777

#ST#

Botschaft . des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung. betreffend die .Wahlen in den Nationalrath.

(Vom 24. Juni 1872.)

Tit. l MitRüksicht aus die seitens der Bundesversammlung erfolgte Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung pon 1870 und aus die dadureh bedingten. Aenderungen in der Volksvertretung im Rationalrathe

ersuchte der Bundesrath mit Kreisschreiben vom 24. Juli 1871 die Regierungen sämmtlieher Kantone, ihm etwaige Wünsche über V e r Ä n d e r u n g e n in d e r Z a h l o d e r B e g r e n z u n g d e r R....t i o n a l r a t h s w a h l k r e i s e mitzutheilen , wie auch sieh über die Frage auszusprechen , ob die Zahl der O r t s a n w e s e n d e n oder die W o h n b e v ö l k e r u n g zur Grundlage für die Bestimmung des Repräsentationsverhältnisses zu nehmen sei. ^ Das Ergebniss der eingelaufenen Antworten ist folgendes .

P l ü n d e r u n g e n i n d e .. E i n t h e i l u n g d e x R a t i o n a . l r a t h s w a h l k r e i s e wünschen die Kantone Zürich, B e r n , .L u z e r n , F r .. i b u r g und St. G a l l e n . --- Z ü r i c h bemerkt :

Die gegenwärtige Eintheilung des Kantons in Rationalrathswahlkreise, durch welche die Bezirkseintheilung durch alle Kreise hindurch verschoben worden sei, habe schon längst als etwas Schieses betrachtet werden müssen.

778 Eine bessere Anpassung der Eintheilung des Kantons in Nationalraths-.^ .Wahlkreise an die eigene Kantons- und Bezirl^sei..theilung, in der Weise, dass der gan.^e Bezirk Horgen dem 2. Kreise und der ganze Bezirk Winterthur dem 3. Kreise zufiele, würde sowohl nach der faktischen als nach der rechtlichem oder Wohnbevölkerung folgendes Resultat herbeiführen : Für ....en t . eidgenossischen Wahlkreis 4 Nationalräthe , sür den 2. vier, für den 3. vier und sür den 4. drei solche, worauf man bei zutreffenden Vorkehrungen Rüksicht nehmen wolle.^--- B e x n erklärt, e....

gehe ^aus der Zusammenstellung der Wahlkreise naeh der bisherigen Eintheilung unter Zugrundelegung der Volkszählung von 1870 so viel hervor, dass man es bei dieser Eintheilung nicht bewenden lassen konne, indem nach dem Massftabe von 1 Repräsentanten aus 20,000 Einwohner sieh an Fraktionen ein Total von 40,063 Einwohnern ergebe, welche ungefähr ^ur Halste nicht vertreten seien und zur andern Hälfte für die in Aussieht genommene Vertretung fehlen , wogegen nach dem eidgenössischen Wahlgesetze von 1850 der Gesammtbetrag der Fraktionen

nur 10,951 gewesen sei. Es wird beantragt , den Amtsbezirk Thn^

ganz dem 5. Wahlkreise , den Amtsbezirk Bern ganz dem 6. Wahlkreise und den Amtsbezirk Wangen ganz dem 8. Wahlkreise einzuverleiben. - L u z e r n bringt. ausführliche Anträge sowohl sür den Fa..l einer blossen Ausgleichung etwaiger , nach dem Ergebniss der Volkszählnng von 1870 sich herausstellenden Unebenheiten unter den durch die Bundesgeseze vom 21. Dezember 1850 und 23. Juli I8li3 festgestellten Wahlkreise , als auch sür den Fall einer ganz neuen Wahlkreiseintheilung. Rach dem sür erstern Fall gemachten Antrage würde

der 11. Kreis wie bisher mit 38,962 Seelen 2 Mitglieder, der 12.

mit 37, 18..) Seelen 2 und der 13. Kreis mit 56,002 Seelen 3 solche

in den Nationalrath wählen. Gemäss dem sür den zweiten ^all gestellten Antrage würden aus dem Kanton sieben Rationalrathswahlkreise in ganz angemessener Weise gebildet durch Zusammenstellung ganzer Grossrathswahlkreise und mit aller Berüksiehtiguug. geographischer uud

volksthümlieher Zusammengehörigkeit , wie des Rähern entwikelt wird.

-- F r e i b u r g schlägt vor, zwei Wahlkreise zu bilden, deren jeder 3

Rationalrathsmitglieder zu wählen hätte, oder einsacher Distrikts^Wahlkollegieu auszustellen, wobei jedoch die Distrikte der Glane und Veve...se in e i n Kollegium zu vereinigen wär.en. --- Die Renernng, welche ^ t.

G a l l e n , der gegenwärtigen Kreiseintheilung gegenüber , vorsehlägt.

besteht einerseits in der vermehrten Wahlberechtigung des 28. WahlPreises von 4 gegen 3 ^Mitglieder, wie bisher, und andererseits in der

dadurch bedingten Vergrosserung des gleichen Wahlkreises mittelst Zutheilung der Gemeinde Sennwald (Bezirk Werdenberg) die bisher dem 29. Kreise, und der Gemeinde Sl.raubenzell (Bezirk Gossau), die bisher dem 30. Wahlkreise angehort hat.

779 ..^ Speziell auf eine V e r m e h r u n g der Z a h l der V o l k s V e r t r e t e r machen Anspruch : S o l o t h u r n (von 3 aus 4) und R e u e n b n r g (von 4 aus 5). - S o l o t h u r n berust sich einfach aus das dortseitig^ Ergebniss der Volkszählung pou 1870, R e u e n b u x g bemerkt , der Kanton Reuenburg , welcher den 48. Wahlkreis bilde, zähle nach der Ausnahme von 1870 eine Bevölkerung von mehr ^ls ..)0,000 Seelen, und habe somit Anspruch auf 5 Vertreter.

Für die W o h n b e v ö l k e r u n g als G r u n d l a g e für d i e

Bestimmung

des Repräsentationsverhältnisses

sprechen sich aus : Z ü r i c h , B e r n , L u z e r n , S c h w ^ z , O b ^w a l d e n , Z u g , S o l o t h u r n , S eh a f s h a u s e n , S t. G a l len, G r a u b ü n d e n , T e s s i n u n d R e u e n b u r g . Betreffend die Gründe, welche für die Bevorzugung dieser Basis des Repräsentationsverhältnisses sprechen, bemerkt Z ü r i eh : Die aus diesem Wege wegfallenden Durehreiseuden kommen in der Regel aus Ortschaften, welche ohnehin meistens eine bedeutend grössere Zahl von^ zur Stimm^abe nicht berechtigten Fremden aus ihren Zählungsliften führen.

B e r n erörtert die Unzuverlässigkeit der .^rtsbevölkerungsbasis und bemerkt schliesslich, die ausgeworfene Frage sei dorlseits im Sinue dieser Erörterung faktisch dadurch gelöst , dass .der Grosse Rath betreffs der kantonalen Wahlkreise durch Dekret vom 29. Mai l. J. das Reprä-

fentationsverl^ältniss bereits nach Mitgabe der Volkszählung von 1870

geordnet und dabei die Wohnbevölkerung als Basis^ angenommen habe.

Von ^ u z e r n wird betont , dass die Volksrepxäsentation in den Behörden dazu bestimmt sei , ein konstantes Verhältuiss darzustellen und mit dessen allmäliger Veränderung ^ehritt zu halteu . nicht aber sieh nach Zufälligkeiten zu riehteu, welche den Stand der Bevölkerung möglieherweise nur sür einen oder wenige Tage in einer ganzen Zählungsperiode in einer Weise umändern konnen, die m.t der natürlichen Zunahme oder Abnahme der Volkszahl in gar keinem Zusammenhang stehe. S eh w ^ z hält die Zahl der Ortsauwesenden für einen ganz zufälligen und nach den Zeitnmständen wechselnden Faktor, welcher ohne Zweisel die abgeschlossenern Gegenden der Schweiz in ihren bundesrechtlichen Beziehungen empfindlich benachtheiligeu würde. Die Zahl der ^rtsanweseuden , bemerkt Z u g , sei allzu vieleu Schwankungen unterworfen und könue möglicherweise viele Richtsehweizer in sieh sehliessen, welchen .kein Einfluss auf das Repräsentationsverhältniss im Rationalrathe zustehe. S c h a f s h a u s e n bezeichnet die Zahl. der Wohnbe-

volkerung, resp. Bevölkerung des Wohnorts als die allein richtige Rorm für die Bildung des in Rede stehenden Verhältnisses ; ebenso S t.

G a l l e n . G r a u b ü n d e n will^ die Vertretung nieht von einer ^ufällig temporären Anwesenheit , n..ohl aber von einem dauernden Ausenthalt abhängig gemacht wissen. T e s s i n spricht stch dahin aus, dass

780 die Wohnorts- oder .. e eh t l i eh e Bevölkerung, mit Einschluss der vor^ übergehend Abwesenden, zur Basis zu nehmen sei, weil dieselbe in der Hauptsache zusammengesezt sei aus Bürgern, d. h. solchen, welche i.n Heimatskanton das Recht der Volkssouperänetät ausüben. R e u e n .. u r g w^ill die Wohnbevölkerung in dem Sinne zur Basis genommen wissen, dass man die Durchreisenden nicht zähle, während die momentan abwesenden Personen zu zählen wären ; nach diesem Grundsaz wür- ^ den, gemäss der Volkszählung von 1870 , im Ganzen 95,563 domizilixte Bersonen vorhanden sein, die als Basis zur Bestimmung des ^Verhältnisses der Repräsentation zu dienen hätten.

Der B a s i s d e x O r t s a n w e s e n d e n geben dagegen F r e i l... u r g und G e n s den Vorzug. Freibnrg legt zwar kein grosses G^ wicht ans die Wahl des einen oder des andern Systems , bemerkt jedoch zu Gunsten der Ortsanwesenden, dass, wenn gleich ein Theil dieser Bevölkerung veränderlich sei, man doch nicht verkennen könne, dass dieselbe ...en Kantonen, wo sie hauptsächlich vorkomme, eine Summe von

Wohlstand und Verkehr zuführe , welche ihrerseits a..eh Berechtigung verdiene. G e n s berust sich für seine Ansicht , welche die einstimmige des Staalsraths se.i, ans den Sinn und Geist des Testes der BundesVerfassung, wonach (Art. 61) der Nationalrath aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes in der Weise gebildet wird , dass aus je 20,000 Se.ele... der G e s am m tbevolkerung^ ein Mitglied zu wählen ist. Jm Dezember 1870 hätten freilieh die Umstände den an Frankreich arenzenden Kantonen eine ungewöhnliche Menge Angehöriger dieses Landes zugeführt ; was aber speziell den Kanton Genf betreffe, so stehe es fest, dass die normale bewegliche Bevölkerung gegenwärtig regelmässig die

Zahl von 1200-1500 Seelen erreiche. Berüksichtige man diese Sach-

lage, so ergebe es sieh, dass selbst nach Ab^.g der 4443 durchreisenden Fremden von den 93,195 Einwohnern, welche im Dezember 1870 die faktische Bevölkerung bildeten, die zur Wahl von 5 Repräsentanten bereehtigende Ziffer von 90,000 so nahe erreicht werde , dass man bei dieser Stellung nicht gleichgültig bleiben könne. Rehme man serner als mittlere Zahl der bewegliehen Bevölkerung 1300 Seelen an, was

unter der Wirklichkeit stehen dürste , so bekäme man mit 88,752 ^-

1300 ........ 90,052, was ebenfalls zu 5 Repräsentanten berechtige. Wie man immer die Frage betrachten moge , so erhelle demnach , dass die Genfer Repräsentation im .Nationalräthe im oben angegebenen ^inn..

modifizirt werden müsse . auch zweifle der Staatsralh nicht , dass der Bundesrath diese Anschauungsweise theile ; denn es wäre ungerecht, den Kanton aus 10 Jahre eines 5. Abgeordneten entbehren zu lassen, da es doch augensäl.lig sei, dass, die Basis der Wohnbevölkerung (88,752) angenommen, diese Zahl infolge von Naturalisationen in höchstens dre..

.Jahren ans die 90,000 gebracht würde , welche erforderlich seien, um

781 ..^ eine ^Repräsentation von 5 Abgeordneten zu beanspruchen. Uebrigen.s fei , was man verlange , durchaus konsorm mit der dortigen Wahlakt de^ Grossen Rathes.

folgende Kantone sehen sieh in keiner Richtung zu Wünschen oder Bemerkungen veranlagt : Uri, R i d w a l d e n , G l a r us , B a ^ .l .^ ...^ d t ., B a s e l - L a n d s c h a s t , beide A p p e n z e ll, A a x g a u , T h u r g a u und W a l l i s.

Jndem ^ir mit .der Besprechung der. Fra^e beginnen : ob die ,,Ortsanwesenden^ oder die ..Wohnbevölkerung zur Grundlage der Représentation gemacht werden soll , bemerken wir vorerst über die Zusammensezung .dieser beiden Zählungsergebnisse Folgendes : 1) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht a. aus der am Zählnngstage anwesenden Bevölkerung , welche ihren ordentlichen Wohnsiz am Zählungsorte hat .

b. aus der am Zählungstage nur zufällig und vorübergehend im Zählungsorte anwesenden Bevölkerung (Durchreisende).

2) Die Wohnbevölkerung d.agegen ist zusammengeht ^. aus der am Zählungstage anwesenden Bevölkerung , welche ^ihren ordentlichen Wohnsiz am Zählungsorte hat ; b. aus den vorübergehend Abwesenden, welche ihren ordentlichen

Wohnst bis zum Zählungstage in der Zählungsgemeinde be-

sessen und solchen noch nicht in einer andern Gemeinde erworben haben.

Bei der ortsanwesenden Bevölkerung sind also die unter 2 b, .bei der Wohnbevölkerung die unter 1 b Gezählten ausgeschlossen.

.Gemeinsehastlich ist beiden Kategorien die Gesammt^ähl derjenigen Schweizer und Riehtschweizer , welche am Zählungstage einen ordentlichen Wohusiz in einer schweizerischen Gemeinde hatten.

Für unsern Z.wek fällt zwischen beiden Klassen der wichtige Unterschied in Betracht ; dass in der ortsanwesenden Bevölkerung auch die^ jenigen Richtschweizer begriffen sind, welche keinen ordentlichen Wohnsiz in der Schweiz besizen, und dass die ausser der Schweiz vorübergehend abwesenden Schweizer ausgeschlossen sind., während sich unter der WohnBevölkerung nur solche Richtschweizer befinden, welche einen ordentlichen Wohnsiz in der Schweiz haben und die vorübergehend im Ausland abw^senden Schweizer gezählt sind.

Welche dieser beiden Gruppen ist ^nun die im Art. 61 genannte G e s a m m t bevölkerung ^ Offenbar kann diese Frage durch den blossen Hinweis aus die grössexe dieser beiden Zahlen nicht beantwortet werden.

782 Die höhere Zahl ist keine absolute, sondern von der statistischen Eombination abhängige. Würde man z. B., wie der Ortsbevölkerung die fremden Reisenden beigezählt sind ,^ der Wohnbevölkerung die im Ansland wohnenden Schwerer beizählen, deren Rükkehr in die Schweiz bis zur nächsten Zählung mit Sicherheit angenommen werden kann , so würde die Wohnbevölkerung aus eine holdere Ziffer kommen als die Ortsbevölkerung. Der Begriff der Gesammtbevölkerung muss daher mit Rüksicht aus seine Anwendung ans die Rationalrathswahlen und nach Analogie der sonstigen gesezliehen Bestimmungen festgestellt werden.

Als Grundlage für die Wahlen in den Nationalrath wird sich aber am besten diejenige Gesammtbepölkernng eignen , welche gegenüber der während zehn Jahren sieh gleichbleibenden Repräsentation die konstantere ist und also die festen und bleibenden Jnteressen darstellt. Diese Eigenschaft kommt aber nur der Wohnbevölkerung und nicht der faktischen Ortsbevölkerung zu. Die lettere sasst eine Zahl von 30,271 Reisen-^ den in sich, welche großenteils keinen Wohnfiz in der Schweiz haben und zudem nicht als die durchschnittliche, sich gleich bleibende betrachtet werden kann, sondern aus dem Umstande zu erklären ist, dass am Zählungstage in Folge der damaligen politischen Verhältnisse eine aussergewöhnliche Zahl von Fremden sich in der Schweiz befand , die schon nach einigen Monaten das Land wieder verliessen. Die Zahl. derselben ergibt sich mit annähernder Sicherheit aus dem Unterschied der. Durchreisenden in den Jahren 1860-1870, welcher 21,135 beträgt. Diese .Bevölkerung , welche während der ganzen Dauer der Zählungsperiode.

nicht wieder erscheinen wird, zu repräsentiren, liegt keine Berechtigung vor. Wer würde das Verlangen gestellt haben, dass die am 1. Februar 187l über unsere Grenzen getretene sranzösische Armee ^bei Berechnung der Nationalräthe in Betracht gezogen werden soll, wenn die Zählung an diesen. Tage stattgefunden hätte ^ Und gleichwohl würde sie unbestreitbar einen Theil der saktischen Ortsbevölkerung gebildet haben.

Die Bundesrevision hat sich daher auch in dem Geseze vom 23.

Juli 1863 an die in der Zahlung von 1860 ermittelte Wohnbevölkerung gehalten, ohne dass von irgend einer Seite ein gegenteiliger ^ln..

trag gestellt worden ^äre. Ferner schreibt Art. 26 der Bundesversassung vor , dass die Zollentschädignug naeh Mitgabe der Gesammtbevölkerung vom Jahre 1838 ausgerichtet werde , welche ebensalls mit Ausschluß der Durchreisenden berechnet ist. Das Gleiche gilt von der in dem Geseze über die Geldseala (vom ..). Juli 1851) genannten Ge-

sammtbevölkerung des Zählungsjahres 1850. Damit war in Feststel-

lung von Rechten und Pflichten die gleiche Basis sestgehalten , von welcher abzugehen auch je^t kein Grund vorliegt.

Was die E i n t h e i l u n g der W a h l k r e i s e anbelangt , so finden wir uns überall da . wo keine Abänderungsvorschläge von den

783 .Kantonen gemaeht werden , auch zu keinen solchen veranlagt , dagegen werden solche in folgenden Kantonen nothwendig :

Zurich.

Rach dem bestehenden Geseze ist der Bezirk Borgen zwischen den ersten und zweiten , und der Bezirk Winterthur zwischen den dritten und vierten Rationalrathswahlkreis getheilt. Der Regiernngsrath wünscht.

dass bei der neuen Eintheilung die preise aus ganzen Bezirken gebildet werden , und zwar so, dass der Bezirk Borgen ganz dem zweiten und der Bezirk Wiuterthur ganz dem dritten Kreis zugesehieden würde.

Diese Eintheilung ergibt folgendes Resultat : 1. Kreis: Zürich und Afsoltern 85.892 2. Kreis : Horgen, Meilen und

Hinweil 3. Kreis: Bsasfil^n, Uster und Winterthur 4. Kreis : Andelsingen, Bülach nnd Regensberg , ^

4 Mitglieder.

74,303

4

71,382 52,470 284,047 ^

4 3 15

,, ,, ,,

Da die Gesammtbevolkerungszahl nur die Zahl von 14 Magliedern ergibt , so erseheint diese Eintheilung als unzulässig , wir haben daher die jezige belassen, wonach ans den.1. Kreis fünf. anf die audern se drei Mitglieder fallen. Eine andere Kombination wäre die, ^ dass man den Vorschlag der Regierung für die beiden ersten Kreise annehmen und die beiden leztern unverändert liesse. Jene würden dabei je 4, diese je 3 Repräsentanten erhalten.

Bern.

Wird die ^ezige Eintheilung des Kautons belassen, so ergibt sich im fünften Kreis bei 92,203 Einwohnern und 5 Mitgliedern gegenüber der Rormalzahl ein Minus von 7797. Werden dagegen die jezt dem 6. Kreise zugeteilten Gemeinden des Amtsbezirks Thnn mit dem fünften vereinigt, so wird damit die Bevölkerung des leztern um 2394 vermehrt

und steigt aus 94,597, und der Aussall gegeuüber der Ror-

malzahl wird auf 5403 herabgesezt.

Die Bevölkerung und Repräsentation des 6. Kreises würde sich bei der jezigen Eintheilung aus .88,308 Einwohner und 4 Mitglieder stellen mit einem nieht vertretenen Ueberschuss von 8262. Werden aber,

wie die Regierung vorsehlägt , die Gemeinden des Bezirks Thun ab-

und die fehlenden des Bezirks Bern zugesehrieben, so erhalten wir 90,996 Einwohner mit 5 Mitgliedern.

784 Jm 8. Amtsbezirk ist das Verhältnis folgendes :

^

Rach der iezigen Eintheilung und der Bevölkerung von 1870 hat

dieser Kreis 83,241 Einwohner und bekäme 4 Mitglieder , nach dem Vorschlage der Regierung 84,759 Einwohner mit der gleichen Mitgliederzahl.

6.

Der 9. Kreis , welcher durch die Aenderung der Eintheilung des mitberührt wird , hat nach der l.ezten Zählung und seiner jezigen

Eintheilung eine Bevölkerung von 68,732 ; nach Ausscheidung der zum

Bezirke Bern gehörenden Gemeinden blieben ihm noch 63,650, und in

beiden Fällen erhielte er 3 Mitglieder.

Die übrigen Preise blieben unberührt, mit der einzigen Ausnahme, dass die ..Gemeinde Ursenbach dem 8. Kreise und damit keinem Amtsbezirke zugeschieden würde.

Die sämmtlichen bernischen Kreise würden sich danach folgendermassen gestalten : ......aeh bisheriger Raeh dem Vorschlag Eintheilung.

der Regierung.

Einwohner. Mitglieder.

5. Kreis .

6. ,. .

7. ,, .

8. ., .

9. ., .

10. ,, .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

92,203 5 88,308 4 74,659 4 83,241 4 68,732 3 94,358 5 50l ,501^^25^

Einwohner. .Mitglieder.

94,597 90,996 73,141 84,759 63,650 94,358 501,501

5 5 4 4 3 5 26

.. Da nun aber der Kanton Bern bei der Bevölkerung von 501,501 Einwohnern nur auf eine Vertretung von 25 Mitglieder Anspruch hat,

so kann die vorstehende Eintheilung, welche 26 Mitglieder ergibt, nicht

ausrecht erhalten werden. Die nöthige Remedur ergibt sich am einfaehsten, wenn von dem Amtsbezirke Vern die Gemeinden Bremgarten,

Kirchlindach und Wohlen mit 5082 wie bisanhin mit dem neunten

Kreise vereinigt bleiben. Alle andern Vorschläge der Regierung von Bern haben wir um so mehr ^berüksichtigt, als dadurch, ohne weiter...

Jnkonvenienzen, der politischen Zusammengehörigkeit der .Landestheile volle Rechnung getragen wird.

.L n z e rn.

Dieser Kanton hatte nach der Volkszählung vom Jahr 1860 ein^ .Wohnbevölkerung von 130,504 Seelen, nach der Volkszählung vom Jahr 1870 aber 132,153. Es tritt somit in der Zahl der Repräsen-

785 tanten keine Veränderung ein. Einige Veränderungen in der Ein^theilung der Wahlkreise müsse.. ^ aber doch vorgenommen werden, weil die Seelenzahl im bisherigen 11. Wahlkreise sich erheblich vermehrt, dagegen diejenige des 12. und 13. Kreises sich einigermassen vermindert

hat. Ueber die bisherige Eintheilung des Kantons in 3 Wahlkreise sagt die Regierung : ,,Die gegenwärtige. Wahlkreiseintheilung hat von Ansang an in unserm Kanton in der öffentlichen Meinung wenig Anerkennung gesunden. Sie hat kein rationelles Fundament ; sie schließt

steh an keine politische oder geographische Eintheilung des Landes ; sie zerreisst alle Aemter, fast alle Geriehtskreise, politische Abgrenzungen, die mit althergekommenen Eigenthümlichkeiten der ^epolkerung zusammenfallen ; si... geht .^uer über alle Thäler, in welche unser Kantonsgebiet

als seine natürlichen geographischen Theil.. zerfällt. Siehst eine will^ kürliche Gruppirnng der Gemeinden nach dem Vrinzip eines Zahlenersordernisses von annähernd 40,000 Seelen,^ der Vereinigung von

zweimal 20,000 als der für eine Wahl erforderlichen Zifser.^ Es tässt sich nicht bestreiten, dass in dieser scharfen Kritik sehr viel Be-

xeehtigung liegt, wenn man z. B. sieht, dass der t t. Kreis sieh vom Rothhorn am Brienzersee bis nach Vi^nau erstrekt, der 12. vom Räpf .bis an den Zugersee, und der 13. von St. Urban bis an das Freienamt. Wenn die Regierung unter der Voraussetzung, dass es bei den gegenwärtigen drei Wahlkreisen sein Verbleiben habe, an dieser^ Eintheilung nur die durch die Veränderung der Bevolkerungsverhältnisse notwendigen Aenderungen vornehmen will, weil durch den zwanzigjährigen Bestand derselben sich eine gewisse Angewohnung gebildet habe, so kann der Bundesrath sich dieser Ansieht nicht auschliessen, weil solche grelle Uebelstände bei der Revision eines Gesezes unmöglich^ bestehen bleiben ko^nen, und der Entwurf der Regierung wesentlich die mit Recht so sehars getadelten Fehler beibehält, so dass z. B. der 2. Wahl-

kreis Theile aller süns Aemter in sieh schliessen würde. Die Regierung sehlägt übrigens eventuell, wenn nämlich eine ganz neue Wahlkreiseintheilung stattfinden sollte, die Bildung von 7^Einzeln-Wahlkreisen

vor, welches Versahren mit den kleinen Grossrathswahlkrei.^en des Kantons in einer gewissen Uebereinstimmung stehen würde. So sehr der Bundesrath mit der Regierung übereinstimmt, dass eine neue Wahlkreiseintheilung ganz am Blaze sei, so wenig kann er sich damit einverstanden erklären, den Kanton Luzern in 7 Einzeln-Wahlkreise zu zerlegen. Es ist hier nicht der Ort, über die Vortheile oder Rachtheile von ^kleinen Wahlkreisen einzutreten.. es genügt dem Bundesrath, daraus hinzuweisen, dass die Bundesgeseze betreffend die Wahl .^er Mitglieder des Nationalrathes vom 21. Dezember 1850 und 23. Juli 1863 klar Beigen,. dass man nur in denjenigen Kantonen zu den EinzelnWahlkreisen Zuflucht nahm, .^o ganz besondere Verhältnisse dieses nothwendig machte. Jn solchen Verhältnissen befindet sich aber der Kanton

786 .Luzern nicht, daher es dem Bundesrath auch nicht am Blaze scheint,^ diese Ausnahmen hier zur Regel zu machen. Es ist dem Bundesrath von Seite des Vollziehungskomite einer Versammlung von Grossräthen des Kantons ebenfalls eine Eingabe zugekommen, die eine andere Eintheilung der Wahlkreise befürwortet als die von der Regierung gemachte Vorlage. Der Bundesrath kann sich indessen auch mit diesem Vorschlage nicht befreunden, da er theilweise an ähnliehen Mängeln leidet, wie der xegiernngsräthliche ^ er nimmt auch zu wenig Rüksicht aus die geographischen Verhältnisse und die übrige politische Eintheilung des Kantons.

Wenn der Bundesrath bei so bewandter Sachlage sich erlaubt, einen von den genannten Eingaben abdeichenden Vorschlag einzureichen, so wird sieh dieses Versahren vollständig rechtfertigen, wenn der Rachweis geleistet wird, dass die proponirte Eintheilung in weit hoherem Masse allen in Betracht. kommenden Verhältnissen entspricht.

Wir theilen.

schlagen vor,

den Kanton Luzern in vier Wahlkreise einzu-

Der e r s t e K x e i s soll gebildet werden aus dem Amt Luzern und den an dasselbe angrenzenden Gemeinden Rothenburg und Emmen.

Wenn dieser Kreis mit 36,974 Seelen auch nicht die Rormalzahl

eines luzernerschen Zweierkreises mit 37,7.^8 Einwohnern erreicht, so ist zu bemerken. dass die Bevölkerung der Gemeinden Luzern und Kriens seit der^ legten Volkszählung grosser geworden ist und jedensalls in kurzer Zeit die genannte Zisser überschreiten wird. Zudem ist die vorgeschlagene Bildung dieses Kreises eine so normale und in der Ratnr der Sache gelegene, dass eine ernstliche Einwendung kaum wird gemacht werden können. Das Amt Entlebuch, das zum grössten Theil auch

nach dem Vorschlag der Regierung insl^ünstig wieder mit dem Amt.

.Lnzern verbunden sein sollte, ist schon geographisch so entlegen, dass die Verbinduug eine. unnatürliche genannt werden darf. Ferner ist

das in sich abgeschlossene Gebirgsland Entlebuch gegenüber dem Amt

Lnzern von einer ausgeprägten Eigentümlichkeit, so dass die Bewohner desselben in ihren Anschauungen, Bedürfnissen, Sitten und Gebräuchen von der Bevölkerung des flachen Landes abweichen. Es ist daher die Abtrennung dieses .^audestheiles vom ersten Kreise gewiss viel gerechtfertigter als die von der Regierung vorgeschlagene Zerstükelnng des Amtes Ludern, durch welche gerade diejenigen Theile, deren fast ausschliesslicher Verkehr mit der Stadt Luzeru stattfindet, abgetrennt werden sollen. Die Zngabe der ganz in der Rahe der Hauptstadt gelegeneu Gemeinden Rotl.^enbnrg und Emmen ist so angezeigt, dass eine weitere

Begründung vollig überflüssig erseheint.

787 ^ D^en z w e i t e n K x e i s würde das Amt Entlebuch bilden. Die Gründe für diesen Einzeln^Wahlkreis sind bereits oben angegeben. Znx Abrundung der Bevolkernngszahl würden noch die Gemeinden Wohlhansen und Werthenstein hinzugesügt, wofür die lokale Lage, der Verkehr dieser Gemeinden mit dem Entlebuch und die hieraus entspringende

Gleichartigkeit der Bevölkerung spricht.

. Der d r i t t e K r e i s besteht aus dem Amt Wiilisau , welchem,

um die nothige Seelenzahl zu einem ^weier-Wahlkreis zu erhalten, noch einige Gemeinden des Amtes Sursee beigegeben werden müssen.

Auch dieser so gebildete Kreis entspricht den geographischen Verhältnissen und schliesst sich möglichst an die politische Eintheilung des Kantons an.

Der p i e x t e ^ K r e i s würde aus den der ganzen Länge nach an einander grenzenden Remtern Sursee und Hochdors bestehen, mit Ausnahme derjenigen Gemeinden, die einem andern Wahlkreise zugetheilt sind. Rach der Bildung der drei ersten Kreise in der vorgeschlagenen Weise gibt sich die Abrnndung dieses Kreises von selbst ; er ist übrigens eine ganz natnr- und sachgemässe Zusammensügung.

F r e i b n r g, dessen Bevölkerung von 105,523 Seelen aus 110,409 gestiegen ist, ^ hat damit das Recht erlangt, durch 6 Mitglieder im .Nationalrath^ pertreten zu sein. Oh..e bestimmte Vorsehläge zu machen, hält die Regiexung dasür, es sollte die .Zahl von 2 Kreisen beibehalten, diese aber so gestaltet werden, dass jeder derselben 3 Deputate zu ernennen hatte und gleichzeitig die administrative Eintheilung des Kantons berüksichtigt würde. Wir glauben diesem Wunsche durch unsern Vorsehlag zu entsprechen, der die beiden Kreise aus ganzen Bezirken bildet und so den Uebelstand der bisherigen Eintheilung vermeidet, sowie auch den Vor-

theil hat, dass die. Differenz zwischen der beseitigen Bevolkerungszahl nur eine geringe ist.

.^ t. ^ G a l l e n .

Gegen die bisherige Bevölkerung von 180,411 Seelen hat St. Gallen heute eine solche von 190,674 und somit Anspruch auf Vertretung durch 10 Mitglieder statt wie bisher durch neun. Diese Vermehrung kommt aber bei der jezigen Kreiseintheilnng nicht zur Geltuug, weil die. Bevölkerungsvermehrung von 10,263 Seelen sich aus die einzelnen Kreise in Fraktionen vertheilt , die w.eniger als 10,000 betragen. .^lus diesem Grnude ist eine andere Eintheilung geboten,^ welche wir in folgender Weise vorschlagen .

788

28. Kreis. Die bisherigen Bezirke 66,989 und dazn ..... vom 29. Kreis die ..Gemeinde Sennwald b. vom 30. Kreis die

286l

Gemeinde Gaiserwald

1893

Gemeinde Waldkirch 2638 ... vom 30. Kreis die --- 7,392 Total 74,381 . . . 4 Mitglieder.

29. Kreis. Die bisherigen Bezirke 64,020 weniger die Gemeinde Sennwald

2,861

61,159 . . . 3 Mitglieder.

30. Kreis. Die bisherigen Bezirke 59,665 wen^er Gaiserwald und Waldkirch 4,531 55,134 . . . 3 Mitglieder.

Auf diese Weise sind die Zahlen in allen drei Kreisen angemessen ausgeglichen. Der 29. Kreis hat annähernd genau die nothige Seelenzahl, und in den Kreisen 28 und 30 sind die Zahlen , weiche zu der

.....ormal^sfex 80,000 und 60,000 mangeln, nämlich 5619 und 4866, einander möglichst nahe gebracht.

Dieser Vorschlag unterscheidet sich von demjenigen der Regierung nur dadurch , dass er von dem 30. Kreise die Gemeinden Gaiserwald und Waldkirch an den 28. Kreis zuscheidet, statt der Gemeinde Stra..^ benzell. Wir halten dieses darum sur zwekmässiger , weil die erstgenannten Gemeinden sich örtlich angemessener an den 28. Kreis anschließen als Straubenzell, das nur an die Stadt St. Gallen angrenzt, während die erstern, in viel längerer Linie an die Gemeinden Tablat, Wittes bach, Häggenschwi.l und Muolen anschliessend, die geographische Fort-

sezung des 28. Wahlkreises bilden.

Dass die Vermehrung der Repräsentation aus den 28. Kreis ver-

legt werde, rechtsertigt sich vollständig durch die ..^hatsache. dass die .Bevölkerungsvermehrung dieses Kreises bedeutender ist als die der beiden andern.

W a a d t.

Dieser Kanton zählte bis jezt auf eine Bevölkerung von 2l 3,1.^7

Seelen 11 Mitglieder und wird diese Zahl bei 226,588 Einwohnern

in Zukunft beibehalten, d... ihm 412 Seelen zn... Bruchzahl von 10^,000

oder vielmehr 10,412 zur Rormalzahl. ^..on 240,000 fehlen.

7^ .......

Dagegen macht die Bevölkerungspermehrung eine andere Beisein-

theilung nothwendig. Aus die jezige Eintheilung nämlich folgende Gruppen : 40. Kreis 92,534 Seelen . . .

41. ,, 78,504 " . . .

42. ,, 58,463^ ,, . . .

repartir^ entstehen

5 Mitglieder, 4 ,, 3 ,, 12 Mitglieder, .

..s ergibt sich somit ein Mitglied mehr als nach der Bevölkerung zulässig ist.

.^

^ Der Staatsrath ist nun freilich der Ansicht, es sollte die faktische Ortsbevölkerung zur ..Grundlage genommen werden, bei der sich mit

231,700 Seelen 12 Mitglieder rechtsertigen würden, und behält ^sich für diesen Fall Vorschläge sür eine allfallige andere Kreiseintheilung por. Eine solche Aenderung ist aber auch, wie gezeigt, bei der Basts der Wohnbevölkerung nothwendig, und wir beantragen, sie in der Weise vorzunehmen, dass der Bezirk Oron aus dem 40. Kreis in den 41.

persezt wird, wodurch die Bevölkerung des. erstern aus 85,793, die des leztern auf 85,332 Seelen und die Repräsentation beider auf je 4 Mitglieder gebracht wird.

Ausser den besprochenen sind in andern Kantonen neue Kreiseintheilungen weder gewünscht worden, noch erscheinen sie nothwendig.

Bund^blatt. .^ahr^.XX.V. Bd. II.

56

Jn der nachstehenden Tabelle geben wir noch eine Zusammenstellung der V e r m e h r u n g e n i t g l i e d e r z a h l , wie die Bevölkerungsabnahme folgender Kantone ste mit sich bringt : Bisherige Bevolkerung.

1. Zürich . . . .

2. Bern . . . .

. .

3. Freiburg Solothurn . . .

St. Gallen . .

Reuenburg . . .

.4.

5.

266,265 467,141 105,523 69,263 180,41l 87,369

Bisherige Mit^ gliederzahI.

13 23^ 5 3 9 4

.

.

Bevoll.erung von

.^eue Mit^

1870.

gliederzahl.

284,047 ^ 501,501 110.409 74,608 ^ 190,674 95,425

14 25 6 4 10 5^

^

der

Vermehr

1 2 1 1 1 1 Total 7

Die Gesammtzahl der Mitglieder des Nationalrathes, welche na.h der Zählnng von .l 860 sich ans 128

belies, wird also bis^ zur nächsten Zählung 135 betragen.

Genehmigen Sie, Tit.,

die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Juni 1872.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Der Kanzler der schwe.iz. Eidgenossenschaft :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Wahlen in den Nationalrath. (Vom 24. Juni 1872.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1872

Date Data Seite

777-790

Page Pagina Ref. No

10 007 323

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.