

Um nun die Jnteressen der bei den beiden Linien betheiliglen Gegenden mogliehst zn berüksichtigen nnd anzugleichen, seien abermals ue^e l.lnter^au.^lnngen erforderlich gewesen, dnrch welche in das Unternehmen der .^ong^tnd.nalbal.m ebensalls wieder nene Verzogernngen gebracht worden seien.

Von diesem ^ristverlängerungsgesnehe gaben wir, entspreebend dem ^..sl,er .n analogen .^^llen beobachteten Verfahren, den betreffenden .drei Kantonsregierungen Kenntniss, indem wir dieselben einluden, si^.h darüber hernehmen lassen zu wollen.

Auf diese Anfrage erklärte zunächst die Regierung von Waadt mit Sehreiben vom ^9./2l. Oktober il,re unbedingte Zustimmung, während die Regierungen von Bern und Freiburg sich vorbehielten, das bezügliche auch direkt an sie aelauate Gesuch ihren aese^gebenden Bel.^orden vorzulegen. Lezteres ist nun seither geschehen, und es ist demzufolge von ^e^te Berns d^e Geuehm^gung der .n ^rage stehenden ^r^tverlaugerung durch Beschluss des Grossen Rathes vom 1.^. Rovember ab^in ebensalls ausgesprochen worden.

Mit Schreiben vom 2/5. des laufenden Monats ist uns endlich auch der bezügliche Bes^eid von Freibnrg eingegangen. Derselbe lautet ^m Wesentlichen folgendermaßen :

839 Unterm 30. des verflossenen Monats habe der Grosse Rath von Frelbnrg die in Frage stehende Fristverlängerungsangelegenheit, über welche der Staatsrath am 14. Oktober seine Botsehast eingereicht habe,

behandelt. Derselbe habe gefunden, dass die Artikel 3, 4 und 5 der

Konzession nicht ersüllt seien, dass die Vorgänge der lezteren Zeit die frühere Opposition Freibnrgs gegen die Ertheilung der Konzession rechtfertigten, und dass es auch zur Zeit noch in seinem Jnteresse liegen dürste, die Zustimmung zu der nachgesnchten Fristverlängerung ^u verweigern. Ans diesen Gründen sei der Grosse Rath ans die Anträge

des Staatsrathes nicht eingetreten, habe ihn aber gleichzeitig ermächtigt, je nach Umständen und nach Massgabe der Jnteressen des Kantons die Fristverlängerung zn bewilligen oder zu verweigern.

Angesichts der neuern Vorgänge müsse der .^taatsratl.. die Anschaunngsweise des Grossen Rathes theilen und somit stch dahin exklagen, dass er seine Zustimmung zu der verlangten Fristverlängerung nieht geben konne. vielmehr, wenn nolhig, daraus dringen müsse, dass die Konzession als dahingesallen erklärt werde, wie es im Art. 5 der Konzessionsakte vom 17. ......ovember l 87l vorgesehen se..

Mit diesem Entscheide beabsichtige indesseu die Regierung von Freibnrg keineswegs, der Erstellung der Longitndinallinie auf Freiburger-

gebiet Hindernisse in den Weg zu legen. Jm Gegentheile sei sie be^

reit, entweder von sich aus oder aus irgend andere Weise selbst zu bauen oder dann, sei es mil dem interkantonalen Komite oder mit einem andern Komite oder mit einer Gesellschast^ (wofür die Regierung bereits ernstgemeinte Anerbieten in Händen habe) zu unterhandeln.

Hinsichtlich dieser Weigerung der Regierung von Freiburg, der nachgesuchten Fristverlängerung ihre Zustimmung zu ertheilen, ergibt sieh n ..n ^.nächst die ^rage. ob überhaupt die Verlängerung einer solchen von der Bundesbehorde feftgesezten Frist rechtlich von der Zustimmung des kon.^essionireudeu Kantons abhängig sei oder nieht^ Wir glauben nein l Durch Art. 11 des Eisenbahngesezes vom 28. Heumonat 1852 ist vorgeschrieben, dass ,,jeweilen im einzelnen Falle eine Frist anzusehen sei, binnen welcher der Ansang mit den Erdarbeiten sür die betreffende Bahnunternehmung gemacht und zugleich genügender Ausweis über die gehorige ^ortführnug der lezteren geleistet werdeu soll.^ Dem ^inn und Wortlaut dieser Bestimmung gemäss ist es somit der Bundesbehorde unbedingt anheimgestellt, in jedem einzelnen Falle die ^rist ganz nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Bei der Genehmigung der fragliehen Konzession war also der Bundesrath keineswegs gebuuden, den Termin für Arbeitsbeginn und Finanzausweis übereinstimmend mit dem Art. 5 der Konzession aus 12 Monate vom Datum der Bundesgenehmigung ..n gerechnet, festzusezen, sondern er hätte denselben je nach Umständen

^40 auf längere Zeit erstreken konnen. Wenn nun bei Genehmigung de...

Konzession keine Veranlassung vorhanden war, einen längern Termin zu bestimmen, so ist damit durchaus nicht gesagt, dass es dabei sein Verbleiben haben müsse, sondern es steht der Bundesbehorde auch j^t noch frei, aus gestelltes Ansuchen, in Berüksiehtigung der obwaltenden befondern Umstände, den betreffenden Artikel des Genehmigungsbeschlusses abzuändern, resp. von sich aus eine Verlängerung der ursprünglichen Frist eintreten zn lassen.

Bei dieser Sachlage kann es sich nun im Weitern nur noch um die Frage handeln, ob im vorliegenden Falle besondere Gründe vorhanden seien, um die nachgesuchte Fristverlängerung zu verweigern. Wir müssen auch diese Frage verneinen. Zunächst ist zu berechtigen, dass die beiden bei dem Bror,.ethalbahnunternehmen mitbeteiligten Kantone Waadt und Bern in Anerkennung der vom interkantonalen Komite ^ux Uuterstüzung seines Gesuches vorgebrachten Gründe der nachgesuchten Fristverlängerung unbedingt ihre Zustimmung ertheilt haben. Jene Gründe, deren Richtigkeit von Freibnrg nicht bestritten wird, sind auch sür uns bestimmend, und zwar um so mehr, als uns von Seite des in^erkantonalen Komite bereits der Finanzansweis sür das ganze Unternehmen der Bror.ethalbahn eingereicht worden ist, dessen nähere Brüs^ng wir demnächst vornehmen werden.

Unter diesen Umständen erachten wir die Gewährung der ^ristverlängerung anch sür die aus Freiburgergebiet fallenden ^treten de^. .^ro...ethalbahn sür vollständig gereehtsertigt. Wir beantragen daher, die Ver-

längernng gleichzeitig für alle drei Kantonsgebiete auszusprechen, und

empfehlen Jhnen demgemäss nachfolgenden Besehlusseulw^rs zur Genehmigung, wobei wir den Anlass benuzen, .^ie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den ..). Dezember 1872.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossensehast:

Schiel

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(Entwurf) .

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l^e.^e.^end

..^...t.verla.ngernng .^u.r ^e .^ro^t.l.^I^.n.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches des interkantonalen Komite... fur die Brovethal-

bahn vom 2.^. .^ptember 1.872, betreifend Eristverla^er...^ fur

den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des t^iuan^aus^veises , 2) einer be^^lichen Botschaft des Bundesrathes voin 9. De^eniber 1872, beschliesst.

1. Die im Art. 3 der Bundesbeschluße vom 18. ^uli 1871, betretend ^en.^hmi^uu^ der Konzessionen fur die Brovetbalbahn a.uf den Gebieten der Cantone ^Vaadt und Bern vo^seheue und im Art. 3 des Buudesbeschlusses vom 11. Dc^ember 1871, betreffend Genehmigung der l^on^ession fur die Brovethalbal.n auf l^reil^ur.^er^ ^ebi.^t, fest^es.^^te ^'rist fu^. den Beginn der Einarbeiten und die Leistung des ^inau^aus^eises ^vird fur alle drei K a n t o n s gebiete um sechs Monate, also bis 11. .)uui 187.^ verlan^ert.

2. Alle ubri^en Bestimmungen der genannten Bundesbescblusse verbleiben in Kraft, und es soll d^us.^lbeu durch ^.^eu...varti^en Be^ebluss in keinerlei ^.Veise Eiut^a.^ geschehen.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses .beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der neuen .Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

(Vom 11. Dezember 1872.)

Tit. l Unterm 4. dies übermittelte die Regierung dis Kantons Appenzell Jnnerrhoden dem Bundesrathe zuhanden der Bundesversammlung die von der Landsgemeinde des genannten Kantons unterm 24. v. Mts.

angenommene neue Verfassung.

Die Vrüfung dieser Verfassung hat den Bundesrath überzeugt , dass dieselbe nichts enthält, was mit den Vorschriften des Art. 6 der Bundesverfassung im Widerspreche steht. J..dessen glaubt er, Jbre.

Aufmerksamkeit ans den Art. 3 der Verfassung hinlenken zu sollen, weicher besagt:

.,Die christkatholische Religion geniessl. als die Religion des Volkes Gewährleistung und Schuz seitens des Staates.

,,Die Dnldnng anderer Glaubensbekenntnisse ist anerkannt , sowie auch den Brennern derselben die Ausnbnng des Gottesdienstes inner den Schranken der Sittlichkeit gestattet."

Hierin liegt zwar nichts, was der Bundesversassnng durchaus zuwiderliese; jedoch muss man über die Worte: .,Die christkatholische Religion geniesst als die Religion des Volkes Gewährleistung und S.hnz

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für die Bronethalbahn. (Vom 9. Dezember 1872.)

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1872

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3

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55

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1872

Date Data Seite

837-842

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10 007 503

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