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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Konzession eines zweiten Telegraphendrathes zwischen Basel und Olten an .das .Direktorium der schweizerschen Centralbahn in Basel.

(Vom 15. April 1872.)

Der Schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsieht eines Gesuches des Direktoriums der schweizerischen Eentxalbahn in Basel, vom 2. Februar 1872; nach Einsieht des Berichtes des schweizerischen Bostdepartements,

...om 13. April 1872;

m Anwendung von Art. 1 des Bundesgesezes betreffend die Organisation der .......elegraphenvexwaltung , vom 20. Dezember 1854,

b e schl i esst : Dem Direktorium der schweizerischen Eentralbahn in Basel wird eine Konzession zur Anbringung eines zweiten Teleg...aphendr..thes längs der Eisenbahnlinie zwischen den Bahnstationen Basel und Olten unter folgenden Bedingungen bewilligt: 1. Der zur Verbindung der beiden oben bezeichneten Vunkte bestimmte Telegxaphendrath soll durch den Konzessionär und auf dessen Kosten nach vorhergegangener Verständigung mit der Telegraphenverwaltung erstellt werden.

.^0 Die gesezlichen und vertxagsmässigen Bestimmungen betreffend die Ueberwachung und den Unterhalt der bereits erstellten Linie der Gesellschast finden auch für den zweiten Drath ihre Anwendung.

2. Der Konzessionär hat eine jährliche .Konzessionsgebühr von Fr. 5 per Kilometer, somit eine Summe von^Fr. 188 .per Jahr zu bezahlen.

3. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung zurückziehen.

4. Der Konzessionär ^ann ebenfalls auf die Vortheile der KonCession verzichten.

Jn dem einen wie in dem anderen Falle lässt er den Drath in seinen Kosten wegnehmen, und zwar innert einem Monat nach Erloschen der. Konzession , es sei denn , dass er sieh in Betresf der Ueberl...ssung des Drathes mit der Telegraphenverwaltung verständige.

5. Die nach Artikel 2 hievor von entrichtende Summe wird von dem Tage neue Drath in Betrieb gesezt wird, und an die Telegraphen-Jnspektion in Olten

dem Konzessionär jährlich zu an gerechnet, an welchem der ist jeweil.en aus 31. Dezember zu bezahlen.

Bern, den 15. April 1872.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der Bundespräsident:

^elti.

Der Kanzler der.^ Eidgenossenschaft .

^chie^.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession eines zweiten Telegraphendrathes zwischen Basel und Olten an das Direktorium der schweizerschen Centralbahn in Basel.

(Vom 15. April 1872.)

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1872

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1872

Date Data Seite

809-810

Page Pagina Ref. No

10 007 236

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