52 Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage diesel Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener Frist die Genehmignng des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschulen der Bnndesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtnng finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

B e r n , den 18. Dezember 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

#ST#

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession für eine Surbthalbahn.

(Vom 18. Dezember 1871.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 30. Ro..

vember 1871 dem Eisenbahnkomite in Lausenburg zuhanden einer zu .bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Stein über Lausenburg dureh das Surbthal bis an die Kantonsgrenze.

bei Sehneisingen ertheilten Konzession ;

.53 ^

in Anwendung der dem .Bundesrathe ^urch Bu^e......^^ .^ou..

5. De^mbex 1871 ertheilten Vollmacht, .....esehl^sst:

.Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen di.....

Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmässigen periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegftreke von Deiner Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzuge ^.dex aus Absehreibungsrechnung getragenen o.der einem Reservesond einverleibten Summen. abwirft.

Axt. 2. Der Bund ist Berechtigt, die hier .konzessionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Ge.bäuliehkeiten .und den Vorräthen, .welche

dazu gehoren, mit Ablauf des I7., 32., ^47., 62., 77. und 86.

Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen ^Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die ^..esellschast jeweilen sünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

^ .Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, .so bildet das .Bnndesgerieht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die ^lusmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten gende Bestimmungen :

fol-

a. J... Falle des .^ükl.aufes im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25faehe Werlh des durehschnittli.hen Reinertrages , und zwar bei Ben^ung des ersten Rükkaustermins der fünf, bei Benuzung des 2. und 3. Rükkauftermins der zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle^ des Rükkanses im 62. Jahre ver 221/2sache, im ^alle des

Bunde...blatt. ^ahrg.XXI^. Bd.I.

5

54 Rükkanses im 77. Jahre der 20fache, und im Falle des Rükkanse..'.

im 86. Jahre der 18saehe Wexth dieses Reinertrages zu beWahlen , immerhin jedoch in der Meinung , dass .die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger ais das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Sum^ men , welche aus Absehreibungsreehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem .Zustande dem Bnnde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhäitnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzng zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, das o.ben erwähnt.^ Schiedsgericht auszutragen.

find durch

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang .^it den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zngleieh genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen ^ortsührung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnnde...gesezgebu..g über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen .^onzesfio.. in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Bern, den 18. Dezember 1871.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossensehast :

Schiel

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession für eine Surbthalbahn. (Vom 18.

Dezember 1871.)

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02

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13.01.1872

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52-54

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