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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend ein Nachtragsgesetz über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten.

(Vom 11. November 1892.)

Tit.

Durch Schlußnahme vom 22. und 24. Juni d. J. haben Sie uns eingeladen, eine Gesetzesvorlage betreffend die Arbeitszeit der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Telegraphen- und Telephonverwaltung einzubringen und in der Zwischenzeit dafür Sorge zu tragen, daß das vorgenannte Personal hinsichtlich der Ruhezeit möglichst demjenigen der Postverwaltung gleichgestellt werde, in analoger Anwendung des diesbezüglichen für den Betrieb der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten erlassenen Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 713), und unter Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse.

Wir glauben diesem Auftrage auf die einfachste Weise dadurch nachzukommen, daß wir Ihnen in nachstehendem Gesetzesentwurf vorschlagen, die Telegraphen Verwaltung, zu welcher auch das Telephonwesen gehört, dem eben erwähnten Bundesgesetze vom 27. Juni 1890 zu unterstellen, und zwar mit Rücksieht auf die zwischen den dienstlichen Verhältnissen dieser Verwaltung und denjenigen der Postverwaltung unbestreitbar vorhandene Analogie.

Allerdings dürfte die Durchführung der bezüglichen Bestimmungen bei der Telegraphenverwaltung insofern größeren Schwierigkeiten begegnen, als die Dienststunden der größeren Telegraphenbüreaux und Telephoncentralstatione an den Sonntagen nicht beschränkt

861 werden können, wie dies bei der Post der Fall ist. Gleichwohl scheinen uns spezielle gesetzliche Bestimmungen diesfalls nicht nothwendig zu sein, und wir beantragen Ihnen daher ohne Weiteres, die Vorschriften des für die Postverwaltung maßgebenden Gesetzes auch auf die Telegraphenverwaltung auszudehnen, die Ausführung im Einzelnen dagegen dem Bundesrathe zu überlassen.

Die der Verwaltung aus dieser Maßnahme entstehende jährliche Mehrausgabe haben wir bereits in unserem Berichte vom 4. Dezember 1891 (Bundesbl. 1891, V, 581) mit circa Fr. 30,000 beziffert, welche Summe als ein Minimum zu betrachten sein wird. In der Budgetvorlage für das Jahr 1893 wurde die in Aussicht genommene Vermehrung der Ruhetage in Berücksichtigung gezogen.

Indem wir Ihnen die Vorlage empfehlen, fügen wir bei, daß die gewünschte Gleichstellung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Telegraphenverwaltung mit denjenigen der Postverwaltung im Laufe dieses Sommers und Herbstes noch nicht möglich war, weil der Verkehr alle verfügbaren Arbeitskräfte in Anspruch nahm.

Immerhin konnte dem Büreaupersonal dadurch einige Erleichterung gewährt werden, daß die täglichen Diensttouren von 10 Stunden, soweit solche noch bestanden, auf den größeren Bureaux fast durchgehends auf neunstündige herabgesetzt wurden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 11. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

«62 (Entwurf.)

Nachtragsgesetz betreffend

die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anbetracht, daß die dienstliehen Verhältnisse bei der Telegraphen Verwaltung ähnlich sind, wie bei der Postverwaltung ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. November 1892, beschließt: Art. 1. Dem Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, vom 27. Juni 1890*), ist auch unterstellt die Telegraphenverwaltung (mit Einschluß des Telephonbetriebes).

Art. 2. Der Bundesrath wird die nähern Vorschriften über die Vollziehung dieses Nachtragsgesetzes erlassen.

Art. 3. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Nachtragsgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

*) Siehe eidgenössische Gesetzsammlung n. F., Bd. XI, 713.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend ein Nachtragsgesetz über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten. (Vom 11. November 1892.)

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Jahr

1892

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47

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16.11.1892

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860-862

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